Verfahrensgang nachgehend LG Frankfurt, 15 S 76/18 Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 22,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 sowie weitere Euro 182,01 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 23,5% und die Klägerin 76,5% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um restliche Ersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am XX.X.2016 kam es auf der Bundesautobahn A 72 zwischen Zwickau und Chemnitz zum Unfall zwischen dem Klägerfahrzeug und einem bei der Beklagten haftpflicht- versicherten Fahrzeug, bei dem das Klägerfahrzeug beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Die Beklagte regulierte vorprozessual einen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Schadens. Offen sind lediglich ein Restbetrag in Höhe von Euro 22,61 aus der Reparaturrechnung vom 1.6.2016 des Autohauses (Bl. 36 d.A.) für die Abdeckarbeiten an Kunststoffteilen sowie restliche Mietwagenkosten aus der Rechnung der Firma XXX vom 30.5.2016 (Bl. 37 d.A.), nachdem die Beklagte auf den Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt Euro 1.577,94 lediglich den Betrag in Höhe von Euro 728,11 reguliert und hierbei den Mittelwert nach "Fracke" zugrunde gelegt hat und die Kosten für Zustellung und Abholung sowie die Vollkaskoversicherung und einen 10%igen Eigenersparnisanteil in Abzug gebracht hat. Unstreitig ist das Klägerfahrzeug der Mietwagengruppe 4 zuzuordnen. Die Klägerin hat einen Mietwagen angemietet, welcher ausweislich der Rechnung vom 30.5.2016 der Mietwagengruppe 3 zuzuordnen ist. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den nicht regulierten Rest ihres Schadens geltend und trägt dazu vor, die mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Lackierkosten seien angefallen, was sich aus der Rechnung des Autohauses in Verbindung mit dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten der Firma XXX vom 19.5.2016 (Anlage K 1, Bl. 17 ff, insbesondere Bl. 25 d.A.) ergebe. Mietwagenkosten könne sie auf der Basis des Mietpreisspiegels der Firma Schwacke verlangen. Das angemietete Fahrzeug sei der Gruppe 4 zuzuordnen. Wegen des dazu im Einzelnen gehaltenen Vortrags wird auf die Klageschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass ihr der Mietwagen zur Werkstatt zugestellt und dort auch wieder abgeholt worden sei. Ferner hat sie unwidersprochen vorgetragen, es sei für das Mietfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden. Daneben verlangt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, und zwar die Differenz zwischen den von der Beklagten vorprozessual regulierten Gebühren auf der Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr und den von der Klägerin beanspruchten Gebühren auf der Basis einer 1,5 Geschäftsgebühr. Wegen des dazu im Einzelnen gehaltenen Vortrags wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 5.2.2018 (Bl. 168 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 22,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 sowie weitere Euro 849,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von Euro 175,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die im Klageantrag zu 1) verfolgten Lackierkosten seien nicht erstattungsfähig, da diese Kosten in den Herstellervorgaben enthalten seien. Weitere Mietwagenkosten schulde sie nicht, da sie bereits auf der Basis der Berechnungsmethode "Fracke" abgerechnet habe. Das zunächst in der Klageerwiderung erfolgte Bestreiten bezüglich der Vereinbarung von Zustellung und Abholung sowie einer Vollkaskoversicherung hat die Beklagte nach ergänzendem Vortrag der Klägerin in mündlicher Verhandlung nicht mehr weiter aufrechterhalten. Anwaltskosten über den regulierten Betrag auf der Basis einer 1,3er Geschäftsgebühr schulde sie nicht, da die Angelegenheit einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen habe. Zur Ergänzung des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung sowie die Duplik jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, durch das das Klägerfahrzeug bei dem Unfall am 13.5.2016 beschädigt wurde, einen Anspruch auf Zahlung weiterer Euro 22,61 aus der Reparaturrechnung vom 1.6.2016 sowie weiterer Euro 182,01 Mietwagenkosten aufgrund von §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Die Lackierkosten für die Abdeckarbeiten an Kunststoffteilen in Höhe von Euro 22,61 brutto waren nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung ohne Beweisaufnahme zuzuerkennen. Denn eine Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob diese Kosten in den Herstellervorgaben enthalten sind, wäre nicht prozesswirtschaftlich gewesen. Das Gericht ist aufgrund der Tatsache, dass im Sachverständigengutachten der XXX diese Arbeiten unter Leitnummer 3911 kalkuliert sind, davon überzeugt, dass es sich bei dieser Kostenposition um eine eigenständige Position handelt, die gesondert abgerechnet werden kann. Entsprechend ist diese Kostenposition in der Werkstattrechnung unter Positionsnummer 9958 auch eigens aufgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass hier bewusst gegen Herstellervorgaben verstoßen wurde, bestehen nicht. Solche sind auch von der Beklagten nicht mit der erforderlichen Substantiiertheit vorgetragen. Auf die der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten sind von der Beklagten weitere Euro 182,01 zu regulieren. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Geschuldet sind die Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeugs für 11 Tage, nachdem die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass auch der 17.5.2016 ein Reparaturtag war. Damit ergeben sich vom
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