Leitsatz Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung kann der Mieter in aller Regel nur durch Vorlage der eingesehenen Belege substantiiert erheben, das insbesondere dann, wenn er sich inhaltlich auf solche bezieht. Enthält das Leistungsverzeichnis des Hausmeistervertrages nicht umlegbare Tätigkeiten und legt der Vermieter die gesamten Kostenum, ohne den Umfang der nichtumlegbaren Kosten darzulegen, kann der Mieter die gesamte Umlegbarkeit der Position einfach bestreiten mit der Folge, dass der Vermieter zu den umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten substantiiert vortragen muss. Tut er das nicht, kann er die Position insgesamt nicht geltend machen. Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.561,84 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt vorab die durch seine Säumnis in dem Verhandlungstermin vom 22.09.2010 entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 26% und die Beklagten 74%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt als Vermieter von den Beklagten als Mieter Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung. Randnummer 2 Zwischen den Parteien besteht seit Dezember 2008 ein Wohnraummietverhältnis (vgl. Mietvertrag Bl. 6 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 18.05.2010 hat der Kläger den Beklagten die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 zukommen lassen, welche einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.027,55 EUR ausweist. Mit Schriftsatz vom 05.10.2010 hat der klägerische Prozessvertreter diese teilweise im Hinblick auf die Warmwasserkosten korrigiert auf einen Verbrauch in Höhe von 70% und einer Umlage nach Quadratmetern mit einem Anteil von 30% (Bl. 57 d.A.). Randnummer 3 Der Kläger hatte zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.462,55 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 435,00 EUR seit dem 01.06.2010 und aus 3.027,55 EUR zu zahlen. Randnummer 4 In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2010 hat der Kläger die Klage in Höhe von 435,00 EUR zurück genommen, die Beklagten haben der Teilklagerücknahme unter Kostenantragsstellung zugestimmt. Randnummer 5 Mit Versäumnisurteil vom 22.09.2010 wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.20.2010, eingegangen bei Gericht am 05.10.2010, Einspruch eingelegt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Versäumnisurteil vom 22.09.2010 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.905,16 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 22.09.2010 aufrecht zu erhalten. Randnummer 8 Die Beklagten erheben folgende Einwendungen gegen die (bzw. treffen folgende Feststellungen zu der) Nebenkostenabrechnung (vgl. insb. Bl. 99 ff.): Randnummer 9 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abrechnung teilweise unterschiedliche Quadratmeterflächen aufweise. Die Position Allgemein Wasser/Kanal sei nicht umlagefähig. Die Gesamtwohnfläche betrage auch nicht 8.572,81 qm, sondern 8.573,13 qm. Die beheizte Wohnfläche betrage nicht 8.441,20 qm, sondern 8.454,29 qm. Die Wartungspreise für den Aufzug betrügen 3.239,64 EUR, Befreiungskosten des Notruf-Leitsystems könnten nicht umgelegt werden: Reparaturen der Fa. O. könnten nicht umgelegt werden. In den Rechnungen zur Ungezieferbekämpfung seien Materialkosten enthalten, die Kosten seien nicht zutreffen und fielen unter die Instandhaltung. Die Unterlagen bzgl. der Versicherungen seien nicht nachvollziehbar, ebenso diejenigen der Position Brandschutzwartung. In den Hausmeisterunterlagen seien keine Leistungsnachweise enthalten, die Rechnungen enthielten Materialpauschalen. Soweit der Hausmeister Feststellungen zu Schäden, Verunreinigungen zu treffen und Kontrollgänge vorzunehmen habe, sei dies Aufgabe der Hausverwaltung. Zudem sei der Hausmeister für die Mängelbeseitigung zuständig, die Inspizierung der Dachflächen sei nicht umlagefähig. Die Aufteilung in dem Tätigkeitsbericht für Reinigungsarbeiten sei nicht nachvollziehbar. Der Hausmeister sei offensichtlich nicht nur für die Mieter tätig, sondern es lägen auch Rechnungen für Reparaturarbeiten vor, diese seien während der Arbeitstätigkeit ausgeführt worden (vgl. im Einzelnen Bl. 101 d.A.). Randnummer 10 Die T.-Abrechnung enthalte unzulässiger Weise Nutzerwechselgebühren für Warmwasserzähler in Höhe von 5.051,49 EUR und Kosten für Energieausweis in Höhe von 38,02 EUR. Weiter sei auch in die Belege anderer Mieter Einsicht genommen worden, wobei u.a. festgestellt worden sei, dass Warmwasserzähler offensichtlich nicht funktionieren würden, Sondermessungen vorgenommen worden seien, teilweise sei kein Verbrauch gemessen worden, insgesamt sei hier wohl keine Ablesung vorgenommen worden (Bl. 102 Mitte d.A.). Randnummer 11 Ausweislich der Rechnung der Stadtwerke sei lediglich ein Betrag in Höhe von 14.228,46 EUR in Rechnung gestellt worden. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Der Einspruch ist zulässig, der Sache nach ist er auch überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. Randnummer 13 Der Kläger ist zunächst trotz neuer Übersendung der Nebenkostenabrechnung mit Schriftsatz 05.10.2010 mit Nachforderungen nicht ausgeschlossen, da es sich insoweit um eine Nachbesserung der Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist handelt, welche grundsätzlich möglich ist (BGH, Urteil vom 12.01.2011, Aktenzeichen VIII ZR 296/09– Juris). Randnummer 14 Die Nebenkostenabrechnung ist formal ordnungsgemäß. Sie genügt den Anforderungen des § 259 BGB, denn sie enthält eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe der zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel, die Berechnung der Anteile des Mieters und einen Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (vgl. hierzu LG Hanau, Urteil vom 11.02.2011, Az. 2 S 173/10). Die Beklagten sind daher in der Lage, die Abrechnung rechnerisch nachzuvollziehen (vgl. jedoch hinsichtlich der Hausmeisterkosten unten). Randnummer 15 Die Umlegung der Quadratmeter, wie sie in der nachgebesserten Abrechnung vorgenommen worden ist, ist zutreffend. Mangels Angabe eines Umlageschlüssels im Mietvertrag ist gem. § 556a Abs. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen ist. Der Kläger hat in der Abrechnung vom 05.10.2010 einheitlich nach einer Gesamtfläche umgelegt, was geboten ist (Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 556a Rdn. 57). So die Beklagten hier einwenden, dass die angesetzte Fläche nicht 8.441,20 qm, sondern 8.454,29 qm betrage ist folgendes zu sehen: Das Verhältnis von 89,9 qm zu 8.441,20 qm beträgt 0,01065, das Verhältnis von 91 qm (das wäre die mietvertraglich an sich anzusetzende Fläche, vgl. § 5 Ziff. 6 des Mietvertrages) zu 8.454,29 qm beträgt 0,0107637. Diese minimale Abweichung hält das Gericht für unbeachtlich, eine tatsächliche Ausmessung würde mit aller Wahrscheinlichkeit wiederum einen anderen Wert mit einer ähnlichen Abweichung ergeben (auch, wenn sie die Größe letztlich bestätigt), so dass gegen die klägerseits vorgenommene Umlegung keine Bedenken bestehen. Randnummer 16 Hinsichtlich der Frage, was tatsächlich umzulegen ist, ist zu sehen, dass der Mietvertrag in § 3 Ziff. 3 grundsätzlich auf die jeweils gültige Betriebskostenverordnung abstellt und die nachfolgende Aufzählung als „insbesondere wie nachfolgend spezifiziert“ beschreiben wird. Demnach ist die Aufzählung der Ziff. 1) bis 16) nicht abschließend, sondern es gilt hier die BetrKV. Randnummer 17 Zu den einzelnen Positionen: Randnummer 18 Allgemein Wasser/Kanal (15,36 EUR) Randnummer 19 Diese Position ist gem. § 2 Ziff. 3 BetrKV umlegbar, inhaltlich sind hiergegen auch keine Einwände erhoben worden. Randnummer 20 Niederschlagswasser (21,25 EUR) Randnummer 21 Diese Position ist gem. § 2 Ziff. 3 BetrKV umlegbar, inhaltlich sind hiergegen auch keine Einwände erhoben worden. Randnummer 22 Heizkosten (1.985,30 EUR): Randnummer 23 Die Heizkosten ergeben sich aus der T.-Abrechnung vom 19.03.2010 (Bl. 17 d.A.). Randnummer 24 Die Einwendungen der Beklagten gegen diese greifen nicht durch. So vorgetragen wird, die Abrechnungen anderer Mieter würden, was bei einer Einsicht in deren Unterlagen festgestellt worden sei, Unregelmäßigkeiten aufweisen, ist dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Es werden keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt (unabhängig davon, ob dies überhaupt möglich wäre), welche Unregelmäßigkeiten letztlich tatsächlich überhaupt und in welchem Umfang aufgetreten sind, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, bzw. zu beurteilen. Dass offensichtlich unzutreffende Ablesungen vorgenommen worden sind, stellt daher eine reine Spekulation dar, die nicht geeignet ist, der Abrechnung entgegen zu treten. Randnummer 25 So vorgetragen wird, die T.-Abrechnung enthalte unzulässiger Weise Nutzerwechselgebühren für Warmwasserzähler in Höhe von 5.051,49 EUR und Kosten für Energieausweis in Höhe von 38,02 EUR, kann das Gericht den vorliegenden Unterlagen solche nicht entnehmen. Randnummer 26 Warmwasserkosten (527,21 EUR) Randnummer 27 Die Warmwasserkosten ergeben sich aus der T.-Abrechnung vom 19.03.2010 (Bl. 17 d.A.) in Form der Nachbesserung vom 05.10.2010 (Bl. 57 d.A.). Die Abrechnung entspricht nunmehr auch den Vorgaben des § 8 HeizkostenVO, da die Warmwasserkosten in einem Umfang von 30% nach Fläche und von 70% nach Verbrauch umgelegt worden sind. Sie sind daher zutreffend ermittelt. Randnummer 28 Kaltwasserkosten (402,26 EUR) Randnummer 29 Die Kaltwasserkosten ergeben sich aus der T.-Abrechnung vom 19.03.2010, Einwände hiergegen sind nicht vorgebracht worden. Randnummer 30 So die Beklagten insgesamt einwenden, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer wären, bzw. mit den in die Abrechnung eingestellten Beträgen nicht übereinstimmen, ist zu sehen, dass die beigelegten Belege sich auf den Zeitraum 24.03.2007 bis 27.03.2009 beziehen und daher mit den umgelegten Beträgen nicht übereinstimmen können. Dass keine weiteren Abrechnungsbelege, aus deren Hinzuziehung sich erst die für das Abrechnungsjahre ergebenden Beträge ergeben würden, vorliegen oder nicht herausgegeben wurden, etc. ist nicht vorgetragen, so dass allein durch Vorlage der vorstehend genannten Belege inhaltliche Einwendungen gegen die Abrechnung nicht erbracht werden können. Randnummer 31 Aufzugswartungs- und Notrufkosten (64,95 EUR) Randnummer 32 Die Kosten sind gem. § 2 Ziff. 7 BetrKV umlegbar (Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 556 Rdn. 132 ff., zur Notruf- Servicebereitschaft AG Wetzlar, Urteil vom 25.06.2007, Aktenzeichen: 38 C 1605/05
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