LG München I, Beschluss v. 27.01.2025 – 33 O 28/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 27.01.2025 – 33 O 28/25 Download Drucken Titel: Haftung des Host-Providers wegen Fake-Accounts Normenketten: BGB § 12, 823, § 1004 KUG § 22, § 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Leitsatz: Meldet ein Plattformnutzer einen Account als "Fake-Account", weil Bilder und Videos des Anspruchstellers hochgeladen werden, und wird vom Plattformbetreiber anschließend mitgeteilt, eine Prüfung habe ergeben, dass keine Verstöße gefunden wurden, kann der Plattformbetreiber als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Identitätsdiebstahl, Fake Account, Persönlichkeitsrecht, Namensrecht, Host-Provider, Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr Fundstelle: GRUR-RS 2025, 21895 Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den seit mindestens 9.1.2024 unter der Bezeichnung … auftretenden Account auf der Plattform der Antragsgegnerin zu veröffentlichen, verbreiten oder sonst zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter …. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt sind zuzustellen: Gründe I. 1 Der Antragssteller, von Beruf Rechtsanwalt, betreibt unter dem Anmeldenamen … einen Account auf der Plattform der Antragsgegnerin mit über 21.800 Followern, 316.700 Likes und ca. 200 veröffentlichten Videos (Stand 30.12.2024). Die Antragsgegnerin betreibt unter … die Plattform … für Nutzer im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz. Vor dem 9.12.2024 erstellten Unbekannte auf der Plattform der Antragsgegnerin einen Account unter … mit dem Anmeldenamen … auf dem das Profilbild und neun Videos des Antragstellers verwendet wurden, die mit dem Inhalt des Accounts des Antragsstellers übereinstimmten. Der Antragssteller ist Urheber der Videos und des Profilbildes, Nutzungsrechte daran hat er nicht übertragen. Die Profilbeschreibung der beiden Accounts gleichen sich stark. Der Account … weist 7320 Follower und 19.702 Likes auf (stand 9.12.24). Der Account … nahm über das private Nachrichtensystem der Plattform … zu einem Nutzer auf und versuchte diesen zu einer Investition in Bitcoin zu überreden. Der Antragsteller erlangte am 9.12.2024 erstmalig von dem Account … Kenntnis. Er meldete um 12.11 den Account … als Fakte Account auf dem plattformeigenen Meldeformular der Antragsgegnerin in del … wobei er das Feld „Jemand gibt sich als eine andere Person aus“ – „Ich“ eingab. Um 12:11 Uhr desselben Tages meldete sich die Antragsgegnerin mit der Nachricht „Überprüfung deiner Meldung – Wir überprüfen die Meldung und ergreifen entsprechende Maßnahmen, wenn ein Verstoß gegen unsere Community-Richtlinien vorliegt“. Um 12:41 Uhr desselben Tages schrieb die Antragsgegnerin an den Antragsteller „Keinen Verstöße gefunden – Wir haben das Konto, das du gemeldet hast, überprüft und festgestellt, dass es nicht gegen unsere Community-Richtlinien verstößt. Du hast möglicherweise andere Methoden für eine Klärung, wie beispielsweise eine außergerichtliche Einigung oder Gerichtsverhandlungen. Mehr erfahren“. Hiergegen legt der Antragsteller am 14.12.2024, 16:51 Uhr Einspruch ein. Er erhielt daraufhin am 14.12.2024, um 17:21 Uhr die Nachricht: Keinen Verstöße gefunden – Wir haben das Konto, das du gemeldet hast, überprüft und festgestellt, dass es nicht gegen unsere Community-Richtlinien verstößt. Du hast möglicherweise andere Methoden für eine Klärung, wie beispielsweise eine außergerichtliche Einigung oder Gerichtsverhandlungen. Mehr erfahren“. Der gesamte Nachrichtenverlauf steht unter der Überschrift „Keine Verstöße gefunden – Status: Kein Verstoß“. Mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 17.12.2024 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin per Email zur Sperrung des Accounts … und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 19.12.2024 auf. Der Account wurde gesperrt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. 2 Der Antragssteiler behauptet, bei dem Account … handle es sich um einen Fake Account, dessen Existenz ihn aufgrund Identitätsdiebstahls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, seinem Namensrecht sowie seinem Recht am eigenen Bild und seinem Urheberrecht verletze. Es bestünde Verwechslungsgefahr zwischen seinem Account und dem Account … Darüber hinaus bestünde ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.M. Art. 16 DSA, bei dem es sich um ein Schutzgesetz handle. Das Meldesystem der Antragsgegnerin sei unzureichend. Diese habe über die Eingaben des Antragstellers im Meldesystem ausreichende Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten, so dass sie tätig hätte werden müssen. Die zwischenzeitlich erfolgte Sperrung des Accounts … sei nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. 3 Der Antragsteller beantragt: Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den seit mindestens 9.12.2024 unter der Bezeichnung … auftretenden Account sowie kerngleiche Inhalte auf der Plattform der Antragsgegnerin zu veröffentlichen, verbreiten oder sonst zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter …. 4 Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 8.1.2025 kostenpflichtig zurückzuweisen. 5 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sie den Account … am 17.12.2024 um 15:29 gesperrt habe, nach sie erstmals mit Email des Antragsstellers vom 17.12.2024, 9:35 Uhr umfassender über den streitgegenständlichen Account in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine Haftung der Antragsgegnerin vor diesem Zeitpunkt scheide mangels ausreichender Inkenntnissetzung durch den Antragsteller aus. Als Host-Providerin sei ihre Haftung nämlich eingeschränkt. Der Antragssteiler hätte im Rahmen des Meldesystems der Antragsgegnerin Details und Erläuterungen übersenden können, er habe die ihm zur Verfügung stehenden umfassenden Kontakt- und Meldemöglichkeiten allerdings nicht genutzt. Die Antragsgegnerin verstoße nicht gegen die Vorschriften des Digital Services Act Bei dem Account des Antragstellers handle es sich um einen Unternehmensaccount. Eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I bestünde nicht. Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, der Account … sei endgültig gesperrt worden, so dass eine Vermutung für eine Wiederholungsgefahr entfalle. Die Antragsgegnerin habe unverzüglich reagiert und den Account gelöscht. Es fehle damit an der Dringlichkeit. Zudem scheide eine Haftung der Antragsgegnerin als Hostproviderin nach § 7 DDG und Art. 6 DSA aus, da sie nach tatsächlicher Kenntnis der rechtwidrigen Tat unverzüglich tätig geworden sei. Eine ausreichende Inkenntnissetzung vorm dem 17.12.2024 durch den Antragsteller habe nicht stattgefunden. Mit ihren Antworten auf die Meldung des Antragstellers habe die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass ihr die vom Antragsteller gemachten Angaben für eine Sperre des Accounts nicht ausreichten. Eine allgemeine Überwachungspflicht der Antragsgegnerin bestünde nicht. Bloß allgemein gehaltene hinweise auf die Existenz rechtswidriger Inhalte, wie sie der Antragsteller geäußert habe, reichten nicht aus. Art. 16 DA sei kein Schutzgesetz. 6 Hinweise wurde mit Verfügung vom 9.1.2025 erteilt. 7 Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. 8 Der zulässige Antrag ist begründet, die einstweilige Verfügung war demnach zu erlassen. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen vor. 9 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, § 32 ZPO. 10 2. Der Verfügungsgrund besteht, der Antragsteller hat unwidersprochen innerhalb der im OLG Bezirk München maßgeblichen Monatsfrist den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt. 11 3. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 1004 i.S.v. § 823 Abs. 1 i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie §§ 22, 23 KUG und § 19 a UrhG. 12
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