Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Beklagten mieteten zum 2.9.2012 von der Klägerin, die damals noch die Firma "..." führte, eine Wohnung in dem Anwesen "...". Am 8.2.2013 zahlten die Beklagten 670 € für "Miete und NK" an die "...", am 8.3.2013 700 €. Auf die Kopien der Kontoauszüge Blatt 35 der Akte wird verwiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Mietrückstände für die Zeit von November 2012 bis April 2013 in Höhe von 1.084,83 €. Die Forderungshöhe ergibt sich aus der Aufstellung Blatt 2 der Klagebegründung. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.084,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Im Übrigen sind sie der Auffassung, die in der Aufstellung enthaltenen vorgerichtlichen Kosten seien zumindest nicht in dieser Höhe geschuldet. Sollte tatsächlich einmal ein Fehlbetrag vorhanden gewesen sein, sei dieser durch Überzahlungen ausgeglichen. Wegen des Vorbringend der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. In der Aufstellung der Klägerin sind Mieten in unterschiedlicher Höhe, Nebenkostenvorauszahlungen, eine Nebenkostennachforderung, Mahngebühren und Rechtsanwaltsgebühren enthalten. Das Gericht teilt die Auffassung, wonach eine Saldoklage unzulässig ist, wenn verschiedene Forderungsarten eingeklagt werden (AG Hanau, WuM 15, 742; AG Dortmund vom 19.12.2014, GE 15, 1103; AG Gießen, WuM 14, 216 und LG Kempten, Urteil vom 22.11.2015). Der gegenteiligen Entscheidung des BGH vom 9.1.2013 (WuM 13, 179; kritische Anm. Rave, ZMR 13, 272) lag ein ganz einfacher Sachverhalt zugrunde, in dem nur Grundmieten geltend gemacht wurden. In dieser Entscheidung wird auch ausgeführt, dass der Umfang der materiellen Rechtskraft erkennbar sein muss. Wenn das Gericht der vorliegenden Klage stattgeben würde und die Beklagten im Nachhinein beispielsweise einen Teil der Miete für Juli 2014 wegen eines Minderungsgrundes zurückverlangen würden wäre nicht erkennbar, ob über die Julimiete 2014 schon rechtskräftig entschieden ist. Sollte man hier anderer Auffassung sein wäre die Klage zumindest unbegründet. Die Aufstellung weist offene "Falschberechnungen" aus, die nicht nachvollziehbar sind. Die Klägerin hat noch nicht einmal vorgetragen, wie hoch die vereinbarte Miete war und ob bzw. in welcher Höhe Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart waren. Zur Miethöhe gibt sie in der Aufstellung 6 unterschiedliche Beträge an (Februar 2013 658,28 €, Juli 2014 683,83 €, November 2014 755,33 €, Dezember 2014 698,13 €, Februar 2015 713,13 € und für März 2015 722,90 €). Der Beklagte zu 2) hat zwar mit den im Termin am 8.
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