1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1 Nr. 3 Leitsatz: Bei Dienstleistungsverträgen (hier: Fitnessstudioverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten) sind die einzelnen Preisbestandteile zu in das Angebot zu integrieren, dass dem Verbraucher ein Gesamtpreis angeboten wird. Es ist nicht zulässig, die einzelnen Preisbestandteile (hier: Grundbetrag, einmalige Verwaltungskostenpauschale und halbjährliche Energie- und Hygienepauschale) lediglich separat aufzuführen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Irreführung Vorinstanz: LG Würzburg, Endurteil vom 21.12.2023 – 1 HK O 1143/23 Rechtsmittelinstanz: OLG Bamberg, Beschluss vom 08.04.2024 – 3 U 4/24 e Fundstellen: MDR 2024, 1127 MD 2024, 494 GRUR-RS 2024, 15311 LSK 2024, 15311 Tenor
klagebefugter eingetragener Verein. Die Beklagte betreibt im gesamten Bundesgebiet Fitnessstudios. 3 Die Beklagte bewirbt jedenfalls seit dem 31.03.2023 eine Mitgliedschaft, welche zum Eintritt und zur Nutzung typischer Fitnessstudio-Dienstleistungen berechtigen, in der nachstehenden Form: … 4 Hieraus ist also zu ersehen, dass die Beklagte mit den Tarifen B., S. und G. unterschiedliche Leistungen bewirbt, die durch die Dauer der Vertragslaufzeit preislich gestaffelt werden können. Die Preisspanne liegt zwischen 20 € für den Tarif B. bei einer 23-monatigen Laufzeit und 55 € für den Tarif G. bei einer einmonatigen Laufzeit. Für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz ist die Preisbewerbung hinsichtlich der Verträge über eine Laufzeit von 12 und 23 Monate. Diese werden mit monatlichen „Ab-Preisen“ angeboten, die durch eine grüne Unterlegung besonders hervorgehoben sind. Hinzu kommen noch eine einmalige Verwaltungspauschale in Höhe von 29 € sowie 2 × 15 € pro Jahr als „Energie- & Hygienepauschale“. Auf diese wird mit einem Sternchenhinweis am Ende der Seite verwiesen. Ein Gesamtpreis ist in der streitgegenständlichen Werbung nicht angegeben. 5 Schließt ein Kunde mit der Beklagten einen der beworbenen Verträge ab, ist in Ziffer 7 der von der Beklagten verwendeten AGB festgelegt, dass die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Beendigungszeitraum gekündigt werden kann, ansonsten verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit. 6 2. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beklagte mit der angegriffenen Werbung gegen die Verpflichtung verstoße, einen Gesamtpreis anzugeben. Die Beklagte beziehe schon nicht die einmalige Verwaltungsgebühr und die zweimal im Jahr anfallende Energie- und Hygienepauschale ein. Die Höhe der Gebühren stelle auch einen nicht zu vernachlässigenden Anteil des beworbenen Preises dar. Die künstliche Aufspaltung führe dazu, dass der Monatspreis unter psychologisch wichtige Schwellenwerte von 20,00 €, 30,00 € und 40,00 € falle. Daneben verstoße die Beklagte gegen Art. 246a § 1 Abs. Nr. 8 EGBGB. 7 Die beanstandete Werbung verstoße auch gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1
. Bei der vorliegenden Blickfangwerbung würden ergänzende Aussagen unterhalb der Preiswerbung keine Berücksichtigung finden. Die gewählte Schriftgröße sei auch nicht so groß, dass der Text ohne Probleme wahrgenommen werden könne. 8 Der Kläger hat daher erstinstanzlich, soweit in der Berufungsinstanz noch relevant, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die vorstehend wiedergegebene Werbung zu unterlassen. 9 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte trägt vor, dass für die Kunden klar erkennbar sei, dass je länger ein Vertrag laufe, desto mehr Rabattierung eingeräumt werden könne. Die Interessenten und Mitglieder hätten zahlreiche Möglichkeiten, sich auf der Internetpräsenz der Beklagten jederzeit über die Konditionen der angebotenen Fitnessverträge zu informieren. Außerdem sei aus den AGB zu entnehmen, dass jeder Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden könne. Dem Verbraucher würden somit schon im vorvertraglichen Bereich alle notwendigen Informationen mit detaillierten Preisangaben mitgeteilt. 11 Die Angabe eines Gesamtpreises sei vorliegend nicht möglich. Aufgrund der Tatsache, dass die Verträge nach der vereinbarten Laufzeit mit dem gewählten Tarif weiterlaufen würden, könne ein Gesamtpreis nicht angegeben werden. Auch ein Verstoß gegen die Preiswürdigkeit liege nicht vor. Beinhalte eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, könnten die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen. 13 3. Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: 14 Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich auf Grundlage der Bestimmungen gemäß §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 8
in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PAngV. Die Beklagte täusche den Verbraucher über die Preiswürdigkeit ihres Angebotes der angebotenen Leistungen und werbe damit zugleich irreführend gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1
. Daneben werbe sie nicht unter Angabe des Gesamtpreises. 15 Die Beklagte sei gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 3
/Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB, § 2 Nr. 3 PAngV verpflichtet, bei ihren Angeboten den Gesamtpreis einschließlich sämtlicher Preisbestandteile, also das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt anzugeben. Der Gesamtpreis sei genau zu beziffern, zu addierende Teilpreise würden nicht genügen. 16 Da die Verträge „B.“, „S.“ und „G.“ jeweils mit Vertragslaufzeiten 12 bzw. 23 Monaten beworben würden, sei für die Anforderungen des § 2 Nr. 3 PAngV die jeweils beworbene Festlaufzeit zugrunde zu legen. Es sei nicht anzunehmen, dass eine universelle Branchenübung das Verkehrsverständnis dahin beeinflussen solle, dass im Markt ausschließlich Fitnessverträge beworben und angeboten würden, die sich automatisch verlängerten. Daher seien nach § 2 Nr. 3 PAngV alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises anzugeben, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien und die der Verkäufer in die Kalkulation des Gesamtpreises einbeziehe. Bei der zugrunde zu legenden Festlaufzeit von 12 bzw. 23 Monaten würden außer den beworbenen Mitgliedsbeiträgen die einmalige Verwaltungsgebühr und noch die zweimal im Jahr anfallenden „Energie- & Hygienepauschalen“ anfallen. Für den festen Vertragszeitraum sei also ein Gesamtpreis zu bilden, der sämtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beiträge und Gebühren einschließe, da deren Anfall bereits sicher vorhersehbar sei. Die Pflicht zur Angabe entfalle nicht deshalb, weil der Bezugszeitraum nicht von vornherein feststehe. Die Angabe eines monatlichen Preises genügt nicht, da hierin nur ein zur Ermittlung des Gesamtpreises notwendiger Berechnungsfaktor läge, der bei der Möglichkeit zur Berechnung des Gesamtpreises nicht ausreiche. 17 Die Beklagte täusche zudem den Verbraucher über die Preiswürdigkeit ihres Angebotes der angebotenen Leistungen und werbe damit zugleich irreführend gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1
. Die unterhalb der Preisbewerbung ergänzenden/korrigierenden Angaben würden bei einer Blickfangwerbung wie streitgegenständlich keine Berücksichtigung finden. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. 19
zu. Diese hat die Beklagte dem Verbraucher in unlauterer Weise vorenthalten. 26 a) Bei Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation, zu der auch die streitgegenständliche Werbung zählt, ist die Unlauterkeit nunmehr nach den genannten Vorschriften zu beurteilen (BGH GRUR-RS 2022, 10457 – Knuspermüsli; BGH GRUR-RS 2022, 15055 Rn. 60 – Grundpreisangabe im Internet; BeckOK
/Barth, 23. Ed. 1.1.2024, PAngV Einführung Rn. 48). 27 b) Nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3
hat, wer Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen so anbietet, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, den Gesamtpreis anzugeben. 28
und richtlinienkonformer Auszulegung des Art. 7 Abs. 4 lit. c RL 2005/29/EG dann entfällt, wenn dieser auf Grund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann; hier ist nur die Tatsache anzugeben, dass zusätzlichen Kosten anfallen können (BGH WRP 2016, 581 Rn. 34 – Wir helfen im Trauerfall; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, PAngV § 3 Rn. 25). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. 33
10). Hieraus folgt, dass ausschließlich die streitgegenständliche Werbung selbst der Maßstab für eine Vereinbarkeit mit der Vorschrift des § 5b Abs. 1 Nr. 3
sein kann. Soweit sich die Laufzeiten der abgeschlossenen Verträge nach den AGB der Beklagten zu denselben Konditionen automatisch verlängern, wenn keine Kündigung erfolgt, ist dies unerheblich, weil dies nicht aus der Werbung der Beklagten hervorgeht und damit auch nicht in die geschäftliche Entscheidung des Kunden einbezogen werden kann. Aus der streitgegenständlichen Werbung kann der durchschnittlich informierte Verkehr lediglich ein Angebot über einen fixen Zeitraum von 12 bzw. 23 Monaten entnehmen. 34 Da also der Zeitraum feststeht, auf den sich das Angebot der Beklagten bezieht, ist es möglich und damit auch erforderlich, für diesen einen Gesamtpreis zu bilden, der sämtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beiträge und Gebühren einschließt, deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist. Dementsprechend ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern (OLG München Urteil vom 14.10.2021, Az. 29 U 6100/20 Rn. 17). Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht eingehalten, so dass ihr Verhalten gegen §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3
verstößt. 35
definiert sich der Gesamtpreis als der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. In den Gesamtpreis sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises einzubeziehen, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945 Rn. 37 – Citroën; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler,
fehlt es an einer Unlauterkeit des wettbewerbswidrigen Verhaltens, wenn es sich auf das Marktgeschehen praktisch nicht auswirkt (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,
83). Eine spürbare Beeinträchtigung ist umgekehrt dann anzunehmen, wenn die geschäftliche Handlung den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung abzuwägen und auf dieser Grundlage eine für ihn nützliche Entscheidung zu treffen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024,
11.6). 40 Vorliegend wird dem Kunden durch die unterlassene Angabe des Gesamtpreises ein Vergleich mit anderen Anbietern erschwert. Preisangaben sollen jedoch gerade gewährleisten, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen nicht anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss, also den Preisvergleich erleichtern (BGH WRP 2019, 724 Rn. 13 – Kaffeekapseln; BGH GRUR 2022, 1163 Rn. 46 – Grundpreisangabe im Internet). Schon deshalb ist eine spürbare Beeinträchtigung gegeben. Daneben sind die neben dem Grundbetrag zu zahlenden Gebühren von mindestens 59,00 € keineswegs so niedrig, dass sie auf die Entscheidung des Verbrauchers keinen Einfluss haben könnten. 41 f) Aus dem Verstoß gegen §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3
folgt der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1
. 42 2. Zutreffend hat das Landgericht auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
bejaht. 43
und begründet daher ebenfalls einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 8 Abs. 1
. 47 Die Berufung der Beklagten erscheint daher als aussichtslos und wird nach vorläufiger Würdigung ohne Erfolg bleiben müssen. III. 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.