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LG München I, Endurteil v. 30.04.2024 – 1 HK O 5527/23

LG München I, Endurteil v. 30.04.2024 – 1 HK O 5527/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 30.04.2024 – 1 HK O 5527/23 Download Drucken Titel: Verschleierung des individuellen

§ 22MSt

V sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereichsspezifische Spezialvorschriften dar, die für den Bereich der Telemedien die Anforderungen an die Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation bzw. Werbung festlegen. Da auch diese Vorschriften als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG lauterkeitsrechtlich zur Wirkung kommen, dürfen die in ihnen zum Ausdruck kommenden spezifischen medienrechtlichen Wertungen nicht durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden. (vgl. BGH GRUR 2021, 1414 Rn. 60, 71 – Influencer II; einen Vorrang ablehnend jedenfalls für die neue Gesetzesfassung dagegen Glöckner, NJW 2021, 3427) 44 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, zu beachten, dass die kommerziellen Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen. 45 Eine klare Erkennbarkeit bedeutet gemäß der Begründung des Gesetzgebers, dass Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein müssen (vgl. Begr. RegE BT-Drs. 14/6098, 22). Dies wird durch ein Trennungsgebot, nach dem kommerzielle Kommunikation stets vom restlichen Inhalt getrennt werden muss, und ein Kennzeichnungsgebot, nach dem kommerzielle Kommunikation auch als solche zu kennzeichnen ist, realisiert (vgl. BeckOK InfoMedienR/Pries, 42. Ed. 1.11.2023, TMG § 6 Rn. 4) 46 Nach § 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Begriff des Diensteanbieters ist funktionell zu bestimmen. Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten. Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, daher auch diese Nutzer Diensteanbieter. 47 Kommerzielle Kommunikation ist gem. § 2 S. 1 Nr. 5 TMG jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt, außer es handelt sich um Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden (vgl. Ziff.b). Die Ausnahmeregelung, dass eine Gegenleistung erforderlich ist, soll nach dem BGH aber nur in Fällen der Fremdwerbung, nicht in Fällen der Eigenwerbung geltend (vgl. BGH GRUR 2021, 1414, Rn.76) 48 Nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) muss Werbung im Rundfunk (§ 8 Abs. 3 MStV) und in Telemedien (§ 22 Abs. 1 S.1 MStV) als solche leicht und klar erkennbar und vom übrigen, d.h. redaktionellen Inhalt der Angebote unterscheidbar und eindeutig getrennt sein (Kennzeichnungs- und Trennungsgebot). 49 Der Begriff der Werbung ist in § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV als Äußerung definiert, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung. 50 Zum Verhältnis von § § 6 Abs. 1 Nr.

§ 22MSt

V hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht ausdrücklich geäußert. Sie hat die Vorschriften ohne Weiteres nebeneinander geprüft. 51 Allerdings soll mit dem MStV die Richtlinie über audiovisuelle Medieninhalte (AVMD-RL) umgesetzt werden. Mit § 6 TMG wiederum werden Vorgaben der E-Commerce-RL 2000/31/EG (EC-RL) umgesetzt. Nach Art.4 Abs. 8 AVMD-RL beansprucht die AVDM-RL im Kollisionsfall Vorrang vor der EC-RL (vgl. Ohly/Sosnitza/Sosnitza,

  1. Aufl. 2023, UWG § 5a Rn. 33; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen,
  2. Aufl. 2024, UWG § 5a Rn. 4.18) 52 Letztlich lässt der BGH das Verhältnis der Vorschriften zueinander aber zu Recht offen. Der Begriff der Werbung im MStV ist nämlich mit dem in § 2 S. 1 Nr. 5 TMG verwendeten Begriff der kommerziellen Kommunikation bedeutungsgleich, und auch die Anforderungen zum Trennungs- und Kennzeichnungsgebot sind identisch (vgl. BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil,
  3. Ed. 1.7.2023, MStV § 22 Rn. 2). Die Vorschriften laufen damit parallel. 53 Danach liegt hier ein Verstoß gegen § 6 TMG Abs. 1 Nr.

§ 22Abs. 1 MSt

V vor. 54 Dass der Abschnitt des streitgegenständlichen Videos ab Minute 9:45 kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung darstellt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 55 Zutreffend macht der Kläger aber auch geltend, dass diese also solche nicht ausreichend erkennbar ist und deshalb gegen des Trennungs- und Kennzeichnungsgebot verstößt. 56 Maßstab für die Erkennbarkeit ist dabei der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsempfänger des jeweiligen konkreten Angebots. Dieser muss ohne weiteres und zweifelfrei erkennen können, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung und nicht um einen redaktionellen Beitrag handelt (vgl. BeckOK InfoMedienR/Fiedler, 42. Ed. 1.11.2023, MStV § 22 Rn. 7). 57 Das kann er vorliegend nicht. Der Buchvorstellung und der vorangehende Teil des Erklärvideos sind völlig identisch gestaltet. Die Aufmachung ist in Bild und Ton die gleiche. Es handelt sich um animierte und dabei im Stil gleichermaßen animierte Videos. Es spricht ein und derselbe Sprecher, der im Hintergrund von Musik bzw. Geräuschen begleitet wird. Ein Bruch in der Darstellung ist nicht erkennbar. Dass die klangliche Hintergrundkulisse für einen kurzen Moment abfällt, fällt bei normalem Hören nicht auf. 58 Auch aus den weiteren Umständen ergibt sich für den Durchschnittsbetrachter zudem nicht, dass die Buchvorstellung Werbung darstellt. 59 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Betrachter den Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ zu Beginn des Videos auf die Buchvorstellung bezieht. Dies schon deshalb, weil das Video mehrfach durch Werbeblöcke von Y. unterbrochen wird. Es liegt nahe, den Hinweis auf diese Werbeblöcke zu beziehen. 60 Dass das mit Antrag 1a angegriffene und in Anlage K1 transkribierte Video wie Anlage K9 den Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ schon als Mouse-Over-Effekt vor dem Abspielen gibt, konnte nicht festgestellt werden. Die Inaugenscheinnahme von Anlage K9 und K19 hat gezeigt, dass es, wie vom Kläger geltend gemacht, zwei Versionen gibt, eine mit und eine ohne diesen Effekt. Anlage K9 respektive K1 enthält den Hinweis nicht. Wie es zu der Änderung kam bzw. wer die Änderung vorgenommen hat, mag dabei dahinstehen. Das spielt keine Rolle. 61 Der Erklärungskurztext unterhalb des Videos mit dem Hinweis auf Sponsoring bewirkt ebenfalls keine Klarstellung. Er reicht schon inhaltlich nicht. Die Buchvorstellung geht über einen gesponsorten Inhalt hinaus. Aber auch formal ist der Hinweis unzureichend. Da er nur bei bestimmten Darstellungsformen von Y. erscheint, insbesondere nicht bei Nutzung durch ein mobiles Endgerät, wird er einem Großteil der Konsumenten gar nicht gegeben. Soweit er gegeben wird, muss gesehen werden, dass die Gefahr, ihn zu übersehen, erheblich ist. Die meisten Konsumenten dürften dem Feld kaum Beachtung schenken, sondern auf das eigentliche Video bzw. das Videofeld konzentriert sein. Zuletzt erscheint sehr fraglich, ob der Videobetrachter überhaupt einen Zusammenhang des Hinweises mit einem Videoabschnitt herstellt, der nach fast 10 Minuten abgespielt wird. 62 Auch aus dem Inhalt des Videos ergibt sich für den Betrachter nicht, dass die Buchvorstellung Werbung ist. Im Gegenteil, er verstärkt sogar den Eindruck, dass es sich auch bei diesem Abschnitt um eine redaktionelle Darstellung handelt, und fördert damit den falschen Eindruck eines einheitlichen (wissenschafts-)Videos. 63 Zwar kann sich die Erkennbarkeit der Werbeeigenschaft daraus ergeben, dass das beworbene Produkt präsentiert wird (vgl. KG, MMR 2012, 316). Ein solches Vorgehen ist dem Durchschnittsverbraucher als werbetypisch bekannt. Bei der streitgegenständlichen Buchvorstellung gilt das aber nicht. Hier wird – jedenfalls dem Anschein nach – (weiterhin) eine kritische, an wissenschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Haltung vorgegeben, die den Betrachter im Gesamtkontext eher auf eine Buchempfehlung aus Überzeugung, denn auf bezahlte Werbung schließen lässt. So wird z.B. darauf verwiesen, dass das Buch „counterintuitive arguments“ enthalte. Es wird eine geistige Nähe zum Produkt betont: „if you like our videos, you will probably like the book“. Hinzu kommt, dass der Autor Begründer eines „Effective Altruism Movement“ sein soll. Und letztlich unterstreicht auch die die Buchvorstellung einleitende Äußerung „we did this Video together“ die (auf Überzeugung beruhende) Verbundenheit mit dem Buchautor und kann insoweit keine Klarstellung bewirken. Sie mag als trennendes Element wirken können, macht aber dem Betrachter gerade nicht klar, dass es (nunmehr) um Werbung geht. 64 Bei § 6 Abs. 1 Nr.

§ 22MSt

V handelt es sich nach dem BGH auch um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG (vgl. BGH aaO). 65 Ob die streitgegenständliche Werbung der Beklagten auch noch gegen weitere Vorschriften verstößt (§ 10 MStV; § 3 Abs. 3 UWG iVm Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 Abs. 6 UWG) mag nach dem Gesagten offen bleiben; ebenso, ob die weiteren Vorwürfe des Klägers gegen das Video berechtigt sind. Darauf kommt es nicht mehr an. II. Zum Antrag 1b 66 Auch der Antrag 1b ist zulässig und begründet. 67

  1. Der Antrat ist zulässig. Eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht nicht. Die Inaugenscheinnahme der Videos hat, wie bereits oben ausgeführt, ergeben, dass es zwei unterschiedliche Versionen des Videos gibt. 68
  2. Der Antrag ist auch begründet. 69 Dass die mit Antrag 1b angegriffene und in Anlage K18 transkribierte Video wie Anlage K19 den Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ schon als Mouse-Over-Effekt auch vor dem Abspielen bereits erteilt, ändert am oben zu Antrag 1a festgestellten Ergebnis nichts. Deswegen ist für den Betrachter nicht klargestellt, dass die Buchvorstellung ab Minute 9:45 Werbung ist. Wie bereits zum Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ zu Beginn ausgeführt, dürfte im Hinblick auf die im Video enthaltenen Werbeblöcke von Y. jedenfalls ein Großteil der Betrachter den Hinweis nicht auf die Buchvorstellung beziehen, sondern auf diese Werbeblöcke. Hinzu kommt, dass der Mouse-Over-Effekt (wie der Erklärungkurztext) nicht in allen Darstellungsformen existiert und leicht übersehen werden kann. III. Zum Antrag 2 70 Auch der Antrag zu 2 ist begründet. Der Kläger kann Zahlung von 374,50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangen. 71 Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahner vom Abgemahnten die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt war. Das ist hier der Fall. Dass die geltend gemachten 374,50 € den erforderlichen Aufwand darstellen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Nach §§ 288, 291 BGB ist die Forderung zu verzinsen. B) 72 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S.1, S.2 ZPO.

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