LG München II, Endurteil v. 04.04.2025 – 11 O 4205/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München II, Endurteil v. 04.04.2025 – 11 O 4205/23 Download Drucken Titel: Rechtmäßigkeit automatisierter Bonitätsscoreerstellung Normenkette: DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1, Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine automatisierte Entscheidung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt nur vor, wenn die Erstellung eines auf personenbezogenen Daten gestützten Wahrscheinlichkeitswertes durch eine Wirtschaftsauskunftei maßgeblich darüber entscheidet, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet. Allgemeine Scoringverfahren, die keine Kenntnis über konkrete Vertragspartner oder die individuelle wirtschaftliche Situation der betroffenen Person berücksichtigen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Der Nachweis einer konkreten Einflussnahme auf eine Entscheidung obliegt dem Betroffenen und kann nicht aus einer bloßen Ablehnung ohne belegbaren Scorewert geschlossen werden. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Berechnung von Bonitätsscores ist durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat in § 31 BDSG durch die explizite Schaffung einer Rechtsgrundlage deutlich gemacht, dass die Bonitätsscoreerstellung zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs erforderlich ist. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20, 21, 23 GRCh und § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG begründen keine entgegenstehenden Rechte, solange keine sensiblen Merkmale wie Alter oder Geschlecht wertend berücksichtigt werden und keine individuelle Benachteiligung plausibel dargelegt wird. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gilt als erfüllt, wenn die erteilten Angaben den erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Ein Verdacht auf Unvollständigkeit oder inhaltliche Ungenauigkeit begründet keinen Anspruch auf weitergehende Auskünfte. Eine Mitteilung über die Logik oder Tragweite eines Scoring-Algorithmus nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO entfällt, wenn kein Fall einer automatisierten Entscheidung nach Art. 22 DSGVO vorliegt. Zudem kann sich der Verantwortliche hinsichtlich des Algorithmus gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO auf sein Geschäftsgeheimnis berufen. (Rn. 31 – 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Feststellungsantrag, Schadensersatzanspruch, automatisierte Entscheidung, Score-Wert, Auskunftsanspruch, Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr Rechtsmittelinstanz: OLG München, Hinweisbeschluss vom 23.10.2025 – 19 U 1468/25 e Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30205 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht Ansprüche aufgrund behaupteter datenschutzrechtlicher Verstöße der Beklagten geltend. 2 Bei der Beklagten handelt es sich um ein privates Unternehmen, welches seine Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit potenzieller Kunden unterstützt. Zu diesem Zweck unterhält die Beklagte eine Datenbank mit über 68 Millionen Datensätzen und sammelt darin Daten zur Zahlungsfähigkeit wirtschaftlich aktiver Personen, die ihr von Vertragspartnern wie beispielsweise Banken übermittelt werden. Diese Informationen werden gespeichert und bilden wiederum die Grundlage für die Beantwortung von Auskunftsersuchen. Dabei werden auf Basis der elektronisch gespeicherten Daten und Erfahrungen aus der Vergangenheit Wahrscheinlichkeitswerte zur Zahlungsfähigkeit der Betroffenen berechnet. Die Beklagte berechnet die zu Auskünften an ihre Vertragspartner erteilten sogenannten Scorewerte stets für jede Auskunft neu. Der Beklagten liegen dabei über den Vertragstyp hinaus keine Informationen zu dem konkret beabsichtigten Geschäft wie zum Beispiel Kreditsumme, angebotene Sicherheiten oder ähnliches vor. Auch verfügt die Beklagte grundsätzlich nicht über Informationen über das Einkommen und Vermögen einer Person. 3 Die Klagepartei hat von der Beklagten eine Bonitätsauskunft vom 24.08.2023 erhalten (Anklage K 1), mit der die gespeicherten Daten und die in den letzten 12 Monaten übermittelten Scorewerte offengelegt wurden. Die Klägerin hat zwischenzeitlich den Datensatz des Klägers zur Beauskunftung gesperrt. 4 Der Klagepartei behauptet, dass sich die für den Kläger erstellten Bonitätsscorewerte negativ auf das Geschäftsleben des Klägers auswirken. Mit einem negativen Scorewert gehe faktisch zumeist die Ablehnung von in der Folgezeit begehrten Vertragsschlüssen einher. Der negative Scorewert habe die Entscheidung von Vertragspartnern des Klägeris für oder gegen einen Vertragsschluss maßgeblich beeinflusst. Der Kläger sei auch in Zukunft in seiner Lebensführung unangemessen stark beeinflusst. Die Beklagte verwende bei ihrer Scorewertberechnung besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Namen bzw. Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf Bankkonten oder Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten des Klägers stehen. Er habe einen immateriellen Schaden durch Stigmatisierung, Diskriminierung und Rufschädigung sowie in Form von Ängsten erlitten, die aus der Ungewissheit resultierten, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden seien. 5 Der Kläger ist der Auffassung, dass das von der Beklagten zur Berechnung des Scorewertes durchgeführte Verfahren gegen § 22 Abs. 1 DSGVO verstoße, eine Ausnahme nach § 22 Abs. 2 DSGVO liege nicht vor. Das Scoring stelle einen von der Beklagten initiierten automatisierten Verarbeitungsvorgang i.S.d. § 22 DGSVO dar, da die Score-Werte nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht aufgrund einer individuellen Bewertung und Einschätzung eines Menschen erstellt würden. Bereits die Erstellung der Scorewerte stelle eine Entscheidung i.S.d. Vorschrift dar. Außerdem verstoße die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20, 21, 23 GRCh, § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, indem sie für die Erstellung des Bonitätsscores Merkmale wie das Alter, Geschlecht und die Anschrift berücksichtige (Klageantrag zu 1.). Aufgrund der durch die Beklagte regelmäßig vorgenommenen rechtswidrigen Datenverarbeitung bestehe ein Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, die Erstellung des Bonitätsscores nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen (Klageantrag zu 2.). Der Leistungsantrag resultiere aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Klageantrag zu 3.). Den immateriellen Schadensersatzanspruch stützt die Klagepartei auf Art. 82 DSGVO und § 21 Abs. 2 S. 2 AGG i. V. m. §§ 249 Abs. 2, 253 BGB, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1, 253 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Der Kläger habe eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung der Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten. Der immaterielle Schadensersatzanspruch ergebe sich zudem aus Art. 82 DSGVO, da die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen sei (Klageantrag zu 4.). Im Hinblick auf den Klageantrag VII ist der Kläger der Ansicht, dass sich die Beklagte unzulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen habe und ihr Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 h DSGVO noch nicht in ausreichender Form erfüllt sei (Klagantrag zu 5.). Den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 6.) stützt der Kläger auf § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB und die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 6 Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 106/107): 1. Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist; 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen; 3. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 5. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d.h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar a. die dafür verwendete Berechnungsmethode, b. die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter, c. die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei, d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung, e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen, f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts, g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen; 6. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen: a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke, c. Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten, d. Anschriftendaten, e. Alter, f. Geschlecht, g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft; 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Es fehle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, ein Feststellungsinteresse und ein bestimmter Antrag. 9 Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehe nicht, weil die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei schon nicht hinreichend dargetan habe, dass ein konkreter Vertragspartner der Beklagten bei einer Entscheidung den von der Beklagten berechneten Scorewert maßgeblich zugrunde gelegt und dass der Beklagte hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung erlitten habe. Die pauschal behaupteten Auswirkungen und Einschränkungen aufgrund des Scorings der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe auch keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden durch die angeblichen Verstöße gegen die DSGVO erlitten. Bereits der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zeige, dass allein der Verstoß gegen die DSGVO noch keinen Schaden des Betroffenen darstelle. Konkrete negative Auswirkungen seien von der Klagepartei nicht vorgetragen worden. 10 Die Beklagte habe dem Kläger bereits mehrfach unabhängig von einer Rechtspflicht Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt. Die erteilte Auskunft erfülle alle Informationspflichten, auch solche i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasse ausschließlich personenbezogene Daten des Betroffenen, sodass kein Anspruch auf Informationen über die für die Scoreberechnung herangezogenen Risikoklassen oder Vergleichsgruppen bestehe. Der zur Scoreberechnung genutzte Algorithmus stelle ein geschütztes Geschäftsgeheimnis dar. 11 Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.08.2024 Bezug genommen. Der Kläger wurde im Termin vom 02.08.2024 informatorisch angehört. Entscheidungsgründe A. 12 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 13 1. Bei dem festgesetzten Streitwert ist das Landgericht München II nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG örtlich zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Landgerichtsbezirk hat. 14 2. Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag im Klageantrag zu 1. nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da der Kläger vorträgt, dass ihr aus der behaupteten rechtswidrigen Handlung ein weiterer Schaden droht und damit die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Es liegt auch ein Rechtsverhältnis im Sinne der Vorschrift vor. Dieser Begriff ist weit auszulegen und zur Bejahung reicht es aus, dass konkrete rechtliche Streitpunkte mit Rechten zwischen den Parteien bestehen (Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 4). So liegt es auch hier, da es um Ansprüche zwischen den Parteien im Rahmen von automatisierten Entscheidungen im Sinne der DSGVO geht. B. 15 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 16 1. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da das Gericht schon dem Grunde nach keinen Schadensersatzanspruch erkennen kann. 17 Weder ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch gegen das Diskriminierungsverbot aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG wurde seitens der Klagepartei hinreichend dargelegt. Im Einzelnen: 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.