O § 34d, § 34f, § 34i Leitsatz: Die durch Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr entfällt nicht, weil der Anspruchsgegner sich bei Begehung der Wettbewerbsverletzung aufgrund einer falschen Rechtsauskunft der IHK im Irrtum befand und dieser Irrtum aufgeklärt wurde. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Erstbegehungsgefahr Fundstellen: WRP 2025, 966 GRUR-RS 2025, 13964 LSK 2025, 13964 Tenor
ist er als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt. 3 Die Beklagte bewarb und erbrachte unter der Firmenbezeichnung … AG Finanzberatungsdienstleistungen und Finanzierungskonzepte. Diese wurden auch per Website im Internet angeboten. 4 Am 02.01.2024 hieß es im dortigen Impressum: „Die … AG ist Versicherungsvertreterin mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland (Versicherungsvermittler) Registernummer: ... „Die … ist Finanzanlagenvermittlerin mit Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland Registernummer: ... „Die … AG ist Immobiliardarlehensvermittlerin mit Erlaubnis nach § 34 i Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland Registernummer:… 5 Zu diesem Zeitpunkt verfüge die Beklagte nicht über die beschriebenen gewerberechtlichen Erlaubnisse in ihrer Rechtsform als AG. 6 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben und Abmahnung vom 18.01.2024 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. 7 Die Beklagte wies mit Schreiben vom 06.02.2024 die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit der Begründung zurück, Anzeigeerstatter sei ihr ehemaliger Vorstand, der Kläger ließe sich vor den „Karren spannen“, auch seien die Eintragungen im Register beantragt. 8 Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 14.02.2024 und forderte die Beklagte mit letzter Fristsetzung zum 23.02.2024 zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Der Kläger behauptet: 9 Die Beklagte habe es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit den im Klageantrag genannten Hinweisen zu werben, und sei verpflichtet, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € zu erstatten. 10 Die Vermittlung von Versicherungsprodukten sowie von Finanzanlageprodukten und Immobiliendarlehen ohne Erlaubnis stelle aufgrund der verbraucherschützenden Zielrichtung der §§ 34 d, 34 f, 34 i Gewerbeordnung eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung und damit einen Wettbewerbsverstoß im Sinne der §§ 3, 3 a
dar, da es sich bei den genannten Vorschriften sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a
handele. 11 Die gewerblichen Hinweise der Beklagten seien zudem auch irreführend gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3
. Bei den werblichen Hinweisen der Beklagten handele es sich um unwahren Angaben in diesem Sinne, da die durch die Beklagte angegebenen Registernummern zu den gewerberechtlichen Erlaubnissen nicht zu der … AG führten, sondern einem Herrn … …, bzw. Herrn … 12 Die Beklagte verkenne, dass der Anspruch nach § 8
kein Verschulden voraussetze, es mithin nicht darauf ankomme, ob die Beklagte fahrlässig oder vorsätzlich im geschäftlichen Verkehr mit den Erlaubnissen nach §§ 34d Abs. 1, 34f Abs. 1, 34i Abs. 1 GewO werbe oder geworben habe. Auch die Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens sei nicht aufgehoben. Wenn es bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen sei, streite eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr wären strenge Anforderungen zu stellen. Dies gelinge im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgebe. Die einfache Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes genüge nicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. 13 Der Klageanspruch bezüglich des Aufwendungsersatzes beruhe auf § 13 Abs. 3
. Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 374,50 € (= 350,00 € zzgl. 7 % MwSt.) entspreche einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. 14 Der Kläger beantragt:
, da die streitgegenständlichen Hinweise der Beklagten gemäß §§ 34 d, 34 f, 34 i Gewerbeordnung jedenfalls ab dem 01.01.2023 unrichtig waren. 23 Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig, so dass es auf den Vortrag der Beklagten, zu den unrichtigen Angaben sei es aufgrund falscher Auskünfte der IHK gekommen, nicht ankommt. 24
1.49). 26 Die Beklagte kann sich auch nicht auf den teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Grundsatz berufen, wonach die Wiederholungsgefahr in Fallgestaltungen entfallen kann, in denen eine Unkenntnis oder ein Verkennen der Gesetzeslage als milder oder als entschuldigt angesehen werden kann und bei denen nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sich der Gesetzesverstoß wiederholt (BGH, Urteil vom 10.02.1994 – I ZR 16/92). 27 Diese Ausnahmen werden in der wettbewerbsrechtlichen Kommentarliteratur kritisch gesehen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025,
1.53 – „Vereinzelt hat die Rspr. jedoch Ausnahmen zugelassen, die allerdings wenig überzeugen und nicht verallgemeinert werden dürfen.“). 28 Vor allem aber ist der von der Beklagte vorgetragene Sachverhalt nicht mit diesen Fallgestaltungen vergleichbar. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren fehlte eine höchstgerichtliche Klärung der streitentscheidenden Rechtsfragen, weshalb es dort ausnahmsweise unbillig erschien, unverändert die strengen Grundsätze über die Annahme bzw. den Wegfall der Wiederholungsgefahr anzuwenden. Die Beklagte beruft sich hier aber schlicht auf eine falsche Rechtsauskunft der IHK. Wenn bereits eine solche falsche Rechtsauskunft dazu führen würde, dass die Wiederholungsgefahr entfiele, wären im Ergebnis die Grundsätze des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs und der strengen Voraussetzungen des Wegfalls der Wiederholungsgefahr faktisch ausgehöhlt. 29 Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die von ihr behauptete falsche Rechtsauskunft der IHK auf einer Unsicherheit über die tatsächliche Rechtslage z.B. wegen fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung o.ä. zurückzuführen war. 30 Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte lediglich auf eine nach ihrem Vortrag erfolgte telefonische Auskunft einer IHK-Mitarbeiterin berufen kann, die nach dem Vortrag der Beklagten zunächst erfolgte Registrierung durch die IHK soll erst nach der Abmahnung mit Schreiben vom 18.01.2024 erfolgt sein. II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € gemäß § 13 Abs. 3
. B. 31 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, 91 Abs. 1, 709 ZPO, 48 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.