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LG Regensburg, Endurteil v. 04.11.2024 – 72 O 72/24 KOIN

LG Regensburg, Endurteil v. 04.11.2024 – 72 O 72/24 KOIN - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Regensburg, Endurteil v. 04.11.2024 – 72 O 72/24 KOIN Download Drucken Titel: Keine Gleichsetzung der Verl

Art. 82Rn.

31). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023,

Art. 82Rn.

31). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht auf schwere Schäden beschränkt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 74 m.w.N.). Bestätigt wurde dies jüngst durch eine Entscheidung des EuGH, wonach der Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 43 ff. – juris; vgl. dazu Mörsdorf/Momtazi, JZ 2023, 564, 566). 40 Nach den Erwägungsgründen der europäischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erwägungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht näher definiert wird). Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen (Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024,

Art. 82Rn.

17). Darüber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine Höhe erzielt werden soll. Nach den Erwägungsgründen Nr. 75 kann ein Nichtvermögensschaden insbesondere durch Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden persönlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 75 m.w.N.). 41 Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so könne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG München Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74). 42 Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründete allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht für jede im Grunde nicht spürbare Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.). 43 In den Erwägungsgründen Nr. 75 und 85 werden einige mögliche Schäden aufgezählt, darunter Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung, aber auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten sowie die Erstellung unzulässiger Persönlichkeitsprofile. Zudem nennt Erwägungsgrund 75 auch die bloße Verarbeitung einer großen Menge personenbezogener Daten einer großen Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erwägungsgrund Nr. 146), das heißt „spürbar“, objektiv nachvollziehbar und tatsächlich eingetreten sein, um bloß abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeinträchtigungen auszuschließen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78). 44 Diese Grundsätze erfuhren Bestätigung durch eine Entscheidung des EuGH; danach reicht der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris). Denn die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 34 – juris). 45 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger schon keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenständliche Weitergabe der Daten des Telekommunaktionsvertrages durch die Beklagte zurückzuführen sein könnten. 46 Die Klagepartei trägt vor, dass ein Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten sei, der als erheblicher immaterieller Schaden i. S. d. § 82 DSGVO anzusehen sei (S. 7 d. Klageschrift = Bl. 8 d. A.). Die Positivdaten hätten einen konkreten Einfluss auf den Bonitätsscore des Klägers genommen. Die Übermittlung sei rechtswidrig erfolgt. Das LG Lüneburg (Urt. v. 14.07.2020, 9 O 145/19) habe in der unzulässigen Meldung eines (anderen) Klägers bei der S. einen Kontrollverlust und ein „Bloßgestelltsein“ gesehen. Das Gericht habe es dabei bereits ausreichen lassen, dass dem Kläger durch einen Eintrag „mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung“ drohe. Kausalität sei gegeben wegen Mitursächlichkeit des Schadens. Die Beweislast trage die Beklagte unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 146 S. 2 zur DSGVO (S. 9 d. Klageschrift = Bl. 10 d.A.). 47 Diese Ausführungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht. 48 Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass er einen Artikel gesehen habe, indem mitgeteilt wurde, dass deutsche Telekommunikationsunternehmen mit Sammelklagen verklagt werden, weil sie Daten weitergegeben haben. Dabei sei er auf den Anbieter von Legalbird gekommen. Er wisse nicht, welche Daten von ihm weitergegeben worden seien. Die Weitergabe der Daten haben in diesem Fall keine konkreten Auswirkungen auf ihn gehabt. Es hätte aber auch einen Systemfehler geben können, wodurch er möglicherweise einen negativen Score hätte erhalten können oder kein Brot mehr kaufen können. Er finde es unmöglich, dass seine Daten weitergegeben werden, ohne dass er dies explizit unterschrieben habe. Es nerve ihn nur, dass nicht gesagt wurde, was weitergemeldet wurde (Vgl. S. 2 ff. d. Prokokolls). 49 Als Schaden i.S.d. DSGVO kann nicht gewertet werden, dass es grundsätzlich (technische) Systemfehler geben könne, die im konkreten Fall, aber nicht eingetreten sind. Der Kläger hat in der informatorischen Anhörung klar formuliert, dass die Weitergabe der Daten im konkreten Fall keine Auswirkungen auf ihn gehabt haben. Die Ausführungen, dass er in der Vergangenheit als er einen Mobilfunkvertrag abschließen wollte und auf Grund eines Systemfehlers eines Mobilfunkanbieters „als nicht kreditwürdig nach Hause geschickt wurde“ und dies wieder passieren könne, könne nicht als Schaden gewertet werden. Der Kläger habe auch auf Nachfrage des Beklagtenvertreters bestätigt, dass der S. Score die beste Kategorie aufzeige und angefügt: aber wenn ein Fehler passiere, könne sich dies wieder ändern. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung überhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die in der Klageschrift aufgeführte Behauptung eines Nachteils durch die S.-Einträge des Klägers ist äußerst pauschal, zumal ihm ein „sehr geringes Risiko“ bescheinigt wurde. Für einen hinreichend substantiierten Vortrag bedürfte es der Darstellung, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger konkret keine negativen Auswirkungen auf seine Bonität erfahren habe und ab welchem Zeitpunkt er in welcher Form konkret negative Auswirkungen auf seine Bonität erfahren habe. Schließlich müssten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die erfahrenen negativen Auswirkungen in Zusammenhang gebracht werden können mit der Weitergabe der Daten des Abschlusses des Telekommunikationsvertrages mit der Beklagten an die S.. 50 Auch der Kausalzusammenhang zwischen der Weitergabe der Positivdaten durch die Beklagte und dem behaupteten Kontrollverlust des Klägers ist nicht nachgewiesen worden. Mit Blick auf den Kontrollverlust als solchen hätte es konkreter Darlegung bedurft, dass bzw. warum der Kläger welche Beeinträchtigungen hierdurch entwickelt hat. Insoweit geht es im Wesentlichen erneut um innere Vorgänge – mit der Folge, dass Beweisanzeichen objektiver Art darzulegen sind (OLG Hamm, Urt. V. 15.08.2023, GRUR 2023, 1791 Rn. 183). Hinsichtlich der Frage der Kausalität kann sich der Kläger nicht auf eine Beweislastumkehr berufen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO bezieht sich ausweislich des Wortlautes nur auf die Frage des Verschuldens. 51 Hingegen trägt der Kläger selbst die Beweislast für den Eintritt eines Schadens und die Kausalität (vgl. Slizyk Schmerzensgeld-Handbuch. 20. Auflage 2024, Rn. 244b, m.w.Nachw.). Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, dass das Problem sei, dass Daten ohne seine konkrete Zustimmung weitergegeben worden seien. Es könnten Systemfehler passieren und dies könnte dann Auswirkungen auf seiner Bonität haben (S. 3 d. Protokolls = Bl. 209 d.A.). Diese vom Kläger behauptete Sorge genügt nicht, um einen Kontrollverlust als immateriellen Schaden zu begründen. Denn auf die hier streitgegenständlichen der S. übermittelten Daten konnte ohnehin nur derjenige zugreifen, der mit dem Kläger kreditrelevante Geschäfte machen will. Es ist gerichtsbekannt und gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, dass man anlässlich einer Kreditanfrage bei einer Bank seine gesamten Einnahmen und Ausgaben offenzulegen hat, einschließlich des Bestehens etwaiger Mobilfunkverträge (vgl. LG Duisburg Urt. v. 28.6.2024 – 1 O 9/24, GRUR-RS 2024, 16550 Rn. 85). Ein Systemfehler bei der Weitergabe der Daten der Beklagten an die S. lag auch nicht vor. 52 2. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdrängt wird (vgl. hierzu etwa Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024,

Art. 82Rn.

67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsfähigen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 53 II. Der unzulässige Unterlassungsantrag zu Ziffer 2) ist überdies unbegründet. 54

  1. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zu weit gefasst und daher schon aus diesem Grunde unbegründet (vgl. LG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.4.2024 – 2-06 O 30/24, GRUR-RS 2024, 8812 Rn. 53). Das Ziel des klägerischen Unterlassungsantrags ist es, rechtlich zulässiges Handeln auszuschließen, indem der Beklagten verwehrt werden soll, die Datenverarbeitung aufgrund eines datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestandes gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) bis f) in rechtmäßiger Weise vorzunehmen. In seinen ersten drei Absätzen betrifft Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen in Gestalt der Grundlagen, auf die sich eine Verarbeitung personenbezogener Daten stützen darf und muss (vgl. BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit,
  2. Ed. 1.8.2024,

Art. 6

). Der Unterlassungsantrag, der darauf abzielt, bis auf den Tatbestand der Einwilligung sämtliche Tatbestände der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung des Art. 6 DSGVO von vorneherein auszuschließen und ist daher deutlich zu weit gefasst. Dem Kläger geht es hier um ein allgemeines Verbot, und nicht um eine konkrete Verletzungsform im Einzelfall (vgl. OLG Köln Urt. v. 3.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 22). Doch ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung von Positivdaten kann nicht von vorneherein und pauschal ausgeschlossen werden. Insbesondere muss es weiter möglich sein, dass eine andere Ausgestaltung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugsprävention, die in Erwägungsgrund 46 der DSVGO ausdrücklich erwähnt ist, entsprechen kann (vgl. OLG Köln Urt. v. 3.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 23). 55

  1. Weiter steht dem Kläger gemäß §§ 280 241 BGB und §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 17 DSGVO gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung zu. 56 Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf Art. 17 DSGVO gestützt werden. Denn der Kläger begehrt keine „Auslistung“, sondern will die Übermittlung von Daten an Kreditauskunfteien (namentlich an die S.) unterbinden lassen. Eine solche Handlung wird von Art. 17 DSGVO überhaupt nicht erfasst (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.4.2024 – 2-06 O 30/24, GRUR-RS 2024, 8812 Rn. 62). 57 Überdies sind Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht, insbesondere ein Anspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der verletzten Norm der DSGVO, wegen der durch die DSGVO unionsweit abschließend vereinheitlichten Regelung des Datenschutzrechts ausgeschlossen (auch hierzu ausdrücklich OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 30.3.2023 – 16 U 22/22, GRUR-RS 2023, 9321). Die Vorlage des BGH vom 26.09.2023 zur Klärung auch dieser Frage ist vom EuGH noch nicht entschieden worden (BGH, EuGH-Vorlage zum Bestehen eines Unterlassungsanspruchs wegen unrechtmäßiger Weiterleitung personenbezogener Daten – Bewerbungsprozess, GRUR 2023, 1724 Rn. 29). 58 Überdies hat die S. im Herbst 2023 die Daten zu Telekommunikationskonten gelöscht (Anlage B2), sodass keine Wiederholungsgefahr gegeben ist. 59 III. Der unzulässige Feststellungsantrag zu Ziffer 3) ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO sind nicht gegeben, wie oben unter dargestellt worden ist. Ein kausaler Schaden ist nicht nachgewiesen worden. Daher besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass künftig kausale Schäden entstehen werden. Auf die vorstehenden Ausführungen wird im Übrigen Bezug genommen. 60 IV. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 4) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unbegründet, weil dem Kläger schon keine Hauptansprüche zustehen. C. 61 I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 62 II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vgl. allgemein Dölling, NJW 2014, 2468, 2469, wonach – faustformelartig – davon ausgegangen werden könne, dass ab einem Streitwert von über 8.000 Euro die für den Beklagten vollstreckbaren Kosten die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO i.H.v. 1.500 Euro übersteigen). 63 III. Der Streitwert ist auf 7.000,00 EUR festzusetzen. 64
  2. Der Streitwert für den Antrag zu Ziffer 1 (Schadensersatz) ergibt sich aus dem vom Kläger vorgestellten Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000,00 € (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom
  3. Januar 2023 – 4 AR 4/22 –, Rn. 22, juris). 65
  4. Der Streitwert des Antrags zu Ziffer 2 (Unterlassung) ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses des Klägers zu bestimmen, wobei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Hierbei kann das Interesse an der Unterlassung nicht höher eingeschätzt werden als die vermeintlich insgesamt bereits erlittenen Beeinträchtigung (vgl. OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 263). Das Gericht sieht hier einen Streitwert von 1.000,00 Euro als ausreichend an. 66
  5. Der Streitwert des Antrags zu Ziffer 3 (Feststellung) orientiert sich grundsätzlich an den Vorstellungen der Klagepartei zum Klagantrag 1, ist aber nur mit einem Bruchteil zu bemessen (so etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom
  6. Januar 2023 – 4 AR 4/22 –, Rn. 23, juris; LG Ellwangen Urt. v. 25.1.2023 – 2 O 198/22, GRUR-RS 2023, 1146 Rn. 125 ff.; LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 Rn. 116; LG Bamberg Endurteil v. 6.6.2023 – 42 O 782/22, GRUR-RS 2023, 13792 Rn. 38). Die Klagepartei bewertet dieses Interesse mit 1.000,00 Euro. Dem wird beigetreten (vgl. LG Heilbronn Urt. v. 10.7.2024 – 5 O 290/23, GRUR-RS 2024, 18322 Rn. 44, beck-online). 67
  7. Der Antrag zu Ziffer 4) ist nicht streitwertrelevant.

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