Blick auf Vorgänge im Einspruchsverfahren gilt, dass sie grundsätzlich keine Auswirkung auf die Auslegung des Patentanspruchs bzw. die Bestimmung des Schutzbereichs haben (Bestätigung von BGH GRUR 2002, 511). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 14 S. 2 PatG erfasst keine Einzelheiten des abgehandelten Stands der Technik, soweit sie, obwohl sie nicht zum allgemeinen Fachwissen gehören, in der Beschreibung oder den Zeichnungen des Patents unerwähnt geblieben sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3.
den angegriffenen Produkten wird der Gegenstand des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 1 unmittelbar wortsinngemäß benutzt; die angegriffenen Ausführungsformen weisen sämtliche Merkmale des Klagepatents auf. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Weglassen eines in den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen vorgesehenen Elements, das keinen erfindungswesentlichen technischen Beitrag zum Gegenstand der Erfindung leistet, führt nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. (Rn. 115) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuständigkeit, Feststellungsinteresse, Patentverletzung, Stand der Technik, Bodenbearbeitungsgerät, Gelenkanordnung, Flüssigkeitszuführung, Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatzanspruch, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung der Verletzungsformen, Rückruf der Verletzungsformen, Geheimhaltungsanträge Fundstelle: GRUR-RS 2024, 35932 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen handgeführte Bodenbearbeitungsgeräte, aufweisend ein Bodenteil
mindestens einem Werkzeug für die Bodenbearbeitung und einen Motor zum Antreiben des mindestens einen Werkzeugs und aufweisend ein Führungsteil
einem Griffteil, wobei das Führungsteil über ein in Bearbeitungsrichtung verstellbares erstes Gelenk
einer Gelenkachse (G1) quer zur Bearbeitungsrichtung
dem Bodenteil verbunden ist, wobei das Bodenteil eine Flüssigkeitszuführung aufweist, wobei das Führungsteil am unteren Ende unterhalb der
te, aber oberhalb des Bodenteils
einer quer zur ersten Gelenkachse (G1) verlaufenden weiteren Gelenkachse aufweist, um welche das Führungsteil
Bearbeitungsaufsätzen
tig durch die Treibteller
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
zuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, de Klägerin auf konkrete Anfrage
zuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerbliche Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 05.04.2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. V. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder
telbaren Besitz ode ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß vorstehender Ziffer I. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. VI. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 05.04.2023 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß vorstehender Ziffer I., gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts München I vom 22.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und
de verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie die
der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Klägerin ein Muster der Rückrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten
Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – eine Kopie sämtlicher Rückrufschreiben zu überlassen ist. VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VIII. Die folgenden Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 145a PatG i.V.
GehG eingestuft: Finanz-, Einkaufs- und Verkaufsdaten der Beklagten, nämlich:
GehG bleiben dem Zeitpunkt vorbehalten, zu dem die Klägerin die zugangsberechtigten Personen benannt haben wird. XIII. Im Übrigen werden die Geheimhaltungsanträge der Beklagten zurückgewiesen. XIV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. XV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung wie folgt vorläufig vollstreckbar − Ziffer I. (Unterlassung), Ziffer V. (Vernichtung) und Ziffer VI. (Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einheitlich EUR 320.000,- − Ziffer II. (Auskunft) und Ziffer III. (Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einheitlich EUR 20.000,00, − Ziffer XIV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europäischen Patents 3 632 285 (nachfolgend: Klagepatent). Sie nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents in Anspruch. 2 Das Klagepatent ging als Teilanmeldung aus dem europäischen Patent 2 470 055 hervor. Es wurde am 25.08.2010 unter Inanspruchnahme der Priorität der …44 A1 vom 27.08.2009 angemeldet. Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 05.04.2023. Das Klagepatent wurde
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt. 3 Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der maßgeblichen deutschen Fassung wie folgt: „Handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät, aufweisend ein Bodenteil
mindestens einem Werkzeug
einem Griffteil
einer Gelenkachse (G1) quer zur Bearbeitungsrichtung
dem Bodenteil
te, aber oberhalb des Bodenteils
einer quer zur ersten Gelenkachse (G1) verlaufenden weiteren Gelenkachse (G2) aufweist, um welche das Führungsteil
Bearbeitungsaufsätzen
tig durch die Treibteller
den Typenbezeichnungen „...“ (Anlagen ... 6, ... 7 und ... 8, im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I) sowie „...“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II) und bot diese im Inland zum Kauf an. Dabei war sie laut Impressum für die deutschsprachige Homepage verantwortlich (Anlage ... 10). Ferner wurde auf der o.g. Homepage zur Tätigkeit der Beklagten ausgeführt: „Auch in Österreich, in der Schweiz und in Dänemark verantwortet ... Deutschland den Vertrieb als Hersteller und Full-Service-Dienstleister.“ Die Beklagte importierte u.a. die angegriffenen Ausführungsformen aus England, wo sie im Werk des Mutterunternehmens ... International Ltd. produziert wurden, nach Deutschland. 5 Die Klägerin meint, dass die angegriffenen Ausführungsformen I und II das Klagepatent in Anspruch 1 unmittelbar verletzten. 6 Die Klägerin stellt zuletzt die Klageanträge wie unter Ziffer I bis VI tenoriert, wobei sie den Antrag auf Rechnungslegung nach Ziffer III. bereits ab dem 08.05.2020 geltend macht, sowie einen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die in Ziffer I.
GZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO). 14 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar. B. 15 Die Patentverletzungsklage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen I und II weit überwiegend begründet. 16 I. Das Klagepatent betrifft ein handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät zur Bearbeitung von Böden durch Schrubben, Polieren oder Schleifen, [0001]. 17 1. Zum Stand der Technik erläutert das Klagepatent zunächst, dass aus der EP 0 978 249 (Anlage B1) eine Vorrichtung zur Behandlung von Oberflächen, insbesondere zum Reinigen und Polieren bekannt sei. Diese weise ein in mindestens zwei Richtungen bewegliches Gelenk zwischen einer Haltevorrichtung und dem Bodenteil auf. Dieses Gelenk ermögliche es, die Griffhöhe der persönlichen Größe des Benutzers anzugleichen und die Vorrichtung in Bearbeitungsrichtung vor- und zurückzubewegen, sowie seitliche Bewegungen
der Vorrichtung auszuführen, [0002]. Da das Gelenk seitlich am Bodenteil angeordnet sei und das Bodenteil hervorstehende Teile aufweise, sei die seitliche Beweglichkeit allerdings eingeschränkt, [0003]. 18 Als weiteren Stand der Technik behandelt das Klagepatent die DE 196 22 856 A1 (Anlage B2). Diese lehre ein von Hand geführtes Flächenschrubbgerät, das mindestens eine, vorzugsweise zwei Tellerbürsten, sowie mindestens eine Walzbürste aufweise, und das auf Rädern abgestützt bewegt werde. Weiterhin sei eine Absaugleiste vorgesehen, die vorzugsweise am hinteren Ende des Reinigungsgerätes angebracht und über einen Schlauch
einem Aufnahmebehälter für Schmutzwasser verbunden sei. Ein Behälter für Reinigungsflüssigkeit sei ebenfalls an dem Flächenschrubbgerät angebracht, [0006]. Dabei identifiziert das Klagepatent als nachteilig, dass das Gewicht des Geräts durch die am Gerät selbst angebrachten Flüssigkeitsbehälter erhöht werde. Ferner ließen die Räder zwar ein leichtes Bewegen in linearer Richtung zu, ermöglichten aber keine wirkliche Beweglichkeit in seitlicher Richtung, [0007]. 19
Blick auf die US 4 499 624 A (Anlage B3) beschreibt das Klagepatent, dass diese ein handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät als Poliergerät zum Polieren von Oberflächen zeige. Das bekannte Poliergerät weise ein Bodenteil
einem Polierwerkzeug, ein Führungsteil
einem Griffteil und eine Flüssigkeitszuführung auf, wobei das Führungsteil über ein Doppelgelenk
orthogonal ausgerichteten Gelenkachsen
dem Bodenteil verbunden sei. Das Polierwerkzeug weise gegenläufig drehende Walzen auf. Die Flüssigkeitszuführung sei in Form einer Sprühanordnung an dem Bodenteil angeordnet und erlaube es, einen Sprühnebel auf die Walzen aufzusprühen, [0009]. 20 Darüber hinaus geht die Klagepatentschrift noch auf weiteren Stand der Technik in Form des EP 0 560 523 A2 sowie der DE 203 02 630 U1 ein. Die EP 0 560 523 A2 zeige eine auf eine bestimmte Weise ausgeformte Lippe für ein Wischgerät, [0008]. In der DE 203 02 630 U1 werde eine Dampfschrubbmaschine
einem beweglichen Griffteil gelehrt, die über eine ebenfalls am Bodenteil angebrachte Staubsaugereinheit verfüge, [0004]. 21
mindestens einem Werkzeug
Bearbeitungsaufsätzen
tig durch die Treibteller
einem Griffteil
einer Gelenkachse (G1) quer zur Bearbeitungsrichtung
dem Bodenteil
te, aber oberhalb des Bodenteils
einer quer zur ersten Gelenkachse (G1) verlaufenden weiteren Gelenkachse (G2) aufweist 1.2.3 um welche das Führungsteil
der Konstruktion und Entwicklung von Bodenreinigungsgeräten verfügt. 25 6. Folgende Merkmale bedürfen näherer Erläuterung: 26
dem in der Patentbeschreibung zitierten Stand der Technik in Einklang, von dem sich das Klagepatent abgrenzen möchte. 35 Grundsätzlich hat der Umstand, dass sich ein Patent von konkret beschriebenem Stand der Technik abgrenzt, nur dann Einfluss auf die Auslegung, wenn aus der Schrift hinreichend deutlich hervorgeht, auf welche konkrete Ausgestaltung sich die Abgrenzung bezieht und durch welches Merkmal sich das Patent von dieser Ausgestaltung abgrenzt (BGH GRUR 2024, 1093 Rz. 31 f. – Festhalteanordnung; GRUR 2019, 491 Rn. 19 f. – Scheinwerferbelüftungssystem; BGH GRUR 2022, 1129 Rn. 45 ff. – Verbundelement; BGH GRUR 2022, 1731 Rn. 22, 28 – Brenngutkühlung). 36 Nach diesen Maßstäben grenzt sich das Klagepatent im vorliegenden Fall von einem Stand der Technik ab, bei dem ein seitlich am Bodenteil angeordnetes Gelenk sowie hervorstehende Teile am Bodenteil die Beweglichkeit einschränken (vgl. [0003]) sowie von einer vorbekannten Lehre, bei dem konstruktionsbedingt gar keine wirkliche Beweglichkeit in seitlicher Richtung gegeben ist, vgl. [0007]. Dieser Stand der Technik ist aber nur allgemeiner Stand der Technik, von dem sich das Klagepatent generell abgrenzen möchte. Die Abgrenzung erfolgt aber nicht dadurch, dass diese konkreten Ausgestaltungen durch das klagepatentgemäße Merkmal 1.
Blick auf Vorgänge im Einspruchsverfahren, dass sie grundsätzlich keine Auswirkung auf die Auslegung des Patentanspruchs bzw. die Bestimmung des Schutzbereichs haben (BGH GRUR 2002, 511, 512 f. – Kunststoffrohrteil m.w.N.). Sofern von diesem Prinzip Ausnahmen anerkannt sind (vgl. Werner, aaO, § 14 PatG Rn. 45 ff.), liegen diese hier nicht vor. 39 b) Das Merkmal 1.1.2 sieht vor, dass das Werkzeug für die Bodenbearbeitung aus mindestens zwei sich gegenläufig und im Wesentlichen horizontal drehenden Treibtellern
Bearbeitungsaufsätzen besteht. 40 Insbesondere
Blick auf die Treibteller gibt das Klagepatent damit eine bestimmte Anordnung grundsätzlich vor, nämlich dass die Teller im Wesentlichen horizontal angeordnet sein und sich gegenläufig bewegen müssen. Dieser Vorgabe lässt sich aber nicht entnehmen, dass die patentgemäße Vorrichtung so ausgestaltet sein muss, dass sie in einem kräfteneutralen Zustand operiert, durch den sich die patentgemäße Vorrichtung widerstandlos bewegen lässt (zum Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie in Duplik Rz. 30 ff.; Quadruplik Rz. 1 ff.). 41 Eine solche Ausgestaltung ist im Wortlaut des Anspruchs nicht angelegt. Im Gegenteil lässt dieser sogar Gestaltungen zu, die nicht kräfteneutral ausgestaltet sind. So erfordert er, dass „mindestens“ zwei Drehteller vorhanden sind. Bei der damit ebenfalls patentgemäßen Ausgestaltung
einer ungeraden Anzahl von Treibtellern wäre eine Kräfteneutralität aber nicht gegeben, vgl. [0017] der von einer gerade Anzahl an Treibtellern ausgeht. 42 Ebenso erfordert das Merkmal nur eine „im Wesentlichen“ horizontale Anordnung der Treibteller. In Zusammenschau
den anderen Merkmalen adressiert dieser Aspekt nicht eine irgendwie geartete Kräfteneutralität, sondern eine Anordnung der Teller wenigstens so horizontal zum Boden, dass die beispielsweise von Merkmal 1.1.1 genannte Bodenbearbeitung überhaupt möglich ist. 43 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Klagepatentbeschreibung. Die Kräfteneutralität wird hier nur im Rahmen der Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform adressiert. Denn das in [0017] geschilderte System geht von dem Einzelfall aus, dass eine gerade Anzahl von Treibtellern zum Einsatz kommt, während das zuvor in [0016] wiedergegebene Merkmal 1.1.2 auch eine Gestaltung
einer ungeraden Anzahl an Treibtellern erlaubt. Sodann macht [0017] deutlich, dass die (nur) in ihm beschriebene Kräfteneutralität vor allem dadurch erzeugt wird, dass eine gerade Anzahl von Treibtellern verwendet wird, diese symmetrisch um die
te des Bodenbearbeitungsgeräts angeordnet sind und sie sich gegenläufig bewegen. Der Aspekt der horizontalen Anordnung wird in [0017] dagegen gar nicht mehr erwähnt. 44 Ein abweichendes Verständnis der Fachperson der [0016], [0017] ergibt sich auch nicht aus Rückschlüssen aus dem in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik, insbesondere der DE 196 22 856 A1 (Anlage B2), [0006] f (zum Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung). Zwar beschreibt diese, dass bereits eine leichte Neigung der Telleraufsätze zu einem Vortrieb führen kann, vgl. Anlage B2, Sp. 2, Z. 61 ff. Dieser Aspekt der DE 196 22 856 A1 hat aber keinen Niederschlag in der Klagepatentschrift gefunden und dient damit schon grundsätzlich nicht als taugliches Auslegungsmittel. Denn § 14 S. 2 PatG erfasst keine Einzelheiten des abgehandelten Stands der Technik, soweit sie, obwohl sie nicht zum allgemeinen Fachwissen gehören, in der Beschreibung oder den Zeichnungen des Patents unerwähnt geblieben sind (Scharen in: Benkard, PatG, 12. Aufl. 2023, § 14 PatG Rn. 61 m.w.N.; Werner in: Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 14 PatG Rn. 44). 45 Insofern kommt es auf eine abweichende Auslegung der Klägerin im Rahmen des parallelen Einspruchsverfahrens (vgl. Anlage B14, S. 4 zum dortigen Merkmal 1.7) nicht an (zum Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie in Duplik Rz. 34; Quadruplik Rz. 15 ff.). Denn der hiesigen Prognoseentscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents ist auch die hiesige Auslegung zu Grunde zu legen. 46 Hinsichtlich des Einflusses der Äußerungen der Einspruchsabteilung im Rahmen der Zurückweisung des Einspruchs gegen das EP‘277 sowie der Entscheidung der technischen Beschwerdekammer (vgl. Anlagen B15, S. 5, Ziffer 11.2; B16 S. 7, Ziffer 3.2.2, 3.2.4) auf die hiesige Auslegung gilt grundsätzlich das oben zum Merkmal 1.1 Gesagte. Zwar sind solche Stellungnahmen – anders als die reine Äußerung der Klägerin in den Verfahren – grundsätzlich als fachkundige Äußerung zu werten. Diese beziehen sich aber zum einen nicht auf das vorliegende Verfahren. Zum anderen ist der Maßstab, unter dem die dem Klagepatent zu Grunde liegende PCT-Anmeldung im Einspruchsverfahren des EP‘277 zu betrachten ist, ein anderer als bei der hiesigen Auslegung der Anspruchsmerkmale. Denn als Entgegenhaltung ist die PCT-Anmeldung in der Gesamtheit ihres Offenbarungsgehalts zu betrachten, nicht aber ausgehend von ihren Ansprüchen auszulegen (zu Duplik Rz. 35 ff.; Quadruplik Rz. 17 ff.). 47 c) Die Merkmale 1.1.4 und 1.1.4.1 beschäftigen sich
der Flüssigkeitszufuhr des Bodenbearbeitungsgeräts. Dabei sehen sie vor, dass das Bodenteil nach Merkmal 1.1 die Flüssigkeitszuführung aufweist und die Flüssigkeitszuführung
tig durch die Treibteller und die Bearbeitungsaufsätze hindurch erfolgt. 48 Nach der gebotenen funktionalen Auslegung erfordert das Merkmal damit nicht, dass die Flüssigkeitszufuhr als Bauteil durch den Treibteller bis zum Bearbeitungsaufsatz hindurchgeführt ist und entweder nach unten über Letzteren hinausragt oder
ihm abschließt (zu Klageerwiderung Rz. 34 f.; Duplik Rz. 46 ff.). So lässt es der Wortlaut der Klagepatentschrift offen, wie genau die patentgemäße Flüssigkeitszuführung ausgestaltet sein muss. Es wird z.B. nicht vorgegeben, dass dies durch eine Leitung, etc. erfolgen muss. Die Flüssigkeit ist also auch dann bereits patentgemäß durch die Bearbeitungsaufsätze hindurch zugeführt, wenn sie in die
te der Bearbeitungsaufsätze und sodann durch diese hindurch gelangt. 49 Diese Auslegung wird auch durch die Klagepatentbeschreibung und die Zeichnungen gestützt. Denn dem Klagepatent kommt es vor allem auf die gleichmäßige flächige Verteilung der Flüssigkeit an, vgl. [0028]. Eine solche kann aber auch dadurch bewirkt werden, dass die Flüssigkeit in die Bearbeitungsaufsätze hineingegeben und dann durch die Zentrifugalkräfte der rotierenden Aufsätze verteilt wird. 50 Insofern ist es auch unerheblich, dass in Fig.3 eine Lösung gezeigt ist, bei der sich die Flüssigkeitszufuhr in Form einer Leitung über das untere Ende des Bearbeitungsaufsatzes hindurch erstreckt (zu Duplik Rz. 46 ff). Auch hierbei handelt es sich lediglich um die nicht beschränkende Darstellung eines Ausführungsbeispiels, vgl. [0041]. 51 d) Das Merkmal 1.2.2 beansprucht die Beschaffenheit des weiteren Gelenks. Dieses muss sich ausweislich des Merkmals am Führungsteil befinden und an dessen unteren Ende unterhalb der
te des Führungsteils aber oberhalb des Bodenteils angeordnet sein. Ferner muss es eine weitere Gelenkachse aufweisen, die quer zur ersten Gelenkachse nach Merkmal 1.2.1 verläuft. 52 aa) Dadurch wird zunächst vorgegeben, dass sich das weitere Gelenk entlang des Führungsteils, über dem in Merkmal 1.2.1 beanspruchten ersten Gelenk befinden muss. Denn das erste Gelenk „verbindet“ das Führungsteil
dem Bodenteil. Es muss sich
hin am unteren Ende des Führungsteils befinden, an dem dieses an das Bodenteil ansetzt. Das weitere Gelenk befindet sich dagegen am unteren Ende des Führungsteils, aber „oberhalb des Bodenteils“,
hin höher als das am Übergang von Führungsteil und Bodenteil vorgesehene, diese Elemente verbindende erste Gelenk. 53 bb) Andererseits erfordert die Vorgabe, dass das weitere Gelenk „oberhalb“ des Bodenteils angeordnet sein muss, nicht, dass es sich räumlich-körperlich oberhalb jedes Bauteils des Bodenteils befinden muss, so dass das Führungsteil in jede Richtung voll beweglich ist, ohne an das Bodenteil anzustoßen (zum Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie in Klageerwiderung Rz. 40 ff.; Duplik Rz. 52 ff.). Vielmehr ist das Merkmal funktional zu verstehen. Es setzt voraus, dass das zweite Gelenk so in Bezug auf das Bodenteil am Führungsteil platziert ist, dass die im Zusammenwirken
den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.3 intendierte Funktion eintreten kann. Die Gelenke sollen zusammen ein Kardangelenk bilden, durch welches das Bodenteil um seine Hochachse um mindestens 45 Grad in beide Richtungen parallel zur Bearbeitungsfläche gedreht werden kann. Hiermit will das Klagepatent die intendierte bessere Beweglichkeit herstellen. 54 Dies erfordert aber lediglich, dass das zweite Gelenk nach Merkmal 1.2.2 nicht vollkommen seitlich oder von unten an das Bodenteil ansetzt. So lange diese Beweglichkeit sichergestellt ist, ist es entsprechend auch irrelevant, ob das Führungsteil bzw. das weitere Gelenk bei einer extremeren Neigung der Teile, als man sie für eine 45 Grad-Drehung benötigt, an Teile des Bodenteils anstoßen könnte. 55 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik (zum Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie in Klageerwiderung Rz. 42 ff.; Duplik Rz. 54 f.). Wie bereits zuvor
Blick auf das Merkmal 1.1 dargestellt wurde, sind die Details der in [0002] bis [0009] des Klagepatents behandelten Druckschriften keine tauglichen Auslegungsmittel, soweit sie keinen Niederschlag in der Patentschrift gefunden haben. In Abgrenzung zu den Erläuterungen von [0002] bis [0009] erfordert das Klagepatent
hin keine „volle“ seitliche Bewegbarkeit in Form einer ungehinderten seitlichen Verschiebbarkeit der patentgemäßen Vorrichtung oder eine ungehinderte Beweglichkeit des Führungselements. Vielmehr geht es dem Klagepatent um eine Verbesserung der Beweglichkeit, ohne dass dabei genauer festgelegt wäre, wie diese genau ausgestaltet sein muss. 56
Blick auf Äußerungen der Klägerin zur Auslegung des Klagepatents im parallelen Einspruchsverfahren (vgl. Anlage B14, S. 4, 11, 19; zu Duplik Rz. 56 f.) gilt das bereits oben unter B.I.6.
tig durch das Bodenteil verlaufen muss (zu Klageerwiderung Rz. 46 ff.; Duplik Rz. 62 ff.). Bereits der Wortlaut des Anspruchs enthält keine solche Beschränkung. Auch rein funktional ist für das Merkmal vor allem relevant, dass die Drehbarkeit des Bodenteils parallel zum Boden hergestellt ist. Dafür muss sich die im Merkmal genannte Hochachse aber nicht in der
te des Bodenteils befinden. 60 Auch aus der Beschreibung des Klagepatents und seinen Figuren ergeben sich keine Vorgaben hinsichtlich der Platzierung der Hochachse des Bodenteils. So zeigen die Fig.5a und 5b bereits keine Hochachse, die sich durch die
te des Bodenteils erstreckt. Vielmehr ist die
dem Bezugszeichen A1 versehene Hochachse nach hinten versetzt, da sie sich durch die
te des oberen Bauteils erstreckt, welches aber leicht nach hinten versetzt auf das untere Bauteil des Bodenteils 1 aufgesetzt ist. Im Übrigen würde diese in den Figuren gezeigte Ausführungsform die insofern weitergehende Lehre der Patentansprüche auch nicht beschränken können. 61
Blick auf die Äußerungen der Klägerin zur Auslegung des Merkmals im parallelen Einspruchsverfahren (vgl. Anlage B14, S.4) gilt das zuvor Gesagte (zu Duplik Rz. 66 f.). 62 bb) Darüber hinaus erfordert das Merkmal, dass das Bodenteil parallel zur Bearbeitungsfläche gedreht werden kann. Dabei erfordert das Merkmal keine Parallelität zwischen Bodenteil und Bearbeitungsfläche im Sinne einer geometrischen Vorgabe (zu Duplik Rz. 67). Vielmehr ist auch hier das Merkmal grundsätzlich nach seiner Funktion auszulegen. Diese besteht im Falle des Merkmals 1.2.3 darin, die Drehbarkeit des Bodenteils zu ermöglichen. Dafür gibt das Merkmal zum einen vor, dass das Bodenteil um seine Hochachse drehbar sein muss. Ferner muss es sich parallel zum Boden drehen. Entsprechend darf der Drehvorgang nicht z.B. dadurch erfolgen, dass das Bodenteil umgekippt wird. Es muss grundsätzlich weiter auf dem Boden aufliegen und dabei rotiert werden. Dies beinhaltet aber bereits nach dem Wortlaut des Merkmals nicht, dass das Bodenteil sich dabei zu jeder Zeit absolut geometrisch parallel zum Boden bewegt. Auch aus der Klagepatentbeschreibung und den Figuren ergibt sich keine entsprechende Vorgabe. 63 Auch hier gilt
Blick auf die Äußerungen der Klägerin zur Auslegung des Merkmals im Rahmen des parallelen Einspruchsverfahrens (vgl. Anlage B14, S. 4) das zuvor unter B.I.6.b) Gesagte. III. 64 Die Beklagte benutzt
den angegriffenen Produkten den Gegenstand des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 1 unmittelbar wortsinngemäß, § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Beide angegriffenen Ausführungsformen weisen insofern sämtliche Merkmale des Klagepatents auf. 65 1. Die Verwirklichung der Merkmale 1, 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.2 und 1.2.1 ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig. Auch die umstrittenen Merkmale 1.1, 1.1.4.1, 1.2.2 und 1.2.3 sowie im Falle der angegriffenen Ausführungsform II auch das Merkmal 1.1.2 werden verwirklicht. 66 a) Die angegriffene Ausführungsform I ist eine handgeführte BatterieScheuersaugmaschine
der Serien-Bezeichnung „...“. Eine Gesamtansicht der Maschine ist nachfolgend eingeblendet (Anlage ...) ... 67 Am oberen Griffteil der Maschine befindet sich ein Bedienfeld
einer Batteriestandanzeige und Bedienelementen, wie insbesondere Abzugsbügel und Startaste. 68 Nach unten hin schließt sich an das Bedienfeld eine Metallrahmenkonstruktion an. 69 Ferner weist die angegriffene Ausführungsform I das nachfolgend jeweils in einer Ansicht von hinten und unten eingeblendete Bodenelement auf, bestehend aus einem Fahrgestell und einem sog. „Deck“. Das Fahrgestell verfügt über drei Rollen, eine vordere und zwei hintere. Die beiden hinteren Rollen sind fest angebracht, die vordere Rolle ist einklappbar. Unten am Bodenelement befinden sich zwei Antriebsachsen, durch die eine Flüssigkeitszufuhr geleitet ist. An diesen Antriebsachsen können verschiedene Reinigungsaufsätze wie z.B. Tellerbürsten befestigt werden (Klageerwiderung Rz. 52 ff., Beschriftungen beklagtenseitig hinzugefügt): ... 70 Das Aufbringen der Flüssigkeit auf den Boden geschieht bei Benutzung der angegriffenen Ausführungsformen dadurch, dass die Flüssigkeit in der
te der Treibteller aus der Antriebsachse austritt. Durch die Zentrifugalkräfte der rotierenden Treibteller wird sie über diese verteilt (Anlage CBH8, S. 2): ... 71 Wenn sie nicht zum Reinigen verwendet wird, befindet sich die angegriffene Ausführungsform I in einer Transportposition. In dieser ist die vordere Rolle ausgeklappt, die Reinigungsaufsätze haben keinen Kontakt
dem Boden. Wenn die angegriffene Ausführungsform I zum Reinigen eingesetzt werden soll, wird der am Bodenteil befindliche Absenkhebel betätigt. Hierdurch wird die vordere Rolle eingeklappt, so dass sie keinen Bodenkontakt mehr hat. Dadurch wird das Bodenelement abgesenkt und die Reinigungsaufsätze treten in Kontakt
dem Boden. Die hinteren Rollen bleiben auch während der Reinigung in Bodenkontakt. 72 Die oben genannte Metallrahmenkonstruktion
dem Bedienfeld am oberen Ende ist
einem Gelenk an dem Bodenelement befestigt. Dieses Gelenk greift von hinten oben in das Bodenelement ein, wie in der nachfolgenden Profilansicht und Draufsicht des Bodenteils dargestellt ist (Klage, S. 28, Markierungen klägerseits hinzugefügt): ... 73 In der Transportposition ist die Metallrahmenkonstruktion senkrecht zur Oberfläche des Bodenelements arretiert. Durch Betätigung des oben an der Metallkonstruktion befindlichen Griffentriegelungshebels kann sie entriegelt werden und kann dadurch um eine quer zur Fahrtrichtung der Maschine verlaufende Achse nach hinten und in einem gewissen Umfang auch nach vorne verschwenkt werden (Anlage ...6, S. 1): ... 74 Ferner verfügt die Metallrahmenkonstruktion noch über ein zweites Gelenk. Dieses ist oberhalb des ersten, die Metallrahmenkonstruktion und das Bodenteil verbindenden Gelenks angeordnet. Das zweite Gelenk kann verschwenkt werden um eine Achse, die sich entlang der Fahrtrichtung der Maschine erstreckt (Klage, S. 30, Markierung klägerseits hinzugefügt): ... 75 Durch das Zusammenwirken der beiden Gelenke kann das Bodenelement in Benutzung parallel zum Boden um eine Hochachse des Bodenelements um einen Winkel von mindestens 45 Grad in beide Richtungen gedreht werden (Anlage ...8, S. 1): ... 76 b) Die angegriffene Ausführungsform II ist eine handgeführte BatterieScheuersaugmaschine
der Serien-Bezeichnung „...“. Sie ist in den oben dargestellten für das hiesige Verfahren wesentlichen Elementen grundsätzlich baugleich
der angegriffenen Ausführungsform I. 77 Anders als die angegriffene Ausführungsform I weist sie Bürstenhalterungen auf, die nicht vollständig parallel zum Boden, sondern leicht nach außen und nach hinten geneigt angeordnet sind. Zwischen den Parteien ist sowohl umstritten, ob hierdurch im Reinigungsbetrieb ein Vortrieb der angegriffenen Ausführungsform II entsteht als auch, ob die nach hinten gerichtete Neigung nur am Bodenteil vorhanden ist oder ob sie sich auch in die Bürstenaufsätze fortsetzt. 78
tig durch die Treibteller, sondern auch durch die Bearbeitungsaufsätze hindurch. 82 Dafür genügt es, dass die Flüssigkeit in beiden angegriffenen Ausführungsformen in der
te der Treibteller aus der Antriebsachse austritt und sodann über die Zentrifugalkräfte der rotierenden Bürsten in diesen verteilt wird (zu Klageerwiderung Rz. 70; Duplik Rz. 91). Wie bereits zuvor unter B.I.6.c. dargestellt wurde, erfordert das Klagepatent es gerade nicht, dass die Flüssigkeitszuführung in einem einheitlichen Bauteil, z.B. in Form einer Leitung besteht, die sich bis in die Bearbeitungsaufsätze erstreckt. Vielmehr genügt es, wenn ein System vorhanden ist,
dem die Flüssigkeit bis in die Bearbeitungsaufsätze hinein und durch diese hindurch auf den Boden geleitet wird. Eine solche Lösung sehen die angegriffenen Ausführungsformen vor. 83 e) Auch das Merkmal 1.2.2 wird von beiden angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Diese weisen beide an ihrem Führungsteil ein weiteres Gelenk auf, das sich am unteren Ende unterhalb der
te aber oberhalb des Bodenteils befindet und das eine quer zur ersten Gelenkachse verlaufende weitere Gelenkachse aufweist. 84 Die Position des das Merkmal verwirklichenden Gelenks der angegriffenen Ausführungsformen ist aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung erkennbar (Replik Rz. 58, grüne Markierungen klägerseits hinzugefügt): ... 85 Nach der Auslegung des Merkmals durch die Kammer (vgl. oben unter B.I.6.
te des Bodenelements etwas nach hinten versetzt ist (zu Klageerwiderung Rz. 75 ff.; Duplik Rz. 99 ff.). Eine solche
tige Platzierung der Hochachse erfordert das Klagepatent nicht, vgl. oben unter B.I.6.e). 88
seiner reinigenden Unterseite auf dem Boden aufliegt. 89 Diese Vorgabe hält die angegriffene Ausführungsform aber vorliegend ein (vgl. Anlage ... 19). 90 g) Außerdem streiten die Parteien darüber, ob die angegriffene Ausführungsform II das Merkmal 1.1.2 verwirklicht. Dies ist der Fall. Insbesondere sind die rotierenden Bürstenteller der Reinigungsmaschine so angeordnet, dass sie sich gegenläufig und im Wesentlichen horizontal bewegen. 91 Anders als die Beklagte meint (vgl. Duplik Rz. 1 f.; 69 ff., 102 ff.; Quadruplik Rz. 21 ff.) erfordert das Merkmal
diesen Vorgaben nicht, dass die patentgemäße Vorrichtung im Betrieb kräfteneutral ausgestaltet sein muss (dazu bereits s.o. unter B.I.6.b). Es genügt vielmehr, dass die Bearbeitungsaufsätze so horizontal ausgerichtet sind, dass sie den Boden erreichen und bearbeiten können. Dies ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform II unstreitig der Fall. 92 Entsprechend kommt es vorliegend nicht darauf an, ob durch die Schrägstellung der Treibteller ein Vortrieb der angegriffenen Ausführungsform II erzeugt wird (vgl. Anlagen B18 bis B20g). V. 93 Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Benutzungshandlungen des Anbietens, Inverkehrbringens und Einführens vorgenommen. 94
weitergefassten Patentansprüchen erteilt wird als
denen der Offenlegungsschrift, kommt es nicht an, weil letztere (engere) maßgeblich sind (Werner in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 33 PatG Rn. 9). 101 Nach diesen Grundsätzen benutzten die Produkte der Beklagten nicht den Gegenstand der ursprünglich angemeldeten Ansprüche. Denn in den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen des Klagepatents war vorgesehen, dass „das Führungsteil
tels eines an dem Führungsteil
einer Gelenkachse (G 1) quer zur Bearbeitungsrichtung
dem Bodenteil
1 EPÜ. 103 Dabei ist der Schadensersatzanspruch vorliegend bereits ab Erteilung des Patents zu erteilen und nicht erst nach Ablauf einer 1-monatigen Karenzfrist (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 806 – Formstein). Die Beklagte kannte das Klagepatent und dessen zu erteilende Fassung unbestrittenermaßen. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend um keinen technisch komplizierten Sachverhalt. Entsprechend hatte die Beklagte unmittelbar ab Erteilung des Klagepatents positive Kenntnis von ihren Verletzungshandlung. 104 Eine für die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begründet. 105 4. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. 106 Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V.
G i. V.
1 EPÜ. 107 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i. V.
1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Mangels Vorliegens eines Entschädigungsanspruchs war der Anspruch aber erst ab dem Entstehen des Schadensersatzanspruchs zu gewähren und die Klage im Übrigen abzuweisen. 108 4. Die Ansprüche gegen die Beklagte auf Vernichtung der Verletzungsformen und deren Rückruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus § 140a Abs. 1 und 3 PatG i. V.
1 EPÜ. C. 109 Eine Aussetzung nach § 148 ZPO
Blick auf die anhängigen Einspruchsverfahren der ... Inc. vom 05.04.2023 (Anlagenkonvolut B6) und der Beklagten vom 11.12.2023 (Anlagenkonvolut B7) ist nicht veranlasst. 110 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls würde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabwägung hat grundsätzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: ders./Voß, a.a.O., § 148 ZPO Rn. 106 m.w.N). Denn das Patent bietet nur eine beschränkte Schutzdauer. Für die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht
Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zusätzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: ders./Voß, a.a.O., § 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.). 111 II. Nach diesen Maßstäben ist das Verfahren nicht auszusetzen. 112 Der Gegenstand des Klagepatents ist nach Auffassung der Kammer rechtsbeständig. Die von der Beklagten erhobenen Angriffe auf den Rechtsbestand des Klagepatents greifen nicht durch, jedenfalls nicht
überwiegender Wahrscheinlichkeit. 113 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents ist gegenüber der Anmeldung des Klagepatents nicht unzulässig erweitert. Dies gilt sowohl
Blick auf die ursprüngliche Anmeldung des Klagepatents (Anlage B6, S. 42 ff.) als auch auf die Stammanmeldung zum europäischen Patent 2 470 055, aus der das Klagepatent abgezweigt worden ist (Anlage B8). 114 a) Anders als die Beklagte meint (vgl. Klageerwiderung Rz. 83 ff., Duplik Rz. 126 ff.), ist der Gegenstand des Klagepatents nicht unzulässig durch eine Zwischenverallgemeinerung erweitert worden, indem kein Bügel mehr vorgesehen ist, der das Bodenteil umgreift und
dem das Führungsteil über das erste Gelenk i.S.d. Merkmals 1.2.1 an dem Bodenteil befestigt ist. 115 Ein solches Element ist zwar z.B. in den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen des EP‘055 vorgesehen, vgl. der dortige Anspruch 29., sowie in den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen des Klagepatents, vgl. Anlage B6, Anspruch 1. Es handelt sich auch dort aber jeweils um ein Element, das keinen erfindungswesentlichen technischen Beitrag zum Gegenstand der Erfindung leistet. Entsprechend führt sein Weglassen nicht zu einer unzulässigen Erweiterung (vgl. Technische Beschwerdekammer, EPA ABl. 1995, 379, 384 – Fotodiode/COLORADO; Schacht in: Benkard, a.a.O., § 38 PatG Rz. 71). 116 Entscheidend für die beabsichtigte leichtere Beweglichkeit des Bodenbearbeitungsgeräts ist bereits in der Stamm- und dann auch in der Ursprungsanmeldung allein die Kombination des ersten Gelenks und des weiteren Gelenks
ihren quer zueinander verlaufenden Gelenkachsen (vgl. Anlage B6, [0011] und [0042]; Anlage B8, S. 12, Z. 12 ff., S. 14, Z. 7 ff.). Der Bügel stellt dagegen nur eine spezielle Ausformung des ersten Gelenks dar, ohne dass diese einen spezifischen technischen Beitrag zur Lösung des Klagepatents leisten würde. 117 b) Diese Einschätzung deckt sich auch
der Einschätzung des Europäischen Patentamts in dem parallelen Rechtsbestandsverfahren zu einem Schutzrecht derselben Patentfamilie wie das Klagepatent, EP 3 508
dem Gegenstand der Druckschriften JP 2007-175244 (Anlage B13/13a, im Folgenden: D11) bzw. US 2008/0148512 A1 (Anlage B7, S. 134, im Folgenden: D12). 121 a) Die D10 zeigt ein Bodenreinigungsgerät 1 („floor-washing device“)
einem Bodenteil 8 („brush head“) und einem Führungsteil 2 („operating handle“). Das Bodenreinigungsgerät 1 weist weiter eine Flüssigkeitszuführung 15 („water supply hose“), Bürstenwerkzeuge RA („left and right brushes“) und eine Flüssigkeitsaufnahme 10A, 10B („front and rear squeegee blades“) auf. Die Flüssigkeitszuführung 15, die Bürstenwerkzeuge RA und die Flüssigkeitsaufnahme 10A, 10B sind an dem Bodenteil angeordnet (vgl. z.B. Fig.7 der D10). Die Flüssigkeitszuführung 15 erlaubt das Zuführen von Flüssigkeit auf die zu reinigende Fläche. Die Bürstenwerkzeuge RA dienen einem Nassscheuern der (befeuchteten) Fläche. Die Flüssigkeitsaufnahme 10A, 10B dient der Aufnahme der zuvor zugeführten und
Schmutz versetzten Flüssigkeit. Einen Überblick über das Bodenreinigungsgerät der D10 bietet dessen Fig.1 (nachfolgend aus der als Anlage B12a vorgelegten Maschinenübersetzung entnommen): 122 Die Entgegenhaltung beschreibt ferner, dass das gezeigte Bodenreinigungsgerät 1 in unterschiedlichen Betriebsmodi betrieben werden könne. So ermögliche ein erster Modus ein gleichzeitiges Nassscheuern und Saugen (vgl. Fig.6, sowie [0027] “ the operations of supplying water, washing and suction can be performed simultaneously“). Im zweiten Betriebsmodus erfolge nur eine separate Flüssigkeitsaufnahme (vgl. Fig.7, sowie [0028] „dirty water can be sucked up from the floor“). Ein dritter Betriebsmodus ermögliche ein separates Nassscheuern (vgl. Fig.8, sowie [0029] „only washing is performed“). Ein Hin- und Herschalten zwischen den verschiedenen Modi erfolge in der D10 dadurch, dass der Nutzer das Führungsteil 2 durch eine Vor- bzw. Zurückbewegung in eine dem Modus zugeordnete Position bewege. Diese unterschiedlichen Positionen werden z.B. in den Fig.9-11 der D10 gezeigt. 123
einem Kardangelenk zu kombinieren. 125 Die Beklagte hat insofern zwar geltend gemacht, dass eine Fachperson, die ausgehend von der D10
dem technischen Problem konfrontiert würde, eine größere Beweglichkeit des Bodenteils zu ermöglichen, sich der in der D11 und D12 gezeigten Lösung zugewandt hätte (vgl. den Vortrag in der mündlichen Verhandlung sowie in Klageerwiderung Rz. 127 f.). Allein die bloße Möglichkeit, eine Lösung aufzufinden, ist aber nicht ausreichend, um ein Naheliegen zu begründen. Die Beklagte hat nicht aufzeigen können, aus welcher Stelle der D10 sich die von ihr vorgetragene Motivation ergeben sollte. So dient die Auf- und Abbewegung des Führungsteils in der D10 schon grundsätzlich nicht dazu, irgendeine Drehung des Bodenteils zu ermöglichen, sondern primär lediglich dazu, zwischen den einzelnen Bedienmodi zu wechseln. 126 4. Auch ausgehend von den weiteren seitens der Beklagten diskutierten Dokumenten und Kombinationen derselben war es für die Fachperson nicht nahegelegt, zur Lösung des Klagepatents zu gelangen. Hier mangelt es ebenfalls jedenfalls jeweils am Vortrag zum Anlass für eine Weiterentwicklung hin zur Lehre des Klagepatents. D. 127 Die Geheimhaltungsanträge der Beklagten sind zulässig und in diesem konkreten Einzelfall im tenorierten Umfang begründet (vgl. LG München I, Urt. vom 20.09.2024, 21 O 9428/23). Sofern die Beklagte darüber hinaus Anordnungen betreffend weitere gerichtliche Anordnungen nach § 145a PatG i.V.
GehG geltend machen, ist der Antrag (derzeit) unbegründet. 128 Diese Maßnahmen gehen zurzeit aufgrund Unbestimmtheit (noch) ins Leere. Für entsprechende Anordnungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GeschGehG sowie für die Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GeschGehG ist es zu früh. Denn diese Anordnungen sind noch von weiteren Umständen und Voraussetzungen abhängig, die jetzt noch nicht gegeben sind. Sie können aber zu gegebener Zeit, später, ggf. noch auf Antrag der Beklagten im Zwangsvollstreckungsverfahren getroffen werden, weil die Geheimhaltungsbedürftigkeit der betroffenen Informationen bereits festgestellt ist, vgl. § 19 Abs. 3 GeschGehG. E. 129 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst. 130 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. 131 Die tenorierte Festsetzung von Teilsicherheiten entspricht gängiger Übung der Verletzungskammern am Landgericht München I und orientiert sich den Teilstreitwerten wie von der Klägerin angegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.