LG Kempten, Endurteil v. 04.10.2024 – 62 O 1855/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Kempten, Endurteil v. 04.10.2024 – 62 O 1855/23 Download Drucken Titel: Speicherfrist erledigter Forderungen Normenketten: DSGVO Art. 16, Art. 17 Abs. 1 ZPO § 882e Abs. 3 Leitsätze: 1. Wirtschaftsauskunfteien dürfen Eintragungen über erledigte Forderungen auch nach deren Erledigung für eine Dauer von bis zu drei Jahren speichern, sofern sie weiterhin zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen erforderlich sind, was regelmäßig der Fall ist. Eine sofortige Löschungspflicht gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO infolge der Erledigung besteht nicht. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO besteht nicht, wenn die gespeicherten Daten zutreffend und die Speicherung rechtmäßig ist. In einem solchen Fall kann auch keine Neuberechnung des Score-Werts verlangt werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Löschungsanspruch, Speicherfrist, Kreditwürdigkeit, Erledigtvermerk, Score-Wert, Wiederholungsgefahr, Rechtsanwaltskosten Rechtsmittelinstanz: OLG München, Endurteil vom 11.04.2025 – 14 U 3590/24 e Fundstelle: GRUR-RS 2024, 44926 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Löschung von …-Eintragungen, die Neubewertung der Kreditwürdigkeit des Klägers und Ansprüche auf Unterlassung geltend. 2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die eine Wirtschaftsauskunftei zur Gewinnerzielung betreibt. In ihrer eigenen Datenbank sammelt sie Informationen zu Einzelpersonen, die sie für bonitätsrelevant erachtet (sog. „…-Einträge“) und leitet daraus eine Gesamtbonität her, die sie im Rahmen des sogenannten Basisscores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 (nachfolgend „…-Score“) oder auch mit dem …-Orientierungswert zwischen 100 und 600 festhält. 3 Die Beklagte hat folgende Daten über die Klägerseite abgespeichert: 1. Die Forderung zum Erledigungsdatum 23.03.2022 mit der Forderungsnummer ... 2. Die Forderung zum Erledigungsdatum 25.10.2022 mit der Forderungsnummer .... 4 Der derzeitige …-Score des Klägers liegt unter 50, was hinsichtlich der Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ eingestuft wird. 5 Nach der bisherigen Handhabung löscht die Beklagte Einträge zu erledigten Forderungen taggenau drei Jahre nach Erledigung. Bis dahin gibt die Beklagte auch Informationen zu den Forderungen an ihre Vertragspartner weiter. 6 Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen diese Handhabung der Beklagten, welche ihn in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit erheblich einschränke. Er habe beispielsweise wegen der …-Einträge für die notwendige Anschaffung einer Waschmaschine keine Ratenzahlungsmöglichkeit erhalten. Zudem führe dies zu einer unzumutbaren Diskriminierung im alltäglichen wirtschaftlichen Leben. 7 Der Kläger ist der Auffassung, dass erledigte Forderungen gemäß Art. 17 I DSGVO zu löschen seien, und zwar nicht erst nach drei Jahren, sondern spätestens nach 6 Monaten. Die Regelungen in § 882 e III ZPO und in § 3 der InsBekV seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine Abwägung der Einzelumstände des vorliegenden Falles rechtfertige ebenfalls die begehrte kürzere Löschungsfrist. Zudem sei der Schufa-Score gemäß Art. 16 DSGVO zugunsten des Klägers zu berichtigen. 8 Zudem begehrt der Kläger Unterlassung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 973,66 €, für deren Berechnung auf Seite 17 der Klage Bezug genommen wird. 9 Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ... gegen die Klägerseite vom 23.03.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ... gegen die Klägerseite vom 25.10.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ... gegen die Klägerseite, die am 23.03.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten. 5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ... gegen die Klägerseite, die am 25.10.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die bisherige Handhabung (Löschung taggenau drei Jahre nach Erledigung) nicht zu beanstanden sei, da diese erforderlich und auch im vorliegenden Einzelfall des Klägers angemessen sei. Denn diese Einträge, deren inhaltliche Richtigkeit nicht im Streit steht, seien auch weiterhin für die Beurteilung der Bonität des Klägers erforderlich. Ein nachlässiges Zahlungsverhalten des Betroffenen in der Vergangenheit könne die Annahme rechtfertigen, dass auch in Zukunft Schwierigkeiten in der Vertragserfüllung auftreten. Die Speicherung der streitgegenständlichen Informationen sei daher weiterhin erforderlich, um potentiellen Vertragspartnern eine Entscheidung über einen Vertragsschluss mit dem Kläger auf einer zutreffenden und hinreichenden Informationsgrundlage zu ermöglichen. Die vom Kläger zitierten Vorschriften seien mangels Vergleichbarkeit nicht auf vorliegenden Fall übertragbar. 12 Für den weiteren Parteivortrag wird Bezug genommen auf die bis zum Verhandlungstermin am 06.09.2024 gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf den Angaben des Klägers bei der informatorischen Anhörung am 06.09.2024. Für diese wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 06.09.2024 Bezug genommen. 13 Am 10.09.2024 ist zudem ein weiterer Schriftsatz des Klägervertreters bei Gericht eingegangen, für dessen Inhalt auf Bl. 171 ff. d.A. Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 14 Die zulässige Klage, welche zum gemäß §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß § 44 I 2 BDSG bzw. § 39 ZPO örtlich zuständigen Landgericht Kempten erhoben worden ist, ist jedoch nicht begründet. Hierbei ist zu den einzelnen Klageanträgen Folgendes auszuführen: 15 1. Die Klageanträge Ziff. 1 und 2. – gerichtet auf Löschung der Einträge über die Erledigung der früheren Forderungen (…) – sind derzeit nicht begründet, da die Beklagte zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Löschung verpflichtet ist. 16 Zwar hat der Kläger als betroffene Person gemäß Art. 17 I DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.