1 DSGVO dürfen personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet; Angemessenheitsbeschlüsse im Sinne des Art. 45 DSGVO bieten eine umfassende Legitimation für Datenübermittlungen, da sie sich auf ganze Länder, Gebiete oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland beziehen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die potentielle Weitergabe von Daten an US-Geheimdienste oder Ermittlungsbehörden, unter anderem an die NSA, begründet keinen Verstoß gegen die DSGVO; soweit US-Regierungsbehörden einschließlich der Geheimdienste
US-amerikanischem Recht Auskünfte verlangen können, ist dies Folge der rechtmäßigen Datenübermittlung in den Herrschaftsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klageantrag, Feststellungsinteresse, Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch, Schadensersatz, Datenübermittlung, Rechtsschutzbedürfnis Fundstelle: GRUR-RS 2025, 35075 Tenor
1 DSGVO und ein Anspruch auf Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden zu. 8 Der Kläger behauptet, durch die –
seiner Ansicht rechtswidrige – Übertragung und Speicherung der persönlichen Daten auf US-amerikanischen Servern sei er spürbar beeinträchtigt. Er verspüre einen schwerwiegenden, erheblichen Kontrollverlust über die eigenen Daten und befände sich im Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über einen potentiellen Datenmissbrauch. Aufgrund der weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten auf jene Daten fühle er sich dauerhaft beobachtet und überwacht. Dieses Gefühl mache sich insbesondere bemerkbar, wenn sich elektronische Geräte in der Nähe befänden, auf welche theoretisch seitens der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) zugegriffen werden könne. Durch die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten der
richtendienste bestünden Gefahren für seine Persönlichkeitsrechte, etwa durch das Lesen privater, sogar höchstpersönlicher
richten durch die Geheimdienste. Er sei darüber hinaus besorgt, dass möglicherweise eine Überwachung durch eingebaute Kameras von Endgeräten wie z.B. Smartphone, Laptop etc. erfolge. Außerdem misstraue er verstärkt eingehenden E-Mails, Anrufen und Benachrichtigungen unbekannter Absender bzw. Anrufer. Im Hinblick auf eine etwaige Einreise in die USA befürchte er negative Auswirkungen durch die Übertragung der personenbezogenen Daten in die USA. 9 Ferner ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigter vom 25.04.2024 sei unbeantwortet geblieben. Auch aus diesem Grund stünde ihm ein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 17 DSGVO. 10 Der Kläger beantragt:
richtendienste, sonstige Geheimdienste oder die National Security Agency (NSA) Zugang zu diesen Daten gewährt wurde. 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 887,03 € freizustellen. 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Ansicht, die Datenübertragung erfolge rechtmäßig, sodass ihr ein Datenschutzvorstoß nicht zur Last gelegt werden könne. Hierzu verweist die Beklagte darauf, dass seit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 die Datenübermittlungen auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln gemäß dem Anhang zum Beschluss der Kommission (2010/87/EU vom 05.02.2010) über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern („2010 SCCs“) erfolgt sei. Ab dem 31.08.2021 erfolge die Datenübermittlungen auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 04.06.2021 („2021 SCCs“). Die 2010 SCCs und die 2021 SCCs böten geeignete Garantien gemäß Art. 46 Abs. 1, 2 und 5 DSGVO und einen gültigen Mechanismus, mit dem Verantwortliche ein angemessenes Schutzniveau bieten können. Am 10.07.2023 habe die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO erlassen. Damit habe sie beschlossen, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten biete, die aus der EU an Organisationen in die USA übermittelt werden. Dieser Beschluss sei für alle Gerichte der EU bindend. Meta Platforms Inc. habe die Zertifizierung ihrer Beteiligung am EU-US-DPF beantragt. Die Zertifizierung sei am 07.09.2023 erteilt worden. 13 Außerdem greife die Ausnahmeregelung des Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO. Der Betrieb einer weltweiten Social-Media-Plattform mache es erforderlich, Nutzerdaten auch auf Server an anderen Standorten zu übertragen. Insbesondere könne es die Beklagte ihren europäischen Nutzern nicht untersagen, sich mit US-amerikanischen Nutzern zu verbinden und deren Beiträge zu kommentieren und umgekehrt. Ohne die Möglichkeit des Transfers von Nutzerdaten zwischen den USA und der EU müsste die Beklagte den Betrieb von F... für EU-Nutzer einstellen. Die Bußgeldentscheidung der irischen Datenschutzbehörde sei auf die Rechtslage ohne Einfluss und ferner für das Gericht nicht bindend. 14 Es fehle darüber hinaus an einem kausalen materiellen oder immateriellen Schaden der Klagepartei. Einen solchen habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 15 Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO sei unzulässig, da es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis gehle. Er könne die Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten Daten des Klägers ohne Klageerhebung selbst erlangen. Darüber hinaus sei der Auskunftsanspruch unbegründet, da er erfüllt sei, soweit eine Auskunftspflicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 15.08.2024 (Anlage B14) habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er Informationen über die von der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten selbst über die F...-Plattform mittels einer Reihe von Selbstbedienungstools abrufen könne und sie habe dem Kläger eine Anleitung hierzu übersandt. Des Weiteren habe sie die relevante Passage ihrer Datenschutzrichtlinie betreffend die Verwendung der erhobenen Informationen angeführt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Informationen über gezielte Anfragen von US-Regierungsbehörden
des Foreign Surveillance Act (FISA) offenzulegen, da ihr dies
US-amerikanischem Recht untersagt ist, was unstreitig ist. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwieweit die behauptete unzureichende Auskunftserteilung zu einem Schaden beim Kläger geführt habe. 16 Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, da ein künftiger Schaden infolge einer Datenübermittlung auf US-Server der Beklagten nicht wahrscheinlich sei. Der Antrag sei überdies zu unbestimmt, soweit die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung für bereits entstandene Schäden begehrt werde. 17 Auch der Unterlassungsanspruch sei unzulässig. Die begehrte Unterlassung werde nicht hinreichend konkretisiert. Dem Kläger fehle es außerdem am Rechtsschutzbedürfnis, da er sein Ziel selbst durch Löschung seines F...-Kontos einfach erreichen könne. Der Klageantrag zu 4) sei zudem unbegründet. Die DSGVO sehe keine Unterlassungsansprüche vor, ebenso wenig könne dahingehen auf nationales Recht zurückgegriffen werden. 18 Die Beklagte erhebt im Hinblick auf Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche betreffend Datenübermittlungen, die vor Ende des Jahres 2020 stattgefunden haben, die Einrede der Verjährung. 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden und auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2025 Bezug genommen. Der Kläger wurde am 01.10.2025 informatorisch angehört. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. 21
dem selbst der Kläger nicht vorträgt, bei der Beklagten seine Kreditkartendaten angegeben zu haben. 26
1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der Anspruch scheitert schon daran, dass ein Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO im Hinblick auf die Datenübertragung und Speicherung personenbezogener Daten des Klägers in die USA nicht vorliegt. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung stellt sich als rechtmäßig dar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Fall einer Datenübermittlung in ein Drittland neben den allgemeinen Anforderungen an die Rechtsgrundlage gem. Art. 5 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 DSGVO zusätzlich die Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten sind. Danach ist die Datenübermittlung in ein Drittland nur aufgrund eines sog. Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission gemäß Art. 45 DSGVO oder aufgrund geeigneter Garantien gern. Art. 46 DSVGO zulässig. Letzteres ist insbesondere dann erfüllt, wenn verbindliche interne Datenschutzvorschriften gemäß Art. 47 DSGVO oder sog. Standdarddatenschutzklauseln vorliegen. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO, noch geeignete Garantien
1 DSGVO dürfen personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet. Angemessenheitsbeschlüsse im Sinne des Art. 45 DSGVO bieten eine umfassende Legitimation für Datenübermittlungen, da sie sich auf ganze Länder, Gebiete oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland beziehen. In diesem Fall bedarf die Datenübermittlung auch keiner besonderen aufsichtsbehördlichen Genehmigung, da ein Angemessenheitsbeschluss unmittelbare Wirkung entfaltet (Art. 45 Abs. 1 S. 2, Erwägungsgrund 103 zur DSGVO). Die EU-Kommission hat mit Beschluss vom 10.07.2023 – (EU) 2023/1795, ABl. 2023 L 231, 118 (sog. EU-US Data Privacy Framework) – festgestellt, dass in den USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten vorhanden ist; der Beschluss umfasst auch die Anforderungen von Daten aus Gründen der nationalen Sicherheit. Dieser Angemessenheitsbeschluss ist gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV für die Mitgliedsstaaten bindend. Das EuG hat die Wirksamkeit Angemessenheitsbeschlusses mit seinem Urteil vom 03.09.2025 (Az. T-553/23, Philippe Latombe vs. Europäische Kommission; „Latombe-Entscheidung“) bestätigt. Die Muttergesellschaft der Beklagten, Meta Platforms, Inc. wurde zudem die Zertifizierung
dem EU-US Data Privacy Framework am 07.09.2023 erteilt (LG Hagen, Urteil vom 07.05.2025 – 10 O 226/24). 34
2 lit. c DSGVO durfte die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln gemäß dem Anhang zum Beschluss der Kommission (2010/87/EU vom 05.02.2010) über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA übermitteln. Insbesondere wurde der Beschluss der Kommission (2010/87/EU vom 05.02.2010) vom EuGH in dem Urteil Schrems-II (EuGH, Urteil vom 16.07.2020 – C-311/18, GRUR-RS 2020, 16082) auch nicht für ungültig erklärt (das Schrems I-Urteil ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant, da es die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO betrifft). Ab dem 31.08.2021 konnte die Beklagte die Daten auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 04.06.2021 übermitteln. Solange der EuGH bestehende Standarddatenschutzklauseln nicht für ungültig erklärt hat, sind sie als von der Kommission erlassene Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten und somit auch für die Datenschutzaufsichtsbehörden verbindlich (Art. 288 Abs. 4 AEUV). Der Beschluss der irischen Datenschutzbehörde vom 12.05.2023 ist hingegen für deutsche Gerichte nicht bindend. (LG Hagen, Urteil vom 07.05.2025 – 10 O 226/24). Ohnehin lässt sich dem Vorbringen des Klägers bereits nicht entnehmen, ob vor dem 11.07.2023 bzw. 07.09.2023 eine Übertragung seiner Daten durch die Beklagte in die USA überhaupt erfolgt ist. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, wann er ein Benutzerkonto bei der Beklagten angelegt hat, sodass unklar ist, ob er bereits vor dem 11.07.2023 bzw. 07.09.2023 Nutzer der Plattform F... war. 35
vollziehbar vor, dass die Übermittlung der Daten in die USA notwendig sei, um F...-Dienste bereitzustellen und damit die Verträge mit EU-Nutzern zu erfüllen. Dies erschließt sich vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem sozialen Netzwerk F... um ein weltweites soziales Netzwerk handelt, über welches Nutzer weltweit miteinander in Kontakt treten können. Hierfür ist es zwangsläufig erforderlich, dass Daten international ausgetauscht werden. Die Beklagte weist hierauf in ihren Nutzungsbedingungen auch hin (LG Hagen, Urteil vom 07.05.2025, Az. 10 O 226/24). 36
US-amerikanischem Recht Auskünfte verlangen können, ist dies Folge der rechtmäßigen Datenübermittlung in den Herrschaftsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Möglichkeit steht der Gewährleistung eines im Wesentlichen gleichen Schutzniveaus nicht entgegen, da sie auch unter europäischem Datenschutzregime
1 lit. c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) zulässig wäre (vgl. LG Passau GRUR-RS 2024, 3875; LG Bochum, Urteil vom
1 DSGVO besteht nicht.
1 Halbsatz 1 DSGVO hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden sind. Ist dies der Fall, so hat der Betroffene gemäß Art. 15 Abs. 1 2. HS DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, über die Verarbeitungszwecke und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. 40 a. Soweit ein Auskunftsanspruch der Klägerin aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO bestand, ist er infolge Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Beklagte ist dem klägerischen Auskunftsersuchen jedenfalls mit Schreiben vom 15.08.2024 (Anlage B14)
gekommen. Dass der Kläger dieses nicht erhalten hätte, wird von ihm nicht substantiiert vorgetragen. Dem klägerischen Vortrag, sein Schreiben sei „unbeantwortet geblieben“ und eine „Reaktion der Beklagten sei unterblieben“, lässt sich nicht entnehmen, ob er das Schreiben lediglich inhaltlich nicht als ausreichend ansieht oder tatsächlich nicht erhalten haben will. 41 In dem Schreiben vom 15.08.2024 erteilte die Beklagte der Klägerin Auskunft in Form einer Instruktion unter Nutzung eines Selbstbedienungstools zur Einsichtnahme der von ihr bei der Beklagten gespeicherten Daten und deren Verwendung. Zudem kann der Kläger über die von der Beklagten zur Verfügung gestellten „Self-Service“-Tools jederzeit ohne Weiteres selbst auf die von ihm begehrten Informationen zugreifen. Ihm ist es zuzumuten, auf der Webseite der Beklagten die Seite „Einstellungen und Privatsphäre“ aufzusuchen, um dort die von der Beklagten über sie gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen. Dabei genügt die Beklagte den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO an eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Information. 42 b. Hinsichtlich des Auskunftsverlangens, ob und zu welchem Zweck Behörden wie
richtendiensten, sonstigen Geheimdiensten oder der NSA Zugang zu den Daten gewährt hat, ist eine solche Auskunft
1 DSGVO i.V.m. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG ausgeschlossen, sodass insoweit ebenfalls kein Auskunftsanspruch besteht. 43 Grundsätzlich erstreckt sich das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO zwar auch auf Informationen dazu, ob und welchen Empfängern der Verantwortliche personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben hat. Da das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion zu betrachten und demgemäß unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4 der DSGVO), gilt dies aber nicht uneingeschränkt. Gemäß Art. 23 DSGVO können u.a. Auskunftsansprüche eingeschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und dies in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.
1 S. 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. 44 Schon begriffsnotwendigerweise sind potentiell an Geheimdienste erteilte Auskünfte dem Wesen
geheimhaltungsbedürftig. Insoweit handelt es sich um ein das Auskunftsinteresse des Klägers überwiegendes berechtigtes Interesse eines Dritten (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2025 – 1-7 O 117/24; LG Amberg, Urteil vom 06.05.2025 – 11 O 407/24; LG Hagen, Urteil vom 07.05.2025 – 10 O 226/24). Hierauf hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15.08.2024 (Anlage B14) hingewiesen. 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.