der Norm erfasst, jedoch muss ein konkreter immaterieller Schaden tatsächlich eingetreten („entstanden“) sein. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Anspruchsteller. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Soweit der Anspruchssteller vorträgt, dass er seit Bekanntwerden seiner Betroffenheit
einem „Scraping-Vorfall“ großes Unwohlsein und große Sorgen in Bezug auf einen möglichen Missbrauch der ihn betreffenden Daten empfinde, ist dies jedenfalls dann nicht geeignet einen Schadensersatzanspruch zu begründen, wenn das geltend gemachte Unwohlsein und die Sorgen nicht derart ausgeprägt sind, dass er sich zu naheliegenden und für ihn nicht mit Einschränkungen verbundenen Maßnahmen, wie etwa der Entfernung der eignen Mobilfunknummer aus Online-Plattformen, veranlasst sieht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuständigkeit, Bestimmtheit des Klageantrags, Feststellungsinteresse, Unterlassungsbegehren, Schadensersatzanspruch, Auskunftsanspruch, Streitwertfestsetzung Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom 26.09.2024 – 31 W 1277/24 e Fundstelle: GRUR-RS 2024, 25341 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.300,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung eines digitalen sozialen Netzwerkes im Nachgang zu einem unbefugten Abgreifen und Veröffentlichen
Nutzerdaten durch Dritte (sog. „Scraping“) bei der Beklagten. 2 Die Klagepartei ist Nutzerin des digitalen sozialen Netzwerks „…“. Für Nutzer im Gebiet der Europäischen Union ist die Beklagte Anbieter dieser Plattform. 3 Die den Nutzern zugängliche Datenrichtlinie
… enthält Angaben dazu, welche der vom Nutzer erteilten Informationen immer öffentlich zugänglich sind, nämlich vor allem Name, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID. Zudem enthält die Datenrichtlinie die Angabe, dass öffentlich zugängliche Informationen jeder, also auch Personen außerhalb der …-Plattform, sehen kann. Darüber hinaus informiert die Beklagte, wie ein Nutzer festlegen kann, wer die
ihm über die öffentlichen Informationen hinaus bereitgestellten Informationen sehen kann (sog. Zielgruppenauswahl) und wer ihn anhand seiner E-Mail-Adresse oder seiner Telefonnummer, sofern er die E-Mail-Adresse bzw. die Telefonnummer auf der …-Plattform bereitgestellt hat, finden kann (sog. Suchbarkeits-Einstellungen). Erfolgt durch den Nutzer eine Zielgruppenauswahl nicht, richtet sich die Zugänglichkeit seiner über die öffentlichen Informationen hinausgehenden Informationen nach der Standardeinstellung, wonach seine „Freunde“ die weiteren Informationen einsehen können. Passt der Nutzer die Suchbarkeits-Einstellungen nicht an, sieht die Standardeinstellung vor, dass alle Personen, die über die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers verfügen, das Profil des Nutzers, falls dieser E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer bereitgestellt hat, finden. 4 Im Jahr 2019 lasen Dritte – das genaue Vorgehen ist zwischen den Parteien streitig – jedenfalls die …, den Namen, den Vornamen und das Geschlecht der Klagepartei über das Kontakt-Import-Tool
… aus zum Teil öffentlich zugänglichen Daten der Klagepartei bei … aus. Die Beklagte geht davon aus, dass das Kontakt-Import-Tool zur Bestimmung der Telefonnummern der einzelnen Benutzer genutzt wurde. Indem eine Vielzahl
Kontakten in ein virtuelles Adressbuch eingegeben wurde, gelang es – so die Beklagte – Unbekannten, die Telefonnummern konkreten …-Profilen zuzuordnen, ohne dass in den entsprechenden Profilen die hinterlegten Telefonnummern öffentlich freigegeben waren. Um die Telefonnummer jeweils zu korrelieren, wurden mit Hilfe des Kontakt-Import-Tools fiktive Nummern hochgeladen, geprüft, und die zugehörigen …-Nutzer wurden angezeigt. Auf dem Profil des Nutzers wurde dieser dann besucht, und die dort veröffentlichen Daten der Mobilfunknummer des Nutzers zugeordnet. Anfang April 2021 wurden die auf diese Weise zusammengestellten Daten der Nutzer im Internet verbreitet. … 5 Mit außergerichtlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2022 (Anlage KGR 4) forderte die Klagepartei die Beklagte zur Zahlung
Schadensersatz auf und machte Auskunfts – sowie Unterlassungsansprüche gegen sie geltend. Die Beklagte wies den Schadensersatzanspruch und den Unterlassungsanspruch mit Schreiben vom 30.01.2023 (Anlage B 16) zurück und erteilte im Zusammenhang mit dem Scraping-Vorfall einige Auskünfte, die die Klagepartei jedoch nicht für ausreichend hält. 6 Die Klagepartei ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die Beklagte verstoße gegen die DSGVO, indem sie ohne ausreichende Grundlage i.S.
und 7 DSGVO Informationen i.S.
Sie habe sie nicht im ausreichenden Maße über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten informiert bzw. aufgeklärt. Weiter habe die Beklagte im Jahr 2019 die personenbezogenen Daten ihrer Nutzer nicht im ausreichenden Maße und nicht den Anforderungen der DSGVO entsprechend geschützt und so den Anforderungen
Unabhängig
etwaigen Sicherheitslücken verstoße die Beklagte mit den
ihr vorgenommenen Einstellungen zur Privatsphäre auch gegen die in Art. 25 DSGVO niedergelegten Grundsätze der „Privacy by Design“ und „Privacy by default“. Die Beklagte habe darüber hinaus weder sie noch die zuständige Aufsichtsbehörde
dem Datenschutzverstoß informiert. Sie habe somit weder ihrer Informationspflicht nach Art. 34 DSGVO noch nach Art. 33 DSGVO genügt. Letztlich sei sie dem Auskunftsersuchen der Klagepartei nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (Art. 15 DSGVO). Durch die unbefugte Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten habe die Klagepartei einen konkreten ersatzfähigen Schaden erlitten. Dieser bestehe darin, dass sie einen erheblichen Kontrollverlust über ihre Daten erlitten habe. Dies manifestiere sich unter anderem in einem verstärkten Misstrauen bezüglich E-Mails, SMS und Anrufen
unbekannten Nummern und Adressen. 7 Die erteilte Auskunft sei nicht ausreichend, sodass der Klagepartei auch auf dieser Grundlage ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung zu, ihre personenbezogenen Daten zukünftig unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Darüber hinaus könne sie einen ergänzenden Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen. 8 Die Klagepartei beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Ermittlung der Telefonnummer (…) sowie weiterer personenbezogener Daten der Klägerseite wie Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag
2.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe
5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
1.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Kontakten zugänglich zu machen, wie geschehen anlässlich des sogenannten …, das nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 stattfand.
973,66 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 10 Die Beklagte behauptet, sie habe bereits zum Zeitpunkt des Scrapings Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, mit denen die Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools verhindert werden sollte (Übertragungsbegrenzungen, Bot-Erkennung). Sie habe keine Kopie der Rohdaten, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten. 11 Die Beklagte hält die Klage bereits weitgehend für unzulässig. Der Klageanträge zu Ziffer 1, 2 und 4 seien nicht hinreichend bestimmt. Zudem fehle es an dem für den Klageantrag zu 2 erforderlichen Feststellungsinteresse. 12 Die Beklagte meint weiter, es bestünden keine Ansprüche der Klagepartei, weil nur ohnehin öffentlich einsehbare Daten der Klagepartei „gescraped“ worden seien. Verstöße gegen die Art. 13, 14, 24, 25 und 34 DSGVO könnten ohnehin keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auslösen. Eine Benachrichtigungspflicht in Scraping-Fällen bestehe nach der Kommentarliteratur nicht. Im Hinblick auf Art. 82 DSGVO fehle es zudem an einem der Beklagten zurechenbaren ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO. Auch treffe sie kein Verschulden. Für einen Unterlassungsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Auskunftsanspruch sei erfüllt, ein Anspruch über die erteilte Auskunft hinaus bestehe nicht. 13 Das Gericht hat am 12.02.2024 mündlich zu dieser Sache verhandelt und die Klagepartei informatorisch zum Sachverhalt angehört. 14 Zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen der Parteivertreter sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. A. 16 I. Das Landgericht München ist international nach Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO sowie Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO zuständig, da die Klagepartei Verbraucher ist und ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und die sachliche Zuständigkeit aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. 17 II. Der Klageanträge zu Ziffer 1) und Ziffer 3) sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar stellt die Klagepartei die Höhe des immateriellen Schadensersatzes jeweils in das Ermessen des Gerichts. Die Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags ist bei Schadensersatzansprüchen allerdings grundsätzlich anerkannt (so bereits das Reichsgericht, Urteil vom 01.04.1933 – V 5/33, RGZ 140, 211
2 Nr. 2 ZPO. 22 Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 322) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die Beklagte abwälzt, für diesen erkennbar macht, um was es geht, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Anders/Gehle/Anders, 81. Aufl. 2023, ZPO § 253 Rn. 34 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend: Denn die Klageseite begehrt mit ihrem Antrag eine Unterlassung der Zugänglichmachung
Daten an „unbefugte“ Dritte über eine Software zum Importieren
Kontakten. Dies ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen unter Berücksichtigung der Begründung und des Ziels (BGH NJW-RR 1995, 1183
einem anderen Telefon aus anrufen könnten, ist für das Gericht wenig nachvollziehbar. So gab er auch an, dass seine Kinder über eigene Mobiltelefone verfügen würden. Nach Auffassung des Gerichts wäre ein Wechsel der Mobilfunknummer, wenn denn die Belästigungen durch die unerwünschten Anrufe/SMS ein derartiges Störgefühl auslösen würden, vielmehr naheliegend. Weshalb Kinder des vorstehenden Alters nicht in der Lage sein sollen, eine andere Mobilfunktelefonnummer auswendig zu lernen, diese in ihr eigenes Mobiltelefon einzuspeichern oder gegebenenfalls für den Notfall auf einem Zettel im Geldbeutel bei sich zu führen, erschließt sich dem Gericht nicht. 33 Auch die weiteren Angaben des Klägers zu unerwünschten Kontaktaufnahmeversuchen sind nicht ausreichend, um einen klägerseits tatsächlich erlittenen Schaden anzunehmen. So schilderte der Kläger, dass es ab Mitte 2021 vermehrt, 2-3 mal wöchentlich, zu unerwünschten Anrufen gekommen sei. Ab Juli 2023 habe er 2-3 SMS pro Monat mit unterschiedlichen Inhalten erhalten. 34 Das vom Kläger beschriebene Aufkommen an unerwünschten Kontaktaufnahmeversuchen ist nach Einschätzung des Gerichts zwar durchaus lästig, bewegt sich aber nach eigenen Erfahrungen der Einzelrichterin sowie Berichten aus dem Familien-, Kollegen- und Bekanntenkreis in einem Rahmen, der bei üblicher Medien- und Internetnutzung – insb. der vermehrten Angabe
Kontaktdaten bei über das Internet getätigten Käufen, Reservierungen, Kontaktaufnahmen etc. – noch üblich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Nutzer, der im Internet seine Kontaktdaten verschiedentlich freiwillig preisgibt, auch Möglichkeiten zur Verfügung stehen, unerwünschte Kontaktaufnahmeversuche einzudämmen (etwa durch Rufnummernüberprüfung und Sperrung
verdächtigen Rufnummern). 35 Vor diesem Hintergrund fehlt es vorliegend schließlich auch an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Scraping-Vorfall und den
Klägerseite geschilderten Kontaktaufnahmeversuchen. 36 Ferner ist gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keinen …-Account haben und nutzen, Opfer
Spam-Anrufen und -E-Mails sind. Es handelt sich hierbei um eine Erscheinung, die mit der Nutzung des Internets als solcher zusammenhängt, und nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte mit dem hier gegenständlichen Scraping-Vorfall in Verbindung gebracht werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei den Kontaktaufnahmeversuchen Informationen verwendet wurden, die der Sender über … erlangt hat. Die Anrufe und E-Mails könnten vielmehr auch Ergebnis einer rein zufälligen Wahl
Nummern bzw. Generierung
Mailadressen gewesen sein. 37 II. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen unvollständiger Auskunft und der weiter geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehen ebenfalls nicht. Mit dem Auskunftsanspruch möchte die Klagepartei nähere Angaben zu dem konkreten sie betreffenden „Scraping“ Vorfall erlangen. Diesbezüglich hat die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 09.02.2023 (Anlage B 16) bereits Auskunft erteilt, soweit ihr dies möglich ist. In diesem Schreiben wurden der Klagepartei die ihrerseits betroffenen „Datenpunkte“ erläutert. Hinsichtlich der Empfänger hat die Beklagte glaubhaft behauptet, dass sie über keine Rohdaten des Scraping-Vorfalls verfüge und diesbezüglich keine weiteren Informationen zu den unbefugten Dritten, die die Daten erlangt haben, geben könne. Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Generalanwaltes … in der … bemüht, ist anzumerken, dass im dortigen Sachverhalt die Daten aktiv
der Datenverarbeiterin an Dritte offengelegt wurden und nicht – wie hier – unbekannte Dritte die Daten unter Ausnutzung eines Tools gegen den Willen der Beklagten „abgegriffen“ hatten. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, welche weiteren Auskünfte die Beklagte zum hier gegenständlichen Datenvorfall an die Klagepartei erteilen könnte. 38 III. Die Nebenforderung – Antrag zu 7) – teilt das Schicksal der übrigen Klageanträge und unterliegt der Abweisung. C. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. 40 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG, 3 ff. ZPO. Die Ansprüche Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6 der Klage sind zu addieren. 42 Nach Ermessen des Gerichts ergeben sich folgende Streitwerte: 43 Für die Anträge 1 und 3 werden die vom Kläger angegebene Mindestbeträge
2.000 Euro bzw. 1.000 Euro angesetzt. 44 Für den Feststellungsantrag Ziffer 2 wird 800 Euro angesetzt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des Gegenstandes des Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (Zöller-Herget, § 3 Rn. 16.76). Die zukünftigen Schäden sind aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass der Kläger Daten nach seiner eigenen Darstellung teilweise selbst veröffentlicht hat, auf 1.000 Euro anzusetzen. Wegen der weniger weit-tragenden Wirkung der positiven Feststellungsklage gegenüber der einen vollstreckungsfähigen Titel verschaffenden Leistungsklage ist ein Abschlag jedoch
20 % vorzunehmen. 45 Für die Unterlassungsansprüche entsprechend den Anträgen 5 und 6 werden jeweils 1.000 Euro angesetzt. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH NJOZ 2017, 255 Rn. 37, beck-online). Die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fürs Wettbewerbsrecht passt auch im vorliegenden Fall. Die Beeinträchtigung im konkreten Fall durch die Zugänglichmachung
durch die Klägerseite bereits – unstreitig zumindest teilweise – selbst veröffentlichten Daten ist geringfügig. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien ist im konkreten Fall des nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig abzustellen wie auf die Schwierigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bzw. den Aufwand der Parteien (zu letzterem ausdrücklich NK-ArbR/Stefan Müller, 1. Aufl. 2016, GKG § 48 Rn. 12). 46 Antrag 4 ist mit 500 Euro anzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.