OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 08.07.2024 – 6 U 12/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 08.07.2024 – 6 U 12/24 e Download Drucken Titel: Fehlender Verfügungsgrund bei bereits offline gestelltem Presseartikel Normenketten: ZPO § 935 ZPO § 940 Leitsätze: Zum Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit („Dringlichkeit“) in Pressesachen. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit für ein Vorgehen gegen ein Presseartikel im Zusammenhang mit einer Anklageerhebung fehlt, wenn der Artikel bereits offline gestellt wurde, erklärt wird, die beanstandete Berichterstattung nicht wieder online zu stellen und wegen zwischenzeitlicher Zulassung der Anklage nicht mehr anzunehmen ist, dass die Äußerungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung wiederholt werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dringlichkeit, Eilbedürftigkeit, Presserecht, presserechtliche Streitigkeit, Veröffentlichungsstreitigkeit, Dringlichkeitsvermutung, Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, einstweilige Verfügung Vorinstanz: LG Bamberg, Urteil vom 28.02.2024 – 24 O 89/24 eV Rechtsmittelinstanz: OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2024 – 6 U 12/24 e Fundstellen: MDR 2025, 60 AfP 2024, 518 LSK 2024, 28090 GRUR-RS 2024, 28090 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28.02.2024 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 29.07.2024. Entscheidungsgründe I. 1 Die Verfügungsklägerin verlangt von den Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung über einen Strafprozess. 2 Die Verfügungsklägerin ist … und yyyyyy. Bis in das Jahr 2022 hinein war sie zudem 1. Vorsitzende des Trägervereins von „…“, einem staatlich geförderten …. Am xx.xx.2023 berichtete die Verfügungsbeklagte zu 1) auf der von ihr verantworteten Internetseite www…., am xy.xx.2023 die Verfügungsbeklagte zu 3) in der von ihr verantworteten Tageszeitung „…“ mit einem jeweils vom Verfügungsbeklagten zu 2) verfassten Artikel unter Verwendung eines Bildes der Verfügungsklägerin darüber, dass die Staatsanwaltschaft X. Anklage wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verfügungsklägerin als Vereinsvorsitzende erhoben habe (Anlagen ASt 1, ASt 2). Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 03.01.2024 ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage ASt 10). Die Verfügungsbeklagten lehnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 05.01.2024 (Anlage ASt 11) ab, stellten aber zugleich den im Internet veröffentlichten Artikel am 05.01.2024 „offline“. Am 26.01.2024 beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es sich bei der beanstandeten Wort- und Bildberichterstattung um unzulässige Verdachtsberichterstattung handele. 3 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Endurteil vom 28.02.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: 4 Der Antrag sei unbegründet, da es am Verfügungsgrund fehle. Dringlichkeit sei nicht gegeben. Der Artikel sei nach dem Vortrag der Beklagten bereits am xx.xx.2023 und am xy.xx.2023 veröffentlicht worden, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch erst am 26.01.2024. Zudem hätten die Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Artikel sei bereits am 05.01.2024 „offline genommen“ worden. Er sei nicht mehr „online verfügbar“. Es sei auch nicht beabsichtigt, den Artikel erneut „online zu stellen“. 5 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen, insbesondere wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge, wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 6 Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Verfügungsanträge weiterverfolgt und zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: 7 Das Landgericht meine fehlerhaft, dass die erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben sei. Das Gericht verkenne, dass es nicht auf das Verhalten des Antragsgegners und Verletzers ankomme, sondern auf die konkrete Verletzungshandlung und das Verhalten des Betroffenen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen sei. Die Verfügungsklägerin habe die Dringlichkeit auch nicht selbst widerlegt, sondern vielmehr – trotz der Weihnachtstage und des Jahreswechsels – den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb eines Monats gestellt. Das Offlinestellen des Artikels sei nicht ausreichend, um die Dringlichkeit entfallen zu lassen, zumal die Verfügungsbeklagten auf der Rechtmäßigkeit ihrer Berichterstattung beharrten. Es sei der Verfügungsklägerin unzumutbar, mehrere Monate oder gar Jahre bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. 8 Die Verfügungsbeklagten verteidigen das angegriffene Urteil und tragen ergänzend vor, das Landgericht X. habe zwischenzeitlich die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet. Die Hauptverhandlung solle am 16.07.2024 beginnen. 9 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. II. 10 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, es fehle an einem Verfügungsgrund, da der Streitfall nicht eilbedürftig („dringlich“) ist. 11 1. Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit (auch „Dringlichkeit“) liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Gläubigers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 12 m.w.N.). Beim Verfügungsgrund handelt es sich um eine eigenständige prozessuale Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die neben dem Verfügungsanspruch bestehen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 935 Rn. 1; Huber/Braun, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 935 Rn. 4; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 935 Rn. 13; Drescher, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2023 – 15 W 134/23, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 – 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10). Die Eilbedürftigkeit ist daher von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 14; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2015 – I-16 U 120/15, juris Rn. 7). Daher kann nicht bereits aus der – etwaigen – Bejahung der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr zugleich auf das Vorliegen eines Verfügungsgrund geschlossen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6; OLG Dresden, Urteil vom 7. April 2005 – 9 U 263/05, NJW 2005, 1871 Rn. 14). Insbesondere ergibt sich vor diesem Hintergrund ein Verfügungsgrund nicht schon daraus, dass der (etwaige) Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6) oder auf der Rechtsmäßigkeit der Berichterstattung beharrt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 14). 12 2. Ob eine den Verfügungsgrund begründende Eilbedürftigkeit vorliegt, ist nach der Ansicht des Senats stets eine Frage der Umstände des Einzelfalls (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 144a; Söder, in: BeckOK-Informations- und Medienrecht, 44. Edition Stand: 01.05.2024, § 823 BGB Rn. 331; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2023 – 16 W 6/23, AfP 2023, 362 Rn. 4). Eine schematische Betrachtung, wann Eilbedürftigkeit noch gegeben und wann sie bereits entfallen ist, ist nicht möglich (Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, § 24 Rn. 7). Für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit kommt es nicht nur auf den Zeitraum zwischen Kenntnisnahme von der Veröffentlichung und Einreichung des Verfügungsantrages an, denn denkbar ist auch, dass die Dringlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt, möglicherweise sogar erst im Verlaufe des Verfahrens entfällt (vgl. Himmelsbach, a.a.O., § 24 Rn. 11). 13
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