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LG Weiden, Endurteil v. 08.08.2024 – 15 O 573/23

LG Weiden, Endurteil v. 08.08.2024 – 15 O 573/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Weiden, Endurteil v. 08.08.2024 – 15 O 573/23 Download Drucken Titel: Berechtigtes Interesse der Telekommunikation

§ 1004BGB analog in Verbindung mit Art.

13, 14 DSGVO (vgl. ebenso bereits LG Gießen GRUR-RS 2024, 7986 Rn. 24, beck-online). Aus denselben Gründen scheitert ein immaterieller Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs.

Art. 2Abs.

1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund kann die Anwendbarkeit des nationalen Rechts neben der DSGVO dahingestellt bleiben. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels Verletzungshandlung auch kein Anspruch aus § 823 Abs.

§ 1004BGB analog in Verbindung mit Art.

6 Abs. 1 DSGVO zu (vgl. ebenso bereits LG Gießen GRUR-RS 2024, 7986 Rn. 27, beck-online). 66

  1. cc)Mangels Hauptanspruch, bleibt auch der im Antrag zu 1) als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch ohne Erfolg. 67
  2. b)Die Klage ist auch in Bezug auf den Klageantrag zu 2) unbegründet. 68 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. H. AG, K.weg ..., … W., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit.
  3. f)DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken, besteht nicht. 69 Der Unterlassungsanspruch scheitert bereits an einer fehlenden Verletzungshandlung der Beklagten (s.o.) (vgl. bereits LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 58, beck-online). 70 Zudem ist der Unterlassungsantrag zu weit gefasst ist. Denn ein solcher Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO liegen kann (vgl. OLG Köln GRUR-RS 2023, 34611, beck-online). Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag lässt zudem auch offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen (LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 60, beck-online; LG Stade GRUR-RS 2024, 10218 Rn. 34f., beck-online). 71 Der Kläger erstrebt ein allgemeines Verbot der Übermittlung von Positivdaten. Insofern ist zwar auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) „eine pauschal vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrags verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung nicht in jedem Fall […] datenschutzrechtlich zulässig“. Hiernach ist es aber weiter möglich, dass eine andere Ausgestaltung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugsprävention, die in Erwägungsgrund 46 der DSVGO ausdrücklich erwähnt ist, entsprechen kann. Spräche man indes ein allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, führte dies dazu, dass eine Übermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses – also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung interner Prüfprozesse etc. eine Übermittlung erfolgt – untersagt wäre, was mit dem zitierten Erwägungsgrund der DSGVO ersichtlich nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre. Der Beklagten ist ein ihr nach der DSGVO eingeräumter Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann. Die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung hat auch der BfDI zutreffend betont (OLG Köln GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 22, 23, beck-online; vgl. LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 60, beck-online; vgl. LG Stade GRUR-RS 2024, 10218 Rn. 34f., beck-online). 72
  4. c)Die Klage ist indes auch hinsichtlich des Antrags zu 3) als unbegründet abzuweisen. Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Feststellungsklage kann dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. BGHZ 12, 308, 316 = NJW 1954, 1159; 1160; BGH NJW 2020, 683, 687 Rn. 44, beck-online) 73 In der Sache bestehen für den Eintritt eines künftigen Schadens keine Anhaltspunkte. 74 Eine negative Auswirkung des streitgegenständlichen Eintrags entweder für den Score des Klägers oder auch in tatsächlicher Hinsicht für (potentielle) Vertragsabschlüsse oder sonstige Geschäftsbeziehungen wurde nicht dargelegt. Die Prozentzahl, welche eine Einschätzung der S. hinsichtlich der Erfüllungswahrscheinlichkeit von Verbindlichen wiedergibt, war beim Kläger offenbar ebenfalls sehr gut. Zudem hat die S. unstreitig in einer Pressemitteilung vom 19.10.2023 mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten demnächst zu löschen. Der Vortrag der Beklagten geht dahin, dass dies inzwischen erfolgt sei (Klageerwiderung v. 15.03.2024, Seite 75 Rn. 243 (Bl. 97f. d.A.)). Der Kläger hat nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass eine solche Löschung nicht erfolgt ist, was z.B. durch die Vorlage einer weiteren Auskunft der S. ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vgl. ebenso bereits LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 63, 64, beck-online). 75 Dem Anspruch stünde ohnehin auch entgegen, dass die gegenständliche Übermittlung der Positivdaten an die S. rechtmäßig war (vgl. LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 65, beck-online; ebenso LG Gießen GRUR-RS 2024, 7986 Rn. 28, beck-online; LG Stade GRUR-RS 2024, 10218 Rn. 36, beck-online). 76
  5. d)Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4)). II. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 78 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO. III. 79 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 GKG, § 3 ZPO. 80 1. Für die Bestimmung des Streitwertes ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auf § 3 ZPO zurückzugreifen. Um eine ungleiche Berechnung von Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert zu vermeiden, sind damit dieselben Gesichtspunkte entscheidend wie bei der Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 2, 3 GKG (vgl. OLG Nürnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3). Danach ist der Streitwert nach „freiem Ermessen“ unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (Musielak/Voit-ZPO/Heinrich, 21. Aufl. 2024, § 3 Rn. 13, 14; vgl. OLG Nürnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3), wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt, diese aber für das Gericht nicht bindend sind. Das Gericht kann bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts im Wege der Schätzung vorgehen (BayObLG BeckRS 2021, 30792 Rn. 62; OLG Nürnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3; BeckOK-ZPO/Wendtland, 53. Edition / 01.07.2024, § 3 Rn. 1). Maß der Bewertung ist dabei grundsätzlich allein das Interesse des Angreifers, sog. Angreiferinteresseprinzip (MüKo-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Wendtland, 53. Edition / 01.07.2024, § 3 Rn. 1). Zugrunde zu legen ist hier das Interesse der Parteien, so dass sich die Bedeutung nicht aus der Rechtsordnung oder den Interessen der Allgemeinheit ergibt (Musielak/Voit-ZPO/Heinrich, 21. Aufl. 2024, § 3 Rn. 16; OLG Nürnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3f.). 81 Den verfahrenseinleitenden Angaben des Klägers kommt hierbei besonderes Gewicht zu: Denn in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, dürfen erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH BeckRS 2012, 22164 Rn. 4, beck-online m. w. N.; BayObLG, BeckRS 2021, 30792 Rn. 62, beck-online). 82 2.
  6. a)Der Streitwert für den Klageantrag 1 ist wegen der Angabe eines Mindestbetrages auf 4.000 Euro festzusetzen (OLG Köln BeckRS 1990, 303; OLG Stuttgart Beschluss vom 6.2.2023 – 4 W 103/22, BeckRS 2023, 19106 Rn. 16, beck-online; OLG Nürnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3; MüKo-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 128). Insoweit bindet das Angreiferinteresseprinzip. 83 Zwar äußern Literaturstimmen Zweifel, ob – einen Anspruch dem Grunde nach unterstellt – eine Schadensersatzhöhe von mehr als einem ein- oder zweistelligen Betrag gerechtfertigt wäre (Paal ZfDR 2023, 325, 259; Paal NJW 2024, 1689 Rn. 37). 84 Es ist jedoch dem Gericht bei bezifferter Untergrenze verwehrt, einen (vermeintlich) objektiv angemessenen oder aus der Rechtsordnung oder den Interessen der Allgemeinheit folgenden Streitwert unterhalb von einer – wie hier – vorgegebenen Untergrenze festzusetzen. Insbesondere ist die Wertangabe, die offensichtlich unzutreffend ist und daher eine abweichende gerichtliche Bewertung nach § 3 ZPO zulässt, nicht mit dem bezifferten Klageantrag gleichzusetzen.
  7. b)85 Der Unterlassungsantrag im Klageantrag zu 2) ist mit 1.500 Euro zu bewerten. 86 In Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse zwar von einem Wert von 5.000 Euro auszugehen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 – III ZR 162/20 –, juris Rn. 9). 87 Ausreichende Anhaltspunkte, die vorliegend eine Abweichung von diesem Ausgangspunkt rechtfertigen könnten, sind gegeben, dies unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs des – behaupteten – Datenverstoßes, der wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Klagepartei, der Bedeutung der Sache für die Parteien und ihrer Vermögensverhältnisse, gegeben (zum diesem Maßstab in anderem datenschutzrechtlichen Kontext OLG Stuttgart BeckRS 2023, 19106 Rn. 14, beck-online; OLG Nürnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 4). 88 Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Kläger im Ausgangspunkt durch seinen Schmerzensgeldanspruch ein gewisses Indiz für einen Streitwert hinsichtlich des vermeintlich bereits begangenen Datenschutzverstoßes geliefert hat. Eine schlichte Extrapolation, wonach im Unterlassungsantrag zumindest die Besorgnis einer (mindestens) wiederholten Verletzung zum Ausdruck kommt, die entsprechend mindestens mit dem Zweifachen des Schmerzensgeldanspruchs zu bemessen sei, ist nicht möglich. Die – hier streitgegenständliche – Auskunftei hat bereits angekündigt, Daten wie die streitgegenständlichen nicht mehr zu speichern bzw. zu löschen. Eine entsprechende Zurückhaltung seitens der Beklagten ist ebenfalls erkennbar geworden. Die gegenständlichen Daten sind zudem ihrem Kern nach unter Würdigung der Sphären des Persönlichkeitsrechts des Beklagten nicht mit Daten etwa nach Art. 10 DSGVO vergleichbar. (Zutreffende) Positivdaten eines Mobilfunkvertrags beeinträchtigen weder erkennbar die Bonität des Betroffenen, noch ist ersichtlich, dass der Betroffene hierdurch in irgendeiner Form stigmatisiert oder sonst benachteiligt wäre. Es darf auch nicht übersehen werden, dass sich die Daten gerade nicht in einem „ungeschützten“ ggf. kriminellen Raum befanden, wie dies zumindest im Falle illegaler Datenabgriffe und Veröffentlichungen im sog. „Darknet“ im Einzelfall gegeben sein könnte. 89 Schließlich hat die Klagepartei verfahrenseinleitend durch ihre Gesamtstreitwertangabe von 6.000 Euro insgesamt ein nicht unerhebliches Indiz gesetzt. Sie hat hierbei den Antrag zu 2) mit 1.500 Euro beziffert (Klageschrift v. 29.12.2023, Seite 4, Bl. 4 d.A.). 90 Unter Abwägung dieser Aspekte erscheint ein solcher Streitwert hinsichtlich des Antrags zu 2) von – allenfalls – 1.500 Euro ermessens- und sachgerecht.
  8. c)91 Der Streitwert für die Feststellungsanträge zur Schadensersatzpflicht nach dem Klageantrag zu 3) ist auf 500 Euro zu bemessen. 92 Soweit die Klagepartei mit diesem Klagantrag festgestellt haben möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (auch) alle künftigen materiellen bzw. nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr entstanden sind und/oder noch entstehen werden, so ist diesem Antrag ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Dieser orientiert sich grundsätzlich an den Vorstellungen der Klägerin (OLG Stuttgart BeckRS 2023, 3092 Rn. 15 beck-online; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 19106 Rn. 17, beck-online; OLG Nürnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 4). Der Wert kann nicht höher sein, als der einer entsprechenden Leistungsklage aus dem gesamten Rechtsverhältnis; regelmäßig ist bei positiven Feststellungsklagen – allein schon wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit – ein Feststellungsabschlag zu berücksichtigen. Als Anhalt für den Regelfall sind 20% hierfür gängig (vgl. BGH BeckRS 1990, 3554; BGH BeckRS 2021, 2494 Rn. 6, beck-online; BGH NJW 2023, 3584 Rn. 10, beck-online; Thomas/Putzo-ZPO/Hüßtege, 45. Auflage 2024, § 3 Rn. 65). Für die Schätzung des Wertes dieses Anspruchs sind die zur Klagebegründung vorgetragenen Behauptungen auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klagepartei zugrunde zu legen. Nicht nachvollziehbare Vorstellungen haben hierbei außer Ansatz zu bleiben (BGH BeckRS 2019, 31893 Rn. 3; BGH NJW 2023, 3584 Rn. 10). Geht es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens, dann bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (vgl. BGH BeckRS 1990, 3554; BGH NJW 2023, 3584 Rn. 10; Thomas/Putzo-ZPO/Hüßtege, 45. Auflage 2024, § 3 Rn. 65); insoweit kann auch ein weit über 20% hinausgehender Abschlag gerechtfertigt sein (Thomas/Putzo-ZPO/Hüßtege, 45. Auflage 2024, § 3 Rn. 65; vgl. in 50% in Datenschutzfällen: OLG Stuttgart BeckRS 2023, 3092 Rn. 15 beck-online; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 19106 Rn. 17, beck-online; OLG Nürnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 4). Bei der Wertbemessung ist hier zunächst von den Angaben auszugehen, die die Klagepartei bereits in ihrer Klageschrift gemacht hat und gegen die sich die Beklagte nicht gewandt haben. (BGH NJW 2023, 3584 Rn. 12, beck-online). 93 Der Streitwert kann hier nicht (allein) anhand des Leistungsantrags (Klageantrag zu 1) oder mit einem Bruchteil dessen ermittelt werden (vgl. insoweit: OLG Stuttgart BeckRS 2023, 3092 Rn. 15 beck-online; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 19106 Rn. 17, beck-online; OLG Nürnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 4). Denn der Antrag zu 1) umfasst lediglich immateriellen Schaden, der bereits vorhersehbar ist. Der Antrag zu 3) bezieht sich indes – zumal auch mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs – auf nicht vorhersehbaren Schaden. Zudem erfasst der Antrag zu 3) auch materiellen Schadensersatz, der gerade nicht Gegenstand der übrigen Anträge ist. 94 Die Klagepartei hat den Streitwert des Antrags mit 500 Euro beziffert (Klageschrift v. 29.12.2023, Seite 4, Bl. 4 d.A.). Die Beklagte hat maßgeblich vor allem kritisiert, dass die von der Klagepartei mandatierten Bevollmächtigten zahlreiche gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zum – nahezu – identischen Sachverhalt führten, indes – ohne ersichtliche Begründung – eine erhebliche Varianz des Streitwertes erfolge. Die Beklagte hat insinuiert, dass dies auf Rentabilitätserwägungen der Klägervertreter zurückzuführen sei. Hinreichende Angaben zu einer Streitwertbemessung können hieraus aber nicht abgeleitet werden. 95 Unter erneuter Abwägung der aus dem vorstehenden Maßstab folgenden Gesichtspunkte, insbesondere auch der Berücksichtigung der Streitwertangabe der Klagepartei, der (vgl. insoweit oben) ausgeführten, objektiv gering zu bemessenden materiellen wie immateriellen Folgen aus der Weitergabe von Positivdaten und eines weitergehenden Feststellungsabschlags von 50% ist der Streitwert für den Antrag zu 3 insgesamt auf – allenfalls – 500 Euro festzusetzen (i.E. LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 69, beck-online).

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