3 BRAO aufgeführten Kriterien: Zu Nr. 1: "Prüfung des Sachverhaltes in übertragenen Insolvenzverfahren, Feststellungen von Vermögenswerten und Ansprüchen des Schuldners sowie Rechten Dritter, Prüfung der Durchsetzbarkeit, insbesondere auch von Anfechtungsrechten. Prüfung von Steuerbescheiden und Erfolgsaussichten Rechtsbehelfsverfahren, Prüfung gesellschaftsrechtlicher und sonstiger Haftungsansprüche der Gesellschaft." Zu Nr. 2: "Beratung des Schuldners zu seinen Rechten und Pflichten. Beratung von Gläubigern im Hinblick auf Durchsetzung ihrer Rechte gegen den Schuldner. Beratung und Vertretung der Gesellschaft zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen. Fortlaufende Beratung der Gesellschaft in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten, auch zu Rechtsbehelfsverfahren. Beratung und Vertretung in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Fortlaufende Beratung der Gesellschaft in allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen." Zu Nr. 3: "Verhandlung und Erstellung von Kaufverträgen im Rahmen der Abwicklung von Insolvenzverfahren, dabei insbesondere auch Gestaltung umfangreicher Unternehmensverträge wie Share oder Asset Deals. Erstellung und Beratung zu regelmäßig umfangreichen Insolvenzplänen, Erstellung und Verhandlung von Arbeitsverträgen. Erstellung und Verhandlungen von Sozialplänen und Betriebsvereinbarungen, Durchsetzen von Anfechtungsansprüchen, Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen." Zu Nr. 4: "Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, von der Beschränkung des § 181 BGB befreit" Im Geschäftsführer- und Syndikusrechtsanwalt-Dienstvertrag vom 29. Februar 2016 finden sich unter § 1 die Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.
Abs. 1 ist der Beigeladene alleinvertretungsberechtigt und
Abs. 2 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Abs. 3 hat er den Weisungen der Gesellschafter auf Grund von Beschlüssen zu folgen. Es finden sich unter "§ 3 Aufgaben und Pflichten" unter anderem folgende Angaben (Abs. 5): "Der Geschäftsführer ist darüber hinaus verpflichtet, für die Gesellschaft folgende anwaltliche Tätigkeiten zu übernehmen:
hat der Geschäftsführer seine "volle Schaffenskraft sowie sein ganzes Wissen und Können" in die Dienste der Gesellschaft zu stellen. Gleichzeitig wird von einer Vier-Tage-Woche ausgegangen. Jede Nebentätigkeit außer für die A und die A-Gruppe ist ihm untersagt. Veröffentlichungen und Vorträge mit Unternehmensbezug sind zustimmungspflichtig. Abs. 3 lautet: "Die Gesellschaft stellt zudem den Geschäftsführer zur Wahrnehmung von Aufgaben als niedergelassener Rechtsanwalt jederzeit unbefristet, unbedingt und unwiderruflich frei, so dass der Geschäftsführer seiner Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt auch während der Arbeitszeit
kommen kann." Unter der Überschrift "§ 6 Vergütung" findet sich folgende Regelung: "Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt in Höhe von 54.720 EUR brutto, zahlbar in zwölf monatlichen Raten jeweils am Monatsende. Gesellschaft und Geschäftsführer gehen übereinstimmend davon aus, dass die vereinbarte Vergütung auf Basis einer 4 Tage-Woche bestimmt ist. (...) Die Gesellschaft trägt weiterhin die entstehenden Kosten für die Fortbildung des Geschäftsführers
Darüber hinaus trägt die Gesellschaft die entstehenden Beiträge zur D sowie die Kosten der Berufshaftpflichtversicherung." § 10 spricht ein strafbewährtes Wettbewerbsverbot aus.
ist der Geschäftsführer auf Verlangen der Gesellschafter bei längeren Abwesenheiten verpflichtet, "sämtliche Unterlagen, Urkunden, Aufzeichnungen, Notizen, Entwürfe oder hiervon gefertigte Durchschriften oder Kopien, gleichgültig aus welchen Datenträgern, an die Gesellschaft zurückzugeben". Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat er dies unaufgefordert zu tun. Mit E-Mail vom
vorläufiger und nicht abschließender Beratung im Senat § 46 Abs. 5 BRAO nicht erfüllt sein könnte. Da es sich bei der Insolvenzverwaltung um eine höchstpersönliche Leistungserbringung handele, könnten nur natürliche Personen als Insolvenzverwalter bestellt werden (BVerfG, Urteil vom
5 Satz 2 BRAO liegt erkennbar nicht vor." Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom
dem Willen des Gesetzgebers ausreichend. Darüber hinaus beinhalte auch die Tätigkeit eines Geschäftsführers rechtliche Fragestellungen und sei damit qua gesetzlicher Definition anwaltliche Tätigkeit. Es sei plausibel, dass der Beigeladene neben seiner Geschäftsführertätigkeit zu 90 Prozent anwaltlich arbeite. Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, wie sie ganz überwiegend auch von dem Beigeladenen verrichtet würde, sei in vollem Umfang anwaltliche Tätigkeit, wie sie in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO beschrieben werde. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 6. Juli 2015 verwiesen (Az. AnwZ (Brfg) 24/14). Die Klägerin setze fälschlicherweise die persönliche Bestellung des Beigeladenen als Insolvenzverwalter als dessen Angelegenheit gleich: "Das operative Geschäft des Arbeitgebers des Beigeladenen liegt in der institutionellen Führung solcher Insolvenzverfahren. Der Arbeitgeber, nicht der Beigeladene, hält die gesamte Infrastruktur vor, die eine effektive Insolvenzverwaltung überhaupt erst ermöglicht und allein er finanziert sie auch. Er finanziert auch den Beigeladenen und dessen Berufshaftpflichtversicherung
den Regelungen des Dienstvertrages und trägt das gesamte unternehmerische Risiko der übernommenen Insolvenzverwaltungen. (...) Der Regierungsentwurf zu § 56 InsO sah zunächst die Möglichkeit vor, auch juristische Personen mit den Aufgaben des Insolvenzverwalters zu betreuen. Diese Möglichkeit stieß in der Anhörung des Rechtsausschusses am 28.04.1993 auf Kritik, die dazu führte, das letztlich nur natürliche Personen in das Amt des Insolvenzverwalters berufen werden können. Ausschlaggebend waren in erster Linie Haftungs- und Aufsichtsprobleme bei einer juristischen Person mit austauschbaren Handelnden und nur in einem gänzlich anderen Zusammenhang mögliche Interessenkollision (BT-Drs 12/7302, S. 161)." Weiter führt sie in Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 6. Juli 2015 unter vorherigen Hinweis auf § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeführt: "Insoweit bestünde bei einer juristischen Person die Gefahr, dass die Haftpflichtansprüche ungedeckt bleiben, wenn sie nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet ist." Die Beklagte schließt ihre Ausführungen mit folgenden Überlegungen: "Die §§ 36 und 46a BRAO haben nicht das Interesse der am Insolvenzverfahren Beteiligten an dessen Verwaltung im Fokus, sondern die realitätsnahe Bewertung vorliegend der Tätigkeit eines als Organ einer Insolvenzgesellschaft wirkenden Insolvenzverwalters und in berufsrechtlicher Hinsicht die Beantwortung der Frage, ob diese Tätigkeit der eines selbständigen Rechtsanwaltes gleichsteht. An diesem Zweck muss sich der Begriff 'Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers' ausrichten. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird.' (BT-Drs 18/5201 S. 30). (...) In diesem Sinne ist der Beigeladene zwar
O stets persönlich bestellt, ist persönlich haftbar, wird persönlich überwacht, ist persönlicher Ansprechpartner und garantiert die Kontinuität seiner Verfahrensführung auch über einen Anstellungswechsel hinaus. Gleichwohl sind die von ihm geführten Insolvenzverfahren zumindest auch eigene Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers i.S.v. § 46 Abs. 5 BRAO." Der Beigeladene tritt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
3 BRAO ankomme. Diese Voraussetzungen lägen somit alle vor. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei mit der in einem Industrieunternehmen, einer Versicherung in Form einer Aktiengesellschaft oder einer großen Rechtsabteilung vergleichbar. Auf den gerichtlichen Hinweis vom
O höchstpersönlich an den Beigeladenen vergebenen Insolvenzaufträge zu Angelegenheiten der A GmbH umwandeln könnten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2017 legte der Beigeladene dar, dass er seine "Tätigkeit als Insolvenzverwalter für die A GmbH" in die Gesellschaft einbringe, indem er als Rechtsanwalt Aufträge zur Insolvenzverwaltung annehme, diese der A GmbH übertrage und als Angestellter sodann abarbeite. Im Gegenzug würde die A GmbH ihn erst überhaupt organisatorisch in die Lage versetzen, solche Aufträge abarbeiten zu können. ("Es ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Ohne mich hat die Gesellschaft keine Insolvenzaufträge, die sie abwickeln kann; ohne Gesellschaft kann ich meine Aufträge nicht abarbeiten.") Der Bevollmächtigte des Beigeladenen ergänzte, dass ohne den Beigeladenen der Geschäftszeck der A GmbH nicht erreicht werden könne. Der Beigeladene führte ferner aus, dass
außen immer die A GmbH auftrete, auf dessen Briefpapier er auch seine Schreiben verfasse. Die Beschlüsse zur Erteilung der Insolvenzverwaltungsaufträge, vornehmlich der Landgerichte Gießen und Marburg, würden lauten auf "Rechtsanwalt RA1, A GmbH". Die Überweisung der Vergütung erfolge auf das GmbH-Konto. Er würde die Erstgespräche mit den Schuldnern führen und sei für alle Berichte zuständig, wenn auch diese durch seine Angestellten vorbereitet würden. Gerichtstermine nehme er selbst wahr. Auf
frage erklärte der Beigeladene, dass er auf dem Briefpapier der A GmbH als "Rechtsanwalt RA1, Insolvenzverwalter" unterschreibe. Die GmbH würde intern so aufgefasst, als ob sie selbst Insolvenzverwalter wäre. In Rechtsangelegenheiten, die direkt die A GmbH beträfen, sei er in den letzten Jahren hingegen gerichtlich nicht tätig gewesen - weder vor Finanzgerichten noch in anderen Rechtsstreitigkeiten.
der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist die Ausgestaltung der Insolvenzverwaltung durch den Beigeladenen wie folgt festzustellen: Der Beigeladene als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter bedient sich bei der Durchführung der Insolvenzverwaltung des Personals und der technischen Infrastruktur der A GmbH. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der A GmbH zielt darauf ab, dass der Beigeladene als angestellter Rechtsanwalt der A GmbH anwaltliche Tätigkeiten für diese als Auftragnehmer des Beigeladenen als Insolvenzverwalter erbringen soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. II. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet, da der Bescheid der D vom 19. September 2016 rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO liegen nicht vor. Der Beigeladene ist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitsgebers tätig. Die zulässige Anfechtungsklage ist innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§§ 112c BRAO, 74 VWGO) erhoben worden. Das Widerspruchsverfahren ist
Nr. 10.
VWGO erforderlichen Angaben und ist auch vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§ 112a BRAO). Die Klage ist auch begründet.
1 Nr. 3 BRAO ist eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur möglich, wenn alle Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO vorliegen. Es kann vorliegend dahin stehen, ob die
3 Nr. 1 bis 4 BRAO geforderten Merkmale vorliegen, da in jedem Falle der Beigeladene überwiegend nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, sondern in seiner Funktion als Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter kann sein Amt als solches
O nicht auf einen anderen übertragen und darf insolvenzverfahrensspezifische Handlungen nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfechtungsprozesses oder die Aufnahme eines
ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse, ferner die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlungen und dem Gläubigerausschuss. Seine Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplanes
O auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung und auch die Schlussabrechnungsregelung muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs- und Hilfsarbeiten seiner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen (BGH, Beschluss vom 19.09.2013, IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 ff., juris Rn. 9). Das BVerfG hat daher entschieden, dass eine Zulassung juristischer Personen zur Insolvenzverwaltung zu einer Gefährdung der effektiven gerichtlichen Aufsicht über Insolvenzverwalter führen würde (BVerfG Urteil vom 12. Januar 2016, Az 1 BvR 3102/13; Rz. 48). Ein vergleichbares persönliches und fachliches Vertrauen wie zu einem natürlichen Insolvenzverwalter könne einer juristischen Person nicht ohne weiteres entgegen gebracht werden. Es sei
vollziehbar, wenn die Insolvenzgerichte bei ihnen die Gewähr für eine "Amtsstabilität" vermissen, weil nicht nur angestellte Mitarbeiter gekündigt, sondern auch mit der Insolvenzverwaltung betraute Mitglieder der Gesellschaftsorgane jederzeit abberufen werden können. Bei juristischen Personen sei deshalb bei jedem Wechsel der Geschäftsführung oder der Gesellschafter eine erneute, aufwendige Prüfung ihrer Eignung erforderlich (ebenda Rz 49). Juristische Personen als Insolvenzverwalter fielen unter kein Berufsrecht, was die Aufsicht noch einmal erschwere. Der Eingriff in die Berufsfreiheit des dortigen Beschwerdeführers, einer Rechtsanwalts GmbH, sei hingegen auch deswegen angemessen, weil durch arbeitsvertragliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen jedenfalls wirtschaftlich für die juristische Person weitgehend die gleichen Ergebnisse erzielt werden können wie bei einer eigenen Tätigkeit als Insolvenzverwalter. So sähen etwa die Arbeitsverträge zwischen Rechtsanwaltsgesellschaften und angestellten Anwälten, die zur Insolvenzverwaltung bestellt werden, offenbar häufig vor, dass der Arbeitnehmer alle Vergütungen aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter an seinen Arbeitgeber abträte. Die Gesellschaft stelle ihn hierfür im Innenverhältnis von jeglicher Haftung aus der Verwaltungstätigkeit frei und überlasse ihm die für die Ausübung der Insolvenzverwaltertätigkeit notwendige Büroorganisation (ebenda, Rz 61). Die Tätigkeit des Beigeladenen ist
Maßgabe dieser rechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Der Beigeladene wird unstreitig von den Insolvenzgerichten persönlich zum Insolvenzverwalter bestellt. Die A GmbH wird nicht als Insolvenzverwalter bestellt und könnte auch nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden. Daher können die dem Beigeladenen höchstpersönlich erteilten Aufträge zur Insolvenzverwaltung nicht zu "Rechtsangelegenheiten" der A GmbH werden. Hinzu tritt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die A GmbH als anwaltliche versteht, weshalb er als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden will. Die A GmbH kann und darf aber mangels Zulassung und auch
ihrem Gesellschaftszweck keine Rechtsberatungsleistungen erbringen. Die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen wird nicht dadurch zulässig, dass der Beigeladene, der sich der A GmbH bei der Durchführung seiner Aufgaben als Insolvenzverwalter bedient, seinerseits vertraglich als Syndikusrechtsanwalt der A GmbH mit der Erbringung von Rechtsberatungsleistungen beauftragt wird. Daran kann die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der A GmbH nichts ändern, wonach die A GmbH wirtschaftlich das Risiko der Insolvenzverwaltung tragen und die Einnahmen aus der Insolvenzverwaltung erzielen soll. Diese vertragliche Gestaltung mag in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stehen, wonach juristische Personen zwar nicht als Insolvenzverwalter bestellt, durch vertragliche Vereinbarungen aber zu wirtschaftlich Berechtigten einer Insolvenzverwaltung werden können. Rechtlich wird die juristische Person damit nicht Insolvenzverwalter; die mit der Ausübung des Insolvenzverwalteramtes üblicherweise verbundenen rechtlichen Tätigkeiten werden dadurch nicht zu Rechtsangelegenheiten der juristischen Person. Soweit der Beigeladene darauf hinweist, dass er für die Gesellschaft nicht nur die Insolvenzverfahren abwickelt, in denen er selbst Insolvenzverwalter ist, sondern auch die Verfahren des weiteren Geschäftsführers RA2, handelt es sich nicht eine anwaltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber A GmbH, sondern um solche für RA2 (ebenfalls) als Insolvenzverwalter und damit für einen Dritten. Dass der Beigeladene als Angestellter der A GmbH in einem wesentlichen Umfang deren eigene Rechtsangelegenheiten betreut, wurde vom Beigeladenen in der mündlichen Hauptverhandlung verneint. Auch die Ausnahmen des § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 3 BRAO liegen bei der A GmbH offensichtlich nicht vor. Alle Tätigkeiten, die der Beigeladene jenseits etwaiger Pflichten als Geschäftsführer rechtlich zulässig als Dienstleistung im Auftrag der A GmbH gegenüber Dritten erbringen könnte, wären somit keine juristische Tätigkeiten. Aus diesem Grunde liegt auch kein Eingriff in die Berufsfreiheit der A GmbH vor. Die vom Beigeladenen angeführte Entscheidung des BVerfG ist schon im Ausgangspunkt nicht geeignet, einen solchen Eingriff zu belegen. In der Entscheidung des BVerfG war Beschwerdeführerin eine Rechtsanwalts GmbH (BVerfG Urteil vom 12 Januar 2016, Az 1 BvR 3102/13 Rz. 11), die
BRAO zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen grundsätzlich berechtigt war (siehe zur analogen Anwendung der §§ 59c ff. BRAO auf die Rechtsanwalts-AG nur BGH, Beschluss vom
GmbHG. In diesem Sinne ist auch die Definition des Unternehmensgegenstandes zu verstehen. Selbst wenn man der wenig plausiblen Interpretation des Unternehmensgegenstandes durch den Bevollmächtigten des Beigeladenen folgen wollte (siehe oben Rz 25), würde dies nichts daran ändern, dass die A GmbH keine anwaltliche Beratung und Vertretung anbieten darf. Der Senat folgt nicht der von dem Beigeladenen vertretenen Auffassung, es komme nicht darauf an, was Gesetz oder Satzung zuließen, sondern es sei auf die faktische Durchführung abzustellen. Der A GmbH ist - wie jede anderen gewöhnlichen GmbH auch - aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls die eigenständige Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen nicht erlaubt, sei es im Bereich der "Insolvenz- und Zwangsvollstreckung" oder darüber hinaus. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit der A GmbH
Der Zulassungsbescheid vom
GO der Beklagten beziehungsweise
GO dem Beigeladenen als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der Streitwert beträgt
2 S. 1 in Verbindung mit § 209 BRAO 25.000 Euro, da es sich vorliegend bei der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur um eine Ergänzung des bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses handelte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000068
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.