Tenor
- Die Klage wird abgewiesen
- Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Wohnung im Hause der Kläger in ..., ... Nachdem sich mehrere andere Mieter des genannten Hauses mit Schreiben vom 27.
- 74, wegen dessen genauen Inhalts auf die zu den Gerichtsakten gereichte Fotokopie (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen wird, bei den Klägern über angebliche Ausschreitungen und Lärmbelästigungen des Beklagten zu 1.) beschwert hatten, Kündigten die Kläger durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 5.8.74 an den Beklagten zu 1.) das Mietverhältnis fristlos unter Hinweis auf von ihm begangene Ausschreitungen; dem Beklagten zu 1.) wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.10.74 gesetzt. Randnummer 2 Die Kläger behaupten, die Beklagten neigten dazu, insbesondere bei dem häufigen Alkoholgenuß des Beklagten zu 1.), die Mitmieter und die Nachbarschaft durch Ausschreitungen, Lärmtätigkeiten und Flüche zu belästigen. Diese Ausschreitungen und Lärmbelästigungen würden sich bis in die frühe Morgenstunde hinziehen und mitunter damit enden, daß die Polizei erscheinen müsse (Beweis: Vernehmung der Beklagten als Partei). Diese Tätlichkeiten und Belästigungen hätten in den Monaten Juli und August 1974 ihren Höhepunkt erreicht, so daß die Kündigung hätte erfolgen müssen. Der letzte große Ehekrach, der zu einer erheblichen Hausstörung geführt habe, sei im Juli 1974 gewesen; bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte zu 1.) seine Frau, die Beklagte zu 2.), über den Hof gejagt, so daß das ganze Haus an den Fenstern zusammen gelaufen sei, nachdem es vorher schon im Hause einen erheblichen Krach gegeben habe, der sämtliche Bewohner in ihrer Abendruhe gestört habe (Beweis: Zeugnis des Herrn ...). Der Beklagte zu 1.) greife immer wieder zum Alkohol, und es gäbe dann Exzesse im Hause, die zu einer erheblichen Störung der gesamten Hausgemeinschaft führten (Beweis: Zeugnis der Frau ... und des Herrn ...). Am 18.12.74 hätten die Beklagten erneut in gravierender Weise den Hausfrieden gestört; der Beklagte zu 1.) habe seine Ehefrau in ordinärster Weise beschimpft und dabei geschrieen, daß es durch das ganze Haus geschallt habe (Beweis: Zeugnis der Frau ...). Randnummer 3 Die Kläger beantragen, Randnummer 4 die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen im Anwesen der Kläger bewohnte Wohnung in ..., ..., zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Randnummer 5 Die Beklagten beantragen, Randnummer 6
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise unter Erhebung des Widerspruchs die Kläger zur Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine angemessene vom Gericht festzusetzende Zeit zu verurteilen,
- weiterhin hilfsweise den Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Randnummer 7 Sie bestreiten, die Mitmieter oder Nachbarn belästigt zu haben. Sie tragen vor, es sei lediglich richtig, daß Ehestreitigkeiten vorgekommen seien und daß der Beklagte auch manchmal zu viel Alkohol zu sich genommen habe. Im Juli 1974 habe er sich deshalb einmal seiner Ehefrau gegenüber schlecht benommen. Seit dem er sich deshalb einer stationären Behandlung unterworfen habe, trinke der Beklagte zu 1.) auch nicht mehr. Keinesfalls habe der Beklagte zu 1.) am 18.12.74 den Hausfrieden gestört. An diesem Tage habe er lediglich mit seinem Sohn geschimpft, weil dieser beim Einkauf 20,-- DM verloren habe; dies sei gegen 18.30 Uhr gewesen. Bei diesem Vorfall sei es aber weder zu Beschimpfungen der Beklagten zu 2.) gekommen noch habe der Beklagte zu 1.) geschrieen, daß es durch das ganze Haus geschallt habe. Eine Abmahnung der Kläger sei niemals erfolgt. Randnummer 8 Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 19.9.74 und 2.1.75 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.11.74 und 27.1.75 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 10 Die Kläger können von den Beklagten nicht die Räumung der von ihnen innegehaltenen Wohnung verlangen, da die von ihnen ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Die Kläger haben keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Beklagten den Hausfrieden so nachhaltig gestört hätten, daß den Klägern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (§ 557 a BGB). Randnummer 11 Soweit die Kläger vorgetragen haben, daß der Beklagte zu 1.) des öfteren die Mitmieter durch Ausschreitungen und Lärmtätigkeiten zur Nachtzeit belästigt habe, haben die Kläger trotz eines entsprechenden Auflagenbeschlusses des Gerichts ihren Vortrag mit Ausnahme der nachfolgend genannten Vorfälle nicht näher konkretisiert, so daß er insoweit zu unbestimmt ist, um dem Gericht eine Nachprüfung der von den Klägern erhobenen Vorwürfe darauf hin zu ermöglichen, ob die Beklagten in erheblichem Umfang den Hausfrieden gestört haben. Dem Vortrag der Kläger läßt sich mit ausreichender Bestimmtheit nur entnehmen, daß der Beklagte zu 1.) im Juli 1974 seine Ehefrau im betrunkenen Zustand durch das ganze Haus gejagt und dabei die Mitmieter in ihrer Ruhe gestört hat, sowie, daß der Beklagte zu 1.) am 18.12.74 seine Ehefrau in ordinärster Weise beschimpft und dabei geschrieen haben soll, daß es durch das ganze Haus geschallt habe, wobei hier offen bleibt, zu welcher Uhrzeit dies geschehen sein soll. Der Vorfall im Juli 1974 stellt zwar eine erhebliche Störung des Hausfriedens dar, ist aber allein noch nicht geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Randnummer 12 Aber auch wenn der Beklagte zu 1.) im Dezember 1974 seine Ehefrau lautstark und für die anderen Mitmieter hörbar beschimpft haben sollte, ergibt sich aus den beiden Vorfällen noch keine nachhaltige Störung des Hausfriedens, da ein lautstarker Ehekrach, sofern er nicht außergewöhnliche Ausmaße annimmt und sich häufig wiederholt, nicht als nachhaltige Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilienhaus angesehen werden kann, zumal dieser Ehekrach 5 Monate nach dem Vorfall im Juli 1974 stattgefunden haben soll und die Kläger auch keinerlei Angaben darüber gemacht haben, welchen Umfang der letztgenannte Ehekrach angenommen haben soll und zu welcher Tageszeit er erfolgt ist. Da somit die Kläger keine ausreichenden Tatsachen für eine nachhaltige Störung des Hausfriedens durch den Beklagten zu 1.) vorgetragen haben, war die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 4 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000284
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