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AG Frankfurt Einzelrichter 33 C 1906/16 (56) Urteil

Verfahrensgang nachgehend LG Frankfurt, 13. September 2018, 2-11 S 46/17 Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die in der Liegenschaft XXX, XXXXX Frankfurt gelegene ca. 128 m 2 gr

§ 573Rz.

224). Der Mieter muss aufgrund der im Kündigungsschreiben mitgeteilten Gründe in der Lage sein, die Erfolgsaussicht der Kündigung überschlägig zu überprüfen (

§ 573Rz.

220). Hier genügt es insoweit, wenn den Beklagten mitgeteilt wurde, die Klägerin zu 4 kehre im April 2016 von New York nach Frankfurt zurück und wolle mit ihrem Ehemann und ihrem neugeborenen Kind in die Wohnung einziehen. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass der klägerseits behauptete Eigenbedarf tatsächlich bestand und noch besteht. Nachvollziehbar hat der Zeuge C geschildert, dass er mit seiner Familie möglichst bald in die Wohnung einziehen möchte. Zwar war bei der Würdigung der Aussage des Zeugen zu berücksichtigen, dass er ein eigenes Interesse daran haben dürfte, seine Frau in diesem Rechtsstreit zu unterstützen. Selbst vor diesem Hintergrund war seine Aussage jedoch in allen Punkten nachvollziehbar und glaubhaft. Er schilderte detailreich und widerspruchsfrei sowohl die familiäre Situation, als auch die jeweilige Wohnsituation sowie die Probleme bei der überraschend erforderlich gewordenen Suche der Ersatzwohnung. Gemäß § 573 c BGB wirkte die Kündigung vom 7. März 2016 zum 31.12.2016, da das Mietverhältnis bereits seit dem Jahr 2007 bestand. § 574 BGB steht der Beendigung des Mietverhältnisses nicht entgegen. Die Beklagten haben nur ganz allgemein ausgeführt, geeigneten Ersatzwohnraum zwar gesucht, jedoch nicht gefunden zu haben. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, substantiiert vorzutragen, was im Einzelnen unternommen worden ist, um eine Ersatzwohnung zu erhalten. Notwendig ist insoweit die Angabe konkreter nachprüfbarer Tatsachen (

§ 574BGB Rz.

37). Der allgemeine Hinweis darauf, es sei schwierig, in Frankfurt am Main eine hinreichend große und barrierefreie Wohnung zu finden, reicht nicht aus. Grundsätzlich beginnt für den Mieter die Obliegenheit zur Suche nach Ersatzwohnraum mit dem Zugang der Kündigung, wenn für den Mieter kein konkreter Anlass besteht, auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu vertrauen (

§ 574BGB Rz.

31). Im hier vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, welchen Anlass die Beklagten gehabt hätten, an der Richtigkeit der Angaben der Kläger im Hinblick auf den Eigenbedarf zu zweifeln. Unstreitig waren die Beklagten auch im Rahmen von Telefonaten darüber informiert worden, dass die Klägerin zu 4 zu ihrer Familie aus dem Ausland zurückkehren und in die Wohnung einziehen wolle. Aus dem Vortrag der Beklagtenseite ergibt sich auch nicht hinreichend nachvollziehbar und substantiiert, aus welchem Grund auch ein rechtzeitig geplanter und gut vorbereiteter Wohnungswechsel ein besonderes Gesundheitsrisiko für den Sohn der Beklagten darstellt oder voraussichtlich zusätzliche Krampfanfälle auslösen wird. Aus dem ärztlichen Attest vom 19.8.2016 ergibt sich das Bedürfnis nach Regelmäßigkeit und ruhiger gleichmäßiger Betreuung. Beides könnte auch in einer anderen Wohnung gewährleistet werden. Selbst wenn wie in der Bescheinigung ausgeführt eine Änderung der Umgebungssituation in einem vorausgegangenen Fall zu einem schweren Krampfanfall geführt hat, so kann allein hieraus noch nicht geschlossen werden, dass dies bei hinreichend sorgfältiger und behutsamer Vorbereitung und Durchführung eines Umzugs künftig nicht vermieden werden könnte. Dies muss umso mehr gelten, als weder in dem Attest noch im übrigen Vortrag der Klägerseite ausgeführt ist, wobei es sich bei dieser Änderung der Umgebungssituation in einem Einzelfall gehandelt hat. Der Mieter ist für das Vorliegen der Härtegründe darlegungs- und beweispflichtig und muss insoweit insbesondere die Räumungsunfähigkeit und Zumutbarkeit der Räumung substantiiert durch entsprechende ärztliche Atteste darlegen (

§ 574Rz.

42). Darauf, dass die in diesem Verfahren vorgelegten Atteste diesen Erfordernissen nicht genügen, hat bereits die Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 21.9.2016 hingewiesen (BI. 58 d. A.),so dass ein weiterer gerichtlicher Hinweis unterbleiben konnte. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Räumungsfrist gem. § 721 ZPO war jedoch zu berücksichtigen, dass es angesichts der besonderen Bedürfnisse des Sohnes der Beklagten für diese besonders schwierig ist, eine geeignete hinreichend geräumige und barrierefreie Ersatzwohnung zu finden, in der die Pflege und Betreuung sowie die krankengymnastische Therapie des Sohnes der Beklagten möglich ist. In die Interessenabwägung konnte auch einbezogen werden, dass der Klägerin zu 4 und ihrer Familie derzeit noch eine Übergangswohnung zur Verfügung steht. Den Beklagten war daher eine Räumungsfrist bis zum 30.9.2017 zu gewähren, damit sie Gelegenheit haben, sich eine geeignete Ersatzwohnung zu suchen und ihren Sohn im erforderlichen Umfang behutsam auf den Umgebungswechsel vorzubereiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 708 Nr. 7, 711, 712 ZPO. Der Verlust der Wohnung als Lebensmittelpunkt stellt einen besonderen Nachteil i.S. des § 712 ZPO dar (DVVW 1990, 150), dies im vorliegenden Fall insbesondere auf Grund der gesundheitlichen Situation des Sohnes der Beklagten. Der Beklagten war daher zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Der Streitwert wird auf 20.400,00 EUR festgesetzt (§ 41 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000205

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