AG Nürnberg, Endurteil v. 09.07.2025 – 22 C 1423/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Nürnberg, Endurteil v. 09.07.2025 – 22 C 1423/25 Download Drucken Titel: Wirksamkeit datenschutzrechtlicher Ein
Art. 7Rn.
39, zitiert nach beck-online). 33 Ein mündiger Verbraucher, insbesondere aber ein in der Wirtschaftsberatung tätiger Akademiker wie der Kläger, weiß in Ansehung der vorliegenden Vertragsdokumente um das Schicksal seiner Daten Bescheid. 34 Ein Verstoß gegen Art. 7 IV DSGVO ist ebenfalls nicht ersichtlich. 35 Dem Wortlaut von Art. 7 IV ist ausdrücklich kein „absolutes“ Koppelungsverbot zu entnehmen, das bei jeder Art der Koppelung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung mit anderen Sachverhalten bzw. einem Vertragsschluss zwangsläufig zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung führt. Ein absolutes Koppelungsverbot, welches die (informationelle) Privatautonomie des Einzelnen einschränkt und dessen personenbezogene Daten sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen u.a. vor Innovationen schützt, wäre mit Blick auf die GRCh und der dort verankerten Hoheit des Einzelnen über seine Daten sowie das Recht auf freiwillige Offenbarung der eigenen personenbezogenen Daten kaum vertretbar. Darüber hinaus hat die EU am 20.5.2019 die Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU) Nr. 2019/770 erlassen, die bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte regelt und Daten als zivilrechtliches Währungssubstitut anerkennt. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Neuregelung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte mit beachtlichen Änderungen des BGB umgesetzt, nach § 312 Abs. 1a und § 327 Abs. 3 BGB können Daten nun ausdrücklich eine vertragliche (Gegen-)Leistung darstellen. Faktisch hätte diese Richtlinie keinen Anwendungsbereich mehr, wenn jegliche Koppelung von nicht vertragsbezogenen Daten absolut verboten wäre (Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, 3. Aufl. 2024,
Art. 7Rn.
100, beck-online). 36 Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Zudem solle durch die Vorschrift verhindert werden, dass völlig vertragsfremde Zwecke verfolgt werden. Nicht ausreichend ist es, dass die Datenverarbeitung vertraglich vorgesehen ist, sondern sie muss zur Erbringung der vom Verantwortlichen geschuldeten Leistung in tatsächlicher Hinsicht zwingend erforderlich sein. In den Worten des EuGH: sie muss „objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der […] Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b
genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen“. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine über das Erforderliche hinausgehende Datenverarbeitung auch bei enger Auslegung nicht zwangsläufig unzulässig ist, sodass kein Bedürfnis besteht, einen möglichst weiten Erforderlichkeitsmaßstab zu wählen (BeckOK, DatenschutzR/Stemmer, 52. Ed. 1.5.2025,
Art. 7Rn. 42 ff. mw
N). 37 Die Datenerhebung selbst war ohne Weiteres zur Vertragserfüllung erforderlich, schon allein zur Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung. 38 Auch wurde nicht vorgetragen, dass die weitergehende Einwilligung zur Datenweitergabe gezwungenermaßen erfolgte, um an den Mobilfunkvertrag zu gelangen. Zum einen hat die Beklagte schon keine Monopolstellung inne. Zum anderen wurde auch nicht vorgetragen, dass sämtliche der vielen Mobilfunkanbieter auf dem deutschen Markt in ihren Geschäftsbedingungen eine Weitergabe an TIP vorsehen. Auch wurde nicht vorgetragen, dass zumindest versucht wurde, die Weitergabe der Daten aus dem Vertrag zu streichen. 39
- bb)Zudem war die Weitergabe der oben aufgeführten Positivdateien an TIP aber auch zumindest zur Wahrung der Interessen der Beklagten als Verantwortlichen erforderlich im Sinne von Art. 6 I 1
- f)DSGVO. 40 Die Positivdaten selbst sind für ein für den Kläger nachteiliges Scoring schon völlig ungeeignet – was anhand der übermittelten Daten auf der Hand liegt. 41 Die Information, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland einen Mobilfunkvertrag unter Angabe einer – anonymisierten – deutschen Kontonummer abgeschlossen hat – wie nahezu jeder Volljähriger in Deutschland – lässt keinerlei negative Schlussfolgerung auf dessen Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit zu. 42 Offensichtlich ist damit, dass die Übermittlung der Positivdaten allgemeineren Zwecken dienen. 43 Die Beklagte hat hierzu schlüssig und plausibel ausgeführt wie folgt: „Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, betrügerische Kunden bereits vor Vertragsschluss zu identifizieren und finanzielle Schäden zu vermeiden, ist für Mobilfunkunternehmen die gemeinsame Erhebung von Positivdaten über die Dienste von Auskunfteien von zentraler Bedeutung. Durch einen gemeinsamen Datenpool wird es den Unternehmen ermöglicht, frühzeitig zu erkennen, ob eine Person – unter Verwendung ihres echten oder eines falschen Namens – versucht, innerhalb kurzer Zeit eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Mobilfunkverträgen abzuschließen. Die Betrugsprävention ist für den Wirtschaftsverkehr unerlässlich. Des Weiteren ist im Hinblick auf CRIF zu beachten, dass das Unternehmen nach eigenen Angaben einerseits einen allgemeinen sogenannten „Kreditscore“ im Rahmen des CRIF-Auskunfteiverfahrens erstellt. Dieser dient der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten und wird von (potenziellen) Vertragspartnern verschiedenster Branchen, etwa aus dem Bankensektor, herangezogen. Von diesem allgemeinen „Kreditscore“ ist jedoch der speziell für Telekommunikationsunternehmen als Teilnehmer des CRIF-TIP-Pools berechnete Score zu unterscheiden, der im vorliegenden Fall allein relevant ist. Der im Rahmen des CRIF TIP ermittelte Score hat keinerlei Einfluss auf den allgemeinen Bonitätsscore innerhalb des CRIF-Auskunfteiverfahrens. Auch handelt es sich um ein geschlossenes Datenpooling-System. Somit sind die Daten des Klägers nicht frei zugänglich und werden darüber hinaus nicht an andere, branchenfernen Teilnehmende des Wirtschaftsverkehrs übermittelt.“ 44 Dies überzeugt. 45 Die ursprünglich an die GRIF übermittelten Daten beinhalten lediglich solche für TIP. Aufgrund dieser Positivdaten wird lediglich bei TIP vermerkt, dass der Kläger einen Mobilfunkvertrag bei der Beklagten abgeschlossen hat – mehr nicht. TIP entspricht damit nichts weiter als einem Register über abgeschlossene Mobilfunkverträge. 46 Relevant ist dieser Datensatz lediglich für Mobilfunkunternehmen bei weiteren Vertragsabschlüssen, um so zukünftigem betrügerischem Handeln zu begegnen. Der Beklagtenvortrag deckt sich mit den Erfahrungswerten des Vorsitzenden. 47 Dem Vorsitzenden ist aus seiner langjährigen Tätigkeit als Staatsanwalt und Strafrichter bekannt, dass es insbesondere bei finanziell schwachem aber etwa aufgrund von Drogenabhängigkeit auf Barmittel angewiesenen Klientel gang und gäbe ist, innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl von Mobilfunkverträgen abzuschließen, um kurzfristig und ohne nennenswerte Gegenleistung an subventionierte Smartphones zu gelangen und diese weiterzuverkaufen. Zivilrechtliche Regressforderungen scheitern dann faktisch an mangelnder Zahlungsfähigkeit. 48 Die Beeinträchtigung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person ist im Vergleich zum Gewicht der abgewehrten Gefahr gering. Zudem ist der Inhalt der Daten von geringer Aussagekraft und ohne jegliche negative Konnotation in Bezug auf die betroffene Person. Auch wird die betroffene Person von Beginn an über die Datenverarbeitung informiert und kann sich auch bewusst gegen eine solche entscheiden und von einem entsprechenden Vertrag Abstand nehmen oder ggf. die Vertragsbedingungen nachverhandeln. 49 Anders als im HIS-System der Kraftfahrzeugversicherer wäre im Bereich der Mobilfunkanbieter eine nicht präventive sondern erst nachträgliche Datenübermittlung bei betrügerischem Handeln der betroffenen Person unzureichend. Denn dann wäre „das Kind bereits in den Brunnen gefallen“, sprich die Betrugstat bereits vollendet. 50 Ergänzend kann zudem auf die umfassenden Ausführungen des OLG Düsseldorf zurückgegriffen werden. Auch nach dort vertretener, überzeugender Ansicht rechtfertigt das Interesse des Mobilfunkunternehmens an einer hinreichenden Betrugsbekämpfung die Übermittlung der Positivdaten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. I-20 U 51/24, Rn. 43, zitiert nach beck-online).
- c)51 Der Widerruf der Einwilligung im Termin hat – wie Art. 7 III 2 DSGVO klarstellt – nur Wirkung für die Zukunft. 52 2. Aus den gleichen Erwägungen sind künftige materielle und immaterielle Schäden nicht zu befürchten. Der Feststellungsantrag geht damit ebenfalls ins Leere. 53 Der Widerruf der Einwilligung ist der Beklagten im Termin zugegangen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte entgegen der Einwilligung weiterhin Daten des Klägers speichert oder weitergibt. Dies insbesondere, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig beendet ist. Eine Löschung bei der CRIF müsste und könnte der Kläger entsprechend den verständlichen Hinweisen in Anlage B 1B noch in zumutbarer Weise selbst veranlassen. 54 3. Aus den gleichen Gründen sind auch dem Unterlassungsantrag keine Erfolgsaussichten verbeschieden. 55 Eine Weitergabe der Daten ist derzeit nicht hinreichend konkret zu befürchten. 56 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.