Zustellung dieser Entscheidung zurückzunehmen. II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Verfügungsklägerin macht unter anderem einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog wegen missbräuchlicher Aussetzungsanträge
Regel 14 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen in Bezug auf drei Patenterteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt geltend. 2 I. Die Parteien sind im Streit über Patente und Patentanmeldungen, welche die Behandlung von Achondroplasie (Zwergenwuchs) betreffen. Die Verfügungsklägerin vertreibt insofern das Medikament . Die Verfügungsbeklagte möchte das Arzneimittel „“ auf den Markt bringen und betreibt insofern weltweit Zulassungsverfahren. 3
Ansicht der Verfügungsklägerin stehen die drei im Streit stehenden Patentanmeldungen (die aus dem Stammpatent EP 3 175 863 (DIV1) abgezweigt worden sind) - EP 4 029 512 (DIV2) – EP 4 523 749 (DIV3) - EP 4 591 934 (DIV4)
Erteilung der jeweiligen Patente dem Medikament „“ der Verfügungsbeklagten entgegen. 4 Das am 20. Mai 2010 angemeldete Stammpatent EP 3 175 863 war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG).
dem dieses Patent durch die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts am
folgend: DIV2) abgezweigt. Für diese Teilanmeldung wurde am
folgend: DIV3) abgezweigt. Mit Prüfungsbescheid vom
folgend: DIV4) abgezweigt. Diese Anmeldung befindet sich noch in der Recherche (Anlage ASt 7/7a). 9 II. Die Parteien stehen sich im Markt für Arzneimittel als Wettbewerber gegenüber. 10 Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen und ist mit der Entwicklung und Vermarktung von Medikamenten unter anderem gegen die Krankheit Achondroplasie, einer genetisch bedingten Form des Zwergenwuchses befasst. Sie hat die Marktzulassung für das Medikament für die Behandlung von Achondroplasie. 11 Die Verfügungsbeklagte ist ein dänisches Unternehmen, das das Arzneimittel „“ entwickelt hat, welches ebenfalls zur Behandlung von Achondroplasie eingesetzt wird. Die Verfügungsbeklagte hat in den USA am 31. März 2025 und bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) am 8. Oktober 2025 Anträge auf Marktzulassung für gestellt.
den Angaben der Verfügungsklägerin im Verfügungsantrag ist mit der Erteilung der Marktzulassung in den USA für den 30. November 2025 zu rechnen gewesen, was jedoch nicht geschehen ist. Weiter hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, dass die Marktzulassung für die EU im Jahr 2026 erwartet werde (Anlage Ast 2). Die Verfügungsbeklagte hat dem zugestimmt mit der Maßgabe, dass mit einer Marktzulassung für die EU erst im zweiten Halbjahr 2026 gerechnet werden könne (Anlage AG 10). 12
dem Vortrag der Verfügungsklägerin kennt die Verfügungsbeklagte die Teilanmeldungen seit ihrer Offenlegung, mithin seit dem
folgend: Regel 14) die Aussetzung der Erteilungsverfahren für die ersten beiden Patentanmeldungen (DIV 2 und DIV3) vor dem Europäischen Patentamt (Anlage Ast 12). Das Europäische Patentamt kam dem Antrag am 30. Juli 2025
(Anlage Ast 13). Der dritte Aussetzungsantrag bezogen auf DIV 4 wurde am
der Lizenzanalogie beschränkt wäre. 22 Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt, Der Verfügungsbeklagten wird Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt, die Aussetzung der Erteilungsverfahren der Teilanmeldungen EP 4 029 512, EP 4 523 749 und EP 4 591 934 weiterzuverfolgen, welche die Verfügungsklägerin daran hindert, die Erteilungsverfahren fortzusetzen, wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch das Gebot umfasst, die Aussetzungsanträge vom 24. Juli 2025 und 4. August 2025 durch die schriftliche Zustimmung zur Fortsetzung der Verfahren binnen 24 Stunden
Zustellung dieser Entscheidung zurückzunehmen. 23 Die Verfügungsbeklagte beantragt zuletzt, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen; h i l f s w e i s e über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden; und im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen, dass die Verfügungsklägerinnen den Verfügungsbeklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat, und den Verfügungsklägerinnen eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Sicherheit zu leisten ist, h ö c h s t h i l f s w e i s e, den Erlass einer einstweiligen Verfügung davon abhängig zu machen, dass die Verfügungsklägerinnen zuvor Sicherheit von nicht unter EUR leisten, die Verfügungsbeklagten jedoch die Vollziehung durch Leistung einer eigenen Sicherheit in Höhe von EUR abwenden können; 24 Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Verfügungsklägerin versuche in unberechtigter Weise, das etablierte Verfahren des EPA
Regel 14 zu umgehen. Würde dem Antrag der Verfügungsklägerin stattgegeben, hätte dies einen unwiderruflichen Rechtsverlust der Antragsgegnerin
EPÜ zur Folge, zumal sie dann nicht mehr über die Validierung der DIV2 bis DIV 4 mitentscheiden könne. 25 Sollten die DIV2, DIV3 und DIV 4 erteilt werden, bevor der Verfügungsbeklagten ihre Rechte als Mitanmelderin gewährt würden, sei davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin unverzüglich versuchen würde, die Patente gegen die Verfügungsbeklagte durchzusetzen. Die Verfügungsbeklagte müsste sich daher gegen Angriffe auf der Basis von Patenten verteidigen, deren Miteigentümerin sie ist. 26 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre unverhältnismäßig, zumal dies zur Folge haben könnte, dass Kindern und Jugendlichen, die an Achondroplasie litten, der Zugang zu dem Medikament verwehrt werden würde. 27 Schließlich würde die Gewährung der beantragten einstweiligen Verfügung völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland widersprechen. 28 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 verwiesen. Entscheidungsgründe A. 29 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Es liegen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor. 30 Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch, dass diese es unterlässt die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens durch eine unberechtigte Zustimmungsverweigerung weiter zu verzögern. Deshalb hat sie inhaltlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Dieser Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte ist zu unterscheiden von einer etwaigen originären Entscheidung der zuständigen Stelle des Europäischen Patentamts, dass das Verfahren trotz anhängigem Vindikationsverfahren fortzusetzen ist. Diese Möglichkeit steht unabhängig neben dem in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zustimmungsanspruch. 31 Der Anspruch der Verfügungsklägerin hat seine Grundlage in dem zumindest in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf – zeitnahe – Erteilung eines Patents. Das Handeln der Verfügungsbeklagten stellt sich als Zweckentfremdung des Aussetzungsverfahrens beim EPA dar. In der hiesigen Situation, im Lichte namentlich der von der Verfügungsklägerin abgegebenen Verpflichtungserklärung, gibt es keinen rechtlich anzuerkennenden Grund für die Weigerung der Verfügungsbeklagten, die Zustimmung zur Weiterbetreibung des Erteilungsverfahrens zu erklären. 32 Soweit durch eine Erteilung ein Schaden bei der Vindikationsklägerin entsteht (etwa weil das Vindikationsbegehren im Ergebnis erfolgreich ist, aber in der Zwischenzeit aus dem Patent gegen sie selbst vorgegangen worden ist), wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, wobei vorliegend zumindest auch das Landgericht München I zuständig wäre. Wie in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde, wäre im Fall, dass das Vindikationsbegehr der Vindikationsklägerin/Verfügungsbeklagten Erfolg hat, eine Berechnung ihres Schadens in der vorliegenden Konstellation (Mitberechtigung beider Parteien)
den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns in analoger Weise möglich, um etwaigen Darlegungs- und Beweisrisiken der Verfügungsbeklagten Rechnung zu tragen. Dem hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen, obwohl sie auf dieses Risiko ausdrücklich hingewiesen worden ist. 33 Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist gegeben, weil die Verfügungsklägerin den vorliegenden Antrag innerhalb eines Monats
Erlangung einer qualifizierten Analyse des japanischen Arbeitnehmererfinderrechts eingereicht hat. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil sich die Dringlichkeit bereits aus der Natur der Sache ergibt. Gegen Aussetzungsanträge
Regel 14 kann
Ansicht der Kammer jederzeit vorgegangen werden, soweit kein Verwirkungstatbestand vorliegt. 34 I. Die Anträge auf Aussetzung der Verfahren vom
2 Brüssel Ia-Verordnung, als auch örtlich,
Artikel 29 und 30 der Brüssel-Ia-Verordnung stehen der Zuständigkeit nicht entgegen, da es sich bei dem hiesigen Antrag und der in Dänemark erhobenen Vindikationsklage um unterschiedliche Streitgegenstände handelt und die Vindikationsklage nicht vorgreiflich ist. 35 II. Die Verfügungsklägerin hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ihr steht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog zu, weil die Verfügungsbeklagte in unzulässiger Weise in den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Verfügungsklägerin auf Erteilung eines Patents ohne Verzögerungen eingegriffen hat. 36 Es ist deutsches Recht anzuwenden, weil die schädigende Handlung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Die Verzögerung des Erteilungsverfahrens erfolgt nämlich nicht bereits durch die Einreichung der Vindikationsklage in Dänemark, sondern erst mit Einreichung des Aussetzungsantrags beim Europäischen Patentamt, welches seinen Sitz in München hat. 37 Es ist anerkannt, dass gewerbliche Schutzrechte unter die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen. Dabei umfasst die verfassungsrechtliche Garantie auch ein zeitliches Element, insbesondere bei dem zeitlich begrenzten Patentrecht. Hintergrund ist das Wesen des Patentsystems, welches die öffentliche Bekanntgabe einer Erfindung (durch die Anmeldung und die zeitlich später folgende Veröffentlichung) mit der Vergabe eines zeitlich begrenzten Monopols honoriert. Durch dieses Zusammenspiel der Kundgabe von Wissen und einem zeitlich begrenzten Monopol soll Fortschritt und Innovation gefördert werden. Geschäftsgrundlage für das Funktionieren dieses Systems ist aber die zeitnahe Erteilung von Patenten, weil ansonsten die Zeitspanne, in der das Patent tatsächlich gewinnbringend ausgewertet werden kann, unangemessen verkürzt werden würde. 38 Durch die konkrete Ausgestaltung von Regel 14 in Kombination mit der Weigerung der Verfügungsbeklagten, der Fortsetzung des Erteilungsverfahrens zuzustimmen, wird in dieses eigentumsgleiche Recht eingegriffen. 39 In aller Regel dürfte das Bedürfnis, eine vollständige Aussetzung des Prüfungs- und Erteilungsverfahrens zu erwirken, dann entfallen, wenn sich die Patentanmelderin verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen, die den Bestand des Schutzrechts
haltig beeinträchtigen können. Grund ist eine typisierte Folgenbetrachtung. 40 Diese typisierte Folgenbetrachtung zeigt, dass der Schaden, der durch eine verzögerte Patenterteilung eintritt, in aller Regel den Schaden, der durch eine fehlerhafte Inhaberschaft (egal ob Alleininhaber oder Mitinhaber) entstehen kann, übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Zeitraum bis zu einer endgültigen Klärung des geltend gemachten Vindikationsanspruchs aus dem Schutzrecht gegen den Vindikationskläger selbst vorgegangen wird. Denn dieser Schaden lässt sich wesentlich besser im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs monetarisieren als mögliche Schadenspositionen des Patentinhabers gegen einen Vindikationskläger. Denn dort sind die Kausalitäten eines Schadens – wenn überhaupt – wesentlich schwieriger zu belegen. Dazu im Einzelnen: 41
, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken, so wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt.
gewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 ergangen ist, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das Erteilungsverfahren von dem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn,
Absatz 1b) ist eine neue europäische Patentanmeldung für alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden. Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren frühestens drei Monate
Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, der Dritte beantragt die Fortsetzung.
Absatz 1 eingeleiteten nationalen Verfahrens fortzusetzen. Diesen Zeitpunkt teilt es dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht
gewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen. 43
dem Verständnis der Kammer hat Regel 14 lediglich eine rein zeitlich begrenzte Sicherungsfunktion und soll verhindern, dass der unberechtigt Anmeldende Verfügungen in Bezug auf die Anmeldung trifft, die
teilig für den wahren Berechtigten sein könnten, und beispielsweise eine Rücknahme erklärt, um zu verhindern, dass der wahre Berechtigte aus dem –
Durchführung des Vindikationsverfahrens zu übertragenden – Patent gegen ihn vorgehen kann. Vor diesem Hintergrund ist es auch gerechtfertigt, wenn das Erteilungsverfahren auf erstes Anrufen des Dritten ohne eine Ermessensentscheidung des Europäischen Patentamts ausgesetzt wird. Denn nur so lassen sich den Bestand des Vindikationspatents beeinträchtigende Handlungen des unberechtigten Patentanmelders verhindern. 44 Allerdings zeigt sich in Regel 14 Abs. 1 auch, dass dies keine abschließende Regelung sein muss. Denn der Dritte kann auch seine Zustimmung zur Fortsetzung des Erteilungsverfahrens geben.
dem Verständnis der Kammer ist diese Zustimmung immer zwingend dann zu geben, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt bleibt. Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, steht im Mittelpunkt der Sinn und Zweck der Regel 14 und die Frage, ob sich eventuelle Schäden durch das Zusprechen von Schadensersatzansprüchen kompensieren lassen. 45 b. Ohne den konkreten Fall zu bewerten ist festzuhalten, dass der Kammer hinreichend Fälle bekannt sind, bei denen die Mechanismen der Regel 14 im Rahmen von Patentstreitigkeiten genutzt wurden, um zur Erteilung anstehende Patente zu verhindern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein hohes Missbrauchspotential mit dieser Regel einhergeht, denn Regel 14 verfügt über kein wertendes Element und die Praxis des Europäischen Patentamts gibt missbräuchlichem Verhalten Vorschub. Sobald ein Dritter ein Vindikationsverfahren einleitet, wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt und die zuständigen Stellen des Europäischen Patentsamts prüfen in einem Verfahren, wie weiter vorzugehen ist. In der Regel wird dabei die erstinstanzliche Entscheidung des Vindikationsgerichts abgewartet. Dabei spielt es faktisch keine Rolle, wie groß die Erfolgsaussichten der Vindikationsklage sind, in welchem Stadium sich das Erteilungsverfahren befindet und welche mögliche Restlaufzeit das Patent hat. Dadurch können Werte, die vom Patentanmelder geschaffen werden, vernichtet werden. Dies gilt insbesondere, weil das unberechtigte Einreichen von Vindikationsklagen strafrechtlich nicht sanktioniert ist und Schadensersatzansprüche oft an den Darlegungsvoraussetzungen für Schadensersatzansprüche scheitern werden. 46 Dieser Wertung steht es nicht entgegen, dass
Regel 14 Absatz 3 das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren ohne Rücksicht auf den Stand des Vindikationsverfahrens fortzusetzen. Denn Regel 14 Absatz 3 setzt voraus, dass bereits eine ohne Ermessensausübung ergangene Aussetzung des Erteilungsverfahrens vorliegt. Aus der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (III.M.3.2) wird deutlich, dass im Rahmen der Ermessensausübung über die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens folgende Aspekte eine Rolle spielen:
mehreren Jahren in Betracht kommt. In der Entscheidung J 10/02 wurde das Erteilungsverfahren mit Wirkung zum
Überprüfung des Verfahrensstandes im Vindikationsverfahren zu prüfen. In den Parallelverfahren J 6/10 und J 7/10 wurde das Erteilungsverfahren zum
Regel 14 Absatz 3 nicht entbehrlich. 48 In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Entscheidungen der zuständigen Stellen beim Europäischen Patentamt nicht von ordentlichen Gerichten der Mitgliedsstaaten überprüft werden können. Im Ergebnis würde auch das Recht des von einer Vindikationsklage betroffenen Patentanmelders auf rechtliches Gehör verletzt werden, wenn es neben der Überprüfung der Aussetzungsentscheidung durch das Europäische Patentamt nicht auch die Möglichkeit geben würde, dass direkt auf Zustimmung des Vindikationsklägers zur Fortsetzung des Verfahrens geklagt werden könnte. 49 c. Die Kammer ist der Ansicht, dass im Streit zwischen Wettbewerbern viele Maßnahmen zulässig sind, die für die andere Seite
teilig sein können. Es entspricht der Natur einer Auseinandersetzung, dass vorhandene Rechte ausgenutzt werden können und jede Partei Einzelmaßnahmen treffen kann, um das Gesamtergebnis zu beeinflussen. Die Grenze des zulässigen Handelns ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn eine Partei an sich zulässige Instrumentarien zweckentfremdet. Das ist vorliegend durch die Verweigerung die Zustimmung zur Fortsetzung des Erteilungsverfahrens zu erteilen, obwohl die Patentanmelderin die oben dargestellte Verpflichtungserklärung abgegeben hat, der Fall. 50 (1.) Es ist ein legitimes Mittel, wenn die Verfügungsbeklagte versucht, eine Mitberechtigung an den klägerischen Schutzrechten zu erlangen. Dafür können auch Rechte „eingekauft“ werden, und allein aus der Tatsache, dass in dem Vertrag mit dem japanischen Erfinder ein Betrag von 100 Yen (das entspricht etwa 50 Eurocent) genannt ist, kann keine Unzulässigkeit begründet werden. Es ist offensichtlich, dass diese Angabe eine Platzhalterfunktion hat. Im Gegenzug kann aus der Tatsache, dass die Verfügungsklägerin dieses Argument in der Antragsschrift übermäßig bemüht, aber auch nicht geschlossen werden, dass die Verfügungsklägerin ansonsten über keine werthaltigen Argumente verfügt. Vielmehr entspricht es wohl der etablierten Praxis, dass aus anwaltlicher Vorsicht jedes vermeintliche Argument vorgetragen werden muss. 51 Eine Unzulässigkeit des Handelns der Verfügungsbeklagten ergibt sich nicht daraus, dass die Vindikationsklage bei dem Maritime Commercial and High Court in Dänemark erhoben worden ist. Wie die Verfügungsbeklagte zu Recht ausführt, ist dieses Gericht
des Anerkennungsprotokolls zuständig, da die Verfügungsklägerin ihren Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des EPÜ und die Verfügungsbeklagte ihren Sitz in Dänemark hat. 52 Die Verfügungsklägerin hat weiter ausgeführt, dass die Verfahrensdauer sehr lang sei, und dass mit einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vor dem Jahr 2029 zu rechnen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob das zutrifft, oder ob wie seitens der Verfügungsbeklagten vorgetragen mit einer erstinstanzlichen Entscheidung Ende des Jahres 2026 oder Anfang des Jahres 2027 zu rechnen ist – wobei dennoch unklar bleibt, wann mit einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu rechnen ist. Die Verfahrensdauer allein reicht nicht aus, um eine Unzulässigkeit zu begründen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist in der Regel mit einem Zeitraum von 4 bis 5 Jahren zu rechnen, bis ein Vindikationsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (Erste Instanz: 1 Jahr, Zweite Instanz 1 ½ – 2 Jahre, Nichtzulassungsbeschwerde: 1 – 1 ½ Jahre). 53 (2.) Eine Zweckentfremdung liegt aber deshalb vor, weil es keinen rechtlich anzuerkennenden Grund gibt, weshalb sich die Verfügungsbeklagte trotz der von der Verfügungsklägerin eingegangenen Verpflichtung weigert, ihre Zustimmung zur Fortsetzung des Patenterteilungsverfahrens zu erteilen. 54 Bei der Frage, wie das Handeln der Verfügungsbeklagten zu bewerten ist, muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den Patentanmeldungen DIV2 und DIV3 um erteilungsreife Schutzrechte handelt, mit denen – aller Wahrscheinlichkeit
– der Markteintritt von „“ verhindert werden könnte. Für den Fall, dass die Vindikationsklage Erfolg hätte und der Verfügungsbeklagten eine Mitberechtigung eingeräumt werden würde, könnte sie dieses Arzneimittel als Mitberechtigte hingegen vertreiben. Deshalb kann unterstellt werden, dass eine Zustimmung zur Fortsetzung der Erteilungsverfahren für die Verfügungsbeklagte finanzielle Folgen hätte. 55 (i.) Für die Verfügungsklägerin besteht bei fortgesetzter Aussetzung der Patenterteilungsverfahren und einem während der Aussetzung erfolgenden Markteintritt der Verfügungsbeklagten mit deren Medikament „“ die Gefahr, dass das von ihr vertriebene Medikament an Wert verliert, wenn es weitere – ähnlich oder besser wirksame – Medikamente für die Behandlung von Achondroplasie geben wird. Dies dürfte sich insbesondere in fallenden Preisen niederschlagen. Insofern ist anerkannt (bei der Beurteilung, ob einstweilige Verfügungen gegen Generika-Hersteller verhältnismäßig sind), dass sich ein einmal erfolgter preislicher Abschlag bei Medikamenten im
hinein nicht wieder rückgängig machen lässt. Dem steht nicht entgegen, dass es derzeit neben den beiden hiesigen Parteien keinen weiteren Wettbewerber gibt, der ein Medikament zur Behandlung von Achondroplasie vertreibt bzw. bereits einen Markteintritt plant. Denn es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass neben der Verfügungsbeklagten noch weitere Hersteller Medikamente auf den Markt bringen, die von der Lehre der gegebenenfalls später zu erteilenden Schutzrechte Gebrauch machen. In diesem Fall wäre die Verfügungsklägerin mit einer Vielzahl von Gegnern konfrontiert und dürfte erhebliche Schwierigkeiten haben, etwaige Ansprüche durchzusetzen, insbesondere auch, weil Kausalitäten nur sehr schwer (wenn überhaupt)
gewiesen werden könnten. 56 (ii.) Etwaige Schadensersatzpositionen der Verfügungsbeklagten lassen sich hingegen wesentlich besser im Rahmen eines etwaigen Schadenersatzanspruchs monetarisieren als die Interessen der Verfügungsklägerin. Sofern die Vindikationsklage Erfolg hat, wäre die Verfügungsbeklagte Mitberechtigte an den erteilten Patenten, was einer Freilizenz gleichkommt. In dieser Situation könnte es gerechtfertigt sein, ausnahmsweise den Schadensersatz in Form einer anteiligen Herausgabe des Verletzergewinns zu berechnen. Grund dafür ist, dass die Verfügungsklägerin selbst die Situation herbeigeführt hätte, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrem Produkt nicht am Markt tätig sein kann. 57 (iii.) Vor diesem Hintergrund ist es wesentlich für die Feststellung der Zweckentfremdung, dass die Verfügungsklägerin mit der von ihr eingegangenen Verpflichtung alles getan hat, um einen Missbrauch der Fortsetzung des Erteilungsverfahrens bei anhängiger Vindikationsklage zu verhindern. Regel 14 dient allein dazu, das Erteilungsverfahren zu sichern, indem dem Anmelder die Möglichkeit genommen wird, die Anmeldung fallen zu lassen oder sonst auf die materielle Rechtslange einzuwirken. Aufgrund der seitens der Verfügungsklägerin abgegebenen Verpflichtungserklärung droht in der konkreten Situation kein Rechteverlust der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin kann die Patentanmeldungen nicht zurücknehmen und muss sie in allen benannten Vertragsstaaten validieren und aufrechterhalten (in einem derart fortgeschrittenen Stadium des Erteilungsverfahrens, wenn – wie hier bei der DIV2 und auch bei der DIV3 – die Patenterteilung konkret in den Raum gestellt wird, besteht ohnehin keine Gefahr der Manipulation des Erteilungsverfahrens, indem beispielsweise das Patent nicht hinreichend verteidigt wird). Die Verfügungsklägerin wird folglich erkennbar im eigenen Interesse die Patente, sobald sie erteilt sind, bestmöglich verteidigen. Folglich wird die Verfügungsbeklagte, sollte sie eine Mitberechtigung an den Patenten erlangen, von der Patenterteilung profitieren. 58 Dem steht auch nicht entgegen, dass
Erteilung des Patents eine Wahl zwischen Erlangung des Einheitspatents oder einer nationalen Validierung getroffen werden muss, da bei einer wirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, dass die Verfügungsklägerin den weitestmöglichen Schutz erlangen will, was im Falle des Erfolgs der Vindikationsklage auch der Verfügungsbeklagten zugutekäme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Parteien um börsennotierte Unternehmen handelt, die ihren Teilhabern gegenüber zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet sind. Es wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass die Interessen der Parteien hinsichtlich der Validierung divergieren. 59 (iv.) Bei dieser Sachlage stellt sich die Weigerung der Verfügungsbeklagten als rechtlich nicht anerkennenswert dar. Folglich kann es keinen Raum für eine Verzögerung des Patenterteilungsverfahrens geben. Denn es widerspricht dem Wesen des Patentrechts, dass ein zur Erteilung reifes Patent nicht erteilt wird. 60 d. Auch das Völkerrecht steht nicht entgegen, da die Verfügungsbeklagte mit der Verpflichtung, die Zustimmung zur Fortsetzung des Erteilungsverfahrens zu erteilen, lediglich zu einem Verhalten verpflichtet wird, das auch im Rahmen der Regel 14 Abs. 1 vorgesehen ist. Ein Eingriff in das Erteilungsverfahren ist damit nicht verbunden, zumal das Europäische Patentamt daneben weiterhin die Handlungsmöglichkeit
Regel 14 Abs. 3 hat. 61 e. Weiter steht nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte im Falle der Patenterteilung – um einer möglichen Unterlassungsverpflichtung zu entgehen – gegebenenfalls gegen die Patente vorgehen und versuchen müsste, Patente zu vernichten, deren Miteigentümerin sie ist. Sofern es ihr gelänge, die Patente der Verfügungsklägerin zu Fall zu bringen, würde dies zeigen, dass die Patente nicht erteilungsfähig sind. Ein Anspruch auf Miteigentümerstellung an nicht erteilungsfähigen Patenten besteht jedoch nicht, sodass sich in dieser Konstellation die Rechtsposition der Verfügungsbeklagten nicht verschlechtern würde. 62
1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog als gegeben an. Soweit die Verfügungsklägerin ihren Anspruch auf § 826 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog stützt, kann dies – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen – nicht abschließend beurteilt werden. 64 III. Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. 65 1. Unabhängig von der Frage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden – wo das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung zu unwiederbringlichen Schäden führen könnte (dazu sogleich) – überhaupt die Monatsfrist für die Bestimmung der Dringlichkeit Anwendung findet, hat die Verfügungsklägerin die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft gemacht, weil sie binnen eines Monats
sicherer Kenntnis von den Umständen, auf die die Vindikationsklage gestützt wird, den hiesigen Antrag gestellt hat. 66 Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, dass sie
der Einreichung der Vindikationsklage den Kontakt zum ehemaligen Arbeitgeber des Herrn aufgenommen habe, um Einsicht in die relevanten Unterlagen über den Arbeitsvertrag und die bestehenden Betriebsvereinbarungen zu erhalten, die für eine Prüfung der behaupteten Übertragung erforderlich sind. Diese Unterlagen habe sie am
dem damaligen Kenntnisstand der Verfügungsklägerin auch für den vorliegenden Antrag von Bedeutung war – nicht möglich. 67
lass ursächlichen Marktdruck her. Der Preis steigt erfahrungsgemäß auch dann nicht wieder auf das vorherige Niveau an, wenn dem Generikahersteller das Tätigwerden am Markt untersagt wird. Selbst wenn die Vindikationsklage damit im Ergebnis erfolglos bleibt und die Patente DIV2, DIV3 und DIV4 erteilt werden, ist nicht damit zu rechnen, dass die Verfügungsklägerin für ihre Produkte erneut die zuvor bezahlten Preise verlangen kann. Sofern also dem Antrag nicht stattgegeben wird, kommt es zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden der Verfügungsklägerin. 70 Sofern jedoch dem Antrag der Verfügungsklägerin stattgegeben wird und damit die Verfügungsbeklagte später auf den Markt tritt, erleidet sie einen Schaden, der durch Ersatzzahlungen eher kompensiert werden kann. 71 Das Gericht verkennt nicht, dass erhebliche wirtschaftliche Interessen der Verfügungsbeklagten betroffen sind, auch wenn sie dies primär mit der Gefahr einer möglichen gegen sie gerichteten Unterlassungsverfügung begründet. Diese wirtschaftlichen Interessen sind bei der Abwägung allerdings nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Weiter können die von der Verfügungsbeklagten angeführten Argumente betreffend die aus der Patenterteilung und der daraus möglicherweise folgenden Unterlassungsverpflichtung resultierenden Folgen für Patienten (verminderter Zugang zu wirksamer Therapie) und den Forschungs- und Industriestandort Deutschland nicht entscheidend berücksichtigt werden, weil diese Interessen nur im Rahmen nicht patentverletzender Aktivitäten Geltung beanspruchen können. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, dass ihr Medikament bestimmte Zielgruppen besser versorgen würde, mag dies unterstellt werden, rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Eine bessere medizinische Versorgung rechtfertigt nämlich keine Aussetzung des patentrechtlichen Schutzes, ansonsten würde der Anreiz für originäre Entwicklungsleistungen sinken, wenn Dritte sich mit diesem Argument über den Patentschutz hinwegsetzen könnten. 72 Diese Überlegungen spielen insbesondere im Pharmabereich eine große Rolle, dürften sich aber auch auf andere Bereiche übertragen lassen. B. 73 Eine Prozesskostensicherheit
ZPO war nicht anzuordnen, weil dies mit dem Wesen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist (LG München I, 21 O 8913/20, GRUR-RS 2020, 31319 – Herzklappenprotheseneinführsystem). 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens. 75 Die Anordnung der von der Verfügungsbeklagten angeregten Sicherheitsleistung gemäß §§ 936, 921 S. 2 ZPO kam nicht in Betracht. Diese wird nur angeordnet, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen oder konkret vorgetragen sind, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der unterlegenen Verfügungsbeklagten
ZPO gegenüber der Verfügungsklägerin nicht realisiert werden könnte (siehe LG München I, 21 O 5583/16, GRUR-RS 2016, 11707 Rn 117, unter Verweis auf OLG München, 6 U 1560/12, BeckRS 2013, 14928 – Hydrogentartrat). Dies ist nicht der Fall. 76 Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich
In der Antragsschrift hatte die Verfügungsklägerin den Streitwert mit angegeben, was jedoch die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens nicht wiederspiegelt. Der seitens der Verfügungsbeklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte Streitwert von (orientiert an dem Streitwert im Verfahren vor dem EPG betreffend das Stammpatent, wobei hier drei Patentanmeldungen streitgegenständlich sind) erscheinen jedoch zu hoch, zumal das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich die Zustimmung zur Patenterteilung zum Gegenstand hat. Aus Sicht der Kammer ist das Interesse mit 1.000,000,00 EUR zu bewerten, was regelmäßig als Streitwert für Patentverfahren mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung angesetzt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.