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LG München I, Endurteil v. 22.01.2026 – 7 O 4102/25

LG München I, Endurteil v. 22.01.2026 – 7 O 4102/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 22.01.2026 – 7 O 4102/25 Download Drucken Titel: Leistung einer Sicherheit als Umstand zur Beurteilung der Lizenzwilligkeit Normenketten: PatG § 9 S. 2 Nr. 1, § 139 Abs. 1, 2, § 140a Abs. 3, § 140b BGB § 242, § 259 ZPO § 148 Leitsätze:

  1. Bei der Beurteilung der Lizenzwilligkeit kommt der Leistung einer Teilzahlung durch den Lizenzsuchenden eine besondere Bedeutung zu. Diese Teilzahlungspflicht gilt in einer Situation, in der zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Lizenzsuchende eine Zahlung zu leisten hat und allein die Höhe streitig ist. Dann ist jedenfalls der zwischen den Parteien unstreitige Betrag an den Patentinhaber zu zahlen, und zwar so, dass er dauerhaft beim Patentinhaber verbleibt (Fortführung von LG München I, GRUR-RS 2026, 791 – Wi-fi-6-fähige Geräte). (Rn. 116) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Neben die Verpflichtung zur Zahlung eines unstreitigen Teilbetrages kann eine Verpflichtung zum Leisten einer Sicherheit treten. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall und ist abhängig von der Höhe der Differenz der beiden Angebote in absoluten Zahlen und Prozenten (Fortführung von LG München I, GRUR-RS 2026, 791 – Wi-fi-6-fähige Geräte). (Rn. 116) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Eine ergänzende Sicherheit ist dann erforderlich, wenn das Angebot der Beklagtenpartei weniger als 60 % der Forderung der Klagepartei beträgt und die Differenz mehr als 10 Mio. US$ ausmacht. In einem solchen Fall hat die Beklagtenpartei eine Sicherheit zu leisten, die – soweit es um eine Lump-Sum-Lizenz geht – auf den Betrag entfällt, der einem Lizenzjahr entspricht (Fortführung von LG München I, GRUR-RS 2026, 791 – Wi-fi-6-fähige Geräte). (Rn. 117) (redaktioneller Leitsatz)
  4. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Beklagtenpartei vor einem anderen Gericht in einer anderen Jurisdiktion eine Ratenfestsetzung erwirkt hat oder erwirken möchte. Dann hat die Partei, die eine Ratenfestsetzung beantragt hat, den von dem angerufenen Gericht festgesetzten Betrag in Ergänzung zu der Teilzahlung als Sicherheit zu leisten hat, und zwar unabhängig, ob die in der anderen Jurisdiktion beklagte Partei dem Vorschlag des dortigen Gerichts zugestimmt hat oder nicht (Fortführung von LG München I, GRUR-RS 2026, 791 – Wi-fi-6-fähige Geräte). (Rn. 118 und 119) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Patentverletzung, Standardessenzielle Patente, FRAND-Lizenzierung, Zwangslizenzeinwand, Videokodierungsstandard, Vergleichslizenzverträge, Merge-Liste Fundstelle: GRUR-RS 2026, 1112 Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt,
  5. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen den Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wieder holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, zu unterlassen Vorrichtungen, die Mittel zur Durchführung des folgenden Verfahrens umfassen: Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageein heit einschließt; Bestimmen eines Satzes von räumlichen Bewegungsvektorvorher sagekandidaten, die sich unten links

(901), links
(902), oben links
(905), oben
(904)und oben rechts
(903)von der Vorhersageeinheit befinden, für den kodierten Block
(900)von Pixeln; wobei die räumlichen Bewe gungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen ver sehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Refe renzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Ver gleich unter allen verfügbaren räumlichen Bewegungsvektorvorher sagekandidatenpaaren in dem Satz von räumlichen Bewegungsvektor vorhersagekandidaten; Auswählen eines räumlichen Bewegungsvek torvorhersagekandidaten aus dem Satz von räumlichen Bewegungs vektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen räumlichen Bewe gungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste für die Vor hersageeinheit einzuschließen ist; Überprüfen des Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorher sagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben räumlichen Be wegungsvektorvorhersagekandidatenpaar gehörend definiert ist; Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektor vorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschließen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wobei das Verfahren ferner das Auswählen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage für den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repräsentieren, umfasst; Bestimmen einer maximalen Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschließen sind; Begrenzen der Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, Überprüfen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat gehört, für die Bewegungsvorhersage verfügbar ist; wenn ja, Durchführen von mindestens einem von Folgendem: wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit; - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)über der Vorhersageeinheit rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)links von der Vorhersageeinheit unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)befindet, Aus schließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandi dat
(905)der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektor vorhersagekandidaten
(905)aus der Merge-Liste, wenn eine der fol genden Bedingungen erfüllt ist: - alle anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit. (unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, 2. der Klägerin schriftlich und elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – seit dem 7. Oktober 2020 die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
  1. a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
  2. b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer so wie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  3. c)der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffen den Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbe lege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außer halb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rech nung zu legen, in welchem Umfang sie - die Beklagten - die unter Zif fer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. November 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe
  4. a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen gen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  5. b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen gen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Na men und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  6. c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei tungsgebiet,
  7. d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif ten der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfän ger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bun desrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprü fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete An frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots empfänger in der Aufstellung enthalten ist; wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln sind; 4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Be sitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvoll zieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben; 5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse ge genüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gericht lich (Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 2026) festge stellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindli chen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie not wendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeug nisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffer I.1. be zeichneten, seit dem 7. November 2020 begangenen Handlungen der Beklag ten entstanden sind und noch entstehen werden. III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist in Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3,5 Millionen EUR, in Ziffern I.2 und I.3 insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR, in Ziffern I.4 und I.5 insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR sowie in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig voll streckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des Europäischen Patents 2 774 375 B1 mit dem Titel „Videokodierungsverfahren und -vorrichtung“ in Anspruch. 2 Die Klägerin ist Inhaberin des am 2. November 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität der USamerikanischen Patentanmeldung 201161555703 P vom 4. November 2011 angemeldeten Europäischen Patents 2 774 375 B1 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 10. September 2014 und der Erteilungshinweis am 7. Oktober 2020 veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2025 (Anlage B5) hat eine dritte Partei Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht eingelegt (Az. 5 Ni 19/25 (EP)). Der Hinweisbeschluss gemäß § 83 Abs. 1 PatG liegt noch nicht vor. 3 Die hier maßgeblichen Ansprüche 6 und 10 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt: „Anspruch 6: „A method comprising receiving an encoded block of pixels including a prediction unit; determining for the encoded block
(900)of pixels a set of spatial motion vector prediction candidates located belowleft
(901), left
(902), aboveleft
(905), above
(904)and aboveright
(903)of the prediction unit; the spatial motion vector prediction candidates being provided with motion information comprising at least a motion vector and a reference index; determining a subset of spatial motion vector prediction candidate pairs among existing spatial motion vector prediction candidate pairs for comparison among all available spatial motion vector prediction candidate pairs in the set of spatial motion vector prediction candidates; selecting a spatial motion vector prediction candidate from the set of spatial motion vector prediction candidates as a potential spatial motion vector prediction candidate to be included in a merge list for the prediction unit; examining the subset of spatial motion vector prediction candidate pairs to determine which other spatial motion vector prediction candidate is defined to belong to the same spatial motion vector prediction candidate pair than the selected spatial motion vector prediction candidate; comparing motion information of the selected spatial motion vector prediction candidate with motion information of the other spatial motion vector prediction candidate; if the comparison indicates that the motion vector information of the other spatial motion vector prediction candidate corresponds with the motion vector information of the selected spatial motion vector prediction candidate, excluding the selected spatial motion vector prediction candidate from the merge list wherein the method further comprises selecting one motion vector prediction candidate from the merge list to represent a motion vector prediction for the received encoded block of pixels; determining a maximum number of spatial motion vector prediction candidates to be included in a merge list; limiting the number of spatial motion vector prediction candidates in the merge list smaller or equal to the maximum number; if the number of spatial motion vector prediction candidates in the merge list smaller than the maximum number, examining whether a prediction unit to which the potential spatial motion vector prediction candidate belongs is available for motion prediction; if so, performing at least one of the following: if the potential spatial motion vector prediction candidate
(902)is located on the left side of the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate
(902)from the merge list if any of the following conditions are fulfilled: - the received encoded block of pixels is vertically divided into a first prediction unit and a second prediction unit, and the prediction unit is the second prediction unit; - the received encoded block of pixels is horizontally divided into a first prediction unit and a second prediction unit, and if the prediction unit is the second prediction unit, and the potential spatial motion vector prediction candidate
(902)has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate
(904)above the prediction unit; if the potential spatial motion vector prediction candidate
(904)is located above the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate
(904)from the merge list if any of the following conditions are fulfilled: - the received encoded block of pixels is horizontally divided into a first prediction unit and a second prediction unit, and the prediction unit is the second prediction unit in decoding order; - the potential spatial motion vector prediction candidate
(904)has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate
(902)on the left side of the prediction unit; if the potential spatial motion vector prediction candidate
(903)is located on the right side of the spatial motion vector prediction candidate
(904)above the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate
(903)from the merge list if the potential spatial motion vector prediction candidate has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate
(904)above the prediction unit; if the potential spatial motion vector prediction candidate
(901)is located below the spatial motion vector prediction candidate
(902)on the left side of the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate
(901)from the merge list if the potential spatial motion vector prediction candidate
(901)has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate
(902)on the left side of the prediction unit; if the potential spatial motion vector prediction candidate
(905)is cornerwise aboveleft neighbouring the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate
(905)from the merge list if any of the following conditions are fulfilled: - all the other spatial motion vector prediction candidates
(901904)have been included in the merge list; - the potential spatial motion vector prediction candidate
(905)has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate
(904)above the prediction unit; - the potential spatial motion vector prediction candidate
(905)has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate
(902)on the left side of the prediction unit.” Anspruch 10 „An apparatus comprising means for performing a method according to any one of claims 6 to 8.“ 4 Die Klägerin ist Teil des finnischen Nokia-Konzerns, der Technologien namentlich im Bereich der Telekommunikation entwickelt. Sie ist verantwortlich für die Verwaltung und Lizenzierung von Nokias Patentportfolio.“ 5 Die Beklagte zu 1) ist die in Taiwan ansässige Muttergesellschaft der ASUS-Unternehmensgruppe, einem der weltweit führenden Hersteller von Desktop-PCs und Laptops. Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und unterstützt u.a. den Vertrieb von Laptops der Marke ASUS in Deutschland. 6 Die Klägerin greift die Endgeräte der Marke ASUS an, die Videodaten nach dem H.265/HEVC-Standard dekodieren können (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), namentlich die Laptops der ROG-Serie oder TUF-Reihe, aber auch Smartphones mit dem Betriebssystem Android. 7 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen den von der International Telecommunication Union (ITU) verwalteten Standard „H.265/HEVC“ (Anlage K12) umsetzen. 8 Die Parteien verhandelten bislang erfolglos über eine Lizenzierung des Standards. 9 Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten Anspruch 10 des Klagepatents in Verbindung mit Anspruch 6 unmittelbar und wortsinngemäß, weil der H.265/HEVC-Standard die Lehre des Klagepatents verwirkliche. 10 Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten verfange nicht; die Klägerin habe den Beklagten FRANDgemäße Angebote gemacht, die Beklagten seien aber nicht lizenzwillig. 11 Die Entgegenhaltungen der Beklagten seien nicht geeignet, den Bestand des Klagepatents in Zweifel zu ziehen, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf die anhängige Nichtigkeitsklage ausscheide. 12 Die Klägerin beantragt zuletzt, I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Vorrichtungen, die Mittel zur Durchführung des folgenden Verfahrens umfassen: Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschließt; Bestimmen eines Satzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links
(901), links
(902), oben links
(905), oben
(904)und oben rechts
(903)von der Vorhersageeinheit befinden, für den kodierten Block
(900)von Pixeln; wobei die räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verfügbaren räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Auswählen eines räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste für die Vorhersageeinheit einzuschließen ist; Überprüfen des Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar gehörend definiert ist; Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschließen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wobei das Verfahren ferner das Auswählen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage für den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repräsentieren, umfasst; Bestimmen einer maximalen Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschließen sind; Begrenzen der Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, Überprüfen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat gehört, für die Bewegungsvorhersage verfügbar ist; wenn ja, Durchführen von mindestens einem von Folgendem: wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit; - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)aus der MergeListe, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)über der Vorhersageeinheit rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)aus der MergeListe, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)links von der Vorhersageeinheit unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(905)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - alle anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit. - unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, insbesondere, wenn das Verfahren das Vergleichen von Bewegungsinformationen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen von höchstens einem anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten des Satzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten umfasst. - unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 7 – insbesondere, wenn das Verfahren nach Anspruch 6 oder 7 das Überprüfen, ob der empfangene kodierte Block von Pixeln in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit in Dekodierreihenfolge geteilt ist; und wenn ja, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, umfasst. - unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 8 – nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, Geräte, die fähig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen, 2. der Klägerin schriftlich und elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – seit dem 7. Oktober 2020 die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
  1. a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  2. b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren
  3. c)der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. November 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe
  4. a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  5. b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  6. c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  7. d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln sind; 4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben; 5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffern 1. bezeichneten, seit dem 7. November 2020 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden. Hilfsantrag 1: Der Antrag zu Ziffer I. 1. gemäß obigem Hauptantrag erhält folgende Fassung; die restlichen Anträge bleiben unverändert: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Vorrichtungen, die Mittel zur Durchführung des folgenden Verfahrens umfassen: Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschließt; wobei der codierte Block von Pixeln durch eine Kodiereinheit dargestellt wird, wobei die Vorhersageeinheit die einzige Vorhersageeinheit in der Kodiereinheit ist; Bestimmen eines Satzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links
(901), links
(902), oben links
(905), oben
(904)und oben rechts
(903)von der Vorhersageeinheit befinden, für den kodierten Block
(900)von Pixeln; wobei die räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verfügbaren räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Auswählen räumlicher Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten jeweils als einen potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste für die Vorhersageeinheit einzuschließen ist; wenn sich der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat unten links
(901), oben links
(905), oben
(904)oder oben rechts
(903)von der der Vorhersageeinheit befindet: Überprüfen des Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar gehörend definiert ist; Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschließen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste wobei das Verfahren ferner umfasst: Auswählen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage für den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repräsentieren; Bestimmen einer maximalen Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschließen sind; Begrenzen der Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner als die maximale Anzahl [ist], Überprüfen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der jeweilige potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat gehört, für die Bewegungsvorhersage verfügbar ist; wenn ja, Durchführen, für den jeweiligen potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, von einem von Folgendem (a), (b), (c), (d), (e): (a) wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Einschließen des potenziellen räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)links von der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste; (b) wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)aus der Merge-Liste, der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste; (c) wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)über der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)über der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste; (d) wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)links von der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)links von der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste; (e) wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(905)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - alle anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)an der Ecke oben links der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)an der Ecke oben links der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, - unmittelbare Verletzung von Anspruch 6 in Verbindung mit Anspruch 4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 im Nichtigkeitsverfahren – nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, Geräte, die fähig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen, Hilfsantrag 2: Der Antrag zu Ziffer I.
  1. gemäß obigem Hauptantrag erhält folgende Fassung; die restlichen Anträge bleiben unverändert: I. Die Beklagten werden verurteilt,
  2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Vorrichtungen, die Mittel zur Durchführung des folgenden Verfahrens umfassen: Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschließt; wobei der kodierte Block von Pixeln durch eine Kodiereinheit dargestellt wird, wobei die Vorhersageeinheit die einzige Vorhersageeinheit in der Kodiereinheit ist; Bestimmen eines Satzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links
(901), links
(902), oben links
(905), oben
(904)und oben rechts
(903)von der Vorhersageeinheit befinden, für den kodierten Block
(900)von Pixeln; wobei die räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verfügbaren räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Auswählen räumlicher Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten jeweils als einen potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste für die Vorhersageeinheit einzuschließen ist; wenn sich der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat unten links
(901), oben links
(905), oben
(904)oder oben rechts
(903)von der der Vorhersageeinheit befindet: Überprüfen des Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar gehörend definiert ist; Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschließen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste wobei das Verfahren ferner umfasst: Auswählen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage für den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repräsentieren; Bestimmen einer maximalen Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschließen sind; Begrenzen der Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner als die maximale Anzahl [ist], Überprüfen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der jeweilige potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat gehört, für die Bewegungsvorhersage verfügbar ist; wenn ja, Durchführen, für den jeweiligen potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, von einem von Folgendem (a), (b), (c), (d), (e): (a) wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Einschließen des potenziellen räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)links von der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste; (b) wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste; (c) wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)über der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)über der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste; (d) wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)links von der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)links von der Vorhersageeinheit in die MergeListe; (e) wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(905)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - alle anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)an der Ecke oben links der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)an der Ecke oben links der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste; und wobei in dem Verfahren, nach der Verarbeitung der räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten und des Einschließens eines Untersatzes der räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in die Merge-Liste, keine Redundanzprüfung mehr zwischen diesen in der Merge-Liste enthaltenen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten durchgeführt wird, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, - unmittelbare Verletzung von Anspruch 6 in Verbindung mit Anspruch 4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 im Nichtigkeitsverfahren – nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, Geräte, die fähig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen, Hilfsantrag 3: Der Antrag zu Ziffer I.
  1. gemäß obigem Hauptantrag erhält folgende Fassung (inhaltliche Abweichungen zum Hauptantrag hervorgehoben); die restlichen Anträge bleiben unverändert: I. Die Beklagten werden verurteilt,
  2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Vorrichtungen, die Mittel zur Durchführung des folgenden Verfahrens umfassen: Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschließt, wobei der kodierte Block von Pixeln durch eine Kodiereinheit dargestellt wird, wobei die Vorhersageeinheit die einzige Vorhersageeinheit in der Kodiereinheit ist; Bestimmen eines Satzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links
(901), links
(902), oben links
(905), oben
(904)und oben rechts
(903)von der Vorhersageeinheit befinden, für den kodierten Block
(900)von Pixeln; wobei die räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verfügbaren räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Auswählen eines räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste für die Vorhersageeinheit einzuschließen ist; Überprüfen des Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar gehörend definiert ist; Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschließen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wobei das Verfahren ferner das Auswählen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage für den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repräsentieren, umfasst; Bestimmen einer maximalen Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschließen sind; Begrenzen der Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, Überprüfen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat gehört, für die Bewegungsvorhersage verfügbar ist; wenn ja, Durchführen von mindestens einem von Folgendem: wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit; - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)aus der MergeListe, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)über der Vorhersageeinheit rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)aus der MergeListe, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)links von der Vorhersageeinheit unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(905)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - alle anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit. - unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, - unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 im Nichtigkeitsverfahren – nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, Geräte, die fähig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen, Hilfsantrag 4: Der Antrag zu Ziffer I.
  1. gemäß obigem Hauptantrag erhält folgende Fassung (inhaltliche Abweichungen zum Hauptantrag hervorgehoben); die restlichen Anträge bleiben unverändert: I. Die Beklagten werden verurteilt,
  2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Vorrichtungen, die Mittel zur Durchführung des folgenden Verfahrens umfassen: Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschließt; Bestimmen eines Satzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links
(901), links
(902), oben links
(905), oben
(904)und oben rechts
(903)von der Vorhersageeinheit befinden, für den kodierten Block
(900)von Pixeln; wobei die räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verfügbaren räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Auswählen eines räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste für die Vorhersageeinheit einzuschließen ist; Überprüfen des Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar gehörend definiert ist; Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschließen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wenn der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat nicht ausgeschlossen ist, ihn Einschließen in die Merge-Liste; wobei nach Einschließen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in die Merge-Liste keine Redundanzprüfung mehr zwischen dem ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten und anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die aus dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten stammen und die in der Merge-Liste eingeschlossen sind, durchgeführt wird; wobei das Verfahren ferner das Auswählen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage für den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repräsentieren, umfasst; Bestimmen einer maximalen Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschließen sind; Begrenzen der Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, Überprüfen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat gehört, für die Bewegungsvorhersage verfügbar ist; wenn ja, Durchführen von mindestens einem von Folgendem: wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit; - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)aus der MergeListe, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)über der Vorhersageeinheit rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)aus der MergeListe, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)links von der Vorhersageeinheit unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(905)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - alle anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit. - unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, - unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 im Nichtigkeitsverfahren – nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, Geräte, die fähig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen, Hilfsantrag 5: Der Antrag zu Ziffer I.
  1. gemäß obigem Hauptantrag erhält folgende Fassung (inhaltliche Abweichungen zum Hauptantrag hervorgehoben); die restlichen Anträge bleiben unverändert: I. Die Beklagten werden verurteilt,
  2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Vorrichtungen, die Mittel zur Durchführung des folgenden Verfahrens umfassen: Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschließt; wobei der kodierte Block von Pixeln durch eine Kodiereinheit dargestellt wird, wobei die Kodiereinheit eine Skip-Modus-Kodiereinheit ist; Bestimmen eines Satzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links
(901), links
(902), oben links
(905), oben
(904)und oben rechts
(903)von der Vorhersageeinheit befinden, für den kodierten Block
(900)von Pixeln; wobei die räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verfügbaren räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Auswählen eines räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste für die Vorhersageeinheit einzuschließen ist; Überprüfen des Untersatzes von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar gehörend definiert ist; Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschließen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wenn der ausgewählte räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat nicht ausgeschlossen ist, ihn Einschließen in die Merge-Liste; wobei nach Einschließen des ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in die Merge-Liste keine Redundanzprüfung mehr zwischen dem ausgewählten räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten und anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die aus dem Satz von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten stammen und die in der Merge-Liste eingeschlossen sind, durchgeführt wird; wobei das Verfahren ferner das Auswählen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage für den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repräsentieren, umfasst; Bestimmen einer maximalen Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschließen sind; Begrenzen der Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, Überprüfen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat gehört, für die Bewegungsvorhersage verfügbar ist; wenn ja, Durchführen von mindestens einem von Folgendem: wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit; - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)aus der MergeListe, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)über der Vorhersageeinheit rechts vom räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)aus der MergeListe, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; wenn sich der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)links von der Vorhersageeinheit unter dem räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)befindet, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschließen des potenziellen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten
(905)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - alle anderen räumlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; - der potenzielle räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der räumliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit. - unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, - unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 im Nichtigkeitsverfahren – nämlich Endnutzergeräte der Beklagten, Geräte, die fähig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen. Die Beklagten beantragen, I. die Klage abzuweisen, II. hilfsweise das Verfahren bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens 5 Ni 22/25 (EP) auszusetzen, III. äußerst hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. 13 Die Beklagten tragen vor, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten jedenfalls die Merkmale 6.4, 6.9 und 6.10 nicht. 14 Die Beklagten erheben den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, da die Klägerin ihnen kein FRANDgemäßes Lizenzangebot gemacht habe. 15 Das Klagepatent sei zudem nicht rechtsbeständig, da der geltend gemachte Patentanspruch durch den Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen sei. Das hiesige Verletzungsverfahren sei gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das anhängige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. 16 Das Verfahren wurde gemeinsam mit dem Verfahren 7 O 4100/25 verhandelt. Dabei wurden auch die FRAND-Fragestellungen gemeinsam verhandelt. Lediglich als es um die individuellen Angebote ging, wurden die Verfahren wieder getrennt und es wurde gesondert verhandelt. 17 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  1. Januar 2026 verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist begründet. Aus der zutreffenden Auslegung der strittigen Merkmale 6.4 und 6.10 des Klagepatents (A. I.) folgt, dass der H.265/HEVC-Standard und damit die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents hinsichtlich aller Merkmale Gebrauch macht (A. II., III.). Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch (A. IV). Daraus ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen (A. V.). Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren war aufgrund der Entgegenhaltungen nicht angezeigt (B.). Entsprechend waren die Nebenfolgen festzusetzen (C.). A. 19 I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Kodierung und Dekodierung von Videoinformationen sowie Vorrichtungen, die diese Verfahren ausführen können (Titel sowie Abs. [0001]). 20
  2. Die Klagepatentschrift führt zum vorbekannten Stand der Technik aus, Videocodecs enthielten einen Kodierer, der ein Video zum Zwecke der Speicherung und Übertragung komprimieren könne, sowie einen Dekodierer, der das Video zum Zwecke des Anschauens entkomprimieren könne; dies diene der Reduzierung der Datenmenge (Abs. [0003]). Der Kodierer arbeite dabei nach dem Verfahren der Vorhersage. Bei diesem Verfahren würde der Kodierer Pixelwerte eines zu kodierenden Pixelblocks auf der Basis eines bereits kodierten Pixelblocks, der dem zu kodierenden Pixelblock stark ähnele, vorhersagen (Abs. [0004]). Es gebe zwei Methoden der Vorhersage: zum einen die „motion compensation mechanisms“ (Bewegungskompensationsmechanismen), bei denen die Vorhersage auf der Basis eines zuvor bereits kodierten anderen Bildes („frame“) erfolge, zum anderen die „spatial mechanisms“ (räumliche Mechanismen), bei denen die Vorhersage auf der Basis eines benachbarten Pixelblocks in dem zu kodierenden Bild erfolge (Abs. [0004]). Die erste Option könne man auch „Inter prediction method“ nennen, die zweite „Intra prediction method“ (Abs. [0005]). Im Anschluss an die Vorhersage erfolge noch eine Fehlerkorrektur (Abs. [0006]). Zum Zwecke der Kodierung und Dekodierung werde das Bild in „coding units“ (CU) unterteilt, die wiederum in „prediction units“ (PU) unterteilt würden. Die PUs enthielten die Information, welche Art von Vorhersage für die Pixel der PU angewendet werden solle (Abs. [0011]). 21 Der Dekodierer gehe bei der Rekonstruktion des Videos entsprechend vor. Er rekonstruiere also einen zu dekodierenden Pixelblock auf der Basis der vom Kodierer gespeicherten Bewegungs- bzw. räumlichen Informationen („motion or spatial information“); der Kodierer speichere diese Informationen in der komprimierten Version des Videos (Abs. [0008]), also in den PUs. 22 Die Bewegungsinformation werde in manchen Videocodecs in Form von Bewegungsvektoren („motion vector“) betreffend den jeweiligen Pixelblock angezeigt. Diese gäben die Bewegung eines Pixelblocks zwischen einem Bild und dem nächsten an (Abs. [0012]). Eine Möglichkeit für die Vorhersage des Bewegungsvektors für den zu dekodierenden Pixelblock – also für die Vorhersage, wie sich dieser Pixelblock zwischen einem bereits dekodierten Bild und dem zu dekodierenden Bild bewegt – bestehe nun darin, eine Kandidatenliste mit Bewegungsvektoren betreffend andere Pixelblöcke zu erstellen, die für die Vorhersage in Betracht kämen, und daraus einen Kandidaten auszuwählen, der dann die Bewegung auch für den zu dekodierenden Pixelblock vorgibt. Das ginge sowohl für die „motion compensation mechanisms“ (dann „temporal motion vector prediction“ oder zeitliche Bewegungsvektorvorhersage) als auch für die „spatial mechanisms“ (dann „spatial motion vector prediction“ oder räumliche Bewegungsvektorvorhersage). Bei Letzterer werde – im Kontext der Dekodierung – auf den bereits dekodierten Bewegungsvektor eines räumlich angrenzenden Pixelblocks im zu dekodierenden Bild zurückgegriffen (Abs. [0013], [0017], [0021]). Wenn mehrere Vektorkandidaten dieselbe Bewegungsinformation enthielten, könne man Dopplungen löschen, um Redundanz zu reduzieren (Abs. [0017]). Das Klagepatent kritisiert die „temporal motion vector prediction“ dafür, dass hierbei Daten verloren gehen könnten mit der Folge von Qualitätsverlusten (Abs. [0017]), und fokussiert sich auf die räumliche Bewegungsvektorvorhersage. 23 Das von Nakamura verfasste Dokument „Unification of derivation process for merge mode and MVP“ offenbare ein System, in dem die ersten beiden verfügbaren räumlichen Vorhersagekandidaten sowie ein zeitlicher Vorhersagekandidat „blind“ miteinander verglichen würden, wobei hinsichtlich der Bewegung identische Kandidaten gelöscht würden. Bei diesem System könne es aber sein, dass die ausgewählten räumlichen Kandidaten nicht die besten seien (Abs. [0018]). 24
  3. Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein Verfahren der Erzeugung einer Bewegungsvektorenvorhersagen-Liste für einen Pixelblock bereitzustellen, dessen Implementierung einen verringerten Grad an Komplexität aufweise. Das werde dadurch erreicht, dass die Anzahl an Vergleichen zwischen Vektorkandidaten reduziert werde, insoweit also eine Auswahl stattfinde, wobei die Entscheidung, welche Vektorkandidaten miteinander verglichen werden sollten, von mehreren Parametern, u.a. deren jeweiliger Position, abhänge (Abs. [0021]). 25
  4. Als Lösung stellt das Klagepatent die vorliegend geltend gemachten Ansprüche 6 und 10 vor, die sich wie folgt gliedern lassen: 6.1 Vorrichtung, die Mittel zur Durchführung des folgenden Verfahrens umfasst: 6.2 Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschließt; 6.3 Bestimmen eines Satzes von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links
(901), links
(902), oben links
(905), oben
(904)und oben rechts
(903)von der Vorhersageeinheit befinden, für den kodierten Block
(900)von Pixeln; wobei die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; 6.4 Bestimmen eines Untersatzes von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verfügbaren Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten; 6.5 Auswählen eines Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste für die Vorhersageeinheit einzuschließen ist; 6.6 Überprüfen des Untersatzes von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgewählte Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar gehörend definiert ist; 6.7 Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgewählten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgewählten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschließen des ausgewählten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, 6.8 wobei das Verfahren ferner das Auswählen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage für den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repräsentieren, umfasst; 6.9 Bestimmen einer maximalen Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschließen sind; 6.10 Begrenzen der Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner ist als die maximale Anzahl, Überprüfen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat gehört, für die Bewegungsvorhersage verfügbar ist; wenn ja, Durchführen von mindestens einem von Folgendem: 6.10.1 wenn sich der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (
  1. a)der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit; (
  2. b)der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; 6.10.2 wenn sich der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit befindet, Ausschließen des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (
  1. a)der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit; (
  2. b)der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; 6.10.3 wenn sich der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(903)über der Vorhersageeinheit rechts vom Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten
(904)befindet, Ausschließen des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten
(903)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; 6.10.4 wenn sich der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)links von der Vorhersageeinheit unter dem Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten
(902)befindet, Ausschließen des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901)aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(901)dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit; 6.10.5 der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschließen des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten
(905)aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a) alle anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten
(901904)wurden in die Merge-Liste eingeschlossen; (b) der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(904)über der Vorhersageeinheit; (c) der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(905)hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat
(902)links von der Vorhersageeinheit. 26 In Merkmal 6.1 sind sich die Parteien darin einig, dass die offizielle deutsche Übersetzung „ein Mittel“ im Hinblick darauf, dass es in der englischen Fassung „means“ heißt, falsch ist. In der obigen Merkmalsgliederung wird daher unbestimmt von „Mittel“ gesprochen. 27 Die Parteien haben darüber hinaus einheitlich anstelle des in der deutschen Übersetzung verwendeten Begriffs „Mischliste“ von der „Merge-Liste“ gesprochen, in Anlehnung an den englischen Begriff „merge list“. Auch diese Abweichung wurde für obige Merkmalsgliederung übernommen. 28 4. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien geführte Diskussion zur Auslegung der streitigen Merkmale 6.4 und 6.10 der Patentansprüche 6 und 10 sind die folgenden Ausführungen veranlasst. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Fachmann um einen Hochschulabsolventen in Elektrotechnik, Informationstechnik oder Physik handelt, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Videocodierung und dessen Standardisierung verfügt und typischerweise an Arbeitsgruppentreffen der entsprechenden Standardisierungsvorhaben teilnimmt. 29 a. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren der Komprimierung und Entkomprimierung von Videoinformationen. Ausgangspunkt für das Verständnis der Erfindung des Klagepatents ist, dass die Speicherung und Übertragung von Videodateien (ein Kinofilm wird in der Regel mit 24 Bildern pro Sekunde gedreht, im Bereich der Computerspiele ist die Bildrate noch deutlich höher) sehr viel Speicherplatz benötigen würden, wenn die Pixelinformationen aller Bilder des Videos gespeichert bzw. übertragen würden. Aus diesem Grund wird die Datenmenge durch Verwendung des Vorhersageverfahrens reduziert. 30 Beim Verfahren der Vorhersage wird die Speicherung und Übertragung von Pixeln ersetzt durch die Speicherung und Übertragung von (weniger Speicherplatz benötigenden) Daten, mittels denen der Dekodierer aus bereits dekodierten Pixelblöcken auf die Pixelwerte des noch zu dekodierenden Pixelblocks schließen kann. Dabei wendet der Dekodierer das vom Kodierer angewandte Verfahren spiegelbildlich an, arbeitet folglich nach Parametern, die der Kodierer bzw. das den Kodierer steuernde Verfahren vorgibt. 31 Das Klagepatent konzentriert sich auf den Aspekt der räumlichen Bewegungsvektorvorhersage („spatial motion vector prediction“, siehe Merkmal 6.2). Bei dieser Vorhersage schließt der Dekodierer aus der Information, inwieweit sich die bereits dekodierten Pixelblöcke in der Nachbarschaft des zu dekodierenden Pixelblocks im Vergleich zum vorherigen Bild bewegt haben, wie sich der zu dekodierende Pixelblock bewegen sollte. Es handelt sich mithin um eine Kombination der „Inter Prediction Method“ und der „Intra Prediction Method“. Das funktioniert deshalb, weil sich die Pixelblöcke angesichts der hohen Bildrate pro Sekunde in der Regel nur sehr wenig von einem zum nächsten Bild verändern. Die räumliche Bewegungsvektorvorhersage betrifft also nur die Frage der Bewegung der Pixel, ohne die Pixel selbst zu identifizieren. Die Information betreffend die Pixel selbst holt sich der Dekodierer aus einem bereits dekodierten Referenzbild, auf welches ihn der Referenzindex verweist, den er ebenso wie den Bewegungsvektor aus den Nachbarblöcken des zu dekodierenden Pixelblocks liest (siehe Merkmal 6.3). 32 Merkmal 6.3 nennt die fünf räumlich zu dem zu dekodierenden Pixelblock (= Vorhersageeinheit) benachbarten Vorhersageeinheiten: links, oberhalb, rechts oberhalb, links unterhalb und links oberhalb der zu kodierenden bzw. zu dekodierenden Vorhersageeinheit. Diese räumliche Anordnung ergibt sich aus der hergebrachten Leserichtung des Kodierers bzw. Dekodierers von links oben nach rechts unten. Die benachbarten Vorhersageeinheiten werden im Klagepatent mit den Nummern A0 (links unten), A1 (links), B2 (links oben), B1 (oben) und B0 (rechts oben) bezeichnet (siehe untenstehende Fig. 9, wobei Ziffer 900 die zu dekodierende Vorhersageeinheit bezeichnet): 33 Der Dekodierer könnte nun die Bewegungsvektoren aller fünf benachbarter Vorhersageeinheiten untersuchen und dann entscheiden, welchen Bewegungsvektor er für den zu dekodierenden Pixelblock anwendet. 34 Das Klagepatent ordnet hingegen an, dass nicht alle Bewegungsvektoren aus der räumlichen Nachbarschaft des zu dekodierenden Pixelblocks miteinander verglichen werden. Stattdessen werden bestimmte Vektoren ausgewählt, die untereinander im Hinblick auf ihre Bewegungsinformationen verglichen werden (siehe Abs. [0021]). Die erforderliche Rechenleistung wird also reduziert. Soweit die miteinander verglichenen Vektoren identische Bewegungsinformationen aufweisen, wird einer der beiden nicht in die Liste an Vektorkandidaten für die Vorhersage des zu dekodierenden Pixelblocks aufgenommen, um Redundanzen zu vermeiden. Die Liste, die der Dekodierer auf diese Weise erstellt, ist (jedenfalls soweit für das hiesige Verfahren relevant) identisch zu der zuvor vom Kodierer erstellten Liste. Wenn die Liste fertig erstellt ist, wählt der Dekodierer einen Kandidaten aus der Liste aus, in der Regel auf Basis einer entsprechenden Angabe des Kodierers (siehe Abs. [0125]). Das Klagepatent verwendet in Bezug auf die Kandidatenliste den Begriff „merge list“ („Mischliste“ bzw. hier Merge-Liste), weil in der Liste Informationen aus verschiedenen räumlichen Bereichen, aber auch zeitliche Bewegungsinformationen und die Referenzindizes zusammengeführt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes: 35
(1)Merkmal 6.4 stellt den ersten Schritt der Reduzierung der Anzahl der benachbarten Bewegungsvektoren dar (dem in Merkmal 6.3 erläuterten und in Merkmal 6.4 in Bezug genommenen „Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten“), die untereinander verglichen werden, und gibt vor, dass für diese Reduzierung Paare unter den Vektoren gebildet werden. Dabei macht das Klagepatent an dieser Stelle keine Vorgabe, welche Paare gebildet werden. Unter diesen Paaren soll ein Untersatz bestimmt werden für einen möglichen Vergleich unter allen verfügbaren Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren (ein Paar kann zum Beispiel deshalb nicht verfügbar sein, weil der Vektor A1 nicht existiert, da der Dekodierer gerade dabei ist, einen Pixelblock am linken Rand des Bildes zu dekodieren). Würden alle benachbarten Vektoren untereinander verglichen, würden Redundanzen zwar noch zuverlässiger entfernt, aber es bräuchte mehr Vergleiche, also einen höheren Rechenaufwand. Das Klagepatent verfolgt also einen Kompromiss zwischen der Einsparung von Speicherplatz und der Einsparung von Rechenleistung. Zur Illustration wird nachfolgend eine Grafik aus der Klageschrift (Rn 58) abgebildet: 36
(2)Im Anschluss wählt der Dekodierer einen der fünf Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen Kandidaten für die Merge-Liste aus, wobei die Wahl mit derjenigen des Kodierers übereinstimmen muss (Merkmal 6.5). Wenn die Wahl zum Beispiel, im Anschluss an obige Grafik, auf den Vektor A0 gefallen ist, sucht der Dekodierer nun in dem nach Merkmal 6.4 gebildeten Untersatz nach dem definierten Partner von A0, im konkreten Beispiel A1 (Merkmal 6.6). Diese beiden Vektoren werden dann gemäß Merkmal 6.7 im Hinblick auf ihre Bewegungsinformationen untereinander verglichen. In dem Fall, dass die Bewegungsinformationen identisch sind, wird der nach Merkmal 6.5 ausgewählte Vektorkandidat aus der Kandidatenliste entfernt, um Redundanzen zu vermeiden (über den Einschluss des Vergleichsvektors auf der Liste wird an dieser Stelle nicht entschieden); andernfalls wird der ausgewählte Kandidat (vorbehaltlich der gegebenenfalls erforderlichen Prüfung anhand der Merkmalsgruppe 6.10) in die MergeListe aufgenommen. 37 Die Parteien streiten sich darüber, ob dieses in den Merkmalen 6.4 bis 6.7 allgemein beschriebene Verfahren durch die Merkmalsgruppe 6.10 derart konkretisiert wird, dass der nach Merkmal 6.4 gebildete Untersatz nur aus den in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 angesprochenen Paaren bestehen kann (so die Beklagten) oder ob auch weitere Paare möglich sind (so die Klägerin). Das wird im Rahmen der Auslegung von Merkmal 6.4 diskutiert werden. 38
(3)Im Sinne des Interesses, die Merge-Liste möglichst kurz zu halten, bestimmt der Dekodierer die maximale Anzahl von Raumbewegungsvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschließen sind, wobei die Anzahl der vom Kodierer vorgegebenen Anzahl entsprechen muss. Die Anzahl kann prinzipiell jeden Wert außer Null einnehmen, in der Regel ist die Zahl aber kleiner als fünf (siehe Abs. [0072], [0086] f.; Merkmal 6.9). Nur dann, wenn die maximale Anzahl noch nicht erreicht ist, kann ein nach Merkmal 6.5 ausgewählter potenzieller Raumbewegungsvorhersagekandidat den „Tests“ der Merkmalsgruppe 10 unterworfen werfen, um zu entscheiden, ob er noch auf die Merge-Liste aufgenommen werden kann; andernfalls wird er nicht aufgenommen und das Verfahren der Erstellung der Merge-Liste wird gestoppt (siehe Abs. [0116]). 39
(4)Am Ende wählt der Dekodierer gemäß Merkmal 6.8 aus der fertigen Liste einen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aus. Die Auswahl basiert nicht auf einer eigenen Entscheidung des Dekodierers, sondern ist im Regelfall vom Kodierer mittels des Verweises auf einen Index, d.h. eine bestimmte Listenposition (zum Beispiel: „Nr. 3“), in der Liste vorgegeben (siehe Abs. [0125]). Das funktioniert, weil der Dekodierer die Liste rekonstruiert, die der Kodierer erstellt hat, die Listen also (jedenfalls soweit für das hiesige Verfahren relevant) den identischen Inhalt haben und somit „Nr. 3“ auf denselben Kandidaten verweist (Abs. [0126]). Das ist weniger aufwendig als wenn der Kodierer den Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten und den Index an den Dekodierer übertragen würde. 40 b. Näherer Erläuterung bedarf zunächst das zwischen den Parteien streitige Merkmal 6.4. 41 Dieses Merkmal beansprucht das „Bestimmen eines Untersatzes von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verfügbaren Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten“. 42
(1)Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Untersatz sei identisch mit den in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 genannten Paaren. Der Untersatz könne also nur aus den sechs Paaren A1/B1, B1/A1, B0/B1, A0/A1, B2/A1 und B2/B1 bestehen. Die Klägerin geht hingegen davon aus, dass es sich bei diesen Paaren um „weitere Beispiele“ handele, während in der Beschreibung auch andere Paare genannt würden. 43
(2)Die Kammer geht davon aus, dass das in den Merkmalen 6.4 bis 6.7 beschriebene Verfahren nicht abschließend durch die Merkmalsgruppe 6.10 konkretisiert wird. Folglich kann der nach Merkmal 6.4 bestimmte Untersatz auch aus anderen Paaren bestehen als denen, die in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 genannt sind. 44 Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Anspruchs, da die Merkmalsgruppe 6.10 an keiner Stelle Bezug nimmt auf den nach Merkmal 6.4 gebildeten Untersatz an Raumbewegungsvorhersagekandidatenpaaren oder auf den „anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten“ im Sinne der Merkmale 6.6 und 6.7. Das wäre aber zu erwarten, wenn die Merkmalsgruppe 6.10 die abschließende Konkretisierung von Merkmal 6.4 darstellte. Außerdem würden die Merkmale 6.6 und 6.7 bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten komplett leerlaufen, denn dann würde die Zusammenstellung der Paare und der Vergleich allein von den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 regiert. Ein solches Leerlaufen von Merkmalen kann aber ohne entsprechende Hinweise nicht angenommen werden. 45 Auch die Beschreibung führt an keiner Stelle aus, dass die Bildung eines Untersatzes gemäß Merkmal 6.4 durch die Merkmalsgruppe 6.10 abschließend konkretisiert würde. Stattdessen wird das Verfahren in den Abs. [0090] ff. allgemein wiedergegeben (siehe etwa Abs. [0092]: „For each candidate and/or a subset of the candidates, the following conditions may also be checked: […]”), ohne jeglichen Verweis auf die in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 genannten Prüfungen. 46 Darüber hinaus hat die Klägerin aufgezeigt, dass laut der Beschreibung auch andere Paare als diejenigen möglich sind, die in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 genannt werden, konkret die Paarung B0 und A1 (siehe hierzu nachfolgend eine von der Klägerin angefertigte Grafik aus Rn 17 der Replik, bezugnehmend auf Abs. [0102]): 47 Wenn die Beklagten insoweit ausführen, diese Paarung möge „Teil eines anderen Untersatzes sein, der relevant für andere PUs/Vorhersageinheiten (mit Teilung NxN) ist, aber nicht für solche PUs, die entsprechend den Merkmalen 10.1 bis 10.5 verarbeitet werden“, bezeugt dies das unzutreffende Verständnis der Beklagten. Es gibt eben gemäß Merkmal 6.4 gebildete Paarungen, die nicht nach den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 verarbeitet werden. 48 c. Auch die Merkmalsgruppe 6.10 ist zwischen den Parteien streitig. 49
(1)Merkmal 6.10 fordert zunächst, dass die Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt wird. Auch soll geprüft werden, ob der jeweilige Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat für die Bewegungsvorhersage verfügbar ist. 50 aa. Die Beklagten vertreten die Auffassung, Merkmal 6.10 fordere, dass in Bezug auf jeden Raumbewegungsvorhersagekandidaten vor der weiteren Prüfung der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 einzelfallmäßig geprüft würde, ob die maximale Anzahl an Raumbewegungsvorhersagekandidaten schon erreicht ist. Hierfür verweisen die Beklagten auf Abs. [0116], wo es in Bezug auf ein erläutertes Ausführungsbeispiel heißt: „[…] Before further examination is performed for the selected spatial motion prediction candidate, it is examined whether the merge list already contains a maximum number of spatial motion prediction candidates. If the number of spatial motion prediction candidates in the merge list is not less than the maximum number, the selected spatial motion prediction candidate is not included in the merge list and the process of constructing the merge list can be stopped 826. On the other hand, if the number of spatial motion prediction candidates in the merge list is less than the maximum number, a further analyses of the selected spatial motion prediction candidate is performed (blocks 804-822).“ 51 bb. Dem folgt die Kammer mit der Klägerin nicht. Der Wortlaut des Merkmals spricht nur von einer Begrenzung („limiting“), ohne eine Prüfung zu fordern. Vor diesem Hintergrund kann die in Abs. [0116] angesprochene Untersuchung („it is examined“) nicht derart verstanden werden, dass eine einzelfallmäßige Prüfung erfolgen müsste, ob die maximale Anzahl räumlicher Bewegungsvorhersagekandidaten bereits erreicht wurde. Stattdessen reicht es aus, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass die maximale Anzahl noch nicht erreicht ist, bevor in die Prüfung der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 eingestiegen wird, beispielsweise durch Vorabberechnung der zulässigen Anzahl räumlicher Bewegungsvorhersagekandidaten. 52 Hierfür kann als Beispiel auf Abs. [0102] verwiesen werden. Dort wird dem Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten B2 die Aufnahme in die Merge-Liste verweigert, wenn die übrigen vier Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten sich bereits dort befinden (siehe Spalte 20, Zeile 17 bis 31). Nach diesem Ausführungsbeispiel ist die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten demnach vier und die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten A0, A1, B0 und B1 können diese Anzahl nie überschreiten, weil sie vor dem Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten B2 geprüft werden. Auch durch ein solches System wird sichergestellt, dass die Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt wird, ohne dass es einer einzelfallmäßigen Prüfung des Bestands der Merge-Liste vor Prüfung der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten A0, A1, B0 und B1 bedürfte. 53 cc. Insoweit als der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat B2 betroffen ist, kann die Prüfung der maximalen Anzahl nach Merkmal 6.10 mit der Prüfung nach Merkmal 6.10.5(a), ob alle anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bereits in die Merge-Liste eingeschlossen wurden, zusammenfallen. Wenn nämlich die maximale Anzahl 4 ist, B2 als Letztes geprüft wird und die anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bereits auf der Merge-Liste sind (entsprechend der Anordnung in der Merkmalsgruppe 6.10 und dem Ausführungsbeispiel in Abs. [0123]), würde der Ausschluss von B2 von der Merge-Liste sowohl nach Merkmal 6.10 als auch nach Merkmal 6.10.5(a) erfolgen. Eine solche doppelte Prüfung steht im Widerspruch zu den Flussdiagrammen in den Fig. 8a und 8b: 54 Wenn nämlich der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat B2 bereits in Folge der Abfrage in Kasten 802 in Fig. 8a („Maximum number of spatial motion vector prediction candidates in the list?“) ausgeschlossen würde, käme man gar nicht mehr zur Auswahl von B2 in Kasten 806 und der nachfolgenden Prüfung von Merkmal 6.10.5(a) in Kasten 820 in Fig. 8b. Als Konsequenz hiervon ist in dieser Konstellation davon auszugehen, dass Kasten 802 übersprungen und direkt mit der Prüfung nach Kasten 820 fortgefahren wird. 55 Entsprechendes gilt in dieser Konstellation für die Verfügbarkeitsprüfung nach Merkmal 6.10, die im oben gezeigten Flussdiagramm in Kasten 804 in Fig. 8a wiedergegeben ist. Denn nach diesem Flussdiagramm käme man zu Kasten 804 nur dann, wenn die Prüfung nach dem vorgelagerten Kasten 802 ergeben hätte, dass die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten noch nicht erreicht ist. Da die maximale Anzahl aber in der hier untersuchten Konstellation erreicht ist (sie beträgt 4, B2 wird als Letztes geprüft und die anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten sind bereits alle in der Merge-Liste), die Zeichnung aber so ausgelegt werden muss, dass Merkmal 6.10.5(a) (wiedergegeben in Kasten 820 in Fig. 8b) erfüllt werden kann, muss auch Kasten 804 in dieser Konstellation übersprungen werden. 56
(2)Merkmal 6.10 umfasst sodann die Untergruppe 6.10.1 bis 6.10.5 mit „Tests“, anhand denen festgestellt werden soll, ob ein bestimmter Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat von der Merge-Liste ausgeschlossen werden soll. 57 aa. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Prüfung nach den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 für jeden Raumbewegungsvorhersagekandidaten durchgeführt werden müsse. Andernfalls sei die Zusammensetzung der Merge-Liste fehlerhaft und decke sich nicht mit der vom Kodierer erstellten. Auch die Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents sprächen für diese Auffassung. 58 bb. Dem folgt die Kammer mit der Klägerin nicht. Es reicht aus, wenn mindestens ein räumlicher Bewegungsvorhersagekandidat der Prüfung nach dem für ihn passenden Merkmal unterzogen wird. 59 Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des Anspruchs. Denn dort heißt es: „Durchführen von mindestens einem von Folgendem“ in Bezug auf die Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5. Nachdem die Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 jeweils nur auf einen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten passen, bedeutet diese Formulierung, dass auch nur mindestens ein Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat anhand der Merkmalsgruppe 6.10 geprüft werden muss. 60 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieses Ergebnis auch nicht im Widerspruch zum Zusammenspiel zwischen Kodierer und Dekodierer. Denn wenn der Dekodierer nur ein Merkmal der Gruppe 6.10.1 bis 6.10.5 prüft, erfolgt dies deshalb, weil er nicht mehr Merkmale prüfen muss, um die Merge-Liste in dem Ausmaß entsprechend zu der vom Kodierer erstellten Merge-Liste zu rekonstruieren, dass der Dekodierer in der Lage ist, den vom Kodierer bestimmten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat auszuwählen. Die Kandidatenliste kann also gegebenenfalls auch nur aus einem Kandidaten bestehen, der dann vom Dekodierer (auf Basis der Angaben des Kodierers) gemäß Merkmal 6.8 ausgewählt wird. Das ist dann der Fall, wenn der vom Kodierer erstellte Index für die MergeListe auf „Nr. 1“ lautet. Denn aufgrund der identischen Parameter für die Listenerstellung aufseiten des Kodierers einerseits und des Dekodierers andererseits verweist dieser Index dann auf denselben Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten. Es kommt hinzu, dass das Klagepatent an mehreren Stellen erwähnt, dass auch vom Anspruch nicht abgedeckte zeitliche Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in die Merge-Liste aufgenommen werden können (siehe Abs. [0021], [0070], [0086], [0096]); der Anspruch deckt also nur einen Teilaspekt der Vorhersage ab, so dass es auch aus diesem Grund nicht erforderlich ist, dass alle Raumbewegungsvorhersagekandidaten den Tests der Merkmalsgruppe 6.10 unterzogen werden, um gegebenenfalls der Merge-Liste hinzugefügt zu werden (es mag daher sogar möglich sein, dass die Merge-Liste überhaupt keinen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten umfasst). 61 Auch Beschreibung und Zeichnungen des Klagepatents weisen nicht entscheidend in eine andere Richtung. Zunächst ist anzumerken, dass sich die Ausführungen in Abs. [0116] ff., auf welche sich die Beklagten berufen und in denen die Raumbewegungsvorhersagekandidaten nacheinander „verarbeitet“ werden, auf eine bestimmte Ausführungsform beziehen. Das ergibt sich jenseits des entsprechenden Wortlauts (siehe Abs. [0108] f.) auch daraus, dass die Reihenfolge der Raumbewegungsvorhersagekandidaten in Abs. [0116] von der Reihenfolge der Merkmalsgruppe 10 abweicht und an der Stelle auch von einem „Beispiel“ gesprochen wird. Auch die Fig. 8a und 8b des Klagepatents bilden bestimmte Ausführungsbeispiele ab (siehe Abs. [0109]). Darüber hinaus sind diese beiden Zeichnungen aber auch in Einklang zu bringen mit dem klaren Wortlaut des Anspruchs: 62 Die hier nochmals wiedergegebene Zeichnung weist zwar in Verbindung mit Fig. 8b darauf hin, dass nach Abschluss der Prüfung in Bezug auf einen Raumbewegungsvorhersagevektor, der auf Basis von Kasten 806 bestimmt wurde (diese Prüfung wird in Fig. 8b detailliert beschrieben, mit Verweis darauf am unteren Ende von Fig. 8a), der Prozess wieder von vorne beginnen kann (signalisiert durch den Kasten 830 am oberen linken Rand von Fig. 8a). Dies ist aber nur eine Möglichkeit, was dadurch ausgedrückt wird, dass der auf den Kasten 830 folgende Schritt in Kasten 801 lautet: „More spatial motion vector prediction candidates to process“? Diese Frage könnte zum Beispiel verneint werden, weil der Dekodierer nach den Vorgaben des Kodierers keine weiteren räumlichen Bewegungsvorhersagevektoren überprüfen soll. 63
(3)Die Beklagten vertreten weiter die Auffassung, auch wenn das Verfahren im konkreten Fall nur eins der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 durchführe, müsse der Dekodierer in der Lage sein, grundsätzlich jedes dieser Merkmale durchzuführen. Das ergebe sich aus dem Wesen des Vorrichtungsanspruchs. 64 Der Dekodierer muss in der Lage sein, das von Anspruch 6 beanspruchte Verfahren auszuführen. Das Verfahren wird stets dann ausgeführt, wenn nur eines der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 durchgeführt wird. Solange der Dekodierer mindestens eines dieser Merkmale (neben allen anderen Merkmalen) durchführen kann, stellt er eine Vorrichtung im Sinne von Merkmal 6.1 dar. 65 II. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale ist eine wortsinngemäße Verwirklichung von Anspruch 6 in Verbindung mit Anspruch 10 des Klagepatents durch den H.265/HEVC-Standard und damit auch durch die angegriffenen Ausführungsformen zu bejahen. 66
  1. Die angegriffenen Ausführungsformen stellen jeweils im Sinne von Merkmal 6.1 Vorrichtungen dar, die Mittel zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 6 des Klagepatents umfassen. 67 Die Auslegung hat ergeben, dass das Verfahren immer dann durchgeführt wird, wenn mindestens eines der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 erfüllt wird. Es kommt daher für die Bejahung der Verletzung nicht darauf an, dass die Beklagten vortragen, der Dekodierer könne nach dem H.265/HEVC-Standard Merkmal 6.10.1 mangels Prüfung von dessen Unterpunkt (b) nicht erfüllen. Denn unstreitig kann der Dekodierer nach dem Standard jedenfalls die Merkmale 6.10.3 bis 6.10.5 durchführen. 68
  2. Merkmal 6.2 ist ebenfalls unstreitig verwirklicht. Nach dem H.265/HEVC-Standard empfängt der Dekodierer einen kodierten Block von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschließt. 69 Im H.265/HEVC-Standard (Anlage K12) ist niedergelegt, dass kodierte Bilder in Kodierungsblocks („coding blocks“) unterteilt werden, weiter unterteilt in Kodierungseinheiten („coding units“): 70 Zu Beginn jeder Kodiereinheit, bei der die Inter-Vorhersage verwendet wird (also eine Vorhersage, bei der auf andere Bilder zurückgegriffen wird, wie es auch bei der Verwendung von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten der Fall ist), wird mit der Syntax „cu_skip_flag = 1“ (definiert in Abschnitt 7.4.9.5 des Standards) u.a. signalisiert, dass die Kodiereinheit genau eine Vorhersageeinheit aufweist und dass ein Merge-Prozess für die Bewegungsvektorableitung verwendet wird: 71
  3. Der H.265/HEVC-Standard verwirklicht auch unbestritten Merkmal 6.
  4. Es wird ein Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bestimmt, die sich unten links, links, oben links, oben und oben rechts von der Vorhersageeinheit befinden, für den kodierten Block von Pixeln. Dabei sind die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen. 72 Der Standard legt in Abschnitt 8.5.3.2.2 fest, dass im Merge-Modus (dadurch signalisiert, dass die Syntax „merge_flag = 1“) eine Liste von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten inklusive Referenzindizes aus benachbarten Vorhersageeinheiten erstellt wird („mergeCandList“), welche mit A0, A1, B0, B1 und B2 bezeichnet werden. Deren jeweilige Position wird in Abschnitt 8.5.3.2.3 („Derivation process for spatial merging candidates“) festgelegt und in Abschnitt 8.5.3.2.7 bildlich wiedergegeben: … … … … 73 Die Position der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten entspricht folglich derjenigen nach Merkmal 6.3, wie sie in Fig. 9 des Klagepatents wiedergegeben ist: 74
  5. Auch die Merkmale 6.4 bis 6.7 werden durch den H.265/HEVC-Standard verwirklicht. Es wird ein Untersatz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verfügbaren Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren bestimmt (Merkmal 6.4). Nach Auswahl eines Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (Merkmal 6.5) wird der zuvor gebildete Untersatz daraufhin überprüft, welcher andere Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat als zum ausgewählten gehörend definiert ist (Merkmal 6.6). Sodann werden die Bewegungsinformationen des ausgewählten und des anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten miteinander verglichen und wenn die Bewegungsvektorinformationen des anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten mit denen des ausgewählten übereinstimmen, wird der ausgewählte Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat von der Merge-Liste ausgeschlossen (Merkmal 6.7). 75 a. Der Standard bildet gemäß Abschnitt 8.5.3.2.3 („Derivation process for spatial merging candidates“) Paare unter den Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten A1, B1, B0, A0 und B2, zwischen denen ein Vergleich hinsichtlich ihrer Bewegungsinformationen durchgeführt wird. Es wird also ein Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat ausgewählt und überprüft, welcher andere Kandidat aus dem gebildeten Untersatz als zum ausgewählten gehörend definiert ist. Soweit die Bewegungsinformationen identisch sind, wird der ausgewählte Kandidat nicht in die Merge-Liste aufgenommen. Das wird im Folgenden ausgehend vom Kandidaten B0 gezeigt, für die Kandidaten B1, A0 und B2 läuft das Verfahren entsprechend ab. Dem vorgeschaltet ist die Prüfung der Verfügbarkeit der jeweiligen Vorhersageeinheit gemäß Abschnitt 6.4.2, die im nachfolgend zitierten Abschnitt in Bezug genommen wird: … 76 Wenn der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat B0 verfügbar ist, wird er mit dem Kandidaten B1 (und zwar nur mit dem Kandidaten B1) auf die Bewegungsinformationen hin verglichen. Konkret lautet die Gleichung, dass der Kandidat B0 („availableFlagB 0 “) auf Null („0“) gesetzt wird, wenn Kandidat B1 verfügbar ist und die Bewegungsvektoren und Referenzindizes identisch sind („availableB 1 is equal to TRUE and the prediction units covering the luma locations […] have the same motion vectors and the same reference indices“ in Unterpunkt 4). Das Setzen auf Null bedeutet, dass der jeweilige Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat nicht in die Merge-Liste aufgenommen wird. 77 b. Der Untersatz wird auch im Sinne von Merkmal 6.4 „bestimmt“. Denn wie die Auslegung gezeigt hat, reicht es insoweit aus, dass der Dekodierer die Vorgaben des Standards anwendet, er muss sie nicht selbst entwickeln. 78
  6. Der Standard verwirklicht auch Merkmal 6.
  7. Es wird eine maximale Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bestimmt, die in die Merge-Liste einzuschließen sind. 79 Die Beklagten stellen dies in Abrede, weil der Standard nicht – wie vom Merkmal gefordert – die „maximale Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten“ bestimme, sondern nur die maximale Anzahl aller Bewegungsvorhersagekandidaten. 80 Die maßgebliche Passage im H.265/HEVC-Standard ist der im Folgenden abgedruckte Absatz aus Abschnitt 7.4.7.1 (Anlage K 12, S. 93): 81 Dort wird wiedergegeben, wie sich der Wert „MaxNumMergeCand“, der zwischen 1 und 5 liegen soll, ergibt. Dieser Wert gibt die maximale Anzahl an Bewegungsvektorvorhersagekandidaten an, ohne dass insoweit Bezug genommen würde auf Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten. 82 Der Standard bestimmt aber durch die Bestimmung einer maximalen Anzahl allgemeiner Bewegungsvektorvorhersagekandidaten auch die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten. Zum einen ist Letztere identisch mit Ersterer, wenn nur Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten vorhanden sind. Zum anderen ist die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten dadurch mittelbar begrenzt, als der Standard nur maximal vier dieser Kandidaten in der Liste akzeptiert, um einen Platz für einen zeitlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten („Col“) freizuhalten (siehe Abschnitt 8.5.3.2.3 in Anlage K12, S. 152 Unterpunkt 10, in Verbindung mit S. 149, Punkt 5): … 83 Aus dem zitierten Abschnitt ergibt sich, dass die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten nach dem Standard in einer festen Reihenfolge geprüft werden (A1, B1, B0, A0, B2). Wenn der Wert „MaxNumMergeCand“ auf 1 lautet, wird folglich nur A1 in die Liste aufgenommen (vorausgesetzt, A1 ist verfügbar, dies wird durch die Bezeichnung „availableFlagA 1 “ gekennzeichnet). So geht es weiter, bis maximal vier Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aufgenommen wurden, weil dann vor Aufnahme des fünften und letzten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten B2 der zeitliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat Col aufgenommen wird. Das wird in dem oben wiedergegebenen Abschnitt dadurch wiedergegeben, dass gemäß Unterpunkt 10 der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat B2 auf Null gesetzt wird – also nicht in die Merge-Liste aufgenommen wird –, wenn die anderen vier Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bereits in die Merge-Liste aufgenommen wurden. Somit bestimmt der Wert „MaxNumMergeCand“ mittelbar die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten. Dass diese Anzahl sowohl dann 4 ist, wenn der Wert konkret „4“ angibt, als auch dann, wenn der Wert „5“ angibt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten unschädlich, weil Merkmal 6.9 den Weg zur Bestimmung der maximalen Anzahl offenlässt. 84
  8. Auch die Merkmalsgruppe 6.10 wird durch den Standard verwirklicht. 85 a. Merkmal 6.10 wird zunächst insoweit verletzt, als der Standard entgegen der Auffassung der Beklagten die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt. Auch die Überprüfung der Verfügbarkeit einer Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat gehört, für die Bewegungsvorhersage findet im Standard statt. 86
(1)Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Merkmal 6.9 ist zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten zu konstatieren, dass der Wert „MaxNumMergeCand“ mittelbar die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt. 87 Das gilt auch im Licht des Vortrags der Beklagten, dass der Wert „MaxNumMergeCand“ vom Dekodierer nicht zum Zwecke der Prüfung der Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten verwendet werde. Vielmehr diene er dem Dekodierer nur zur Feststellung, dass die Merge-Liste noch mit sogenannten Nullbewegungsvektorvorhersagekandidaten aufgefüllt werden solle, nämlich dann, wenn der Wert „numCurrMergeCand“ (er gibt die Anzahl aktuell verfügbarer Kandidaten an) kleiner sei als der Wert „MaxNumMergeCand“. Auch dann begrenzt der Wert „MaxNumMergeCand“ die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl, weil die MergeListe nur dann mit Nullbewegungsvektorvorhersagekandidaten aufgefüllt werden kann, wenn die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten noch nicht erreicht ist. Denn die Merge-Liste wird stets zunächst durch die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten gefüllt – bis zum erlaubten Maximum zwischen 1 und 4, siehe oben die Erläuterung zu Merkmal 6.9 – und nur, wenn jene nicht ausreichend verfügbar sind, kann eine Auffüllung der Merge-Liste mit Nullbewegungsvektorvorhersagekandidaten relevant werden. Aus diesem Grund kann auch die Erklärung in Ziffer 4 der geheimhaltungsbedürftigen Anlage WKS T 4 betreffend eine spezielle Hardware-Implementation des Standards, wonach der Wert „MaxNumMergeCand“ dort nicht zum Zwecke der Begrenzung der Anzahl an Merge-Kandidaten auf weniger als eine vorbestimmte Anzahl („to limit the number of merging candidates to less than a predefined maximum of candidates“) verwendet werde, den Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. 88
(2)Darüber hinaus wird die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aber auch durch die Verwirklichung von Merkmal 6.10.5(a) auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt. Die Verwi

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