24, Art. 32 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 Leitsätze: 1. Für das Tatbestandsmerkmal der Kausalität nach Art. 82
greift keine Vermutung, sodass ein Anspruchsteller sowohl einen Datenschutzverstoß, einen konkreten Schaden als auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schadenseintritt darlegen und beweisen muss. (Rn. 24, 68 und 70) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Kontrollverlust über personenbezogenen Daten kann einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82
darstellen. Der Schaden muss jedoch gerade durch den Rechtsverstoß entstanden sein. Es genügt nicht, dass der Schaden durch eine Verarbeitung entstanden ist, in deren Rahmen es zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. (Rn. 54 – 60 und 62) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine unbefugte Offenlegung von bzw. ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte i.S.v. Art. 4 Nr. 10
allein ist nicht ausreichend, um anzunehmen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht geeignet i.S.d. Art. 24, 32
waren. Ist unklar, wie ein Datenabgriff durch Hacker erfolgt ist, ist ein Vortrag des Anspruchstellers, wonach der Verantwortliche diesen durch unzureichende Schutzmaßnahmen ermöglicht bzw. erleichtert hat, als Vortrag „ins Blaue hinein“ zu werten. Insoweit stellt es keinen Automatismus dar, dass ein Datenabgriff bei der Annahme unzureichender Kontrollmechanismen ermöglicht oder erleichtert worden wäre. (Rn. 65 und 68) (redaktioneller Leitsatz)
sei gegeben. Der Anwendungsbereich der
sei eröffnet, da die Klagepartei vom Datenleck bei der Beklagten betroffen sei und eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vorläge. 12 Die Klägerseite meint weiter, die Beklagte habe gegen die
verstoßen. So habe die Beklagte keine hinreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1
vorgehalten, die Klagepartei als Betroffene (Art. 34
) und die Aufsichtsbehörde (Art. 33
) zu spät oder nicht informiert und sie sei dem Auskunftsverlangen der Klagepartei gemäß Art. 15
nicht ausreichend nachgekommen. 13 Die Klagepartei ist zudem der Ansicht, ihr sei ein Schaden i.S.d. Art. 82
entstanden. So habe sie einen Kontrollverlust erlitten. Sie habe zudem Ängste, Sorgen und Befürchtungen vor einem möglichen künftigen Missbrauch ihrer personenbezogenen Daten. Der durch den Kontrollverlust eingetretene Schaden habe sich durch subjektive Beeinträchtigungen, wie Angst, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen sowie dem Gefühl des Unwohlseins noch verstärkt. 14 Die Klagepartei meint weiter, die Kausalität zwischen den Verstößen der Beklagten und den Schäden sei gegeben, da ohne die rechtswidrige Offenlegung der Daten kein signifikanter Kontrollverlust und weitere subjektiven Beeinträchtigungen bei ihr eingetreten wären. Auch könne sich die Beklagte nicht gemäß Art. 82 Abs. 3
exkulpieren, da die gesetzliche Vermutung des Verschuldens durch die Beklagten nicht widerlegt sei. 15 Die Klagepartei ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe das Auskunftsbegehren nicht ordnungsgemäß erfüllt, da insbesondere Angaben zu den konkreten Empfängern der personenbezogenen Daten fehlen würden. 16 Die Klagepartei beantragt,
zu ergreifen und/oder ergreifen zu lassen, welche die unbefugte Offenlegung von bzw. den unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten betreffend die Klägerseite verhindern, wie jedoch geschehen mit Datenvorfall
verstoßen, weshalb kein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz, Feststellung künftiger Schäden oder Unterlassung bestehe. Insbesondere habe sie und der Auftragsverarbeiter dem Risiko angemessene technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 32
vorgehalten. Die Klagepartei trage die Beweislast für den Nachweis eines kausalen Schadens. Sie habe nicht nachgewiesen, dass Pflichtverletzungen der Beklagten ursächlich für die behaupteten Schäden seien. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Klageantrag zu 2) sei überdies unbegründet, da jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts bestehen. Das Auskunftsbegehren der Klagepartei sei gemäß § 362 Abs. 1 BGB vollständig erfüllt. 25 Das Gericht hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 27 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 3) ist bereits unzulässig. Die Klageanträge zu 1), 2), 4) und 5) sind unbegründet. A. 28 Die Klage ist teilweise zulässig. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist die Klage unzulässig. 29 I. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist international, sachlich und örtlich zuständig. 30 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 79 Abs. 2 S. 2
, da die Klägerseite ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. 31 Nach Art. 79 Abs. 2 S. 2
können solche Klagen wahlweise auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. 32 Vorliegend hat die Klagepartei als betroffene Person (Art. 4 Nr. 1
) ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7
, da sie allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Klagepartei entscheidet (Vgl. EuGH, Urteil vom
zu übertragen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23 –, Rn. 236, juris; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 193; a.A. ). 39 Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass der Klagepartei bei den behaupteten Verstößen gegen die
und der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden auch künftig entstehen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
. Die auslegungsbedürftige Antragsformulierung lässt sich auch durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags der Klägerseite nicht eindeutig präzisieren, da insoweit kein Vortrag erfolgt ist. Sie ist entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise hinzunehmen. Es steht der Klägerseite frei, eine hinreichende Konkretisierung zu erreichen, indem sie ihr Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert, was sie vorliegend nicht getan hat. B. 45 Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. 46 I. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klagepartei hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82
. 47 1. Der Anwendungsbereich der
ist eröffnet. Der sachliche Anwendungsbereich der
ist vorliegend gemäß Art. 2
gegeben, da die Beklagte unstreitig personenbezogene Daten der Klagepartei im Rahmen des Musikstreaming-Dienstes verarbeitet und kein Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2, 3
vorliegt. Auch der räumliche Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1
ist eröffnet. Die Beklagte ist als Betreiberin der Plattform … unstreitig Verantwortliche i.S.d. Art. 82, Art. 4 Nr. 7
, da sie über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung bestimmt. Sie hat ihren Sitz in Frankreich. 48 Die … Limited ist im vorliegenden Fall Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4, Nr. 8, Art. 28
, da diese personenbezogene Daten der Nutzer von … zumindest bis 30.11.2020 im Auftrag der Beklagten verarbeitete. Die Beklagte bestimmte mit dem Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage B2) die Mittel und Zwecke der Verarbeitung, weshalb keine eigene Verantwortlichkeit der … Limited (im Folgenden: Auftragsverarbeiter) vorliegt. 49 2. Ob ein der Beklagten zurechenbarer Verstoß gegen die
gegeben ist kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls kein kausaler Schaden aufgrund einer Verletzung der
von der Beklagten hinreichend dargelegt ist oder ein solcher vorliegt. 50 Ein für einen Schaden ursächlicher Verstoß gegen Art. 32
liegt nicht vor. Selbst unter der Annahme einer Verletzung von Art. 32
, bleibt die Klägerseite den Nachweis eines kausalen Schadens gemäß Art. 82
fällig. 51 a. Der Verantwortliche haftet lediglich für kausal durch die rechtswidrige Verarbeitung verursachte Schäden (EuGH Urt. v. 25.1.2024 – C-687/21 = NZA 2024, 320
41). Eine Mitursächlichkeit des Verstoßes gegen die
genügt (OLG Stuttgart ZD 2021, 375; LG Köln ZD 2022, 52 Rn. 21). 52 Die Klagepartei trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen. Für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität gilt § 286 ZPO. § 286 ZPO erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 196, juris). Die insoweit notwendige volle Überzeugung kann sich die Kammer ggf. auch allein durch eine Parteianhörung nach § 141 ZPO verschaffen ( BGH Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 168/21, Rn. 19). 53 b. Ein solcher brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Die Klagepartei bleibt selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen die
und eines Schadens in Form eines Kontrollverlustes beweisfällig für einen auf einer Verletzung der
beruhenden Schaden. 54 aa. Grundsätzlich ist das Gericht der Überzeugung, dass ein Kontrollverlust über personenbezogenen Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. 55 Der Schadensbegriff des Art. 82
ist unionsrechtlich auszulegen und setzt nach dem Wortlaut der Norm, der Systematik und Telos des Art. 82 Abs. 2, Abs. 1
sowie der Art. 77 ff.
und den Erwägungsgründen 75, 85 und 146
einen über den schlichten Verstoß gegen die
hinausgehenden Schaden voraus (so EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 29-42; GA Campos Sänchez-Bordona Schlussantr. v. 6.10.2022 – C-300/21, GRUR-RS 2022, 26562 Rn. 117; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 152, juris). Ein Schaden i.S.d. Art. 82
kann nach dem Wortlaut materieller oder immaterieller Art sein. Ein immaterieller Schaden liegt dabei jedoch noch nicht in der bloßen Verletzung einer Norm der
(EuGH, Urteil vom
und dem Telos nicht voraus, dass der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (so EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44- 51; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 154, juris). 57 Hierbei ist zu beachten, dass nach Erwägungsgrund 146 der
der Schadensbegriff weit und den Zielen der
entsprechend ausgelegt werden soll. So wird aus Erwägungsgrund 7 der
das Ziel ersichtlich, dass natürliche Personen die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen sollten. Einen Schaden erst dann anzunehmen, wenn es etwa zu einer mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden (öffentlichen) „Bloßstellung“, einem Identitätsdiebstahl, einer Weitergabe intimer Informationen oder einer anderen „ernsthaften Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person“ kommt, und ein „besonderes immaterielles Interesse“ zu verlangen, das über den allein durch die Verletzung an sich hervorgerufenen Ärger oder sonstige Gefühlsschäden hinausgeht, verkennt den autonom und nach Erwägungsgrund 146 ausdrücklich weit auszulegenden Begriff des Schadens (Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024,
18a). 58 So sieht Erwägungsgrund 75 der
, dass eine Verarbeitung „zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere […] wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren.“ 59 Ebenso ist Erwägungsgrund 85 der
zu beachten, der einen Kontrollverlust als Schaden bezeichnet. Danach kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten „einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte […]“ nach sich ziehen (Vgl. hierzu Gola/Heckmann/Gola, 3. Aufl. 2022,
112). 60 Mit dem Wort „insbesondere“ in Erwägungsgrund 75 bringt der europäische Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er eine nicht abschließende Aufzählung von für ihn möglich gehaltenen Schadensereignissen im Erwägungsgrund 75 getroffen hat und bereits in einem Kontrollverlust den eingetretenen Schaden sieht (Ähnlich: Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024,
18b). Dies wird an den anderen aufgezählten Fallgruppen deutlich. So sind eine Diskriminierung, ein Identitätsdiebstahl oder -betrug, ein finanzieller Verlust, eine Rufschädigung, ein Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, die unbefugten Aufhebung der Pseudoymisierung oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile bereits ein materieller oder immaterieller Schaden. Es erschließt sich nicht, warum sich bei einem Kontrollverlust ein (immaterieller) Schaden erst bei der betroffenen Person in Form einer emotionalen Betroffenheit zeigen muss. 61 bb. Die Klagepartei bleibt vorliegend jedoch den Nachweis fällig, dass selbst bei Annahme einer Verletzung von Art. 32
und eines Schadens im Sinne eines Kontrollverlusts, dieser kausal auf eine Verletzung von Art. 32
zurückzuführen ist. 62
nicht nur einzelne Vorgänge der Datenverarbeitung, sondern auch Vorgangsreihen, sodass denkbar wäre, dass ein einzelner Verstoß in diesem Zusammenhang die gesamte Vorgangsreihe „infiziert“. Art. 82 Abs. 1
macht aber deutlich, dass der Schaden „wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung“ entstanden sein muss, also gerade der Rechtsverstoß zu dem Schaden geführt haben muss (Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024,
42). Insoweit gilt die conditio-sine-qua-non-Formel (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht,
allein nicht ausreichend, um anzunehmen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht geeignet i.S.d. Art. 24, 32
waren (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21 = MMR 2024, 231 Rn. 39). 66 Nach dem Vortrag der Beklagten fand der Cyberangriff bei dem Auftragsverarbeiter statt. Drei Mitarbeiter hätten die personenbezogenen Daten der Nutzer von unberechtigterweise in eine Nichtproduktivumgebung überführt. Ob die personenbezogenen Daten sodann aus dieser Nichtproduktivumgebung von den Hackern abgegriffen worden sind, bleibt unklar. Eine (Mitursächlichkeit der Beklagten oder deren Auftragsverarbeiter ist daher für das Gericht nicht feststellbar. 67
durch die Beklagte oder deren Auftragsverarbeiter an. 68 Nach dem Vortrag der Klägerseite sollen die unzureichenden Schutzmaßnahmen den Datenabgriff ermöglicht bzw. erleichtert haben. Da insoweit unklar ist, wie der Datenabgriff durch die Hacker erfolgt ist, ist dieser Vortrag der Klagepartei als Vortrag „ins Blaue hinein“ zu werten. Es steht eben nicht fest, sondern bleibt insoweit unklar, ob der Datenabgriff aufgrund fehlender technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Beklagten oder deren Auftragsverarbeiter stattfinden konnte. Dabei stellt es keinen Automatismus dar, dass der konkrete Datenabgriff selbst bei der Annahme unzureichender Kontrollmechanismen ermöglicht oder erleichtert worden ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Die Klagepartei selbst legt einen solchen Ursachenzusammenhang auch nach Darlegung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Vielmehr stellt sie stets die Vermutung an, nicht hinreichender technischer und organisatorischer Maßnahmen i.S.d. Art. 32
hätten zum Datenabgriff geführt. Welche konkreten Maßnahmen fehlen und zum Datenabgriff geführt haben, legt sie nicht dar. 69 Insoweit die Klägerseite ausführt, es seien die Ausübung von Kontrollrechten aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag und Maßnahmen in Bezug auf den Datenmissbrauch durch Mitarbeiter nicht gegeben (Replik Ziff. A.), ist es für das Gericht aufgrund der Unklarheit des Datenabgriffs nicht ersichtlich, dass dieser deswegen erfolgte. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerseite, dass der Auftragsverarbeiter nicht gewissenhaft und sorgfältig von der Beklagten ausgewählt worden sein soll (Replik Ziff. A.). 70 Es greift für das Tatbestandsmerkmal der Kausalität nach Art. 82
gerade keine Vermutung. Diese betrifft nach dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 3
nur das Verschulden. Die Klagepartei hat vorliegend nicht den Nachweis erbracht, dass fehlenden Kontrollmechanismen, den Datenabgriff ermöglichten oder erleichterten. 71 Das Gericht konnte sich nach dem Vortrag der Parteien nur davon überzeugen, dass Hacker die personenbezogenen Daten der Klagepartei, die sie bei der Beklagten angegeben hat, abgegriffen haben. 72 (c) Es liegt auch kein kausaler Schaden vor, soweit die Klagepartei vorträgt, sie erhalte regelmäßig Spam-E-Mails. 73 Grundsätzlich können in einem Datenverlust durch das Abgreifen und Veröffentlichen von personenbezogenen Daten (immaterielle) Schäden in Form von Spam oder Belästigungsanrufe eintreten. Ob solche Schäden vorliegend substantiiert durch die Klägerseite vorgetragen sind, kann dahinstehen, da jedenfalls keine Kausalität zwischen dem Datenleck und den Spam-E-Mails von der Klägerseite hinreichend darlegt ist. 74 Es steht nicht fest, dass einerseits der Datenabgriff aufgrund einer Verletzung der
durch die Beklagte oder deren Auftragsverarbeiter resultiert (Vgl. Ziff. B.I.2.b.) und andererseits die Spam-E-Mails ihre Ursache im Datenleck finden. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass die personenbezogenen Daten der Klagepartei aus dem Datenleck für die Spam-E-Mails verwendet werden. Jedoch ist ein konkreter Ursachenzusammenhang nicht hinreichend von der Klagepartei dargelegt. 75 Dem Gericht ist es aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass auch Personen, die nicht vom Datenleck bei der Beklagten betroffen sind, Spam-E-Mails erhalten. Es kann vorliegend viele Ursachen für diese Spam-E-Mails geben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Klagepartei ihre personenbezogenen Daten an anderer Stelle weitergegeben oder diese an anderer Stelle abgegriffen wurden und diese von dort für die Spam-E-Mails durch genutzt werden oder an unbefugte Dritte gelangt sind. Allein der Umstand, dass die E-Mail-Adresse der Klagepartei im abgegriffenen Datensatz enthalten war, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Absender der Spam-E-Mails die E-Mail-Adresse der Klagepartei aus dem Datenleck bei der Beklagten haben. 76 (d) Das Gericht kann überdies keinen immateriellen Schaden feststellen, soweit die Klägerseite Befürchtungen über einen zukünftigen Missbrauch ihrer personenbezogenen Daten oder ein Unwohlsein aufgrund des Datenabgriffs behauptet. 77 Allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die
befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, kann grundsätzlich einen „immateriellen Schaden“ im Sinne des Art. 82
darstellen (EuGH Urt. v. 14.12.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786 Rn. 86). 78 Eine solche subjektive Beeinträchtigung in Form von Befürchtungen über den Missbrauch der Daten oder ein Unwohlsein aufgrund des Datenabgriffs kann das Gericht nach der informatorischen Anhörung der Klagepartei jedoch nicht feststellen. Die Klagepartei hat kein Unwohlsein oder eine Beeinträchtigung bestätigt. Auch hat die Klagepartei keine Verhaltensänderung nach Bekanntwerden des Datenlecks angegeben. Der Kläger achtet seit jeher auf seine Daten und nutzt Dienste im Internet. 79 Die Klagepartei hat insoweit nur Auswirkungen auf ihr Verhalten hinsichtlich der vorgetragenen Spam-SMS und nicht über den Kontrollverlust über ihre personenbezogenen Daten in der informatorischen Anhörung bestätigt. 80 Der Vortrag in der Klageschrift zum großen Unwohlsein und zur großen Sorge über möglichen Missbrauch der betreffenden Daten ist für eine weitere Beeinträchtigung zu pauschal. Insbesondere wird diese Formulierung in zahlreichen Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei verwendet. Eine Konkretisierung und objektive Nachvollziehbarkeit dieses Unwohlseins z.B. in Form einer Verhaltensänderung der Klagepartei lässt sich so vorliegend nicht feststellen. 81 3. Die Klagepartei ist der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Schadens wegen etwaiger Verstöße gegen Art. 15
, Art. 33
und Art. 34
nicht hinreichend nachgekommen. 82 Hinsichtlich der seitens der Klagepartei gerügten Verstöße gegen die Meldepflicht nach Art. 33
und die Benachrichtigungspflicht nach Art. 34
ist kein konkreter auf die fehlenden Informationen zurückzuführenden Schaden ersichtlich. Dass das Abhandenkommen der personenbezogenen Daten der Klagepartei aufgrund einer rechtzeitigen Information noch konkret bezüglich der Klagepartei hätte verhindert oder die Veröffentlichung des Leak-Datensatzes mitsamt den Daten der Klagepartei hätte verhindert werden können, ist schon nicht ersichtlich, hätte aber auch allenfalls zum Entfallen des aus Sicht der Klagepartei erst auf Grund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten entstandenen Schadens und gerade nicht zu einer Vertiefung oder Begründung desselben geführt. 83 Auch soweit die Klägerseite vorträgt, sie habe einen immateriellen Schaden wegen einer unzureichenden Auskunft der Beklagten gemäß Art. 15
erlitten, kann das Gericht neben eines fehlenden Verstoßes gegen Art. 15
(s. Ziff. B.III.) bereits keinen Schaden feststellen. 84 Die von der Klagepartei vorgetragenen subjektiven Beeinträchtigungen in Form einer Intensivierung des Kontrollverlusts, des Unwohlseins, großer Sorgen sowie Ärger hätten sich durch die unterbliebenen Informationen verstärkt, konnte das Gericht nicht feststellen. 85 Insoweit hat sich nach der informatorischen Anhörung der Klagepartei nicht bestätigt, dass die aus Sicht der Klägerseite unzureichende Benachrichtigung der Klagepartei selbst, der Aufsichtsbehörde oder eine unzureichende Auskunft der Beklagten Sorgen, Ängste sowie Ärger schürt oder ein Unwohlsein auslöst. 86 II. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. 87 Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Feststellung künftiger materieller Schäden. 88 Nach dem BGH ist ein Feststellungsantrag begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49; ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32). 89 Im vorliegenden Fall ist ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei gegenüber der Beklagten nicht gegeben (Vgl. Ziff. I.), weshalb kein haftungsrechtlich relevanter Eingriff nach den vorstehenden Anforderungen vorliegt. 90 III. Der Klageantrag zu 4) ist unbegründet. Der Klagepartei steht kein Anspruch gemäß Art. 15 Abs. 1
gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte hatte den Auskunftsanspruch, soweit er bestand, bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. 91 1. Grundsätzlich besteht nach Art. 15 Abs. 1
ein Anspruch auf Auskunft der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen in dem in Art. 15 Abs. 1 lit. a) – lit. h)
bezeichneten Umfang, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 = NJW 2021, 1381). 92 a. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte. Soweit die personenbezogene Daten von unbefugten Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig (Vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 96-98; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 101; LG Regensburg Endurteil v. 11.5.2023 – 72 O 1413/22, GRUR-RS 2023, 13826 Rn. 82). 93 b. Der Anspruch nach Art. 15
umfasst vorliegend nicht die namentliche Auskunft über die drei von der Beklagten benannten Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters. 94 Arbeitnehmer sind nicht als „Empfänger“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst, c
[…] anzusehen, wenn sie personenbezogene Daten unter der Aufsicht dieses Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen verarbeiten (EuGH Urt. v. 22.6.2023 – C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 7). 95 Wenn sind die praktische Wirksamkeit, der durch die
eingeräumten Rechte sicherzustellen und die Rechte und Freiheiten anderer Personen kollidieren, sind diese gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten zu wählen, die die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (EuGH Urt. v. 22.6.2023 – C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 80). 96 Vorliegend haben die drei Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters die personenbezogenen Daten der Klagepartei in einer Nicht-Produktivumgebung verarbeitet. 97 Die Klagepartei legt nicht dar, welche Rechte sie durch eine nicht namentliche Nennung der Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann. Insoweit kann die Klagepartei alle in Art. 15 – Art. 21
gegenüber der Beklagten als Verantwortliche und dem Auftragsverarbeiter geltend machen. 98
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.