OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 11.03.2024 – 6 U 37/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 11.03.2024 – 6 U 37/23 e Download Drucken Titel: Kein Unterlassungsanspruch bei nicht erkennbarer Berichterstattung Normenketten: BGB § 823 Abs. 1 BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 GG Art. 1 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 Leitsatz: „Mühelos erkennbar“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom
(1)Zwar nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, für eine Erkennbarkeit sei ausreichend, dass sich die Identität „mühelos ermitteln“ lasse. Jedoch formuliert der Bundesgerichtshof zugleich regelmäßig, die Erkennbarkeit sei gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung „aufgrund der mitgeteilten Umstände“ erkennbar werde (BGH, Urteil vom
- Juni 2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844 Rn. 10; BGH, Urteil vom
- September 2015 – VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 28). In der „Esra“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dementsprechend darauf abgestellt, dass „aus den Darstellungen im Roman“ auf die dortigen Klägerinnen geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom
- Juni 2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844 Rn. 14). Dem folgend versteht der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer „mühelosen Erkennbarkeit“ so, dass sich die Erkennbarkeit aus in der beanstandeten Veröffentlichung mitgeteilten Informationen über die Person ergeben muss. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt eine Erkennbarkeit nur aufgrund von „entsprechenden Recherchen“ grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 1999 – 1 BvR 348/98, NJW 2000, 1859 Rn. 40).
(2)In diesem Sinne wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch von der überwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte sowie der herrschenden Lehre verstanden. Dass ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermitteln kann, reicht für eine Erkennbarkeit nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2018 – 15 U 157/17, NJW-RR 2019, 106 Rn. 21; KG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 10 U 1/20, ZUM-RD 2021, 470 Rn. 32; OLG Dresden, Urteil vom 25. Januar 2022 – 4 U 2052/21, K& R 2022, 374 Rn. 24; Söder, in: BeckOK-Informations- und Medienrecht, 42. Edition Stand: 01.11.2023, § 823 BGB Rn. 75; Sedelmeier/Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 11 LPG Rn. 75; Weberling/Hagemeister, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, § 24 Rn. 5; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 12. Kapitel, Rn. 43; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 13.53). 27 Die von der Berufungsbegründung intendierte Ausdehnung des Begriffs der Erkennbarkeit stellte, wie die Berufungserwiderung zu Recht einwendet, eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechts auf freie Berichterstattung dar, weil in den Fällen, in denen eine identifizierende Berichterstattung unter Namensnennung oder mit Abdruck eines Fotos wegen der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht möglich wäre, eine anonymisierte Berichterstattung rechtlich zwar zulässig, faktisch aber ausgeschlossen wäre, weil es theoretisch immer möglich ist, dass mit den Umständen des Einzelfalls vertraute Dritte bei eingehender Recherche einen Rückschluss auf den Betroffenen ziehen können (OLG Dresden a.a.O.; Burkhardt, a.a.O.). 28
- bb)Dies zugrunde gelegt genügt es nicht, wenn der Leser des Artikels des Beklagten durch die Berichterstattung der Z.-Zeitung oder gar erst durch eine Internetrecherche die Kläger identifizieren kann. 29 2. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte besteht darüber hinaus auch deswegen nicht, weil die Beklagte über die Kläger keine unwahren Tatsachen behauptet hat. 30
- a)Die von den Klägern „geposte“ Geste als „IS-Geste“, „IStypische Geste“ oder „Geste, die für die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) typisch ist“ zu beschreiben, ist nicht unwahr. Die Behauptung der Berufungsbegründung, „die Kläger hätten keine IS-Geste gezeigt“ widerspricht den Feststellungen des Landgerichts, findet keine Stütze im Vortrag der Kläger und ist objektiv unrichtig. 31 Die Geste des erhobenen Zeigefingers ist im islamischen Kontext mehrdeutig. Die Beklagte hat allerdings unter Bezugnahme auf die Anlage B 3 und Veröffentlichungen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (Seite 4 f. der Klageerwiderung) unwidersprochen vorgetragen, dass diese Geste – jedenfalls auch – als Erkennungszeichen von Salafisten und IS-Mitgliedern sowie IS-Sympathisanten genutzt wird. Dies wird bestätigt durch die von den Klägern selbst vorgelegte Anlage K 11, in welcher der Autor Nathaniel Zelinsky vom Journal „Foreign Affairs“ erläutert: „Das Zeichen ist häufig als Geste der IS-Kämpfer zu sehen. Zelinsky deutet das als Signal zur ‚Zerstörung der westlichen Welt‘“. 32 Dass die Kläger die Geste in Kenntnis dieser Bedeutung benutzt hätten, wird in dem streitgegenständlichen Artikel nicht behauptet. 33
- b)Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beklagte den Satz „Die Z.-Zeitung berichtete über den Vorfall“ unterlässt. Diese Tatsachenbehauptung trifft uneingeschränkt zu. Soweit diese Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass die streitgegenständliche Aussage der Beklagten wahr ist. Ein eigenständiger, das Persönlichkeitsrecht verletzender Gehalt kann ihr nicht entnommen werden, zumal sich die Beklagte die vorgenannte Berichterstattung inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. 34
- c)Bei der Formulierung, „ein islamistischer Bezug könne nicht ausgeschlossen werden“ handelt es sich um die Wiedergabe einer Verlautbarung der Bundespolizei, welche zuvor das zur Verfügung stehende Bildmaterial ausgewertet hatte. Die Aussage ist unter Angabe der Quelle in indirekter Rede wiedergegeben. Die Beklagte hat sich diese Aussage somit nicht zu eigen gemacht. In Anbetracht der mindestens mehrdeutigen Geste, welche die Kläger gezeigt haben, ist die Aussage auch nicht unrichtig. 35 Daher kann der Beklagten auch nicht verboten werden, den streitgegenständlichen Artikel in die Rubrik „Extremismus“ einzuordnen. Soweit der Verdacht eines islamistischen Bezugs nicht auszuschließen war, was die Beklagte unter Bezugnahme auf eine offizielle Verlautbarung der Bundespolizei annehmen durfte, kann die Berichterstattung durch dieses Stichwort kategorisiert werden. Offenkundig handelt es sich auch nicht um eine Aussage, die auf die Charakterisierung der Kläger zielt, sondern nur der Leserschaft eine schlagwortartige Einordung der Thematik ermöglichen soll. 36 3. Angesichts des fehlenden Unterlassungsanspruchs bestehen auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf, Zahlung einer Geldentschädigung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. III. 37 Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung. 38 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der als Anlage BK 2 vorgelegten Nichtzulassungsbeschwerdeschrift. 39 Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).