LG Memmingen, Endurteil v. 12.03.2025 – 1 HK O 1107/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Memmingen, Endurteil v. 12.03.2025 – 1 HK O 1107/24 Download Drucken Titel: Altersvorsorgevertrag, Vermittlungskosten, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verwaltungskosten, Leibrenten, Sonderbedingungen, Versicherungsunternehmen, Auskunftserteilung, Beseitigungsanspruch, Unwirksamkeit, Versicherungsvertrag, geltungserhaltende Reduktion, Geschäftsführung ohne Auftrag, Sofort-Rente, Elektronisches Dokument, Vertragsschluss, Missbräuchliche Klauseln, Sparer, Klageantrag, Aufgeschobene Rentenversicherung Schlagworte: Klagezulässigkeit, Klageunbegründetheit, Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch, Beseitigungsanspruch, Informationspflichten, Altersvorsorgevertrag Fundstelle: GRUR-RS 2025, 5924 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKIaG eingetragener Verbraucherschutzverein, nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung, Auskunft und Beseitigung wegen der Andienung von Rentenversicherungsverträgen mit Abschlusskosten und Verwaltungskosten für die Vertragsschlüsse zur Vorbereitung der Auszahlungsphase von Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträgen) in Anspruch. 2 Die Beklagte ist eine Sparkasse, zu deren Leistungsportfolio unter anderem der Abschluss von Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträge) gehört. Dem Kläger liegen Beschwerden zahlreicher Verbraucher über die Beklagte und anderen Sparkassen, die sich entsprechend wie die Beklagte verhalten, vor, unter anderem die Verbraucherbeschwerde des … schloss mit der Beklagten den Altersvorsorgevertrag „VorsorgePlus“, der das Datum 14.11.2008 trägt (Anlage K 1 = Anlage B 1, nachfolgend: Riester-Vertrag). Der Riester-Vertrag teilt sich auf in eine Ansparphase sowie in eine Auszahlungsphase. Dem Riester-Vertrag lagen „Informationen zum Altersvorsorgevertrag“ bei (Anlage K 1 Seite 2 und 3 = Anlage B 3). Diese Informationen enthielten unter „2. Kosten“ Folgendes: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente in der Auszahlungsphase wird der Sparer ggfs. mit angemessenen Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ 3 Ferner lagen dem Riester-Vertrag „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag“ bei (Anlage K 1 Seiten 4 und 5 = Anlage B 2). Sie enthalten Folgendes: „4.2 Angebote über die Gestaltung der Auszahlungsphase Die Sparkasse wird den Sparer bis spätestens sechs Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres auffordern, ihr mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er in die Auszahlungsphase eintreten möchte. Zu diesem Zweck wird die Sparkasse dem Sparer je ein Angebot • für eine lebenslange gleich bleibende oder steigende monatliche Leibrente, die die Sparkasse ggfs. zugunsten des Sparers mit einem Versicherungsunternehmen abschließt, sowie • für einen Auszahlungsplan mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung unterbreiten. … Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet. 4 Wegen der Einzelheiten wird auf den Riester-Vertrag nebst Anlagen (Anlage K 1 = Anlagen B 1 bis B 4) Bezug genommen. Diese Riester-Verträge sind von der BaFin nach den Vorschriften des AltZertG zertifizierte Sparverträge, die im Rahmen des § 10 a EStG steuerlich förderungsfähig sind. Für diese Altersvorsorgeverträge charakteristisch ist die Ansparung eines Guthabens durch regelmäßige Einzahlungen im Rahmen eines Banksparplans und staatliche Förderbeträge (Ansparphase), das den Kunden dann mit Beginn einer gesetzlichen Altersversorgung zugute kommt (Auszahlungsphase). In der Ansparphase akkumuliert der Kunde Sparvermögen indem er Sparbeiträge auf ein Sparkonto einzahlt. Diese Sparbeiträge werden von der Beklagten während der Ansparphase mit einer variablen Grundverzinsung und einem zusätzlichen, von der Vertragsdauer abhängigen Bonuszins verzinst. Die vom Sparkunden eingezahlten Sparbeiträge werden staatlich gefördert durch Gewährung eines zusätzlichen Abzugs von Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 10 a EStG, bzw. durch die Inanspruchnahme der Altersvorsorgezulage nach §§ 83 ff. EStG. Nimmt der Kunde die Angebote der Beklagten über die Gestaltung der Auszahlungsphase gemäß Ziffer 4.2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag (Anlage K 1, Seite 4 = Anlage B 2) nicht an, erhalt er mit zeitlichem Abstand aktualisierte Angebote zur Gestaltung der Auszahlungsphase. Dadurch kann der Kunde Einfluss auf den Beginn der Auszahlungsphase nehmen. Außerdem besteht die Möglichkeit eines Anbieterwechsels. 5 Mit Schreiben vom 25.09.2017 übersandte die Beklagte an … zwei Vorschläge zur Gestaltung der Auszahlungsphase. Der eine Vorschlag sah die Verwendung eines Betrages in Höhe des Sparguthabens für den Abschluss einer lebenslangen Leibrente (Sofortrente) vor, nach dem anderen Vorschlag sollte die Auszahlung teilweise in Form eines Auszahlungsplans erfolgen, teilweise für den Abschluss einer daran anschließenden aufgeschobenen Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2017 (Anlage B 5) Bezug genommen. Zu Sofortrente und aufgeschobener Rentenversicherung war dem Schreiben jeweils ein Angebot der Bayern-Versicherung L. AG (nachfolgend: Bayern-Versicherung) beigefügt. Darin waren die Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen und von dieser dem Einmalbetrag entnommen werden, mit insgesamt 1.316,13 € angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Sofortrente der Bayern-Versicherung vom 25.09.2017 (Anlage B 6) Bezug genommen. Das Angebot der Bayern-Versicherung für einen Auszahlungsplan mit aufgeschobener Rentenversicherung enthielt Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 429,22 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung der Bayern-Versicherung vom 25.09.2017 (Anlage B 8) Bezug genommen. Die Beklagte berechnete weder nach dem Angebot Sofortrente noch dem Angebot einer aufgeschobenen Rentenversicherung irgendwelche Kosten. 6 Mit Schreiben vom 26.01.2023 unterbreitete die Beklagte … zwei weitere Angebote der Bayern-Versicherung zur Gestaltung der Auszahlungsphase. Das Angebot der Bayern-Versicherung für eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung zum 01.07.2023 (also kurz nach dem 65. Geburtstag von …) gab Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen und von dieser dem Einmalbetrag entnommen werden, mit insgesamt 1.969,66 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 10 = Teil der Anlage K 2) Bezug genommen. Als Alternative übermittelte die Beklagte ein Angebot der Bayern-Versicherung zum Abschluss einer ebenfalls zum 01.07.2023 beginnenden Sofortrente gegen einen Einmalbetrag in Höhe von 22.942,07 € und monatlichen Leistungen in Höhe von 81,66 €. In diesem Vorschlag waren Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen und von dieser dem Einmalbetrag zur Rentenversicherung entnommen werden, mit insgesamt 1.379,13 € angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Sofortrente der Bayern-Versicherung (Anlage B 11 = Teil der Anlage K 2) Bezug genommen. Bei keinem der Angebote war die Berechnung von Kosten durch die Beklagte vorgesehen. 7 Mit E-Mail der Beklagten vom 08.03.2024 wurden … erneut zwei Vorschläge zum Abschluss einer Leibrente unterbreitet, einmal unter Berücksichtigung einer Entnahme eines Teils des Sparguthabens, einmal ohne eine solche Entnahme. Wegen der E-Mail der Beklagten vom 08.03.2024 im Einzelnen wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Das beigefügte Angebot der Bayern-Versicherung für den Abschluss einer zum 01.05.2024 beginnenden Sofortrente gegen einen Einmalbetrag in Höhe des angesparten Guthabens von 33.361,91 € gab Abschluss- und Vermittlungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen mit insgesamt 2.004,26 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Sofortrente der Bayern-Versicherung vom 08.03.2024 (Anlage B 12) Bezug genommen. Als Alternative erhielt … ein Angebot der Bayern-Versicherung zum Abschluss einer ebenfalls zum 01.05.2024 beginnenden Sofortrente gegen einen Einmalbetrag in Höhe von 23.353,34 € und monatlichen Leistungen (inklusive Überschussbeteiligung) in Hohe von 84,62 €, das Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen und von dieser dem Einmalbetrag zur Rentenversicherung entnommen werden, mit insgesamt 1.379,13 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Sofortrente der Bayern-Versicherung vom 08.03.2024 (Anlage B 13) Bezug genommen. Auch bei keinem dieser Angebote berechnete die Beklagte Kosten. 8 Entscheidet sich ein Kunde der Beklagten für die Vorschläge der Beklagten zum Abschluss einer Leibrente bei einem Versicherungsunternehmen, wird eine gesonderte Vereinbarung über die Gestaltung der Auszahlungsphase erstellt, mit der vom Kunden der Auftrag erteilt wird zum Abschluss der Leibrente beim Versicherungsunternehmen und der Verwendung seines Sparguthabens für den Einmalbeitrag zu der Rentenversicherung, aus dem das Versicherungsunternehmen Abschluss- und Verwaltungskosten entnimmt. Die Beklagte berechnet keine Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 14 Bezug genommen. 9 Die von der Bayern-Versicherung in Ansatz gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten sind marktüblich. Leibrenten ohne Ansatz dieser Kosten bietet die Bayern-Versicherung nicht an. Der Beklagten ist auch sonst kein Versicherungsunternehmen bekannt, das bei Abschluss einer Leibrente keine derartigen Abschluss- und Verwaltungskosten berechnet. Andere Anbieter von Leibrenten zur Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages als Versicherungsunternehmen gibt es nicht. 10 … stimmte keinem der von der Beklagten unterbreiteten Angebote zu. Auch von der Möglichkeit eines forderunschadlichen Anbieterwechsel machte … keinen Gebrauch, obwohl die Beklagte mit der Übersendung von Angeboten zur Gestaltung der Auszahlungsphase auf die Möglichkeit des Anbieterwechsels hinwies. 11 Mit Schreiben vom 13.06.2024 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und zur Vermeidung des Unterlassungsklageverfahrens zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklarung auffordern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.06.2024 (Anlage K 6) Bezug genommen. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 18.07.2024 (Anlage K 9) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, allerdings lediglich in Bezug auf die unklaren Ausführungen zum Zustandekommen des Vertrags, nicht aber in Bezug auf die hier streitgegenstandliche Geschäftspraxis. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklarung (Anlage K 10) Bezug genommen. Die von der Klägerin seinerzeit geforderte Abmahnpauschale zahlte die Beklagte am 22.07.2024 in voller Höhe. 12 Die Klägerin gibt an: 13 Die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergäben sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, weil die Beklagte gegen §§ 3, 3 a UWG i.V.m. §§ 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 c Alt-ZertG bzw. §§ 3, 3 a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG verstoße. Dass die Beklagte den Vertrag mit … bereits vor dem Inkrafttreten von §§ 7, 7 b AltZertG abgeschlossen habe, schade nicht, da es sich um laufende Informationspflichten handele. Die von der Beklagten verwendete Klausel „im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.11.2023 – XI ZR 290/22) unwirksam wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Folge, dass die Klausel nach § 306 Abs. 2 BGB ersatzlos wegfällt (sog. Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion). Dieses Verbot stehe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch der Anwendung dispositiven Rechts entgegen (EuGH, Urteil vom 08.12.2022, RS C-625/21-GUPFINGER). Mit ihrer Geschäftspraxis verstoße die Beklagte außerdem gegen §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 7 UWG, indem sie den Verbraucher Verträge anbiete, die Abschluss- oder Vermittlungsgebühren enthalten, die der Verbraucher gemäß §§ 7, 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG nicht schulde. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, dass sie keine eigenen Kosten fordere, sondern Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei Dritten entstehen (Versicherer), weil in der vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Klausel ebenfalls nicht nach eigenen Kosten und Kosten Dritter unterschieden werde. Zutreffend habe das Landgericht Hechingen im Urteil vom 15.10.2024 – 5 O 11/24 KFA – (Anlage K 12) entschieden, dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch auch nicht aus § 670 BGB zustehe. Die Klausel der Beklagten in ihren Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag Ziffer 4.2 Satz 4 („Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“) sei in ahnlicher Weise unklar, wie die vom Bundesgerichtshof für unwirksam angesehene Klausel. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, mit der Übermittlung der Angebote zur Gestaltung der Auszahlungsphase erfülle sie lediglich eine Verpflichtung aus dem Vertrag, weil dies nach der Rechtsprechung des EuGH eine Auslegung contra legem (§ 306 Abs. 2 BGB) darstelle. Der Altersvorsorgevertrag sei auch ohne eine Kostenpflicht des Verbrauchers durchführbar, weil ein entsprechender Versicherungsvertrag in der Auszahlungsphase auch ohne eine Belastung des Verbrauchers mit Kosten geschlossen werden könne, zumal der Verbraucher von der Beklagten nicht informiert worden sei, dass die Leibrente von einem Dritten angeboten werde und der Verbraucher nicht wisse, dass Leibrenten ausschließlich Versicherungsunternehmen vorbehalten seien. Ein Kostenerstattungsanspruch ergebe sich weder aus Auftragsrecht, noch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. 14 Der Klager beantragte zunächst als Klageantrag zu 5 eine Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin 243,51 € Abmahnkosten zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Insofern wurde die Klage zurückgenommen. 15 Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einem Verbraucher, der mit der Beklagten einen Altersvorsorgevertrag geschlossen hat, der formularvertraglich vorsieht, dass zur Vorbereitung der Auszahlungsphase die Beklagte dem Verbraucher Angebote unterbreitet, wobei im Falle der Vereinbarung einer Leibrente der Verbraucher „ggf. mit angemessenen Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ belastet werden darf (Anlage K 1, Seite 2; rote Umrahmung durch uns), zur Vorbereitung der Auszahlungsphase den Abschluss von Rentenversicherungsverträgen anzudienen und dabei Abschlusskosten und Verwaltungskosten für die Vertragsschlüsse vorzusehen, wie geschehen im Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Verbraucher …, gemäß Schreiben nach Anlage K 2, Seiten 3 und 10 (rote Umrahmungen durch uns). II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannten Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Kunden (Verbraucher), mit denen die Beklagte einen wie in Ziffer I. beschriebenen Altersvorsorgevertrag geschlossen hatte und denen die Beklagte im Anschluss an diesen Vertrag zur Vorbereitung der Auszahlungsphase lediglich den Abschluss der in Ziffer I. genannten Anschlussverträge angedient und dabei Abschlusskosten und Verwaltungskosten für den Abschluss dieser Anschlussverträge vorgesehen hat, geordnet nach - Postleitzahlen und innerhalb dieser Postleitzahlen - nach Straßennamen und innerhalb dieser Straßennamen - nach Hausnummern und innerhalb dieser Hausnummern - nach Nachnamen und innerhalb dieser Nachnamen - nach Vornamen; IV. Die Beklagte wird verurteilt, im Anschluss an die Auskunftserteilung gemäß Ziffer III. alle Kunden, bei denen es sich um Verbraucher handelt und denen die Beklagte die in Ziffer III. beschriebenen Anschlussverträge angedient hat, darüber zu informieren, dass diese Kunden (Verbraucher) den Abschluss eines Anschlussvertrags ohne die von der Beklagten angesetzten Abschlusskosten und Verwaltungskosten verlangen können. 16 Die Beklagte beantragt. Die Klage wird abgewiesen. 17 Die Beklagte gibt an: 18 § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 2 AltZertG sei auf den hier streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrag nicht anwendbar. Die nach § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG erforderlichen Informationen im Vorfeld der Auszahlungsphase seien von der Beklagten vollständig erteilt worden. Es sei zwar richtig, dass die Klausel in Ziff. 4.2 Satz 4 der Sonderbedingungen zum Altersvorsorgevertrag (Anlage B 2) unwirksam sei. Die hier streitgegenständlichen Angebote zur Gestaltung der Auszahlungsphase würden allerdings aufgrund der Regelung in Ziffer 4.2 Satz 2 der Sonderbedingungen zum Altersvorsorgevertrag (Anlage B 2) unterbreitet, was nichts mit einer geltungserhaltenden Reduktion des Satzes 4 der Ziffer 4.2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag zu tun habe. Eine Ablehnung der Anwendung dispositiven Gesetzesrechts anstelle einer unwirksamen AGB-Klausel stehe im offenen Widerspruch zu § 306 Abs. 2 BGB. Außerdem sei auch der vom EuGH anerkannte Ausnahmefall für die Anwendung dispositiven Gesetzesrechts anstelle einer unwirksamen AGB-Klausel gegeben, weil der Altersvorsorgevertrag ohne die Angebote nicht mehr durchführbar sei. Dem Kunden stehe es frei, ob er einem der Vorschläge der Beklagten folge und mit ihr die gesonderte Vereinbarung über die Gestaltung der Auszahlungsphase treffe. Er könne auch den Anbieter wechseln, dabei behalte der Kunde die Vorteile aus der staatlichen Förderung seines Altersvorsorgevertrages. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. 20 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht auch sachlich zuständig gemäß § 14 Abs. 1 UWG. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß §§ 1, 6 UKIaG bzw. §§ 1, 3, 14 VDuG besteht nicht, weil sich die Klägerin ausdrücklich auf § 8 Abs. 1, 3 UWG stützt. Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKIaG und des Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar (BGH, GRUR 2018, 423 Rn. 46, juris; BGH, NJW 2024, 3152 Rn. 23). Eine ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 VDuG, weil die Klägerin auch mit den Klageanträgen III. und IV. keine Abhilfeklage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 14 ff. VDuG erhoben hat, sondern sich auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG beruft. Die beiden Verfahrensarten stehen nebeneinander (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.07.2024 – 102 VKI 1/24 e, juris). II. 21 Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 3, 3 a UWG, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG, § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG oder einem anderen Rechtsgrund hat und mangels Hauptanspruch auch kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB oder ein Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht. 22 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3 a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 2 AltZertG, weil die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 2 AltZertG auf den streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrag keine Anwendung findet. § 7 AltZertG regelt die Informationspflichten des Anbieters eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags vor Vertragsschluss durch ein Produktinformationsblatt. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG wurde zuletzt mit Art. 17 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfallen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2338) mit Wirkung zum 01.01.2019 neu gefasst. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, § 2 a S. 1 Nr. 1 Buchst. f AltZertG sind auch die Kosten ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung anzugeben bzw. soweit diese Angaben noch nicht feststehen, darauf hinzuweisen und in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 3 ist bestimmt, dass Kosten nach § 2 a S. 1 AltZertG, die im individuellen Produktioninformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, vom Vertragspartner nicht geschuldet sind. In der Übergangsvorschrift § 14 Abs. 6 S. 2 und 3 AltZertG ist jedoch ausdrücklich bestimmt, dass die Regelungen in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG nicht für Vertrage gelten, die vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurden und damit nicht für den hier streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrag. 23 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG, §§ 3, 3 a UWG i.V.m. § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG, weil die Vorgaben des § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG von der Beklagten eingehalten wurden. 24
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