10 VO (EU) 1169/2011 Art. 7 Abs. 3, 4, Art. 14 Leitsätze: 1. Art. 32 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2018/848 erfordert die Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sofern das Erzeugnis gemäß Art. 30 Abs. 1 der vorstehenden Verordnung mit einer Bezeichnung wie „Bio-“ und/oder „Öko-“ beworben wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung, der von einem Verband geltend gemacht wird, kann ein Streitwert in Höhe von 1.000 € je angegriffener Werbeaussage (hier insgesamt 49.000 €) zugrunde gelegt werden. (Rn. 40 – 45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Rechtsbruch Fundstellen: MD 2024, 848 GRUR-RS 2024, 24769 LSK 2024, 24769 Tenor I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für das Mittel „90% Propolis Expedition Extrakt“ zur innerlichen und/ oder äußerlichen Anwendung mit den nachfolgenden Angaben zu werben: 1. „Viren, Pilz, Bakterien, Zecken, Gürtelrose, Verbrennung, Grippe, Warze“, 2. „Echtes Propolis kann auch gegen Viren helfen“, 3. „Antiviral“, 4. „Antibakteriell“, 5. „Antifungizid“, 6. „Unterstützung des Immunsystems“, 7. „Bisse, Stiche und Schwellungen“, 8. „Blutzucker-Unterstützung“, 9. „Blutkreislauf“, 10. „Blutgesundheit“, 11. „Darmgesundheit“, 12. „Cholesterinsenkung“ 13. „Entgiftung“, 14. „Entzündungshemmend“, 15. „Frauengesundheit“, 16. „Gehirngesundheit“, 17. „Haar, Haut- & Nagel Gesundheit“, 18. „Harnwegsgesundheit“, 19. „Herzgesundheit“, 20. „Kindergesundheit“, 21. „Lebergesundheit“, 22. „Magen & Darm, Nierengesundheit“, 23. „Prostatagesundheit“, 24. mit dem Anwendungsgebiet:
i.V.m. Art. 10 LGVO (VO EG 1924/2006) verboten seien. 6 Die Werbeaussagen 1 – 9, 12 – 14, 24 ff. verstießen zudem gegen §§ 3, 3a
iVm Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV. Unzulässigerweise werbe der Antragsgegner im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. 7 Sämtliche Werbeaussagen seien geeignet den angesprochenen Verkehrskreis irrezuführen, da eine nicht vorhandene bzw. nicht nachgewiesene Wirkung des Mittels suggeriert werde. 8 Die Werbeaussage Ziffer 44 (“Bio“) verstoße ferner gegen § 3a
i.V.m. Art. 14 VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV), Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 30 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/484. Pflichtwidrig gebe der Antragsgegner vor Abschluss des Kaufvertrages nicht die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, an. 9 Die Werbeaussage Ziffer 45 verstoße gegen § 3a
i.V.m. § 2 I, III PreisangabenVO, da für das Fläschchen mit 20 ml die Grundpreisangabe fehle. 10 Wegen des Sachverhaltes wird ergänzend auf die Antragsschrift vom 11.04.2024 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. 11 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. 12 Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner der Unterlassungsanspruch wie tenoriert nach §§ 8 I, III Nr. 2, 3, 3a, 5a
i.V.m. §§ 935 ff. ZPO zu. 13 Der Antragsteller hat glaubhaft macht, dass insoweit die Besorgnis von Wettbewerbsverstößen besteht, mithin ein Verfügungsanspruch gegeben ist. Der Verfügungsgrund folgt aus der nicht widerlegten Vermutung des § 12 I
. 1. Verfügungsanspruch 14 Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch, so einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 3, 3a, 5a
i.V.m. Art. 10 HCVO, §§ 11, 7 IV LFGB, Art. 14 LMIV und §§ 2 Nr. 4, 4 PAngV. 15 a. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen qualifizierten Wirtschaftsverband im Sinne des §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8b
. 16 Als solcher ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Durch Vorlage der Ausdrucke der Mitgliederliste und der eidesstattlichen Versicherung seines Geschäftsführers hat er zu Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Antragsgegner vertreiben. 17 b. Die im Tenor unter Ziffer I 1. bis 43 aufgeführten Werbeaussagen handelt es sich um nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben, welche irreführend und damit unlauter sind, §§ 3, 3a
. i.V.m. Art. 10 HCVO (Health-Claim-VO = LGVO). 18 Gesundheitsbezogene Angaben sind nur dann zulässig, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Art. 3-7 HCVO entsprechen, ferner wenn sie den in Art. 10-19 HCVO aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen und schließlich gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind (BGH GRUR 2013, 189 Rn. 10 – Monsterbacke I). 19 Diese Voraussetzungen für die Verwendung der Angaben liegen im Streitfall nicht vor, so dass sie unzulässig ist und eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. 20 Die unter I. 1 bis 43 aufgeführten Werbeaussagen sollen eine positive Wirkung auf die Gesundheit suggerieren und sind damit gesundheitsbezogen i.S.v. Art. 2 II Nr. 5 HCVO. 21 Als solche sind sie nach Art. 10 HCVO verboten. Die gesundheitsbezogenen Angaben zu „90% Propolis Expedition Extrakt“ sind weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen, noch wurde ein entsprechender Antrag gestellt (Art. 28 V HCVO). 22 Art. 10 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung iSv § 3a
darstellt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern iSd § 3a
spürbar zu beeinträchtigen (BGH, GRUR 2019, 1299). c. 23 Die im Tenor unter Ziffer I 1. bis 9, 12 bis 14 und 24 bis 43 aufgeführten Werbeaussagen sind zudem unlauter nach §§ 3, 3a
. i.V.m. § 11 Abs. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 LMIV. 24 § 11 Abs. 1 LFGB ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a
, ebenso wie das Verbot der krankheitsbezogenen Information und Werbung gemäß Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV (KG Hinweisbeschluss v. 2.1.2024 – 5 U 1015/20, GRUR-RS 2024, 3987 Rn. 23). 25 Danach dürfen Informationen über Lebensmittel diesen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen (MüKoUWG/Hagenmeyer/Oelrichs,
i.V.m. Art. 14 VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV), Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 30 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/848 unzulässig. 29 Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben. Verpflichtende Angaben sind die in Art. 9 Abs. 1 LMIV aufgeführten Anforderungen, wie z. B. die Bezeichnung des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, die Nährwertdeklaration etc., aber nach Art. 2 Abs. 2 lit. c LMIV auch die Pflichtangaben nach anderen Unionsvorschriften. Die (neue) Bioverordnung (EU) Nr. 2018/848 erfordert in Art. 32 Abs. 1 lit. a die Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, sofern das Erzeugnis gemäß Art. 30 Abs. 1 der vorstehenden Verordnung mit einer Bezeichnung wie „Bio-“ und/oder „Öko-“ beworben wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.9.2018 – 13 W 40/18, GRURPrax 2018, 539). 30 Vorliegend bewirbt der Antragsgegner das streitgegenständliche Produkt mit der Angabe „Bio“, ohne indes den Verbraucher auf ihrer Internetseite die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen. 31 Bei den vorstehenden Regelungen ist nach § 5a II, IV
unlauter. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1
handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die (Nr. 1) der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 4
gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2
auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.(BGH Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 143/19, GRUR-RS 2022, 10457 Rn. 18). 32 Der gerügte Verstoß führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucher. Die Angabe der Codenummer ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse (OLG Celle, a.a.O.). 33 e. Die Werbung unter Ziffer 45 verstößt gegen § 5a
i.V.m. §§ 2 Nr. 4, 4 PAngV. Demnach ist der Grundpreis entsprechend der nach § 5 PAngV vorgeschriebenen Mengeneinheit – je Liter – anzugeben. 34 Unzweifelhaft verstößt die unterlassene Angabe des Grundpreises gegen § 4 PAngV. Der Antragsgegner hat den Grundpreis überhaupt nicht aufgeführt, sondern nur den Gesamtpreis. Auch war dieser nicht entbehrlich, § 4 Abs. 3 Nr. 1 PAngV. Die Waren beinhaltete 10 ml und war damit gerade über der Grenze zur Kleinstverpackung. 35 Die von der Beklagten unterlassene Angaben ist als wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 5a Abs. 2 und 4
zu beanstanden (BGH Versäumnisurteil v. 19.5.2022 – I ZR 69/21, GRUR-RS 2022, 15055 Rn. 60). 36 f. Der bereits erfolgte Verstoß begründet die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr. 37 2. Einen Verfügungsgrund ist gegeben. Dieser folgt aus der nicht widerlegten Vermutung des § 12 I
. III. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 39 Die Entscheidung ergeht aufgrund der Eilbedürftigkeit gem. § 349 ZPO durch die Vorsitzende. IV. 40 Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers, § 51 II GKG. Maßgeblich ist hierfür die sich aus dem Antrag des Antragstellers für sie ergebenden Bedeutung der Sache. 41 Bei Klagen eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes ist Bewertungsmaßstab das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ((Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 42. Aufl. 2024,
4.8). 42 Das Interesse eines Mitbewerbers bemisst sich wiederum nach der Gefährlichkeit („Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber und ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen und hängt von den Umständen ab. Zu berücksichtigen sind insbes.:
4.6). 43 Für das Verfügungsverfahren ist der sich aus § 51 II und III GKG ergebende Wert „in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen“. Es sollen also im Vergleich zum Hauptsacheverfahren grundsätzlich niedrigere Werte festgelegt werden. In begründeten Einzelfällen soll aber auch eine Annäherung an den Wert der Hauptsache möglich sein. Angemessen erscheint im Regelfall ein Abzug von einem Drittel vom Streitwert des Hauptsacheverfahren. Im Einzelfall, nämlich soweit das Verfügungsverfahren tatsächlich zu einer endgültigen Erledigung des Streits führt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird, kann allerdings annähernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/ Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 4.12,
4.12). 44 Der Antragsteller bemisst sein Interesse an dem Verfahren mit insgesamt 49.000 EUR, somit 1.000 € pro monierter Werbung. 45 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen und Umstände folgt das Gericht der Einschätzung des Antragstellers und bemisst das Interesse des Antragsstellers pro Werbeaussage mit 1.000 EUR. Gegenständlich sind 49 Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern, welche jeweils gesundheitsfördernde Wirkungen betreffen. Diese Verstöße sind geeignet, eine nicht unerhebliche Zahl von Käufern im Hinblick auf die beschriebene gesundheitsfördernde Wirkung zum Kauf zu bewegen, ohne dass der Ware diese Wirkung tatsächlich zukommt. Die Werbeaussagen stehen alle in unmittelbarem Zusammenhang. 46 Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend nicht um das Hauptsacheverfahren handelt ist jedoch ein Abschlag von knapp 1/3 zu machen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.