2, Abs. 3, § 19a Leitsatz: Ein Unterwerfungsvertrag ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die darin enthaltene Verpflichtung, urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, grundsätzlich nicht weiter reicht als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2
ergebenden gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt auch hinsichtlich der sich aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht ergebenden Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschließlich der Einwirkung auf Dritte. Eine Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners gegen den Unterwerfungsvertrag setzt daher in der Regel voraus, dass er weiterhin Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem geschützten Werk verschafft und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt. Eine andere Beurteilung ist nur dann veranlasst, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Wiedergabe offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterwerfungsvertrags unter Berücksichtigung der diesem zugrundeliegenden Anlassverstößen widersprechen. Schlagwort: Vertragsstrafe Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 19.10.2023 – 19 O 6791/22 Fundstellen: K & R 2024, 352 WRP 2024, 626 MD 2024, 604 GRUR-RR 2024, 275 GRUR-RS 2024, 3515 LSK 2024, 3515 ZUM-RD 2024, 271 GRUR 2024, 1055 NJW-RR 2024, 589 MMR 2024, 562 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.10.2023, Az. 19 O 6791/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Entscheidungsgründe A. 1 Die Klägerin betreibt die Internetadresse www.s[…].de und lizenziert hausnummerngenaue Stadtpläne und Landkarten des Stadtplandienstes. Die Beklagte, die Betreiberin der Internetseite www.s[…]-m[…].de, nutzte 17 Kartenausschnitte über einen mehrjährigen Zeitraum, um die Lage von Notfalltreffpunkten im Gemeindegebiet zu veranschaulichen. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aufgrund dieser Rechtsverletzungen zahlte die Beklagte aufgrund eines Vergleichs vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Betrag von 19.171,50 € an die Klägerin. 2 Darüber hinaus gab die Beklagte per Fax am 16.11.2021 eine Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, „die nachstehenden insgesamt 17 Kartenausschnitte ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL www.s[…]-m[…].de geschehen“. Mit E-Mail vom 16.11.2021 nahm die Klägerin die Unterlassungserklärung an. 3 Danach wurden diese Kartenausschnitte vollständig aus dem CMS der Beklagten gelöscht, weshalb der Seitenbesucher des Internetauftritts der Beklagten die Kartenausschnitte – auch die beiden streitgegenständlichen – ab dem 16.11.2021 nicht (mehr) über die Seitennavigation der URL www.s[…]-m[…].de aufrufen konnte. Die streitgegenständlichen zwei Kartenausschnitte waren jedoch noch über das Internetarchiv „w...“ abrufbar. Darüber hinaus konnten bei der Eingabe der genauen URL in den Browser des Internetproviders diese beiden Einsatzpläne/Kartenausschnitte noch aufgefunden werden. Schließlich wurden bei Eingabe der Suchbegriffe „Notfalltreffpunkt O. der ST.“ bei der Microsoft-Suchmaschine B. bzw. der Suchbegriffe „einsatzplan o. der st.“ und „einsatzplan r. l.“ bei der Suchmaschine von G... jeweils als oberstes Suchergebnis der Link zur Webseite der Beklagten angezeigt. 4 Das Landgericht wies die auf Unterlassung sowie Zahlung zweier Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 4.050,00 € gerichtete Klage mit Urteil vom 19.10.2023 ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es an einer (erneuten) Verletzungshandlung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet durch die Beklagte nach November 2021 fehle. 5 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte habe gegen den Unterlassungsvertrag insbesondere deshalb verstoßen, weil sie nicht der Speicherung im Internetarchiv entgegengewirkt und bei den Suchmaschinen keine Löschanträge gestellt habe. B. 6 Die Berufung der Klägerin ist zur Überzeugung der Mitglieder des Senats unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend den Tatbestand eines öffentlichen Zugänglichmachens in der Zeit nach Abschluss des Unterwerfungsvertrags und damit einen den Vertragsstrafen- und Unterlassungsanspruch auslösenden Verstoß gegen denselben verneint. 7 I. Der zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsvertrag ist nach Maßgabe der zugrundezulegenden Auslegungsgrundsätze (nachfolgend unter Ziffer 1.) sowie der Rechtsprechung zu den Tatbestandsvoraussetzungen für ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a
, bei dem es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 und 3
handelt (nachfolgend unter Ziffer 2.), dahingehend auszulegen, dass die damit begründete Pflicht, die Kartenausschnitte nicht der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, sich grundsätzlich auf die sich aus § 19a
i.V.m. § 15 Abs. 2
gesetzlichen Pflichten beschränkt (nachfolgend unter Ziffer 3.). 8 1. Folgende allgemeine Grundsätze zur Auslegung strafbewehrter Unterlassungserklärungen legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde: 9 a) Maßgeblich für die Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut der Vertragserklärungen und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille sowie die Interessenlage der Parteien. Daneben sind die beiderseits bekannten Umstände – wie beispielsweise die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien – zu berücksichtigen. Ein entscheidender Gesichtspunkt für die Reichweite des Unterlassungsversprechens ist schließlich die Tatsache, dass mit der Unterwerfungserklärung, die Grundlage des Unterlassungsvertrags ist, regelmäßig bezweckt wird, die durch eine Verletzungshandlung eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, damit der Unterlassungsanspruch des Gläubigers in Wegfall gerät (OLG Nürnberg WRP 2021, 1228 Rn. 12 ff.; Husemann WRP 2017, 270
erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH GRUR 2019, 950 Rn. 43 – Testversion). Es handelt sich dabei um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 und 3
und setzt eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe voraus. Ferner ist eine individuelle Beurteilung erforderlich, im Rahmen der eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen sind, die unselbstständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH GRUR 2021, 1286 Rn. 13 – Lautsprecherfoto). 15 Der Begriff der „Wiedergabe“ erfasst jede Übertragung eines geschützten Werkes unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 38 – Reha Training). Er setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, welcher ohne sein Handeln nicht möglich gewesen wäre (EuGH GRUR 2017, 790 Rn. 31 – Stichting Brein). Die Vorsätzlichkeit des Handelns ist an dieser Stelle von nicht unerheblicher Bedeutung (EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 35 – Sanoma). Wer nur versehentlich zulässt, dass ein Werk rein objektiv (noch) einer Öffentlichkeit zugänglich ist, nimmt keine öffentliche Wiedergabe vor (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020,
344). Die öffentliche Wiedergabe im Rechtssinn ist die Handlung eines Werknutzers; es genügt nicht, dass das Werk „abstrakt“ weiterhin im Internet für eine Öffentlichkeit zugänglich ist (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg a.a.O. § 15 Rn. 399). 16 Der Begriff der „Öffentlichkeit“ erfordert, dass (kumulativ) eine unbestimmte Anzahl möglicher Adressaten gegeben ist und diese auch recht viele Personen umfasst (BGH GRUR 2021, 1286 Rn. 14 – Lautsprecherfoto). Am Merkmal „öffentlich“ fehlt es somit u.a., wenn nur eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl von Personen betroffen ist, wobei es darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang haben können (BGH a.a.O. Rn. 14 – Lautsprecherfoto). Erforderlich ist das Übersteigen einer bestimmten Mindestschwelle (EuGH GRUR 2017, 684 Rn. 43 – Reha Training; BGH GRUR 2020, 1297, Rn. 123 – Ferienwohnungen). 17 Darüber hinaus ist bei der Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, eine wertende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände erforderlich. Unter diesen Kriterien ist zum einen die zentrale Rolle des Nutzers und – wie bereits ausgeführt – die Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens hervorgehoben; der Nutzer nimmt nämlich eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen (EuGH GRUR 2023, 717 Rn. 49 – Blue Air und UPFR). Es ist darüber hinaus nicht unerheblich, ob eine öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient (EuGH a.a.O. Rn. 50 – Blue Air und UPFR). Schließlich muss das Publikum, an das sich die Wiedergabe wendet, für diese aufnahmebereit sein und darf nicht bloß zufällig erreicht werden (EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 48 ff. – Reha Training/GEMA); dies ist zu verneinen, wenn die Wiedergabe nicht darauf abzielt, einer Öffentlichkeit das Werk als solches zu vermitteln (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020,
90). 18 3. Aus diesen rechtlichen Vorgaben zur Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung und zum – auch für die Reichweite des Unterlassungsversprechens maßgeblichen – Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe folgt für den streitgegenständlichen Unterwerfungsvertrag, dass die darin enthaltene Verpflichtung – die Kartenausschnitte nicht „ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers […] der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL www.s[…]-m[…].de geschehen“ – grundsätzlich nicht weiter als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2
ergebenden gesetzlichen Vorgaben reicht. Eine andere Beurteilung ist nur dann veranlasst, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Wiedergabe offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterwerfungsvertrags unter Berücksichtigung der diesen zugrundeliegenden Anlassverstößen widersprechen. 19 a) Der vorliegenden Unterlassungsvertrag ist nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass sich die Unterlassungs- und daraus ergebenden Handlungspflichten grundsätzlich auf das „Nichtweiterzugänglichmachen“ der Kartenausschnitte im Sinne der § 19a, § 15 Abs. 2
beschränken. 20 Diese Kongruenz zwischen Inhalt und Reichweite des Unterlassungsversprechens mit denen des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ergibt sich aus den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen. Es besteht kein Anlass, davon im Streitfall abzuweichen, zumal der Wortlaut der Unterlassungserklärung die gesetzliche Terminologie des § 19a
verwendet und sich inhaltlich mit dem im Anhang zum Abmahnschreiben vom 07.05.2021 enthaltenen Vorschlag der Klägerin zur Formulierung der Unterlassungserklärung deckt. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Verhalten, das die Klägerin zum Anlass für die Abmahnung und ihr Verlangen nach strafbewehrter Unterwerfung nahm, in einem öffentlichen Zugänglichmachen der Karten gemäß § 19a
bestand. 21 Auch die sich aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht ergebende Verpflichtung zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschließlich der Einwirkung auf Dritte reicht grundsätzlich nicht weiter als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2
ergebenden gesetzlichen Handlungspflichten bestehen. Denn unabhängig von dem Umstand, ob sich der Unterlassungsschuldner hinreichend aktiv um die Beseitigung des Störungszustandes kümmerte, setzt ein Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung voraus, dass der Störungszustand, welcher grundsätzlich auch ohne Zutun des Beklagten – sei es aus technischen Gründen, sei es durch ein Handeln eines Dritten – beendet worden sein könnte, tatsächlich fortdauert. Dies ist nur dann der Fall, wenn die streitgegenständlichen Kartenausschnitte auch nach Abschluss des Unterwerfungsvertrags noch öffentlich zugänglich i.S.v. § 19a, § 15 Abs. 2
waren. 22 b) Nur wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Wiedergabe nach § 19a, § 15 Abs. 2
offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung der diesen zugrundeliegenden Anlassverstöße widersprechen, kann die vertragliche Unterlassungsverpflichtung über den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinausgehen. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine auf die gesetzlichen Anforderungen beschränkte Haftung des Unterlassungsschuldners dem Willen der Parteien des Unterwerfungsvertrags widerspricht, wonach eine Pflicht zur Beseitigung des fortlaufenden Störungszustandes besteht. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. 23 Es besteht vorliegend jedenfalls keine Veranlassung, die Rechtsprechung – wonach eine öffentliche Wiedergabe im Rechtssinn ihrem Wesen nach eine bewusste Dienstleistung des Nutzers gegenüber einem möglichen Empfängerkreis ist und daher voraussetzt, dass der Nutzer Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem geschützten Werk verschafft und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt – nicht bei der Auslegung der vertraglichen Unterlassungspflichten der Beklagten zu berücksichtigen. Denn die Parteien haben bewusst in Kenntnis der Anlassverstöße (Notfallpläne) der Beklagten – einer nicht zu Erwerbszwecken handelnden Gemeinde – die gesetzliche Terminologie des § 19a
verwendet. Daher können auch die Anforderungen für eine öffentliche Wiedergabe – wonach nicht genügt, dass das Werk „abstrakt“ weiterhin im Internet für eine Öffentlichkeit zugänglich ist, das Werk vielmehr durchweg absichtlich oder zumindest wissentlich genutzt werden muss – ein Kriterium bei der Auslegung der Unterlassungserklärung sein. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Unterlassungserklärung auch auf Handlungen beziehen soll, die vom verletzten Verwertungsrecht nicht erfasst werden (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020,
67). 24 II. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs hat die Klägerin keine Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen den Unterlassungsvertrag vom 16.11.2021 dargetan. 25
angenommen werden, weil die Beklagte auf dem Internetarchiv „w...“ nicht die Kontrolle über die Bereithaltung der Kartenausschnitte ausübt und sich diese daher nicht in ihrer Zugriffssphäre befinden (vgl. BGH GRUR 2019, 950 Rn. 44 – Testversion). 29 bb) Darüber hinaus fehlt es an den Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2
, da die Beklagte über die „w...“ nicht absichtlich und gezielt Dritten einen Zugang zu den Kartenausschnitten verschafft und auch Umstände, die im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung von Bedeutung sind, gegen eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag sprechen. 30 In diesem Zusammenhang ist der Zweck der „w...” – eine Internetbibliothek mit dem Ziel zu schaffen, Forschern, Historikern, Wissenschaftlern und allen weiteren Interessierten einen permanenten Zugang insbesondere zu nicht mehr vorhandenen Webseiten zu bieten (Hoeren, MMR 2006, V) – zu berücksichtigen. So wie die fortdauernde Auffindbarkeit einer früheren, mittlerweile zu unterlassenden Werbung in der „w...“ mangels Marktbezugs keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, da die Auffindbarkeit darüber kein denkbarer Kanal zur Absatzförderung ist (LG Karlsruhe GRUR-RS 2023, 2296), liegt kein urheberrechtlich relevantes Verschaffen eines Zugangs zum geschützten Werk vor, da dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt ist, dass es sich bei den von der „w...“ vorgehaltenen Seiten um eine frühere Fassung des Internetauftritts handelt (vgl. zum Speichern im Cache der Suchmaschine Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022,
6a). Die Beklagte verschafft somit nicht Dritten in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens Zugang zu den Kartenausschnitten. 31 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die „w...“ nicht von üblichen Internet-Suchmaschinen durchsucht werden kann. Vielmehr muss der Internetnutzer gezielt das Internetarchiv aufrufen und dort – da das Archiv keine eigene Suchfunktion aufweist – gezielt nach Inhalten suchen. 32 Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe eine wertende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände erforderlich macht. Daraus folgt für den Streitfall, dass in die Auslegung des Unterlassungsvertrags eingestellt werden kann, dass die Beklagte keine zentrale Rolle einnahm, um Nutzern über die „w...“ Zugang zu den Kartenausschnitten zu verschaffen, dass die (ursprüngliche) Veröffentlichung der Notfalltreffpunkte im Gemeindegebiet nicht Erwerbszwecken diente, sowie dass bei einer „Wiedergabe“ über die „w...“ nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine aufnahmebereite Öffentlichkeit für die Kartenausschnitte selbst besteht. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.