Reisekosten des nicht am Ort, aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts Leitsatz Die Reisekosten des zwar nicht am Ort, aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs erstattungsfähig. Tenor Auf die Erinnerung der Bevollmächtigten des Beklagten vom 21.05.2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 12.05.2014 wie folgt abgeändert und neugefasst: Auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Amtsgerichts Gießen vom 17.10.2013 sind von der Beklagtenseite an Kosten 326,80 Euro (i.W.: dreihundertsechsundzwanzig und 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2013 an die Klägerseite zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statthaft und zulässig. Randnummer 2 Auch in der Sache hat sie Erfolg. Randnummer 3 In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Reisekosten der Beklagtenvertreterin in Höhe von insgesamt 69,00 Euro mit der Begründung abgesetzt, dass im Falle einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz am Gerichtsort keine Reisekosten angefallen wären. In der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.08.2014 wird dazu weiter ausgeführt, es entspreche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien bzw. deren Notwendigkeit darzulegen sei. Gleiches gelte aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Reisekosten eines zwar im Gerichtsbezirk, aber nicht am Gerichtsort niedergelassenen oder wohnenden Rechtsanwalts - jedenfalls dann, wenn die von ihm vertretene Partei am Gerichtsort wohnt. Randnummer 4 Diese Auffassung wird im Schrifttum teilweise vertreten (vgl. etwa Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.