folgenden Sachverhalt (vgl. Schreiben vom 09.02.2023 in Anlage K2). 5 Frau P. Q. lebt in St****. Der Energieversorger der Zeugin Q. im Juli 2022 war das Unternehmen „***“. 6 Frau Q. wurde am 08.07.2022 von einem Beauftragten der Beklagten telefonisch auf ihrem Festnetzanschluss angerufen, der Frau Q. einen Stromliefervertrag anbot, wobei er auch auf den verhältnismäßig geringen Energieverbrauch von Frau Q. hinwies. Frau Q. gab daraufhin ihre Zählernummer bekannt und äußerte ihre grundsätzliche Bereitschaft, einen anderen modifizierten Stromliefervertrag abschließen zu wollen, um Einsparungspotentiale zu nutzen. 7
Beendigung des Telefonats erhielt Frau Q. sofort eine SMS, die sie auch per SMS bestätigte (vgl. SMS-Austausch in Anlage K3). Frau Q. erkannte daraufhin, dass sie es mit einer Gesellschaft in **** zu tun hatte, nämlich mit der Beklagten. 8 Frau Q. nahm daraufhin telefonisch mit der Beklagten Kontakt auf und teilte mit, dass sie keinen Vertrag abschließen möchte und dass alles rückgängig gemacht werden soll. Ein Mitarbeiter der Beklagten sagte ihr, es sei bislang nichts passiert und vonseiten der Beklagten auch noch nichts unternommen worden. Falls doch innerhalb der nächsten Tage Unterlagen kämen, könne sie ab Eingang dieser Unterlagen noch immer innerhalb von zwei Wochen den Vertrag widerrufen. Zur Sicherheit setzte Frau Q. am 11.07.2022 ihren Widerruf auch noch einmal per SMS ab (vgl. SMSAustausch in Anlage K4). Zur weiteren Absicherung schickte sie im Anschluss den Widerruf ihrer Bevollmächtigung bzw. des Vertragsschlusses mit der Beklagten auch noch einmal per Einschreiben und Rückschein am 16.07.2022 an die Beklagte. 9 Im Folgenden hörte Frau Q. nichts mehr von der Sache. Am 03.12.2022 erhielt sie jedoch einen auf den 11.11.2022 datierten Brief mit der Bestätigung eines angeblich abgeschlossenen Stromliefervertrages (vgl. Schreiben vom 11.11.2022 in Anlage K5). Daraufhin kontaktierte Frau Q. die Polizei. 10 Frau Q. widerrief am 13.12.2022 dann auf dem übersandten Vertragsformular den Vertrag auch schriftlich und versandte dieses per Einschreiben mit Rückschein. Am 15.12.2022 bekam sie dann ein weiteres Schreiben von der Beklagten, das sich auf den Standpunkt stellte, schon am 11.07.2022 sei ein Auftrag zur Strombelieferung erteilt worden, der Widerruf erst am 15.12.2022 sei verspätet (vgl. Schreiben vom 15.12.2022 in Anlage K6). 11 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2023 wegen der unerlaubten Telefonwerbung und wegen des Vorspiegelns geschäftlicher Verbindungen zum aktuellen Energieversorger des Angerufenen ab (vgl. Abmahnung in Anlage K7). Die dem Kläger tatsächlich für die Abmahnung entstandenen Kosten belaufen sich auf durchschnittlich 1.330,63 €. Am 24.04.2023 wurde mitgeteilt, dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde (vgl. Schreiben vom 24.04.2023 in Anlage K10). 12 Der Kläger trägt vor, der Anrufer habe gegenüber Frau Q. angegeben, er arbeite mit ihrem Energieversorger zusammen und habe den Auftrag erhalten, allen Kunden einen günstigeren Vertrag anzubieten. Während des Gesprächs habe Frau Q. mehrfach
gefragt, ob er denn von „***“ komme, was der Anrufer bestätigt habe. Die Behauptung der Beklagten, es sei den für sie tätigen Dienstleistern verboten gewesen, Praktiken wie hier beanstandet zu verwenden, bestreitet die Klägerin. 13 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. b) UKlaG i. V. m. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG sowie aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei in st. Rspr. des BGH anerkannt. Gleiches gelte für die Aktivlegitimation gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG.
2 Nr. 1 UWG stelle die Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unlautere unzumutbare Belästigung dar. Die Haftung für Handlungen von Mitarbeitern oder Beauftragten folge aus § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG beziehungsweise aus § 8 Abs. 2 UWG. Die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation genüge nicht den Anforderungen des § 7a Abs. 1 UWG. In dem von der Beklagten vorgelegten Dokument könne auch deswegen keine wirksame Einwilligung gesehen werden, weil aus einer längeren Liste Sponsoren abgewählt haben werden müssen. Durch § 8 Abs. 2 UWG sei eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit normiert. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folge aus § 13 Abs. 3 UWG. 14 Der Kläger beantragt zuletzt, I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
Eingabe ihres Vornamens, ihres
namens sowie ihrer E-Mail-Adresse habe Frau Q. zusätzlich ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Veranstalter und die Sponsoren sie per E-Mail, Telefon, SMS oder Post über Angebote aus ihrem Geschäftsbereich kontaktierten. Frau Q. habe sich dann für eine Kontaktaufnahme durch die „Sponsoren“ per „Kontakt per Telefon oder Post“ entschieden, und zwar konkret betreffend die Beklagte. Die Beklagte tätige selbst keine eigenen Telefonanrufe, sondern arbeite mit externen Dienstleistern zusammen. Diesen sei es verboten gewesen zu behaupten, man arbeite mit dem „aktuellen Energieversorger“ zusammen. 17 Die Beklagte ist der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Es sei bereits unklar, ob der Kläger einen Unterlassungsanspruch aufgrund eigenen Wettbewerbsverstoßes der Beklagten, einen Unterlassungsanspruch wegen pflichtwidrigen Unterlassens der Beklagte oder einen Unterlassungsanspruch aufgrund Haftung der Beklagten für fremdes Verhalten geltend mache. Auch fehle es bereits an einer Anspruchsberechtigung des Klägers. Hinsichtlich § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG sei keine Umsetzung der UGP-Richtlinie erfolgt. Die Beklagte sei für den Irreführungsvorwurf auch nicht verantwortlich, da sie im Vorfeld alles getan habe, um derartige Verstöße zu vermeiden. Auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bestehe daher nicht. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 20.02.2024 (Bl. 48/49 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. 20 A. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustehen. 21 I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
1, Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. 22
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht durch (OLG München, GRUR 2019, 654, Rn. 57 ff. m. w. N. – Stromanbieterwerbeanruf I). 23 2. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist vorliegend gegeben.
2 Nr. 1 UWG ist eine unzumutbare Belästigung durch eine geschäftliche Handlung stets anzunehmen bei einer Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. 24 a) Eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher liegt vor. 25
freiem Ermessen getroffen werde, wobei jedoch sichergestellt werde, dass die einwilligende Person höchstens von fünfzehn Unternehmen Werbung erhalte. Aus diesen Angaben folgt, dass seitens der einwilligenden Personen aus einer längeren Liste Sponsoren abgewählt werden mussten. Hierdurch wird
obigem Maßstab gerade keine Einwilligung im konkreten Fall erteilt. 31 3. Wie der BGH bereits entschieden hat, steht die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch mit dem Unionsrecht im Einklang, da Art. 13 III der RL 2002/58/EG ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen erlaubt,
denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers nicht gestattet ist (sog. „opt-in“) und der deutsche Gesetzgeber auch von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die RL 2005/29/EG lässt die RL 2002/58/EG unberührt (vgl. BGH GRUR 2011, 936 Rdnr. 24ff – Double-opt-inVerfahren; siehe auch OLG München, GRUR 2019, 654, Rn. 53 ff. – Stromanbieterwerbeanruf I). 32 4. Die Beklagte ist ferner passivlegitimiert.
2 UWG ist in dem Fall, dass die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden, der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. § 8 Abs. 2 UWG regelt damit eine Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit (vgl. BGH GRUR 2000, 907
2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens wie beispielsweise Beziehungen enthält. 41
Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1251 Rdnr. 20 – Einschaltung eines Untervermittlers). 45 Vor diesem Hintergrund genügt das beklagtenseitige Bestreiten der Angabe des Klägers mit Nichtwissen unter Verweis darauf, dass der entsprechende Mitarbeiter mittlerweile aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Insoweit wurde beklagtenseits nicht vorgetragen, dass der Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Mitarbeiter erfolgt ist, beziehungsweise dass ein solcher Versuch gescheitert ist. 46
2 UWG ist die Beklagte auch hinsichtlich dieser Verletzungshandlungen passivlegitimiert. Auf die Ausführungen unter A. I. 4. wird verwiesen. 48 5.
dem auch hier keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu bejahen. 49 III. Aufgrund des bestehenden Unterlassungsanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten
3 UWG. Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Pauschale wurden nicht erhoben. 50 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 51 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.