, 19 Leitsatz: Die §§ 16-20
bilden keine Grundlage dafür, der Klagepartei Geheimhaltungsauflagen hinsichtlich der von ihr eingereichten Schriftsätze aufzuerlegen. Dies gilt auch, wenn sich die beklagte Partei damit verteidigt, das Geschäftsgeheimnis stehe in Wirklichkeit ihr zu. Schlagwort: Geschäftsgeheimnis Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 02.02.2024 – 19 O 127/22 Fundstellen: MDR 2024, 790 MD 2024, 692 MittdtPatA 2024, 520 WRP 2024, 747 LSK 2024, 8032 ZVertriebsR 2024, 249 PharmR 2024, 440 GRUR 2024, 776 GRUR-RS 2024, 8032 Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 2024, Az. 19 O 127/22, wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen hälftig die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht gegenüber der Klagepartei Anordnungen nach §§ 16, 19
treffen muss. 2 Die Klägerin verfolgt in der Hauptsache gegen die sieben Beklagten, mit im einzelnen unterschiedlichem Inhalt und Umfang, Unterlassung-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche sowie (dem Grunde nach) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Bezug auf die von ihr hergestellten Rührgeräte für den pharmazeutischen Einsatz. Der Senat hat, nachdem das Landgericht zunächst die von der Klagepartei begehrten Anordnungen nach §§ 16, 19
abgelehnt hat, mit Beschluss vom
) eingelegte, Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg. 8 1. Das Landgericht hat es zutreffend abgelehnt, der Klagepartei Geheimnisschutzmaßnahmen nach §§ 16, 19
wegen der in ihrer Klageschrift samt Anlagen enthaltenen Informationen aufzuerlegen. Hierfür besteht, wie der Senat bereits im vorangegangenen Beschluss vom 7. Juni 2023 skizziert hat, keine rechtliche Grundlage und kein Bedarf. 9 a) Der Zweck der §§ 16, 19
besteht darin, zu verhindern, dass aufgrund des Rechtsstreits wegen eines Geschäftsgeheimnisses das Geschäftsgeheimnis dem Prozessgegner oder Dritten bekannt wird. Die Bestimmungen enthalten nach allgemeinem Verständnis Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess (Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus,
, 2. Auflage 2024, Vor §§ 16-20 Rn. 1). Sie sollen die effektive Durchsetzung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, indem sie das Risiko für den Anspruchssteller ausschließen, dass das Geschäftsgeheimnis offenbart wird und er faktisch seinen Schutz verliert, weil er es zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (BeckOK
/Gregor, 18. Ed. 15.3.2021,
1 unter Hinweis auf BT-Drs. 19/4724, 34 und Erwägungsgrund 24 RL (EU) 2016/943). 10 Die in §§ 16, 19
ermöglichten Anordnungen sollen mithin gewährleisten, dass die (Klage-)Partei, die mit ihrem Sachantrag den eines Geschäftsgeheimnisses verfolgt und sich damit eines solchen Geschäftsgeheimnisses berühmt, alle zur Rechtsverfolgung notwendigen Informationen mit der gebotenen Substantiierung in den Rechtsstreit einführen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass gerade dadurch ein Dritter oder der Prozessgegner, der typischerweise zu ihren Wettbewerbern gehört, erstmals oder in erweitertem Umfang Kenntnis von den sensiblen Informationen erlangt. Umgekehrt muss dem in Anspruch genommenen Beklagten wegen des Gebots rechtlichen Gehörs möglich sein, sich gegen die Klageanträge wirkungsvoll zu verteidigen, indem er erfährt, was genau die Klägerseite geltend macht, und darauf aufbauend u.a. einwenden können, die Voraussetzungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen lägen nicht vor (vgl. die Schilderung bei Schönknecht, in: Keller/Schönknecht/Glinke, Geschäftsgeheimnisschutzgesetz, 1. Auflage 2021, Vorbemerkung zu §§ 16- 20, Rn. 2 ff.). Bei der Durchsetzung von Verletzungsansprüchen ginge der Geheimnisinhaber mithin das Risiko ein, entweder den Prozess oder das Geschäftsgeheimnis zu verlieren (Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023,
1; Schönknecht, in: Keller/Schönknecht/Glinke, Geschäftsgeheimnisschutzgesetz, 1. Auflage 2021, Vorbemerkung zu §§ 16 -20, Rn. 7; Kalbfus, wrp 2019, 692 Rn. 1, 7). Um das sich so ergebende Dilemma aufzulösen, hat der Gesetzgeber, anstatt ein verfassungsrechtlich problematisches in-camera-Verfahren vorzusehen (vgl. Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/ Ohly/Kalbfus,
, 2. Auflage 2024, Vor §§ 16-20 Rn. 5 ff.; Kalbfus, wrp 2019, 692
nur dann herangezogen werden können, wenn verhindert werden soll, dass eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zwangsläufig gebotene Offenlegung von Informationen dem Ziel des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses zuwiderläuft. Die Maßnahmen sollen dabei gerade sicherstellen, dass es nicht durch die notwendige Offenlegung von Umständen im Laufe des Rechtsstreits zu einer Entwertung des Geschäftsgeheimnisses kommt. 12 Dagegen sind die §§ 16, 19
kein Instrument, mit dem Vorkehrungen gegen (möglicherweise) das Geschäftsgeheimnis offenbarende Handlungen erwirkt werden können, zu denen es außerhalb oder nur bei Gelegenheit eines anhängigen Rechtsstreits kommt. Will der Beklagte – insbesondere, weil er einwendet, das geltend gemachte Geschäftsgeheimnis stehe in Wirklichkeit ihm zu – erreichen, dass die Klagepartei die Informationen nicht verwenden und weitergeben darf, muss er hierzu grundsätzlich selbst entsprechende Sachanträge, in einem gesonderten Verfahren oder durch eine Widerklage, stellen. Mittels der §§ 16, 19
kann er lediglich erreichen, dass in diesem Zuge von ihm in dem Prozess eingeführte eigene Informationen (wozu er etwa im Fall einer Beweislastumkehr oder einer sekundären Darlegungslast gezwungen sein kann) nicht an Dritte und auf Klägerseite nur an einen begrenzten Kreis von Personen gelangen (vgl Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus,
, 2. Auflage 2024, Vor §§ 16-20 Rn. 9 u.ö.). Die gebotene Symmetrie wäre dagegen überschritten, wenn der Beklagte im Wege der §§ 16, 19
Beschränkungen erreichen könnte, die auch der Kläger als der ursprüngliche Angreifer nur mittels Sachanträgen erlangen könnte. 13 c) Dieses Verständnis steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach vorherrschendem Verständnis der Begriff der „streitgegenständlichen Informationen“ nicht streng im Sinne des herkömmlichen Streitgegenstandsbegriffs zu verstehen ist, sondern sämtliche Informationen meint, die die Parteien einführen und damit zum Teil des Verfahrens machen (BeckOK
/Gregor, 18. Ed. 15.3.2021,
20; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024,
KoUWG/ Schlingloff, 3. Aufl. 2022,
3). Dies bedeutet nur, dass sich Zugangsbeschränkungen auch auf Dokumente und Informationen von anderen Personen als dem Kläger/Antragsteller beziehen können und, was ebenfalls aus Art. 9 der maßgeblichen Richtlinie hervorgeht, im Verfahren grundsätzlich auch Informationen des Beklagten/Antragsgegners geschützt werden sollen (Alexander, in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, 42. Aufl. 2024,
OK
/Gregor, 18. Ed. 15.3.2021,
den Prozessgegner nicht in seinen geschäftlichen Aktivitäten hindern können und daher kein Verstoß gegen entsprechende Anordnungen vorliegt, wenn er die Informationen bereits vorher und unabhängig von dem Prozess erlangt hatte (so die vom Senat in Bezug genommenen Ausführungen bei Maaßen/Perino-Stiller, wrp 2022, 1208, Rn. 28; vgl. auch Kalbfus, wrp 2019, 692
spiegelbildlich auch kein Mittel sein, um zu verhindern, dass die Klagepartei ihr bereits unabhängig vom Prozess bekannte Informationen, mögen sie auch Geschäftsgeheimnisse des Gegners darstellen, nutzt oder weitergibt. 15
sollen, wie dargelegt, sicherstellen, dass zur Verfahrensführung notwendigerweise mitgeteilte Informationen nicht dadurch weiter offenbart und verbreitet werden, dass sie Prozessstoff und dadurch einer größeren Zahl von Personen außerhalb des eigenen Unternehmens bekannt werden. Solche Maßnahmen können auch dann geboten sein, wenn bereits – was in Geschäftsgeheimnisstreitsachen zumindest typischerweise der Fall sein wird – bestimmte Personen der Gegenseite bestimmte Informationen besitzen. 18 Es mag sein, dass deshalb die Klagepartei eine unbefugte Weitergabe und Ausnutzung nur schwer unterbinden kann. Ob sie einen Anspruch darauf hat, dass es hierzu nicht kommt, soll gerade in dem Rechtsstreit mittels der Sachanträge geklärt werden. Die §§ 16, 19
sind nicht dazu bestimmt, dies vorab zu klären, sondern nur der beschriebenen Gefahr einer Verschlimmerung gerade infolge der Prozessführung entgegenzuwirken. 19 Im Übrigen kann einer Klagepartei, auch wenn sie – wie in Geschäftsgeheimnissachen typisch – behauptet, der Gegner besitze bereits bestimmte Informationen und verwende diese in rechtswidriger Weise, auch deshalb eine Schutzanordnung nicht verwehrt werden, weil sie Vorkehrungen dagegen treffen darf, dass ihre Behauptung nicht zutrifft. Der Prozess dient naturgemäß auch der Klärung, ob die Gegenseite bereits relevante Informationen besitzt. Stellt sich diese Behauptung als unzutreffend voraus, verliert die Klagepartei zwar den Rechtsstreit; sie darf aber auch für diesen Fall verhindern, dass Informationen erstmals an die Gegenseite gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2023, unter II. 6. b) cc)). 20 bb) Den Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass die Prozessführung auch das Risiko einer Vergrößerung der Zahl der Wissensträger auf der Klägerseite mit sich bringt, da das Need-to-know-Prinzip schlechter verwirklicht werden kann. Wie ausgeführt, ist es aber nicht Aufgabe der §§ 16, 19
, zu verhindern, dass der behauptete Inhaber des möglichen Geschäftsgeheimnisses den Schutz verliert, weil er mögliche und gebotene Schutzmaßnahmen nicht ergreift, was auch bei Handlungen im Zuge einer Prozessführung der Fall sein kann. 21 Soweit die Behauptung der Beklagten, das Geschäftsgeheimnis stünde ihnen oder anderen Unternehmen ihrer Gruppe zu, zuträfe, würde sich zwar durch die vorliegende Prozessführung eine weitergehende Offenbarung in der Sphäre der Klägerin ergeben. Betroffen wäre dann aber nicht das von der Klägerin geltend gemachte Geschäftsgeheimnis, sondern ein (wenn auch weitgehend inhaltsgleiches) Geschäftsgeheimnis der Beklagten. Der Schutz eines solchen Geschäftsgeheimnisses kann grundsätzlich nicht über die §§ 16, 19
erreicht werden (es sei denn, Ausführungen hierzu finden sich notwendigerweise in schriftsätzlichem Vortrag der Beklagten), sondern nur durch Sachanträge, die dann (soweit es um den Schutz im Zuge der dadurch veranlassten Prozessführung geht) Anlass für Maßnahmen nach §§ 16, 19
sein könnten. Voraussetzung dafür, dass die Beklagten den Schutz eines von ihnen beanspruchten Geschäftsgeheimnisses erreichen können, der sich nicht gerade durch von ihnen erfolgte Ausführungen zur Rechtsverteidigung ergibt, sind somit – was sich wieder aus der Symmetrie ergibt – eigene Sachanträge dieser Partei; Gegenstand von Maßnahmen nach §§ 16, 19
könnten aber auch dann nur Informationen sein, die die Widerklagepartei gerade zum Zweck der erfolgreichen Rechtsverfolgung eingeführt hat. 22 cc) Auch wenn somit die Klägerin durch eine Veröffentlichung von Umständen, die ein Geschäftsgeheimnis der Beklagten betreffen, dieses entwerten und damit den Erfolg einer späteren Widerklage der Beklagten verringern könnten, ist der insoweit möglicherweise veranlasste Schutz nicht über die §§ 16, 19
herzustellen. Ebenso wenig, wie die Klagepartei vor Einleitung eines Rechtsstreits, in dem sie materiellrechtliche Ansprüche wegen ihres Geschäftsgeheimnisses verfolgt, über §§ 16, 19
Schutzmaßnahmen gegen die beklagte Partei erreichen kann, kann die beklagte Partei über §§ 16, 19
den Schutz eines von ihr beanspruchten Geheimnisses erzielen, solange keine entsprechenden Hauptanträge gestellt sind. Dies gilt auch dann, wenn beide letztlich dasselbe Geschäftsgeheimnis geltend machen und nur darüber streiten, wem es zustehe. 23 dd) Aus diesem Grund verfängt auch das Argument der Beklagten nicht, auch sie seien dem Risiko ausgesetzt, dass die Klägerin Ihnen später vorwirft, nicht ausreichend für den Schutz ihres Geschäftsgeheimnisses gesorgt zu haben. Wenn sie dieses Risiko vermeiden wollen, müssen sie die jeweils rechtlich möglichen Maßnahmen ergreifen, wozu aber derzeit isoliert Anträge nach §§ 16, 19
nicht zählen. 24
Maßnahmen aufheben oder abändern kann, dürfte in Anknüpfung an § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 das „Gericht der Hauptsache sein“, vorliegend also das Landgericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache noch anhängig ist. Zudem würde, wenn sich die von der angeordneten Maßnahme betroffene Partei mit ihrem Begehren nach Aufhebung unmittelbar an das Rechtsmittelgericht wenden könnte, indirekt die Regelung in § 20 Abs. 5 S. 4
umgangen, nach der eine Einstufung als geheimhaltungsbedürftig und entsprechender Beschränkungsmaßnahmen nicht isoliert angefochten werden können, um Verzögerungen zu vermeiden (vgl. zum Normzweck i.E. BGH, Beschluss vom 18. November 2021, I ZB 86/20, GRUR 2022, 591
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.