, da sie zur Vertragserfüllung erforderlich sei (Anlage B1 9-12, B 21). Die Nutzer mussten für die Nutzung von Instgram oder F. die Bedingungen akzeptieren. Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f)
und bot den Nutzern eine Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (B 22-24). Hierauf wurde deutlich hingewiesen. 8 Die Beklagte begann ab dem 3. November 2023 mit der Einführung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden über produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder in die Verwendung ihrer Daten für Werbeanzeigen auf F. /I. durch die Beklagte einzuwilligen oder die werbefreie F. /I. Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht für Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich für keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen F. bzw. I. zu verlassen, indem sie ihr(
. 26 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus § 39 ZPO, da die Beklagte rügelos zur Hauptsache verhandelt hat. II.Bestimmtheit des Klageantrages zu 2) 27 Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist von Amts wegen zubeachten (BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 14). Grundsätzlich istein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung odergegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des (eventuellen teilweisen) Unterliegens des-Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastetwird. Der Klageantrag ist der Auslegung zugänglich, wobei dafür auch die Klagebegründung heranzuziehen ist (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 253 Rn. 13). 28 Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der Zahlungsantrag sich auf einen zusammenhängenden, wenngleich über einen längeren Zeitraum erstreckenden, aber in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt stützt der im Tatbestand zeitlich beschrieben ist. 29 Da es bei Klagen auf Ausgleich immaterieller Schäden im Hinblick auf die Bemessung durch das Gericht nach billigem Ermessen grundsätzlich – und wie hier – keiner Bezifferung der Leistungsklage bedarf (vgl. ständige Rspr. seit BGH, Urteil vom 13.12.1951 – III ZR 144/50, BGHZ 4, 138, juris Rn. 7), ist es auch ausreichend, dass die Klagepartei ihre Vorstellung des auszusprechenden Entschädigungsbetrages einheitlich auf einen Betrag Mindestbetrag veranschlagt. 30 III. Die mit Schriftsatz vom 07.02.2024 erklärte Änderung des Antrags zu Ziffer 3., soweit er nicht für erledigt erklärt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO, da der Streitstoff im Wesentlichen verwendet werden kann und der Aspekt der neu erteilten datenschutzrechtlichen Einwilligung des Klägers so miterledigt werden kann. B. 31 I. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Klagepartei hat keinen weiteren Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Der ursprüngliche Auskunftsanspruch der Klagepartei aus Art. 15 DSGVO ist teilweise bereits gemäß § 362 Abs. 1 ZPO erloschen. Teilweise ist das klageseits geltend gemachte Auskunftsverlangen nicht vom Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO erfasst. 32 Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 a),
fällt. 36
31). Schadenersatzansprüche nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO sind individuell zu prüfen (KG Berlin, Beschluss vom 17.02.2023 – 10 U 146/22). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2
herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. 42 Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023,
31). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht auf schwere Schäden beschränkt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 74 m.w.N.). Bestätigt wurde dies jüngst durch eine Entscheidung des EuGH, wonach der Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 43 ff. – juris; vgl. dazu Mörsdorf/Momtazi, JZ 2023, 564, 566). 43 Nach den Erwägungsgründen der europäischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erwägungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht näher definiert wird). Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen (Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024,
17). Darüber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine Höhe erzielt werden soll. Nach den Erwägungsgründen Nr. 75 kann ein Nichtvermögensschaden insbesondere durch Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden persönlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 75 m.w.N.). 44 Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so könne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG München I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74). 45 Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründete allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht für jede im Grunde nicht spürbare Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.). 46 In den Erwägungsgründen Nr. 75 und 85 werden einige mögliche Schäden aufgezählt, darunter Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung, aber auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten sowie die Erstellung unzulässiger Persönlichkeitsprofile. Zudem nennt Erwägungsgrund 75 auch die bloße Verarbeitung einer großen Menge personenbezogener Daten einer großen Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erwägungsgrund Nr. 146), das heißt „spürbar“, objektiv nachvollziehbar und tatsächlich eingetreten sein, um bloß abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeinträchtigungen auszuschließen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78). 47 Diese Grundsätze erfuhren jüngst Bestätigung durch eine Entscheidung des EuGH; danach reicht der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris). Denn die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 34 – juris). Ferner führt der EuGH aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 35-37 – juris): 48 Die vorstehende Wortauslegung [wird] durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt. Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, präzisiert, übernimmt nämlich die drei Voraussetzungen für die Entstehung des Schadenersatzanspruchs, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden. 49 Diese Auslegung wird auch durch die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 der DSGVO bestätigt. Zum einen bezieht sich der 146. Erwägungsgrund der
, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Zum anderen heißt es in den Erwägungsgründen 75 und 85 der DSGVO, dass „[d]ie Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen [können], die zu einem … Schaden führen könnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen [kann]“. Daraus ergibt sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell ist, zweitens, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zwangsläufig zu einem Schaden führt, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen muss, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.“ 50 Dem wird beigetreten (vgl. auch LG Traunstein Urteil vom 17.5.2024,) 9 O 898/23 Beilagenkonvolut B1). 51 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klagepartei schon keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbezüglichen Informationsverhaltens zurückzuführen sein könnte. 52 Die Klagepartei trägt vor, dass ein Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten sei, der als erheblicher immaterieller Schaden i.S.d. § 82 DSGVO anzusehen sei (Bl. 17 d. Akte). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchaus erhebliche Relevanz für die weitere Durchsetzung von Forderungen aus dem streitgegenständlichen Datenschutzverstoß habe und die Klägerseite infolge der unzureichenden Auskunft in der Wahrnehmung ihrer berechtigten (Schadensersatz-) Ansprüche beschränkt werde. Selbst wenn kein eigenständiger Schaden durch die unzureichende Auskunft seitens der Beklagten angenommen werden sollte, so habe sich in jedem Fall der bereits bestehende Schaden hierdurch erheblich intensiviert. Auch konnte sie nicht konkret nachvollziehen, wie ihre Daten durch die Beklagte zur zielgerichteten Werbung benutzt worden seien (Bl. 17 d.A.). 53 Diese Ausführungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht. 54 Die Klagepartei hat hierzu textbausteinbasiert in der Klageschrift ausgeführt: „Die Klägerseite empfand die Verwendung ihrer personenbezogenen Datenzu Zwecken auf sie persönlich gemünzter Werbung stets als unangenehm. Sie fühlte sich beobachtet bei der Benutzung des sozialen Netzwerkes der Beklagten, ohne jedoch darauf verzichten zu können, da dies den Abbruch von Kontakten zu zahlreichen Freunden und Bekannten bedeutet hätte. Die Klägerseite hatte nicht nur ein ungutes Gefühl, sobald sie von der Verarbeitungsweise ihrer Daten durch die Beklagte erfuhr, sondern empfand auch starken Ärger über das von ihr nicht erwartete Verhalten der Beklagten zur eigenen Gewinnmaximierung.“ (Bl. 10 d.A.) 55 Das ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell der Beklagten mitzuwirken, mit dem man nicht einverstanden sei, begründet für sich noch keinen Schaden. Die Beklagte führt in der Klageerwiderung aus, die Plattformen F. und I. werden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die Fähigkeit der Beklagten, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, hänge von Werbeeinnahmen ab. Dieses Geschäftsmodell sei nicht unüblich. So haben beispielsweise kostenfreie Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender ein ähnliches Geschäftsmodell: Sie versuchen, über ihre qualitativ hochwertigen Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demografischer Merkmale/Interessen der Zielgruppe relevante Werbung präsentiert werde. 56 In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, er finde es dreist, dass von ihm erwartet werde, für die Nutzung von F. zu zahlen, wenn er keine personalisierte Werbung wolle. Er sei nicht mehr bei I. (was die Aussage der Beklagten bestätigt) und er wolle Schadensersatz, weil er ein ungutes Gefühl habe und dass seine Daten gelöscht werden. Das reicht nicht. 57 Darüber hinaus ist der Klägervortrag zu den erlittenen Beeinträchtigungen auch in sich widersprüchlich. Einerseits will die Klagepartei einen immateriellen Schaden durch die zielgerichtete Werbung für sich in Anspruch nehmen. Anderseits ist die Klagepartei nicht bereit ab November 2023 dafür im Abo-Modell zu zahlen, dass er keine Werbung mehr erhält. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Anwälte des Klägers einerseits vortragen, der Kläger fühle sich durch persönliche Werbung beeinträchtigt, andererseits der Kläger dem dann später zugestimmt hat, weil er nicht bereit ist dafür zu zahlen, dass dieses Unwohlsein nicht mehr auftritt. 58 Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, er müsse praktisch bei F. sein, um mit seiner Familie in Ungarn Kontakt zu halten. Ungarn liegt in der europäischen Union, es gibt Briefe, Telefone, Emails, und sms. Es gibt keinen Zwang, sich über F. auszutauschen. 59 Der EuGH hat entschieden, dass die marktbeherrschende Stellung der Klägerin auf dem Markt für soziale Online-Netzwerke für sich genommen nicht ausschließt, dass die Nutzer eines solchen Netzwerks im Sinne von Art. 4 Nr. 11 dieser Verordnung wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen Betreiber einwilligen können (EuGH (Große Kammer), Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21 (Meta Platforms Inc. u.a./Bundeskartellamt), GRUR 2023, 1131). Die Freiheit des Nutzers ist laut EuGH gewahrt, wenn gegen ein angemessenes Entgelt eine gleichwertige Alternative angeboten wird, die nicht mit solchen Datenverarbeitungsvorgängen einhergeht (GRUR 2023, 1131, 1143, Rn. 150). Diese Freiheit wurde von der Beklagten umgesetzt mit Einführung des Einwilligungsmodells und der Möglichkeit, ein kostenpflichtiges werbefreies Abonnement abzuschließen. Der Kläger hat sich gegen das werbefreie Abonnement entschieden und eingewilligt in den Erhalt von personalisierter Werbung. Seine Abneigung gegen personalisierte Werbung kann daher nicht so groß sein. 60 2. Dasselbe gilt für einen etwaigen Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB; es fehlt an dem dafür erforderlichen Schaden. 61 III. Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig und unbegründet. 62 1. Der Klageantrag zu 3. ist bereits unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Rechtssuchende ein berechtigtes Interesse daran hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, also sein Ziel nicht auf einem einfacheren, billigeren Weg erreichen kann. 63 Der Antrag zielt auf Löschung seiner bei der Beklagten hinterlegten personenbezogenen Daten ab. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel kann ohne Weiteres ohne Bemühung der Gerichte durch eine Löschung des klägerischen Benutzerkontos bei der Beklagten erreicht werden, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht 64 2. Der Klageantrag zu 3. ist im Übrigen auch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung seiner Daten gemäß Art. 17 DSGVO zu. 65 Die Klagepartei hat am 8. November 2023 ausdrücklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden dürfe. Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 b) DSGVO sind daher jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben. 66 IV. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. 67 V. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, S. 1 ZPO. 68 Der ursprüngliche Klageantrag zu Ziff. 3. aus der Klageschrift ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass nach § 91 a ZPO analog im Urteil über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. 69 Der ursprüngliche Antrag zu Ziff. 3. war bereits unzulässig, da er zu unbestimmt war. 70 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie möglich beschrieben werden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13b). „Derartige Anträge sind nur dann ausreichend bestimmt, wenn der im Antrag wiedergegebene Verbotstatbestand konkret und eindeutig ist oder sich aus dem klägerischen Sachvortrag konkret ergibt, auf welche konkrete Verhaltensweise sich der Unterlassungsanspruch beschränkt. Zudem muss – soll ein solcher Antrag zulässig sein – der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig sein und Unstimmigkeiten der Parteien dürfen sich nur auf die rechtliche Qualifizierung einer an sich unstreitigen bestimmten Verhaltensweise beziehen“ (BGH, GRUR 2015, 1235, Rn. 10 m.w.N.). 71 Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Der im Antrag wiedergegebene (Verbots-)Tatbestand wiederholt zum Teil wörtlich den Gesetzeswortlaut von Art. 6 Abs. 1
und ist nicht ausreichend konkret und eindeutig. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Beschreibung der unzulässigen Verhaltensweisen, welche die Beklagte laut Antrag unterlassen solle. Die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 21.4.2021 – 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10). 72
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.