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AG Gießen Einzelrichter 41 C 201/17 Urteil Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatz von Kosmetikartikeln aus Gründe der Hygiene und des Gesundheitsschutzes

Obsah (6)§ 312g§§ 433§ 312dArt. 246a§ 249§§ 13

Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatz von Kosmetikartikeln aus Gründe der Hygiene und des Gesundheitsschutzes Leitsatz Bei einem im Fernabsatz getätigten Erwerb von Kosmetikartikeln kann das Widerrufsrec

§ 312gAbs.

2 S. 1 Nr. 3 BGB erloschen. Die Klägerin hat die Verpackung des Kosmetik-Stiftes geöffnet und diesen durch Anwendung an ihrem Kinn ausprobiert. Das Auslösen dieser Rechtsfolge hing in der hier zu beurteilenden Situation nicht von der vorherigen Erteilung eines entsprechenden Hinweises ab. Bei dem von der Klägerin erworbenen Kosmetik-Artikel handelt es sich um ein mesotherapeutisches Instrument, mit dessen Hilfe Nadeln in die oberste Schicht der Gesichtshaut gestochen werden, um die Haut über die hierbei zugefügten mikroskopischen Verletzungen zu einer verstärkten Regeneration anzuregen (sog. Micro-Needling). Dass ein in dieser Weise eingesetztes Instrument nach seinem Gebrauch mit hygienischen und gesundheitlichen Risiken für Dritte behaftet ist, liegt unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auf der Hand. In einer derartigen Situation bedarf es keines gesonderten Hinweises auf das mit der Ingebrauchnahme verbundene Erlöschen des Rückgaberechtes ( Beck-OK, BGB, § 312g, Rn. 25 ). Aus den vorgenannten Gründen kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 433, 280 BGB nicht in Betracht, da es keines gesonderten Hinweises darauf bedurfte, dass der Gebrauch des Stiftes zu Hautirritationen, Rötungen, blutigen Stellen oder Entzündungen führen kann. Derartige Risiken sind - ähnlich dem Vorgang einer Rasur - offenkundig. Die Klägerin kann von der Beklagten

§§ 433

, 280 BGB jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung allgemeiner Informationspflichten die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

§ 312dBGB war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin nach Maßgabe von Art.

246a EGBGB zu informieren.

Art. 246aBGB § 1 Abs.

3 Nr. 2 EGBGB zählt zu diesen Informationen insbesondere die Mitteilung, dass das Widerrufsrechts durch Entsiegelung der Ware erlischt.

§ 249

BGB hat die Beklagte die Klägerin daher im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Verpflichtung stünde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hätte sie in Kenntnis der Rechtsfolge des § 312g Abs. 2 BGB die Ware nicht geöffnet und ihr Widerrufsrecht daher nicht verloren. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund ihrer mit E-Mail vom 22.11.2016 endgültig und ernsthaft erklärten Erfüllungsverweigerung in Zahlungsverzug. Unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 286, 280 BGB) kann die Klägerin darüber hinaus Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese belaufen sich

§§ 13, 14 RVG i.V.m.

Ziffern 2300, 7002 und 7008 VV RVG - unter Ansetzung eines Gegenstandswertes von 503,90 Euro und eines 0,65fachen Gebührensatzes - auf 71,78 Euro (= 52,00 Euro + 8,32 Euro + 19 % USt). Soweit die Klägerin darüberhinausgehend Freistellung begehrt, war die hingegen Klage abzuweisen, da die Klägerin nur eine 0,65fache Gebühr geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000401

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