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AG Gießen 48 C 163/93 - M Urteil

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Randnummer 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemaß § 495a ZPO abgesehen) Randnummer 2 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 3 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Monate Februar und März 1992 die von der Klägerin geforderte Miete in Höhe von 540,-- DM für die von seiner verstorbenen Mutter gemietete Wohnung zu zahlen. Die Klägerin muß sich so behandeln lassen, als ob die Wohnung ab dem

  1. Februar weitervermietet worden wäre, weil siees schuldhaft unterlassen hat, die Wohnung weiterzuvermieten. Randnummer 4 Ein Vermieter ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Wohnung, die vor Ablauf der Mietzeit frei wird, weiterzuvermieten; etwas anderes gilt aber, wenn er ohne weiteres zu einer anderweitigen Vermietung in der Lage ist, zum Beispiel weil er Wartelisten führt. In derartigen Fällen gebietet es die jedem Dauerschuldverhältnis innewohnende Pflicht, den anderen Teil vor Schaden zu bewahren, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu. entlassen und die Wohnung weiter zu vermieten (vergl. Sternei, Mietrecht,
  2. Auflage I 120). Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt, wobei sie sich ein Verschulden der Stadt gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, weil die Stadt durch die Benennung der potentiellen Nachmieter mit Wissen und Wollen der Klägerin in deren Pflichtenkreis tätig wurde. Randnummer 5 Das Gericht ist der Überzeugung, daß eine Weitervermietung der Wohnung zum
  3. Februar möglich gewesen wäre, wenn die Weitervermietung nicht so nachlässig betrieben worden wäre. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, warum der Stadt das Freiwerden der Wohnung erst am 7.1.1992 mitgeteilt wurde, obwohl die Kündigung zum 1.
  4. bereits am 30.12.1991 bei der Klägerin eingegangen war. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, warum es nicht möglich sein soll, das Freiwerden der Wohnung etwa durch einen vorbereiteten Vordruck nochmals am geliehen Tag mitzuteilen. Angesichts der derzeitigen Wohnungsnot ist es auch unverständlich, warum die Stadt 8 Tage braucht, um geeignete Bewerber vorzuschlagen. Hinzu kommt, daß die Klägerin den Bewerbern eine viel zu lange Zeit zur Entscheidung gelassen hat. Der letzte der vorgeschlagenen Bewerber hat die Anmietung der Wohnung am 26.2.1992 abgelehnt, das heißt die Klägerin hat fast sechs Wochen auf dessen Entscheidung gewartet. Bei der zweiten Bewerbergruppe hat der letzte Interessent die Wohnung erst nach mehr als zwei Monaten abgelehnt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß diese Fristen viel zu lang sind, vielmehr hätte die Klägerin den Bewerbern eine Entscheidungsfrist von etwa einer Woche setzen müssen. Daß sie dies nicht getan hat, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Randnummer 6 Eine weitere Verzögerung ist dadurch eingetreten, daß die Stadt offenbar eine Vielzahl von Personen auf ihre Liste hat, die eine Wohnung nicht oder nicht mehr benötigen und daß es offenbar für die Bewerber keine Konsequenzen hat, wenn sie sich überhaupt nicht melden oder eine zumutbare Wohnung ablehnen. Anderenfalls hätten wohl kaum sechs Bewerber abgesagt bzw. sich gar nicht erst gemeldet. Daß dies kein Einzelfall ist; ist aus dem Verfahren 40 C 3780/92 gerichtsbekannt, dort hatte sich im Sommer 1992 nach langer Zeit endlich der siebte Bewerber für eine bestimmte Wohnung entschieden. Dieser Fall und auch der vorliegende Fall zeigen, daß das derzeitige System zur Wohnungsvergabe mangelhaft ist; dies geht zu Lasten der Klägerin. Randnummer 7 Wenn die erwähnten Fehler bei der Klägerin und der Stadt unterblieben wären, wäre es nach Überzeugung des Gerichts möglich gewesen, die Wohnung innerhalb eines Monats zu vermieten, so daß der Beklagte ab Februar keine Miete mehr zu zahlen braucht. Randnummer 8 Unter diesen Umständen hat die Klägerin auch die Kosten der· Rücklastschriftgebühr für Februar 1992 zu tragen. Randnummer 9 Soweit die Klägerin rückständige Nebenkosten geltend macht, ist die Klage unschlüssig. Randnummer 10 Die Klägerin hat die Nebenkostenabrechnung nicht vorgelegt, so daß das Gericht nicht prüfen kann, ob diese Abrechnung richtig ist. Randnummer 11 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Randnummer 12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 711, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000332

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