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AG Darmstadt Einzelrichter 56 F 2303/16 VA Beschluss § 33 VersAusglG

Tenor Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Verfahrenswert wird auf 2.040,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller und die w

§§ 1360, 1360a BGB bereits dem Grunde nach nicht die begehrte Anpassung.

Ferner sei wegen der eigenen Einkünfte der Ehefrau kein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller gegeben. Zudem sei nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Kürzung der Versorgung nachteilig auf einem dem Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichspflichtigen zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch auswirke. Die weitere Beteiligte hat keinen eigenen Antrag gestellt. Das Gericht hat einen Erörterungstermin am xx.xx.2017 durchgeführt. Bezüglich des Ergebnisses der Erörterungen wird auf das Protokoll der Sitzung vom xx.xx.2017 verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung des Ruhegeldes des Antragstellers bei der Hessischen Zahnärzte-Versorgung in Höhe von monatlich 823,81 Euro liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein

§§ 1360, 1360a BGB überhaupt Grundlage für eine nach § 33 Vers

AusglG vorzunehmende Anpassung sein kann. Denn selbst wenn ein

§ 1360, 1360a BGB als Grundlage für eine Anpassung nach § 33 Vers

AusglG in Betracht gezogen wird, ergibt sich vorliegend nicht, dass die weitere Beteiligte als ausgleichsberechtigte und keine Versorgung beziehende Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Voraussetzung für eine Anpassung nach § 33 VersAusglG ist nicht nur das ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch als solcher besteht. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die Kürzung der Versorgung des Ausgleichpflichtigen auf den Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten dergestalt auswirkt, dass er nicht oder jedenfalls teilweise nicht besteht (MüKoBGB/Siede,

  1. Aufl. 2017, VersAusglG § 33 Rn. 17). Es ist anhand einer fiktiven Unterhaltsberechnung festzustellen, wie sich der Pflichtige stünde, wenn die Kürzung nicht erfolgt wäre (BGH NJW 2012, S. 1661, 1663). Die Kürzung muss danach einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch beeinträchtigen (BeckOK BGB/Gutdeutsch, VersAusglG § 33 Rn. 2). Ausgehend hiervor lässt sich anhand einer fiktiven Unterhaltsberechnung nicht feststellen, dass die Kürzung einen Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau gemäß §§ 1360, 1360a BGB beinträchtigen würde. Bei einer fiktiven Unterhaltsberechnung eines Familienunterhaltsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass sich anders als beim Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsanspruch der Familienunterhalt regelmäßig nicht auf eine Geldrente bezieht, über die der Empfänger frei verfügen kann. Er dient vielmehr der Befriedigung der Bedürfnisse der Familie durch finanzielle Beiträge und durch Arbeitsleistung, Haushaltsführung, Pflege kranker oder behinderter Angehöriger usw. Da die Ehegatten insoweit wechselseitig verpflichtet sind, sind die Vorschriften über Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt nicht anwendbar. Bei der Bemessung des Familienunterhalts ist Grundlage der finanzielle Bedarf des Familie, der konkret nach den Bedürfnissen und Verhältnissen der Eheleute mit deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen als Ausgangsbasis zu bemessen ist (Wendl/Dose, Unterhalt in der familienrechtlichen Praxis,
  2. Aufl., § 3 Rn. 38f.). Ein Familienunterhaltsanspruch der ebenfalls in Teilzeit tätigen Beteiligten richtet sich danach nicht auf eine monatliche Geldrente, sondern auf angemessene Unterhaltsleistungen des Antragstellers an die Familie. Zu der Höhe der zu erbringenden Leistungen des Antragstellers können mangels substantiierten Vortrages zu den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezüglich der Familienmitglieder sowie in Bezug auf den Familienbedarf keine Feststelllungen getroffen werden. Insbesondere reicht die Angabe des Antragstellers nicht aus, er habe im Jahr 2014 über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.800,00 Euro verfügt, während seine Ehefrau ein monatliches Entgelt von 1.050,00 Euro bezogen habe. So fehlt neben Angaben zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch konkreter Vortrag zu dem tatsächlichen Familienbedarf. Hinzu kommt, dass sich ein fiktiver Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau bereits deshalb nicht feststellen lässt, weil anhand der Angaben der Eheleute nicht positiv festgestellt werden kann, ob der Antragsteller über die schon für die Familie geleistete Aufwendungen hinaus noch zu (weiterem) Familienunterhalt gesetzlich verpflichtet wäre. Denn nach eigenem Vortrag des Antragstellers erbringt er erheblichen Zahlungen für die Familie. So hat der Antragsteller vorgetragen, er bestreite die gesamten Kosten des gemeinsamen Haushalts, und hat die von ihm in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen mit über 1.200,00 Euro im Monat beziffert, wobei er im Schriftsatz vom 24.07.2017 zugleich ausgeführt hat, die Ehefrau würde 950,00 Euro monatlich von ihm erhalten. Angesichts dessen scheidet mangels festzustellender Beeinträchtigung eines möglichen Familienunterhaltsanspruchs eine Anpassung gemäß § 33 VersAusglG aus. Im Übrigen ist § 33 VersAusglG nicht analog auf die vorliegende Fallkonstellation einer Wiederheirat von ausgleichspflichtiger mit ausgleichsberechtigter Person anzuwenden. Eine analoge Anwendung scheidet wegen des Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke aus. Denn der Gesetzgeber hat die Fallkonstellation einer Anpassung gemäß § 33 VersAusglG als Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bewusst eng gefasst. Zudem ist zu beachten, dass verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung nicht die Unterhaltsverkürzung in der Person des Ausgleichsberechtigten, sondern eine neben die Kürzung der Rente aus einem Regelsicherungssystem tretende Unterhaltsbelastung des Ausgleichspflichtigen ist (BGH NJW 2013, S. 226, 227f. ). Diese Zielsetzung ergibt sich aus der Gesetzbegründung (siehe BT-Drs. 16/10144, S. 72), in der es u.a. heißt: Darüber hinaus wird anders als nach bislang geltendem Recht die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person nach § 33 Abs. 3 VersAusglG nicht mehr in voller Höhe ausgesetzt, sondern nur noch in Höhe des Unterhaltsanspruchs, der bei ungekürzter Versorgung gegeben wäre. Dies führt im Einzelfall zu angemessenen Ergebnissen. Die bisherige vollständige Aussetzung der Kürzung bei nur geringen Unterhaltsansprüchen führte gerade im Bereich höherer Versorgungen zu ungerechtfertigten Belastungen der Versorgungsträger. Die neue Regelung begegnet somit auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute. Diese am Einzelfall orientierte Aussetzung entspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom
  3. Februar 1980 (1 BvL 17/77 = FamRZ 1980, 326) in ausreichendem Maß: Die in den Unterhaltsfällen auftretende doppelte Belastung der ausgleichspflichtigen Person durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und bestehender Unterhaltsverpflichtung andererseits wird durch die differenzierte Rechtsfolge im Einzelfall sachgerecht kompensiert. Die in der Gesetzesbegründung angesprochene doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen durch Kürzung sowie bestehender Unterhaltsverpflichtung ist vorliegend nicht gegeben. Es ist insoweit nicht ausreichend, dass durch die Kürzung der Versorgungsleistungen das Familieneinkommen als solches geschmälert ist. Denn die Schonung des Familieneinkommens ist ausgehend vom Willen des Gesetzgebers für sich genommen kein Grund für eine Anpassung nach § 33 VersAusglG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 3 i.V.m. §§ 42, 51 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000122

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