AG Augsburg, Endurteil v. 23.10.2024 – 14 C 352/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Augsburg, Endurteil v. 23.10.2024 – 14 C 352/24 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatzanspruch aufgrund Datennutzung nach Einwilligung Normenkette: VO (EU) 2016/679 Art. 17, 82 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine wirksame Einwilligung in die Nutzung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke liegt vor, wenn anstelle des Abschlusses eines kostenpflichtigen Abonnements eine Einwilligung in die Datennutzung erteilt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke besteht nicht, wenn der Nutzer bewusst in die Datennutzung anstelle der Zahlung eines Entgelts eingewilligt hat. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Internationale Zuständigkeit, Zivilsache, Verbraucherklage, Schadensersatzanspruch, Schmerzensgeld, Löschungsanspruch, Vorläufige Vollstreckbarkeit Fundstelle: GRUR-RS 2024, 40014 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über verschiedene Ansprüche aufgrund behaupteter unzulässiger Datenverarbeitungsvorgänge. 2 Die Beklagte betreibt in der Europäischen Union im Internet die Plattformen F. und I. , welche der Kläger nutzt. Bei seiner Registrierung für diese Plattformen musste er unter anderem seinen Vor- und Nachnamen und seine E-Mail-Adresse angeben. 3 Am 25.05.2018 wurden im Zuge des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Nutzungsbedingungen durch die Beklagte grundlegend angepasst; hierbei erklärten sich die Nutzer im Gegenzug für die weitere kostenfreie Nutzung mit der Schaltung von Werbeanzeigen einverstanden. 4 Ab 07.11.2023 holte die Beklagte für die Verwendung von Daten im beschriebenen Sinne eine Einwilligung von den Platformnutzer ein. So auch von dem Kläger. Alternativ können die Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. 5 Am 08.11.2023 stimmte der Kläger unter anderem zu, „weiterhin Informationen aus deinen Konten in dieser Kontenübersicht zu verwenden, um dir Werbung zu zeigen“. 6 Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 07.12.2023 wurde die Beklagte unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Zahlung von 1.500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers zu Zwecken zielgerichteter Werbung aufgefordert, ferner zur Löschung bzw. Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten aufgefordert. 7 Der Kläger trägt vor, mit der Speicherung und Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten habe er sich der Kläger vor der Änderung der Nutzungsbedingungen im November 2023 zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt. Insbesondere im Zusammenhang mit der Änderung der Nutzungsbedingungen im Jahre 2018 habe er nicht die Möglichkeit eines Widerspruchs erhalten. In der Folge habe die Beklagte offensichtlich solche Daten des Klägers verwendet, um sie auf dem Werbemarkt gewinnbringend zu verkaufen. Die dahingehende Erkenntnis sei für den Kläger derart aufwühlend und enttäuschend gewesen, dass ihm ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € zustehe. Darüber hinaus seien auch die vor seiner Einwilligung gesammelten Daten zu löschen bzw. in der Verwendung einzuschränken und nicht für Werbezwecke zu verwenden. 8 Hinsichtlich des weiteren klägerischen Vortrags wird auf die sämtliche Schriftsätze der Klagepartei samt Anlagen Bezug genommen. 9 Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite freizustellen, 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte trägt vor, mit den personenbezogenen Daten des Klägers auf F. sei sie in der Vergangenheit, vor der ausdrücklichen Einwilligung des Klägers in die Verwendung zu Werbezwecken, lediglich insoweit umgegangen, als dies gemäß Art. 6 Abs. 1
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