LG München I, Endurteil v. 30.03.2023 – 4 O 13063/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 30.03.2023 – 4 O 13063/22 Download Drucken Titel: Unbegründeter Unterlassungsanspruch wegen der dynamischen Einbindung sog. Google-Fonts Normenketten: BGB § 242, § 823 Abs. 1, § 1004 DSGVO Art. 82 Leitsätze: 1. Die dynamische Einbindung von Google-Fonts und die Übertragung der IP-Adresse - ohne zwingenden technischen Grund und ohne eine Einwilligung - in die USA an die Fa. Google kann eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellen. Eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt allerdings voraus, dass tatsächlich eine persönliche Betroffenheit gegeben ist. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit Angstgefühle oder Verunsicherung für sich genommen ausreichend sind, um einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zu begründen. Auf diese Frage kam es vorliegend aber nicht an. Denn, wer gar nicht weiß, welche Websites „in seinem Namen“ besucht werden, kann sich überhaupt nicht individuell Gedanken dazu machen, dass ihm aus der Übertragung seiner IP-Adresse Unannehmlichkeiten entstehen könnten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterlassungsanspruch, Google-Fonts, dynamische Einbindung, IP-Adresse, Website, Webcrawlers, informationelles Selbstbestimmungsrecht Fundstellen: K & R 2023, 537 GRUR-RS 2023, 6354 ZD 2023, 558 MMR 2023, 524 LSK 2023, 6354 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Unterlassung des Einbindens von Google-Schriftarten auf der Website…at, wie behauptet mit Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 20.10.2022. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund des Einbindens von Google-Schriftarten auf der Website… hat, wie behauptet mit Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 20.10.2022. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3 für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Wege einer negativen Feststellungsklage über einen Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger wegen der Einbindung sog. Google-Fonts sowie weitere Ansprüche. … eine Internetpräsenz. Auf dieser Website waren bis in den Oktober 2022 von der Fa. Google bereitgestellte Schriftarten, sog. Fonts, dergestalt „dynamisch“ eingebunden, dass bei einem Besuch der Website die IP-Adresse des Besuchers an die Fa. Google in die USA übermittelt wurde. Dies beruht auf einem Angebot der Fa. Google an die Betreiber von Websites in Form der Bereitstellung sog. Google-Fonts mit dynamischer Einbindung. In technischer Hinsicht wäre es auch möglich gewesen, die Google-Fonts lokal einzubinden, so dass bei einem Aufruf der Website die IP-Adresse des Besuchers nicht an die Fa. Google in die USA übermittelt wurde. 2 Der Beklagte setzte ein automatisiertes System, einen sog. „Crawler“ ein, um Websites zu ermitteln, auf welchen eine dynamische Einbindung von Google-Fonts programmiert war. In einer zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen, jedenfalls aber mindestens höheren zweistelligen Zahl an Fällen (vgl. die seitens des Klägers eingereichten Aufstellungen zu Abmahnfällen des Beklagten; im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 sprach der informatorisch angehörte Prozessbevollmächtigte des Klägers von einer niedrigen sechsstelligen Zahl), ließ der Beklagte sodann durch R. „Abmahnschreiben“ an die Betreiber entsprechender Websites mit dynamischer Einbindung von Google-Fonts verschicken. 3 Unter dem 20.10.2022 verschickte R. „namens und im Auftrag“ des Beklagten unter dem Titel „Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz Google Fonts, hier: Abmahnung“ ein Schreiben an den Kläger. In dem Schreiben heißt es zunächst: „Unsere Mandantschaft ist Teil der Interessensgemeinschaft Datenschutz; kurz: IG Datenschutz (www.igdatenschutz.de). Die IG Datenschutz hat sich der Verteidigung und Durchsetzung des Datenschutzes auf zivilrechtlichem Weg verschrieben. Der IG Datenschutz ist aufgefallen, dass Sie auf Ihrer Webseite Google Fonts verwenden. Google Fonts ist auf Ihrer Webseite derart installiert, dass u.a. die IP-Adresse des Besuchers Ihrer Webseite an Google in den USA weitergeleitet wird. Dieser Vorgang wurde auf Bitten unserer Mandantschaft mit ihrer IP-Adresse technisch, wie anliegend dargestellt, gesichert, wobei sich die Weiterleitung an Google aus dem hervorgehobenen Link bestätigt.“ 4 Nach Rechtsausführungen, dass die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle, wird weiter ausgeführt was folgt: „Aufgrund des Verstoßes hat unsere Mandantschaft gegen Sie u.a. einen Anspruch auf Unterlassung. Deutsche Gerichte haben in den letzten zwei Jahren Betroffenen von unterschiedlichsten Datenschutzverstößen Schmerzensgelder in einer Breite bis zu einem Maximum von 2.500,00 € zugesprochen (beispielhaft LG München I, Urteil vom 09.12.2021 – 31 O 16606/20 (2.500,00 €); LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 – 17 Sa 1185/20 (2.000,00 €); LAG Hannover, Urteil vom 22.10.2021 – 16 Sa 761/20 (1.250,00 €); LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020 – 9 O 145/19 (1.000,00 €), AG Hildesheim, Urteil vom 05.10.2020 – 43 C 145/19 (800,00 €); AG Pfaffenhofen/Ilm, Urteil vom 09.09.2021 – 2 C 133/21 (300,00 €); LAG Köln, Urteil vom 14.09.2020 – 2 Sa 358/20 (300,00 €); LG München, Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/29 (100,00 €). Unsere Mandantschaft ist im Falle der unverzüglichen Beendigung des Verstoßes und Zahlung eines Betrags in Höhe von 170,00 € auf unser Treuhand-Mandanten-Konto bei der […] bis zum 03.11.2022 bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Geldempfangsvollmacht liegt, wie beigefügt, vor.“ 5 Nach der Anlage zum Schreiben erfolgte der Besuch der Website des Klägers am 17.09.2022. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K1 verwiesen. 6 Der Kläger änderte mittlerweile die Art der Einbindung von Google-Fonts auf seiner Website. 7 Der Kläger bringt vor, der Beklagte betreibe die „bislang gewaltigste Abmahnwelle“ in Deutschland. Er lasse durch Rechtsanwalt … automatisiert Abmahnschreiben im sechs- oder sogar siebenstelligen Bereich seit Spätsommer 2022 versenden. In den Schreiben werde behauptet, der Beklagte habe die jeweilige Website des Abgemahnten besucht und der Beklagte fühle sich deshalb in seinen Rechten verletzt. Tatsächlich habe der Beklagte aber persönlich keine Websites aufgesucht und könne daher auch keinerlei persönliche Betroffenheit gespürt haben. Schon die von RA … vergebenen Aktenzeichen zeigten, dass die Zahl der versendeten Abmahnschreiben bereits in den sechs- oder siebenstelligen Bereich ginge. Auch würde die Versendung der Abmahnschreiben automatisiert erfolgen. Fehler bei den Abmahnungen wie das Abmahnen von Website-Betreibern, deren dynamische Einbindung von Google-Fonts gar nicht aktiv gewesen seien oder die andere Fonts verwendeten, zeigten, dass tatsächlich überhaupt keine händische Prüfung der Vorgänge stattfinde. 8 Der Kläger ist der Rechtsansicht, mit dem „Abmahnschreiben“ begehe der Beklagte eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung. Der Beklagte suggeriere in den Abmahnschreiben, dass er die jeweilige Website persönlich aufgesucht habe. Die in den Abmahnschreiben angeführten Ansprüche bestünden allesamt nicht. Der Beklagte habe mangels Rechtsverletzung keinen Unterlassungsanspruch gegen den Kläger aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGD sowie Art. 82 DS-GVO oder auf anderer Rechtsgrundlage. Bei Einsatz eines Crawlers könne keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. 9 Der Kläger beantragt: I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Unterlassung des Einbindens von Google-Schriftarten auf die Website … hat, wie behauptet mit Abmahnschreiben vom 20.10.2022. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung eines imaginären Schmerzensgeldes aufgrund des Einbindens von Google-Schriftarten auf die Website … hat, wie behauptet mit Abmahnschreiben vom 20.10.2022. 10 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 11 Der Beklagte bringt vor, sein Hauptinteresse bei den Abmahnungen sei es gewesen, Aufmerksamkeit für das Thema Google-Fonts zu bewirken. Nur mittels Informationsschreiben ohne jegliche Konsequenz sei dies nicht möglich gewesen. Der durch die Nutzung von Google-Fonts unter Teilnahme des Klägers geschaffene Angstraum Internet erzeuge bei ihm Schmerzen. 12 Der Beklagte trägt weiter vor, er habe nicht die Zahlung von 170 € gefordert, sondern den Abgemahnten ein im Zweifel verhandelbares Vergleichsangebot unterbreitet. Der eingesetzte Webcrawler sei auf einen Laptop von ihm eingerichtet worden, die genutzte IP-Adresse sei die ihm vom Provider dynamisch zugeordnete IP-Adresse. 13 Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, der Kläger übersehe bereits, dass er nicht jegliche Einbindung von Fonts angegangen sei, sondern nur eine Einbindung unter Weiterleitung seiner IP-Adresse zu Google in die USA. Es liege auch keine Provokation seinerseits vor, weil die Website gerade vor dem Besuch und der Abmahnung eben nicht datenschutzkonform gewesen sei. Auch sei sein Handeln nicht rechtsmissbräuchlich. 14 Der Kläger repliziert, der Beklagte könne die Zahl der Abmahnungen, welche er vortrage, nicht einfach bestreiten, sondern müsse dies ggf. qualifiziert bestreiten. Den Beklagten treffe eine sekundäre Darlegungslast. Die Abmahnungen seien vollautomatisch versendet worden. Es fehle bereits ein ausreichender Nachweis, dass überhaupt eine IP-Adresse des Beklagten in die USA übertragen worden sei. 15 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 hat das Gericht den Beklagten, vertreten durch dessen Prozessbevollmächtigten, informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.03.2023 verwiesen. 16 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.03.2023. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. A. 18 Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) für die begehrten Feststellungen, dass dem Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger zustünden. 19 Der Beklagte berühmt sich in dem Schreiben vom 20.10.2022 eines Anspruchs gegen den Kläger auf Unterlassung. Das Angebot des Beklagten, „Ansprüche“ nicht weiter zu verfolgen, wenn der Kläger zu einer Vergleichszahlung von 170 € bereit sei, nach Rechtsausführungen dazu, dass wegen Datenschutzverstößen deutsche Gerichte in den letzten Jahren Schmerzensgelder bis zu 2.500 € zugesprochen hätten, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte auch einen bestehenden eigenen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch behauptet. Das von einem Rechtsanwalt formulierte Schreiben ist bewusst so formuliert, dass bei einem durchschnittlichen Leser der Eindruck erweckt wird, es bestehe auch im Fall des Beklagten ein Zahlungsanspruch, dessen Höhe zwischen 100 € und 2.500 € liegen könne. Auch wenn nicht unmittelbar angekündigt wird, bei Nichtzahlung der 170 € einen Unterlassungsanspruch und einen Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend zu machen, ist die gesamte Aufmachung des Schreibens – von einem Rechtsanwalt versendet, Bezeichnung als Abmahnschreiben, Verweis auf ergangene Rechtsprechung, Nennung eines konkreten Zahlungsbetrags – geeignet, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, der Beklagte sehe einen Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch seinerseits, dessen Durchsetzung auch drohe. Genau diese Drohungswirkung ist nach Auffassung des Gerichts seitens des Beklagten auch beabsichtigt gewesen. 20 Unerheblich für die Frage eines Berühmens des Beklagten hinsichtlich der gegenständlichen Ansprüche ist die Tatsache, dass die versendete „Abmahnung“ nicht allen Anforderungen an ein Abmahnschreiben, welche durch die obergerichtliche Rechtsprechung aufgestellt wurden, genügt. Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage, welchen Eindruck der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont bei den Adressaten seiner Schreiben erwirkte, nicht die Erfüllung von Anforderungen an Abmahnschreiben, um eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für diese zu erlangen. Insoweit wird in der Abmahnung Anlage K1 auch gar kein Ersatz gefordert. 21 Abweichend von der Rechtsauffassung des Beklagten geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger mit dem Antragstenor – welchen das Gericht insoweit übernommen hat – jegliche Einbindung von Google-Fonts auf seiner Website als durch den Beklagten angegriffen erachtet. Aus der Abmahnung Anlage K1 geht eindeutig hervor, dass der Beklagte sich gerade gegen die dynamische Einbindung von Google-Fonts wendet und durch die Bezugnahme des Klägers auf das Schreiben vom 20.10.2022 im Antrag wird der Gegenstand der negativen Feststellungsklage hinreichend bestimmt. B. 22 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann Feststellung verlangen, dass der Beklagte gegen ihn keinen Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch hat. 23 I. Der Beklagte hatte gegen den Kläger keinen Unterlassungsanspruch, so dass der Kläger auf Grund des Berühmens des Beklagten in dem Schreiben vom 20.10.2022 Feststellung des Nichtbestehens eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs verlangen kann. 24 1. Es kann offenbleiben, ob die auf der Website des Klägers früher bestehende dynamische Einbindung von Google-Fonts gegen die DSGVO verstieß. Es muss auch nicht entschieden werden, ob bei Einsatz eines Webcrawlers, um Websites zu finden, auf denen Google-Fonts dynamisch eingebunden sind, eine Einwilligung des Verwenders des Webcrawlers in die Übermittlung seiner IP-Adresse in die USA anzunehmen sein könnte, gerade weil mit dem Webcrawler behauptete Verstöße gegen die DSGVO ermittelt und dokumentiert werden sollten. 25 2. Jedenfalls fehlt es an den Voraussetzungen des beklagtenseits berühmten (dazu s.o.) Unterlassungsanspruchs. In dem Schreiben vom 20.10.2022 behauptet der Beklagte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine solche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt hier aber nicht vor. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.