2 S. 4 VVG in der Fassung gültig bis 31.12.2007 kann nicht richtlinienkonform dahingehend reduziert werden,
sein Anwendungsbereich bei Rentenversicherungen nicht eröffnet ist . Eine solche richtlinienkonforme Auslegung wäre eine Rechtsfortbildung contra legem, zumal der Wortlaut der Vorschrift eindeutig ist und der Gesetzgeber mit der Vorschrift neben der Umsetzung der Zweiten und Dritten EU-Richtlinie Lebensversicherung auch die Schaffung von Rechtssicherheit beabsichtigte. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.470,86 Euro. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die verzinste Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer nach dem sog. Policenmodell auf Basis von § 5a VVG in der Fassung gültig bis 31.12.2007 (im Folgenden: a.F.) geschlossenen Rentenversicherung. Randnummer 2 Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss eines Rechtenversicherungsvertrages zum 01.12.2002 mit der Versicherungsnummer: ... Mit Schreiben vom 02.12.2002 (Bl. 95 – 96 d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger daraufhin dem Versicherungsschein einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformationen. Im Hinblick auf den damaligen § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 26R – 28 d. A. Bezug genommen. Randnummer 3 § 5a Abs. 1 und Abs. 2 VVG a.F. lauteten: „
der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 bzw. bei Lebensversicherungen 30 Tagen nach Übersendung der für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Unterlagen, d.h. des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz, schriftlich widerspricht. Bis dahin ist der Versicherungsvertrag schwebend unwirksam. Randnummer 15 Gemäß § 5a Abs. 2 VVG a. F. beginnt die Widerspruchsfrist grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. erlischt das Widerspruchsrecht jedoch jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Randnummer 16 Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsvertrag zwar nicht bereits deswegen zustande gekommen, da der Kläger dem Vertrag nicht binnen der 14tägigen Frist des § 5a Abs. 1 VVG a. F. nach Erhalt des Schreibens vom 02.12.2002 widersprochen hat. Denn die maßgebliche Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG begann mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht durch Übersendung des Schreibens nicht zu laufen. Zwar enthält das Schreiben der Beklagten vom 02.12.2002 (Bl. 95 – 96 d. A.) eine Belehrung über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn („nach Zugang dieses Briefes“) und die Dauer. Diese erfolgte jedoch nicht in drucktechnisch deutlicher Form. Hierzu ist erforderlich,
die Widerspruchsbelehrung sich von dem restlichen Text deutlich abhebt und so die Rechtslage unmissverständlich zur Kenntnis bringt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 369, 370). Zwar kann eine Hervorhebung grundsätzlich auch durch Einrücken der Belehrung geschehen. Jedenfalls mangelt es aber an der Deutlichkeit einer solchen Hervorhebung durch Einrücken, wenn – wie im vorliegenden Fall – in dem Text auch weitere Passagen in gleicher Weise eingerückt sind. Randnummer 17 2. Jedoch ist der Versicherungsvertrag ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie im Dezember 2002 wirksam geworden. Randnummer 18 Zwar wurde für den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2012 der Widerspruch erklärt. Jedoch war dieser Widerspruch verfristet, da das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie im Dezember 2002 bereits im Dezember 2003 gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. erloschen ist. Randnummer 19 a) Hieran vermag auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2013 (Rs. C-209/12) nichts zu ändern. Der EuGH hat darin auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs gemäß Beschluss vom 28.03.2012 (Az.: IV ZR 76/11) entschieden,
1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 des Rates vom 10.11.1992 dahin auszulegen seien,
diese einer Regelung wie des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. entgegenstehen, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist. Randnummer 20 b) Denn die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. darf nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut richtlinienkonform ausgelegt bzw. in ihrem Anwendungsbereich derart reduziert werden,
er auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Eine solche Auslegung bzw. Reduktion würde nach Auffassung des Gerichts eine Rechtsfortbildung contra legem darstellen. Randnummer 21
der § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. nach dem Urteil des EuGH auf Lebens- und Rentenversicherungen nicht anzuwenden sei, hat z.B. das Oberlandesgericht München (Urteil vom 10.10.2013 – Az.: 14 U1804/13) geurteilt,
die Vorschrift selbst im Falle ihrer Europarechtswidrigkeit weiterhin Anwendung finden müsse. Randnummer 23 Der BGH begründet seine Entscheidung damit,
2 S. 4 VVG a. F. zwar eine (richtlinienkonformen) Auslegung im engeren Sinne nicht zugänglich sei, die Vorschrift aber teleologisch dergestalt zu reduzieren sei,
sie im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit u. a. auf Rentenversicherungen keine Anwendung finde (Rn. 21). Denn die Vorschrift, so der BGH, weise eine „verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf“, da das Gesetz laut der ihm zugrunde liegenden Gesetzesbegründung jedenfalls auch der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien dienen sollte. Daran ändere auch die mit Bezug zur Vorschrift gegebene Begründung (BT-Drs. 12/7595 S. 11) nichts, wonach sie im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich sei. Die Verwirklichung des Zwecks der Richtlinie sei jedenfalls vorrangig (Rn. 26). Die richtlinienkonforme Reduktion des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. sei jedenfalls keine Rechtsfortbildung contra legem (Rn. 33). Randnummer 24 Dahingegen führt das OLG München (Urteil vom 10.10.2013 – Az.: 14 U1804/13, Ziffer 3.2. und 3.3.) aus,
eine richtlinienkonforme Auslegung durch mitgliedstaatliche Gerichte nur innerhalb des jeweils nach nationalem Recht methodisch Zulässigem erfolgen könne und ihre Grenze im Rahmen der Rechtsanwendung in dem Verbot des contra legem- Judizierens finde. Die Grenze auch der richtlinienkonformen Auslegung einer Rechtsnorm finde sich nach der Methodik der deutschen Rechtsanwendung jedenfalls in ihrem eindeutigen Wortlaut. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. wäre eine richtlinienkonforme Reduktion der Norm eine verbotene Rechtsschöpfung contra legem. Randnummer 25
der herkömmliche Auslegungskanon des nationalen Rechts nicht unveränderlich ist und unter dem Einfluss der europäischen Integration und der zunehmenden Bedeutung des Unionsgesetzgebers Veränderungen und Ergänzungen unterworfen sein kann. Insoweit ist im nationalen Recht heute beispielsweise anerkannt,
in dem Fall,
die verschiedenen Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen gelangen, diejenige Vorrang genießt, die den Zweck einer europäischen Richtlinie verwirklicht. Randnummer 27 Jedoch darf nach Auffassung des Gerichts eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung nicht alleine deswegen dazu führen,
der Anwendungsbereich einer Vorschrift mit eindeutigem Wortlaut reduziert wird, da nur eines von mehreren, nebeneinander mit einem Gesetz verfolgten Zielen die Umsetzung von mehr oder weniger bestimmten Richtlinienvorgaben ist, zumal deren exakte Auslegung der nationale Gesetzgeber im Zeitpunkt der Gesetzgebung noch gar nicht abgesehen hat bzw. absehen konnte. Dabei ist zudem zu berücksichtigen,
2 S. 4 VVG a. F. nach dem gesetzgeberischen Willen zugleich ein anderes, auch nach Gemeinschaftsrecht legitimes Ziel, namentlich die Schaffung von Rechtssicherheit, verfolgt hat. Randnummer 28 II. Die mit dem Klageantrag zu II. verfolgte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Randnummer 29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund von §§ 3 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000179
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