folgenden Kennzeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
Deutschland einzuführen: Insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:
Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer/Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) sowie der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
Deutschland. Sie liefert diese Produkte an verschiedene Einzelhändler in Deutschland. Es handelt sich hierbei insbesondere um Kaffeedosen wie sie in der Anlage RSH5 abgebildet sind, auf welche Bezug genommen wird. 8 Mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2022 (Anlage RSH6) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. 9 Vor dem EUIPO ist derzeit ein Verfahren wegen eines Antrags auf Erklärung des Verfalls der Klagemarke bzw. deren Schutzrechtserstreckung auf die EU anhängig. 10 Die Klägerin behauptet, sie nutze die Klagemarke seit weit über 10 Jahren in Deutschland und der EU für Kaffee in Dosen mit 500 g und 250 g und Beuteln zu 100 g. Die entsprechenden Verpackungen seien auf der Anlage RSH 9.5, auf welche Bezug genommen wird, abgebildet. 11 Der Umsatz der Klägerin mit der … betrage seit dem Jahr 2014 allein für Deutschland für die drei Packungsgrößen 100 g, 250 g und 500 g jeweils über 100.000,00 EUR pro Jahr. Im Jahr 2021 habe der Umsatz pro Verpackungsgröße sogar 300.000,00 EUR betragen. Der Kaffee sei von der … u.a. an die … veräußert worden. 12 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden wegen Verletzung der Klagemarke Ansprüche gegen die Beklagte zu. Sie habe die Klagemarke rechtserhaltend benutzt. Durch das Inverkehrbringen der Waren in der Türkei sei keine Erschöpfung
G) eingetreten. 13 Die Klägerin beantragt: I. 14 Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Kaffee unter der Bezeichnung „Kurukahveci Mehment Efendi“ mit der
folgenden Kennzeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
Deutschland einzuführen: 15 Insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: II. 16 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. seit 01.01.2013 entstanden ist und noch entstehen wird. III. 17 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Waren gemäß Ziffer I. seit 01.01.2013 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden. IV. 18 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu leisten und Rechnung zu legen über Art und Umfang der in Antrag I. beschriebenen Handlungen seit 01.01.2013 unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt
Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) sowie der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtete, in Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. V. 19 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 1.095,75 nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen. 20 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 21 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klagemarke sei nicht rechtserhaltend benutzt worden. Die von der Klägerin dargelegten Benutzungshandlungen zeigten auch nicht das durch die Klagemarke geschützte, sondern ein anderes Zeichen. 22 Ferner sei durch das In-den-Verkehr-Bringen der verfahrensgegenständlichen Kaffeeprodukte in der Türkei im Verhältnis zu Deutschland markenrechtliche Erschöpfung eingetreten. Dies sei Folge der in Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: ZP-AA EWG/TR) enthaltenen Stillhalteklausel. Zum Standstill-Stichtag, dem 01.01.1972 als dem Tag des Inkrafttretens des ZP-AA EWG/TR, habe im deutschen Warenzeichengesetz die weltweite Erschöpfung gegolten. Erst mit Inkrafttreten der Gemeinschaftsmarkenverordnung im Jahr 1994 bzw. dem MarkenG im Jahr 1995 und dem in § 24 MarkenG geregelten Erschöpfungsgrundsatz sei geregelt worden, dass Erschöpfung nur eintrete, wenn die Waren in der EG/EU oder im EWG in Verkehr gebracht worden sind. Dies stelle eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage für Importeure im Verhältnis zwischen Deutschland und der Türkei dar, welche Art. 22 ZP-AA EWG/TR verhindern wolle. Die Stillhalteklausel führe dazu, dass sich Markteilnehmer bei Warenimporten aus der Türkei
Deutschland auf das für sie günstigere ursprünglich in Deutschland geltende Recht mit dem weltweiten Erschöpfungsgrundsatz berufen dürfe. Aus dem Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/95 folge nichts anderes. Der Beschluss stelle bloß sekundäres Assoziationsrecht dar, dass primäres Assoziationsrecht nicht einzuschränken vermöge. Auch stelle Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1/95 klar, dass sich nur aus dem Beschluss selber keine Erschöpfungsregelung ergebe. § 24 MarkenG bzw. Art. 15 Abs. 1 UMV seien aufgrund des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung dahingehend auszulegen, dass keine Abweichung von Art. 22 ZP-AA EWR/TR gewünscht gewesen sei, weil sich die Gesetzgeber nicht bewusst gewesen seien, überhaupt eine abweichende Regelung i.S.d. Art. 29 ZP-AA EWR/TR zu treffen. 23 Im Hinblick auf die geltend gemachte Erschöpfung ist die Klagepartei der Ansicht, dass das ZP-AA EWG/TR bereits in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar sei, da es nur für die Übergangsphase zur Errichtung einer Zollunion, nicht aber die Endphase gelte. Auch werde Art. 21, 22 ZP-AA EWG/TR durch Art. 29 ZP-AA EWG/TR eingeschränkt. Ferner werde aus Artikel 25 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates sowie Anhang 8, Artikel 10 Abs. 2 zum Beschluss Nr. 1/95 deutlich, dass das Zusatzprotokoll keine Erschöpfungsregelung beinhalten sollte. Auch seien Art. 22, 29 ZP-AA EWG/TR nicht mit Art. 30, 36 EWG vergleichbar, weshalb die Rechtsprechung des EuGH hierzu nicht anwendbar sei. 24 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 05.10.2023 und 01.02.2024 Bezug genommen. 25 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. A. 27 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth international, örtlich und sachlich zuständig. 28 I. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 123, 124 lit. a), 125 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 UMV i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO, da der Sitz der Beklagten in Deutschland liegt. 29 Im Übrigen hat sich die Beklagte rügelos eingelassen, weshalb die internationale Zuständigkeit auch aus Art. 123, 124 lit. a), 125 Abs. 4 lit. b) UMV i.V.m. Art. 26 EuGVVO folgt. Das Vorliegen einer Einlassung ist aufgrund autonomer Auslegung zu bestimmten und umfasst jedes Verteidigungsvorbringen, dass unmittelbar auf die Abweisung der Klage zielt (Gaier in: BeckOK/ZPO, 49. Edition, Stand: 01.07.2023, Art. 26 Brüssel Ia-VO, Rn. 11 und 12). Entsprechendes Vorbringen ergibt sich vorliegend aus der Klageerwiderung vom 14.03.2023, mit welcher die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts insgesamt nicht moniert wird. 30 II. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO umfasst neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit (Gaier in: BeckOK/ZPO, 49. Edition, Stand: 01.07.2023, Art. 26 Brüssel Ia-VO, Rn. 17). Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist
G i.V.m. § 43 Nr. 2 GZVJu für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg funktional zuständig. 31 III. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 129 Abs. 3 UMV i.V.m. § 140 Abs. 1 MarkenG. B. 32 Die Klage ist im Wesentlichen begründet. I. Klageantrag Ziffer 1. – Unterlassungsklage gemäß Art. 17, 9 Abs. 2 lit. b) (Verwechslungsgefahr), 130 Abs. 1 UMV wegen Markengebrauchs 33 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch
2 lit. b), 130 Abs. 1 UMV wegen Verletzung ihrer Unionsmarke zu. 34 1. Die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke sind nicht gemäß Art. 15 Abs. 1 UMV (bzw. § 24 MarkenG im Hinblick auf die nur hilfsweise geltend gemachte deutsche Marke) erschöpft. Weder aus Art. 21 noch 22 ZP-AssAbk folgt, dass infolge Inverkehrbringens von Waren in der Türkei Markenrechte in Deutschland erschöpft sind. 35 a. Art. 15 Abs. 1 UMV sieht eine Erschöpfungswirkung lediglich dann vor, wenn Waren im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden. Eine entsprechende Regelung enthält das deutsche Markenrecht in § 24 Abs. 1 MarkenG, wonach lediglich ein Inverkehrbringen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat die Erschöpfungswirkung auslöst. Eine über den EWR hinausgehende internationale Erschöpfung sieht weder Art. 15 Abs. 1 UMW noch § 24 Abs. 1 MarkenG vor. 36 b. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei, folgt aus Art. 21, 22 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR nicht, dass im Hinblick auf eine mögliche Erschöpfung der Markenrechte der Klagepartei der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZP-AA EWR/TR anzuwenden ist. Anders als Art. 41 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR (zu diesem vgl. EuGH, NVwZ 2009, 1551, Ziffer 64, EuGH NVwZ 2008, 61, 63, Ziffer 61 ff.) enthält Art. 22 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR keine schrankenlose Stillstandklausel. Zwar ist der Wortlaut der vorgenannten Normen im Wesentlichen deckungsgleich, anders als bei Art. 41 ZP-AA EWR/TR lässt Art. 29 ZP-AA EWR/TR jedoch (künftige) Ausnahmen vom Verbot von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Art. 21, 22 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR zu. Eine solche Ausnahme stellt die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes in Art. 15 UMV bzw. § 24 MarkenG dar. 37 aa. Grundsätzlich stellt die Ausübung eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts durch den Inhaber, um die Einfuhr eines Erzeugnisses zu verhindern, welches von diesem oder mit dessen Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, eine Maßnahme gleicher Wirkung dar (für Art. 30 EWG-Vertrag vgl. EuGH, NJW 1982), welche
ZP-AA EWR/TR dem Grunde
verboten ist. 38 bb. Die Artikel 21-27 ZP-AA EWR/TR stehen jedoch den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, Art. 29 Satz 1 ZP-AA EWR/TR. 39
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, daher nicht auf diese Vorschriften berufen kann, um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist. Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich auf Grund der besonderen Zielsetzung des EWG-Vertrages zur Schaffung eines einheitlichen Marktes, dessen Bedingungen denjenigen eines Binnenmarktes möglichst nahekommen sollen (EuGH, NJW 1982, 1208, 1209 – Polydor). 41 Das Assoziationsabkommen hat nicht die gleiche Zielsetzung wie der EWG-Vertrag. Ziel des Assoziationsabkommens ist die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien durch Errichtung einer Zollunion, Art. 2 Abs. 1 und 2 ZP-AA EWR/TR. Wenngleich ein späterer Beitritt der Türkei zur Europäischen Gemeinschaft durch die Vertragsparteien in den Blick genommen wurde, sollte dieser weitere Schritt durch den Abschluss des Assoziationsabkommens erst vorbereitet, nicht aber umgesetzt werden. Art. 28 ZP-AA EWR/TR sieht insoweit vor, dass sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die Türkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt, die Möglichkeiten eines Beitritts der Türkei geprüft werden. Das Assoziationsabkommen sieht nicht im Ansatz die gleichen Instrumente wie der EGV vor, um innerhalb eines gemeinsamen Marktes zur einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zur schrittweisen Abschaffung der Unterschiede in den Rechtsvorschriften zu gelangen (vgl. zu dieser Erwägung EuGH, NJW 1982, 1208, 1209 – Polydor). Es mangelt bereits an den insoweit maßgeblichen eigenen gemeinschaftsrechtlichen Organen wie sie das Gemeinschaftsrecht vorsah (und vorsieht). 42
1 des Beschlusses bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und der Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichen und kommerziellen Eigentum beimessen. In Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Beschlusses verpflichten sie sich insbesondere die in Anhang 8 aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen. Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 stellt dabei klar, dass der Beschluss Nr. 1/95 eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorsieht. 48 d. Aus Artikel 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 folgt dabei nicht nur, dass – dem Wortlaut der Regelung entsprechend – der Beschluss selbst keine Erschöpfung von Rechten an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum vorsieht, sondern auch, dass die Vertragsparteien des Assoziationsabkommens insgesamt keine Erschöpfung beabsichtigt haben. 49 aa. Zunächst ist festzustellen, dass die Regelung des Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 obsolet wäre, wenn
dem Willen der Vertragsparteien bereits aus Artikel 21 ZP-AA EWR/TR eine Erschöpfung folgen sollte. 50 bb. Zwar wurde der Beschluss – anders als dass Assoziationsabkommen sowie das Zusatzprotokoll – nicht von den Vertragsparteien selbst verfasst, sondern vom Assoziationsrat, es liegen allerdings keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Assoziationsrat außerhalb der Interessen der Vertragsparteien gehandelt hat. Die Vertragsparteien treten vielmehr gemäß Art. 6 AA EWR/TR in dem Assoziationsrat zusammen, um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelungen sicherzustellen. Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits, Art. 23 AA EWR/TR. Der Assoziationsrat ist gemäß Art. 22 Abs. 1 AA EWRITR befugt zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den dafür vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Mit Beginn der Übergangsphase ist der Assoziationsrat dabei auch dann berufen Beschlüsse zu fassen, wenn die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind, Art. 22 Abs. 3 AA EWR/TR. Bei Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens ist
51 cc. Wollte der Assoziationsrat durch den Beschluss Nr. 1/95 den Erschöpfungsgrundsatz nicht installieren und soll die Regelung des Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 nicht dadurch leerlaufen, dass der Erschöpfungsgrundsatz ohnehin bereits aus Art. 21 ZP-AA EWR/TR folgt, muss daraus der Schluss gezogen werden, dass ein Erschöpfungsgrundsatz insgesamt nicht implementiert werden sollte. 52 2. Ein Anspruch der Klagepartei ist nicht wegen Nichtbenutzung gemäß Art. 127 Abs. 3, 58 Abs. 1 lit. a), 18 UMV ausgeschlossen. Danach kann der Beklagte im Wege des Einwands den Verfall der Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung geltend machen.
dem in Bezug genommenen Art. 58 Abs. 1 lit. a) UMV wird die Unionsmarke für verfallen erklärt, wenn diese innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. 53 a. Es kommt darauf an, ob die Marke innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren bis zur Klageerhebung rechtserhaltend i.S.d. Art. 18 UMV benutzt worden ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2021 – 3 U 2202/20 = GRUR-RS 2021, 16188, Rn. 187). Der Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage bestimmt sich
GVVO (Grüger in BeckOK/Markenrecht, 34. Edition, Stand: 01.07.2023, Art. 127 UMV Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2017 – 20 W 31/17 = BeckRS 2017, 114519, Rn. 9). Das Gericht gilt
GVVO als angerufen, zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist. Vorliegend ist die Klage am 23.12.2022 dem Gericht zugegangen. Für die Frage der Benutzung bzw. Nichtbenutzung ist mithin der Zeitraum von Dezember 2017 bis Dezember 2022 maßgeblich. 54 b. Das Gericht ist
dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin die Marke zumindest seit 2018 in Deutschland aber auch in weiteren EU-Ländern in großem Umfang benutzt hat. 55 aa. Gemäß Art. 18 UMV unterliegen eingetragene Unionsmarken dem sogenannten Benutzungszwang. Bezüglich des Umfangs der Benutzung sind insbesondere das Handelsvolumen, der Benutzungszeitraum oder die Häufigkeit der
gewiesenen Benutzung relevant. Entscheidend ist, dass die Marken tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent gewesen sind. Zwar kann selbst eine geringfügige Benutzung als ernsthaft anzusehen sein, wenn sie mit Blick auf die Gewinnung oder Erhaltung von Marktanteilen wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die Benutzung der Marke braucht nicht immer umfangreich zu sein, um als „ernsthaft“ eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt. Entscheidend ist jedoch, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Auch schließt der Verkauf von Waren an nur einen einzigen Abnehmer nicht von vornherein die Ernsthaftigkeit der Benutzung aus. Für die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist entscheidend, dass der Vorgang für den Markeninhaber wirklich geschäftlich gerechtfertigt ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2021 – 3 U 2202/20 = GRUR-RS 2021, 16188, Rn. 198 ff.) 56
2 lit. a) UMV gilt als Benutzung auch die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzen Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. 57 Im Hinblick auf das Territorium der Benutzung gilt, dass von einer ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke auch dann auszugehen ist, wenn ihre Benutzung auf das Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaates beschränkt ist. Mithin würde auch die Benutzung einer Unionsmarke ausschließlich in Deutschland eine ausreichende ernsthafte Benutzung darstellen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2023, 253, Rn. 57). 58 Dem Markeninhaber wird
2 UMV auch die Benutzung durch Dritte (hier der Floret Trading B.V.) zugerechnet, wenn er dieser Drittnutzung zugestimmt hat (OLG Hamburg, GRUR-RR 2023, 253, Rn. 58). 59 bb. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe hat die Klägerin die Klagemarke rechtserhaltend benutzt. 60
den glaubhaften Angaben Zeugen … handele es sich bei der … um den Distributor der Klägerin insbesondere für Deutschland und noch weitere EU-Staaten. Die … beziehe von der Klägerin türkischen Kaffee. Der Zeuge brachte zu seiner Vernehmung unterschiedliche Exemplare von Kaffeeprodukten mit, welche die Kammer in Augenschein genommen hat. Die Exemplare entsprechen den in Anlage RSH 9.5. abgebildeten Verpackungen. Hierzu gab der Zeuge an, dass von der Klägerin hauptsächlich Kaffee in diesen Verpackungen bezogen werde. Ca. 95 % des Umsatzes mit der Klägerin entfalle auf diese Produkte. Der Zeuge brachte ferner zwei Aufstellungen mit, welche die Umsatzzahlen im Zeitraum von 2018 bis 2023 zwischen Klägerin und … und … und ihren Kunden zeigen sollen. Hierzu erläuterte der Zeuge, dass er die Zahlen selbst aus dem Buchhaltungssystem der … gezogen habe. Der Zeuge machte seine Angaben ruhig und sachlich, sie waren inhaltlich detailreich und
vollziehbar. Er konnte auf
frage schlüssig darlegen, wie er die Aufstellungen erstellt und welche Daten er hierzu verwendet hat. Auch auf Vorhalt seiner als Anlage RSH 9.
unten hin um einen rechteckigen Kasten ergänzt, in welchem sich der Schriftzug „Türkischer Kaffee“ bzw. „Café Turc“ oder Turkish Coffee“ befindet. Der Schriftzug hat dabei lediglich beschreibenden Charakter. Der ergänzte Kasten spielt optisch nur eine untergeordnete Rolle. Die prägenden Elemente der Klagemarke, mithin der stilisierte menschliche Kopf sowie der zentral angebrachte Schriftzug „KURUKAHVECI MEHMET EFENDI“ werden identisch übernommen. Entsprechendes gilt für die Kaffee-Verpackungen zu 100 g, welche zwar auch farblich von der eingetragenen Marke abweichen aber im Übrigen das gleiche Zeichen wie die 250 g und 500 g Verpackungen tragen. Die farbliche Abweichung lässt den Gesamteindruck des Zeichens jedoch unberührt, da der Farbunterschied ersichtlich durch die insgesamt anders gestaltete gold-glänzende Beutelverpackung bedingt ist. 64 3. Die Antragsgegnerin hat den Verletzungstatbestand des Art. 9 Abs. 1 lit. b) UMV verwirklicht. 65
1 UMV erwirbt der Inhaber mit der Eintragung einer Unionsmarke ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber der Unionsmarke hat
2 lit.
1 Satz 1 UMV ist für den Fall der Verletzung einer Unionsmarke der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Die territoriale Reichweite des auszusprechenden Verbots bestimmt sich
der territorialen Zuständigkeit des Unionsmarkengerichts und der territorialen Reichweite des ausschließlichen Rechts des Inhabers der Unionsmarke, welches sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt (Grüger in: BeckOK/Markenrecht,
G 79 Die begehrte Schadensersatzverpflichtung war festzustellen, da sich die Beklagte
G schadensersatzpflichtig gemacht hat. 80 1. Für den Schadensersatzanspruch ist deutsches Sachrecht anzuwenden.
2 UMV wendet das Unionsmarkengericht für nicht in der UMV geregelte materielle Markenfragen das geltende nationale Recht an. Art. 129 Abs. 2 UMV enthält nicht nur einen Verweis auf das Sachrecht des jeweiligen Mitgliedstaates, sondern einen Gesamtverweis auch auf dessen Kollisionsrecht (Grüger in: BeckOK/Markenrecht,
2 BGB wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. An die Sorgfaltspflicht ist im gewerblichen Rechtsschutz ein strenger Maßstab anzulegen (Goldmann in: BeckOK/Markenrecht, 36. Edition, Stand: 01.01.2024, § 14 Rn. 718). Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt von demjenigen, der ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzen will, zuvor alle möglichen und zumutbaren
forschungen anzustellen und zu prüfen, ob es geeignet ist, fremde Kennzeichenrechte zu verletzen (Goldmann in: BeckOK/Markenrecht,
gegeben sind und ein ersatzfähiger Schaden zumindest wahrscheinlich ist (Wirtz in: Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
gerechtfertigt. 91 a. Die mit Klageantrag Ziffer IV. lit.
G i.V.m. §§
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) sowie die Auslagenpauschale sind erstattungsfähig (Goldmann in: BeckOK/Markenrecht, 36. Edition, Stand: 01.01.2024, § 14 Rn. 910). Der Gegenstandswert der Abmahnung richtet sich
1 Satz 3, 2 Abs. 1 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 GKG und ist der Höhe
nicht zu beanstanden (dazu sogleich). C. 98 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 99 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 bzw. Satz 2 ZPO. Können aus einem Urteil mehrere Leistungen vollstreckt werden, kann für jede Leistung eine eigenständige Sicherheitsleistung beziffert werden (Ulrici in: BeckOK/ZPO,
dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung gleichartiger Verstöße, mithin maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere dessen Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber. Dabei wird die Gefährdung der Interessen des Rechtsinhabers durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sog. Angriffsfaktor (Bröcker in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz,
dem Angreiferinteresse des Klägers, das einen Teilwert des durch die Auskunft durchzusetzenden Hauptsacheanspruchs ausmacht (Herget in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 Rn. 16.28). Die Kammer bewertet dieses mit jeweils 2.500,00 EUR.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.