2 S. 1 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden, wozu
2 S. 2 DSGVO auch die Zugänglichkeit der Daten gehört. Maßstab für die Auswahl der Maßnahmen ist die Erforderlichkeit für den Verarbeitungszweck. Der Verarbeitungszweck kann dabei im Rahmen der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO frei gewählt werden. Es ist daher nicht zu verlangen, dass der Verantwortliche stets die jeweils denkbar datenschutzfreundlichste Voreinstellung trifft. Der Verantwortliche entscheidet vielmehr durch die Festlegung eines bestimmten Verarbeitungszweckes auch über den Umfang der dafür erforderlichen Daten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für den Umfang der Schutzmaßnahmen
DSGVO ist eine Risikoabwägung erforderlich, die insbesondere die Art der Daten und die Wahrscheinlichkeit sowie die möglichen Folgen des Bekanntwerdens derselben miteinbezieht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Pflichten zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde bzw. zur Benachrichtigung der hiervon betroffenen bzw. die Auskunftspflicht
82 DSGVO, da es sich um keine Pflichten im Rahmen der Datenverarbeitung, sondern um dieser
gelagerte Pflichten handelt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuständigkeit, Schadensersatzanspruch, Datenverarbeitung, Einwilligung, Vertragsverhältnis, Datenübermittlung, Kausaler Schaden Fundstelle: GRUR-RS 2024, 16068 Tenor
gewählter Einstellung. Der Nutzer kann in seinem Profil eine Telefonnummer hinterlegen, wobei
den Voreinstellungen (jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum 2018/2019) diese nicht öffentlich angezeigt wurde, der Nutzer jedoch anhand dieser gefunden werden konnte. Insbesondere war es mit dem „Contact-Import-Tool“ möglich, die auf dem Mobiltelefon eines Nutzers gespeicherten Kontakte auf „f.“ hochzuladen, so dass diese mit den bei „f.“ hinterlegten Telefonnummern abgeglichen werden und so gezielt diese Kontakte als „Freunde“ dem Profil des anfragenden Nutzers zugeordnet werden konnten, soweit diese Personen ihre Telefonnummer überhaupt bei „f.“ hinterlegt hatten und ihre Suchbarkeitseinstellungen bezüglich der Telefonnummer nicht von der Voreinstellung „alle“ auf „nur Freunde“ bzw. „Freunde von Freunden“ geändert hatten. Seit Mai 2019 ist es auch möglich, die Suchbarkeitseinstellung auf „nur ich“ zu begrenzen. 3 Im April 2021 wurden Daten (einschließlich Telefonnummer) von ca. 533 Millionen „f.“-Nutzern durch unbekannte Dritte im Internet verbreitet. Diese Daten waren in den Jahren 2018/2019 im Wege des „Scraping“ abgegriffen worden. Dabei waren die im Nutzerprofil hinterlegte Telefonnummer dem konkreten Nutzer und den in dessen „f.“-Profil hinterlegten öffentlich sichtbaren Daten zugeordnet worden. Vermutlich waren mit Hilfe des „Contact-Import-Tools“ eine Vielzahl möglicher Telefonnummern automatisiert ausprobiert und im Trefferfall das Profil des Nutzers aufgerufen und dessen öffentlich zugängliche Daten „gescraped“ worden. 4 Die Klägervertreter haben die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 30.11.2023 (Anlage K1) zu Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft aufgefordert. Die Beklagte hat die Ansprüche mit Schreiben vom 27.11.2023 (Anlage B16) zurückgewiesen. 5 Die Klagepartei behauptet, infolge einer Sicherheitslücke seien ihre Daten (Telefonnummer, F.-ID, Name, Vorname, Geschlecht) öffentlich zugänglich gemacht worden. Die betroffene Telefonnummer der Klagepartei laute: 6 Dies sei möglich gewesen, weil die Datenschutzeinstellungen auf „f.“ unübersichtlich und intransparent seien und die Voreinstellungen nicht datenschutzfreundlich seien. Insbesondere sei voreingestellt, dass man den Nutzer anhand seiner Telefonnummer „finden“ könne. Zudem habe die Beklagte nicht die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Einsatz von „Captchas“, Blockierung einer Vielzahl von Anfragen über dieselbe IP-Adresse bzw. von systematischen Zahlenreihen) ergriffen, um das „Scraping“ der Daten zu verhindern. Weder die betroffenen Nutzer noch die zuständige Datenschutzbehörde seien über den Vorfall informiert worden. Eine die Datenverarbeitung durch die Beklagte deckende Einwilligung der Klagepartei liege nicht vor. Die Klagepartei leide unter Kontrollverlust über ihre Daten und sei in Sorge über möglichen Missbrauch der sie betreffenden Daten. Die Klagepartei habe ihre Telefonnummer lediglich zu Sicherheitszwecken angegeben und sei davon ausgegangen, nur selbst auf diese Information zugreifen zu können. Die vorgerichtlich erteilte Auskunft der Beklagten sei unzureichend. 7 Die Beklagte habe sämtliche personenbezogenen Daten der Klägerseite aus und in Verbindung mit dem klägerischen „f.“-Account in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Dies sei rechtwidrig, da die USA kein der DSGVO entsprechendes Schutzniveau gewährleisten würden. Die Daten der Klagepartei seien dem Zugriff der us-amerikanischen Geheimdienste zugänglich. Eine Einwilligung habe die Klagepartei nicht erteilt. Dadurch seien bei der Klagepartei ein Gefühl des Kontrollverlustes und der ständigen Überwachung entstanden.. 8 Die Klagepartei stützt die geltend gemachten Auskunftsansprüche auf Art. 15 DSGVO, die Schadensersatzansprüche auf Art. 82 DSGVO. 9 Die Klagepartei beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klagepartei durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der
Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
ihren Richtlinien verbotenes „Scraping“ (u.a. Übertragungsbegrenzungen und Bot-Erkennung sowie Captchas) und entwickle diese laufend weiter. Gleichwohl lasse sich „Scraping“ nicht verhindern, zumal von den Tätern Umgehungsstrategien gegen die Übertragungsbeschränkungen entwickelt würden. Eine Melde- oder Benachrichtigungspflicht habe nicht bestanden. Auskunft über ihre Datenverarbeitungstätigkeit habe die Beklagte vorgerichtlich erteilt, zu einer Auskunft über die Datenverarbeitungstätigkeit Dritter sei die Beklagte nicht verpflichtet. Eine Kopie der durch das „Scraping“ abgerufenen Rohdaten werde von der Beklagten nicht vorgehalten. Eine spürbare Beeinträchtigung habe die Klagepartei nicht erlitten; ein Kontrollverlust oder Unwohlsein stellten keinen Schaden dar. 12 Die Übermittlung von Daten durch die Beklagte an die M, Inc. in den USA erfolge auf Grundlage von Kapitel V DSGVO, des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission 2023 und der Standardvertragsklauseln 2010 und 2021. „f.“ sei ein globaler Dienst, weswegen ein grenzüberschreitender Datenaustausch zur Vertragserfüllung erforderlich sei. 13 Das Gericht hat zur Sache am 10.06.2024 mündlich verhandelt und die Klagepartei informatorisch angehört . 14 Zur Ergänzung und Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die teilweise unzulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet. A. 16 Die Klage ist nur teilweise zulässig. I. Zuständigkeit 17 Das Landgericht Passau ist international
2 S. 2, 82 Abs. 6 DSGVO und örtlich
1 S. 2 BDSG zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich infolge rügeloser Einlassung aus § 39 S. 1 ZPO. II. „Scraping-Vorfall“ 18 1. Der Streitgegenstand des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist durch den klägerischen Vortrag hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klagepartei hat klargestellt, dass sie den geltend gemachten Anspruch nicht alternativ, sondern kumulativ auf das Verhalten der Beklagten vor dem streitgegenständlichen Vorfall im Sinne der Nichteinhaltung gebotener Sicherungsvorkehrungen einerseits und dasjenige
dem streitgegenständlichen Vorfall im Sinne unzureichender Information der Betroffenen andererseits stützt. Damit hat sie beide Vorwürfe zu einem einheitlich zu bewertenden (§ 287 ZPO!) Lebenssachverhalt verbunden. Einer betragsmäßigen Aufteilung des geltend gemachten Anspruchs auf beide Vorwürfe bedurfte es somit nicht. Die Klage ist insoweit hinlänglich bestimmt. 19
vollziehbar. Die Beklagte informiert die Nutzer von Anfang an hinlänglich über die von ihr vorgenommene Datenverarbeitung und genügt damit ihrer Pflicht zur leicht zugänglichen Bereitstellung der entsprechenden Informationen. Die tatsächliche Kenntnisnahme obliegt dabei der Klagepartei. Was daran nicht verständlich sein soll, dass alle einen Nutzer anhand seiner Telefonnummer „finden“ können, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Möglichkeit, durch Dritte gefunden zu werden und somit auch die Möglichkeit, dass ein missbräuchliches „Erraten“ der Telefonnummer stattfinden könnte, war daher für die Klagepartei ebenso ersichtlich wie für die Beklagte. Soweit die Klagepartei die Verletzung von Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO rügt, ist aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, welche der dort konkret aufgezählten Informationen der Klagepartei nicht erteilt worden sein sollen. 29
2 S. 1 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden, wozu
2 S. 2 DSGVO auch die Zugänglichkeit der Daten gehört. Maßstab für die Auswahl der Maßnahmen ist die Erforderlichkeit für den Verarbeitungszweck. Der Verarbeitungszweck kann dabei im Rahmen der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO frei gewählt werden. Es ist daher nicht zu verlangen, dass der Verantwortliche stets die jeweils denkbar datenschutzfreundlichste Voreinstellung trifft. Der Verantwortliche entscheidet vielmehr durch die Festlegung eines bestimmten Verarbeitungszweckes auch über den Umfang der dafür erforderlichen Daten (Ehmann/Selmayr/Baumgartner, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 25 Rn. 18). 33
der mittels des „Contact-Import-Tools“ gesucht wird, bereits kennt bzw. in seinen Telefonkontakten abgespeichert hat. Nichts anderes gilt, wenn die Nummer durch maschinelles Ausprobieren erraten wird. Denn auch dann wird die Nummer nicht durch die Beklagte „einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen“ zugänglich gemacht, sondern nur derjenigen, die die Nummer bereits erraten hat. Dass diese Person die Daten dann unbefugt weiterverarbeitet, ist jedoch nicht der Beklagten zuzurechnen, sondern stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches die Klagepartei zu tragen hat, zumal sie selbst die Möglichkeit hatte, diesen Missbrauch durch Änderung der Suchbarkeitseinstellung (zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auf: „nur Freunde“) zu verhindern. Es fällt nicht in den Schutzbereich der Verarbeiterpflichten
der Datenschutzgrundverordnung, ein Datum (hier: Telefonnummer) vor jemandem geheim zu halten, der es ohnehin bereits kennt. 35 dd) Auch ein Verstoß gegen Art. 32, 25 Abs. 1, 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO durch die Beklagte ist nicht gegeben. Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Schutz der klägerischen Daten zu gewährleisten. 36
klägerischer Behauptung betroffenen Daten waren – mit Ausnahme der Telefonnummer –
dem Willen der Klagepartei ohnehin bereits öffentlich sichtbar. Dass diese öffentlich sichtbaren Daten von Dritten kopiert und an anderer Stelle abgespeichert und veröffentlicht werden, ist ein Risiko, welches jeder, der seine Daten auf „f.“ öffentlich macht, kennt und in Kauf nimmt. Soweit dies entgegen den Nutzungsbedingungen der Beklagten maschinell und massenhaft erfolgt („Scraping“), gehört dies zum allgemeinen Lebensrisiko, das der Nutzer zu tragen hat. Bereits öffentlich zugängliche Daten müssen nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden. Diese sind vom Schutzbereich des Art. 32 DSGVO nicht erfasst (s. bereits o. Ziff. 1. a) cc)
klägerischem Vortrag unbekannten Dritten möglich, durch maschinelles Ausprobieren beliebiger Telefonnummern die Telefonnummer der Klagepartei deren „f.“-Profil und den dort veröffentlichen Daten zuzuordnen. Auch das findet seine Ursache darin, dass die Klagepartei zur Verwendung ihrer Telefonnummer als Suchkriterium eingewilligt und damit den unbekannten Dritten diese Möglichkeit eröffnet hat. Für Schutzmaßnahmen seitens der Beklagten bestanden – unabhängig davon, dass die Beklagte solche ergriffen zu haben behauptet – jedenfalls vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des „Scraping-Vorfalls“ (ex ante) keine Veranlassung. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist für den Umfang der Schutzmaßnahmen
DSGVO zudem eine Risikoabwägung erforderlich, die insbesondere die Art der Daten und die Wahrscheinlichkeit sowie die möglichen Folgen des Bekanntwerdens derselben miteinbezieht. Zum einen handelt es sich bei keinem der von der Klagepartei genannten Daten um besondere Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 DSGVO. Zum anderen sind durch das Bekanntwerden der Telefonnummer keine schwerwiegenden
teile für die Klagepartei zu erwarten. In Anbetracht dessen hat die Beklagte ihren Pflichten genügt, indem sie die Klagepartei auf die möglichen Einstellungen und ihre Folgen hingewiesen hat. Mehr war von der Beklagten im damaligen Zeitpunkt nicht zu erwarten (so im Ergebnis auch LG Essen GRUR-RS 2022, 34818). 38 ee) Die Pflichten zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) bzw. zur Benachrichtigung der hiervon betroffenen Person (Art. 34 DSGVO) bzw. die Auskunftspflicht
82 DSGVO, da es sich um keine Pflichten im Rahmen der Datenverarbeitung (Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO), sondern um dieser
gelagerte Pflichten handelt (Gola/Heckmann, Art. 82 Rn. 5; Ehmann/Selmayr Art. 82 Rn. 8). Jedenfalls kann durch etwaige Verletzung dieser Pflichten der Klagepartei kein zusätzlicher Schaden entstanden sein,
dem der „Scraping“-Vorfall sich bereits ereignet hatte und der Klagepartei ohnehin keine effektiven Mittel zur Verfügung standen, der weiteren Verbreitung der Daten zu begegnen. 39
allgemeinen Grundsätzen die Klagepartei. Entgegen der Auffassung der Klagepartei resultiert dabei kein Schaden aus der bloßen Verletzung der DSGVO, sondern diese muss zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Klagepartei führen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21). Der
weis eines kausalen Schadens ist auch
dem Beweismaßstab des § 287 ZPO nicht geführt. Die persönliche Anhörung der Klagepartei hat ergeben, dass diese gehäuft dubiose Anrufe und Kurzmitteilungen erhält. Ihre Telefonnummer hat die Klagepartei auch bei anderen Dienstleistern hinterlegt. Für einen kausalen Zusammenhang mit dem durch den „Scraping“-Vorfall
klägerischem Vortrag veröffentlichen Datensatz gibt es keinen Beleg. So ist es allgemein bekannt, dass auch Personen, die nicht bei „f.“ angemeldet sind oder dort zumindest keine Telefonnummer hinterlegt haben, von Anrufen und
richten, wie sie die Klagepartei beschreibt, geplagt werden. Soweit klägerseits ein Gefühl des Unwohlseins und Kontrollverlustes behauptet wird, bleibt der klägerische Vortrag so allgemein, dass daraus ein konkreter, der gerichtlichen Bewertung zugänglicher Schaden nicht abgeleitet werden kann. Zwar ist der Schadensbegriff weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“, das heißt „spürbar“ und objektiv
vollziehbar sein. 41 Woraus dieser Schaden konkret rühren soll, ist aus dem Vortrag der Klagepartei nicht zu entnehmen. 42
1 DSGVO finden sich in der öffentlich zugänglichen und als Anlage B20 vorgelegten Datenrichtlinie der Beklagten, sodass auch der darauf gerichtete Anspruch erfüllt ist. Im Schreiben vom 27.11.2023 (Anlage hat die Beklagte darüber hinaus (überobligatorisch) auch die ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu dem „Scraping“-Vorfall mitgeteilt. Einen Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitungstätigkeit Dritter (nämlich der Täter) hat die Klagepartei gegen die Beklagte nicht. Im Übrigen ist auch nicht schlüssig dargetan, was die Beklagte über die von ihr mitgeteilten Informationen hinaus diesbezüglich wissen, aber nicht preisgeben sollte. 44
Nutzern in anderen Rechtsgebieten kann nur funktionieren, wenn ein grenzüberschreitender Datenaustausch stattfindet. All dies muss jedem „f.“-Nutzer, auch der Klagepartei, hinlänglich bekannt sein. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, dass „f.“ dergestalt betrieben wird, dass sämtliche Daten in Europa gespeichert und verarbeitet werden im Sinne eines rein europäischen „f.“. Die unternehmerische Entscheidung des Betreibers der Plattform „f.“, Daten in den Vereinigten Staaten von Amerika zu verarbeiten, ist von den Nutzern hinzunehmen, zumal niemand dazu gezwungen wird, die Plattform „f.“ zu nutzen. 47 b) Die Datenübermittlung ist daher grundsätzlich zur Vertragserfüllung erforderlich, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. 48 c) Die Voraussetzungen für die Datenübermittlung in Drittländer
49
1 DSGVO müssen den Betroffenen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um ein dem EU-Recht gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. Wieso in den Vereinigten Staaten von Amerika kein gleichwertiger Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden könne, ist nicht zu erkennen. 51
USamerikanischem Recht Auskünfte verlangen können, ist dies Folge der rechtmäßigen Datenübermittlung in den Herrschaftsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Möglichkeit steht der Gewährleistung eines im Wesentlichen gleichen Schutzniveaus nicht entgegen, da sie auch unter europäischem Datenschutzregime
1 Buchst. c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) zulässig wäre. Falls der Betroffene von einer etwaigen Auskunft an die Geheimdienste nicht informiert wird, ist dies gerechtfertigt, weil zum einen eine Geheimhaltungspflicht
USamerikanischem Rechts besteht und es sich zum anderen um ihrem Wesen
geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, Art. 23 DSGVO i.V.m. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG. Es versteht sich von selbst, dass die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen
geheimhaltungsbedürftig ist. 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.