Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 16.5.2017, Kassenzeichen , wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Kostenschuldnerin erbat mit Schreiben vom 3.4.2017 bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - die Erteilung einer Auskunft über das Vorhandensein von Erben eines verstorbenen Mieters, die sie mit Datum vom 16.5.2017 als so genannte Negativauskunft erhielt (Bl. 2 der Sachakte 501 AR 289/17). Das Amtsgericht, Außenstelle Höchst, erteilte der Kostenschuldnerin daraufhin eine Kostenrechnung vom 16.5.2017 mit o.a. Kassenzeichen für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern" nach Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG über 15 €. Mit Schreiben vom 19.5.2017 (Bl. 3 d.A.) wandte sich die Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz, wobei sie zur Begründung anführte, dass die Nachlassanfrage zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehöre und unter Umständen auch Interessen der öffentlichen Hand befriedige. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 26.6.2017 Stellung genommen und beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Erteilung von Auskünften außerhalb von laufenden Verfahren stelle eine Justizverwaltungstätigkeit dar, die nach Nr. 1401 KV JVKostG i.V.m. § 1 des Hessischen Justizkostengesetzes abzurechnen sei. II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig gem. §§ 1 Abs. 4, 22 Abs. 1 JVKostG. Die Kostenerhebung durch das Amtsgericht erfolgte in Anwendung der für einen Justizverwaltungsakt der Landesverwaltung geltenden Vorschriften, nämlich 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG, so dass unabhängig von der tatsächlichen Qualifikation des angegriffenen Rechtsaktes der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 JVKostG eröffnet ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.05.2015, 18 W 102/15 , Umdruck Seite 3). Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Infolge der Neuregelung in § 1 des Hessischen Justizkostengesetzes (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes und des Hinterlegungsgesetzes vom 25.03.2015, GVBl. Nr. 7, Seite 126), die am 3.4.2015 in Kraft getreten ist, findet die Erhebung von Kosten für die Negativauskunft ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 1 Hessisches Justizkostengesetz i.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG, 1401 der Anlage zum JVKostG. Danach ist für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern dann, wenn sich aus ihnen ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist, eine Gebühr von 15 € zu erheben. Bei der Erteilung von Auskünften durch das Amtsgericht an Dritte, ohne dass ein Verfahren anhängig oder eine Akte angelegt ist, handelt es sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, so dass die Voraussetzungen für die Verweisung auf die Vorschriften des JVKostG durch § 1 Hessisches Justizkostengesetz vorliegen. Die Auskunfterteilung an Dritte außerhalb eines laufenden Verfahrens stellt einen Justizverwaltungsakt dar. Die Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Koblenz, bei einer Antragstellung nach § 13 FamFG handele es sich nach funktionaler Betrachtungsweise immer um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, was ein Justizverwaltungshandeln ausschließe, denn anders als § 299 ZPO unterscheide § 13 FamFG nicht nach anhängigen und nicht anhängigen Verfahren und nach Beteiligten und nicht Beteiligten an dem Verfahren, so dass unerheblich sei, ob tatsächlich eine Nachlassakte existiere (OLG Koblenz, Beschl. v. 6.3.2017, 14 W 60/17, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 22.6.2016, 14 W 295/16, juris Rn. 8; OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2017, 2 Wx 108/17, juris Rn. 11 ff.) kann hier nicht geteilt werden. Vielmehr ist mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf davon auszugehen, dass die Negativauskunft eine Justizverwaltungsangelegenheit darstellt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.8.2017, 10 W 391/17, BeckRS 2017, 123139). Für die Abgrenzung von Rechtsprechung und Justizverwaltungshandeln ist die Frage, ob ein laufendes Verfahren betroffen ist, von ausschlaggebender Bedeutung. Rechtsprechungsakte unterscheiden sich von Justizverwaltungsakten dadurch, dass sie durch den Richter ergehen und der Rechtsgewinnung dienen; Rechtsprechung ist dabei nicht nur das Resultat eines Verfahrens in Form von Urteilen oder Beschlüssen, dazu gehört vielmehr das gesamte damit verbundene Verfahren (Pabst, in: MüKo ZPO,
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