Tenor Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Die Erteilung einer Restschuldbefreiung scheidet gemäß § 290 InsO aus, weil nach den gerichtlichen Ermittlungen ein Versagungsgrund vorliegt und die Versagung beantragt worden ist. Randnummer 2 Im Schlusstermin vom 26.01.2010 hat die Gläubigerin 0/8 („Y“) beantragt der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen. Der Versagungsantrag wurde darauf gestützt, dass gegen die Schuldnerin am 14.06.2006 im Verfahren 435 C 98/06 Amtsgericht Kassel ein zivilrechtlicher Titel erging, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 05.07.2006 zugestellt wurde. Der Insolvenzantrag wurde von der Schuldnerin am 12.02.2007 gestellt. Weder in der Gläubigerliste der Schuldnerin vom 12.02.2007 noch irgendwann später wurde gegenüber dem Insolvenzverwalter die Gläubigerin „Y“ angegeben. Demgemäß wurde die Gläubigerin „Y“ auch nicht in der Gläubigerliste vom 24.04.2007 aufgeführt. Insofern wird auf Blatt 60 der Akte verwiesen. Randnummer 3 Die Schuldnerin hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Randnummer 4 Die Schuldnerin hat bei Stellung des Insolvenzantrages am 12.02.2007 die Gläubigerin „Y“ zu mindestens grob fahrlässig nicht angegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.