Standesamts in Zierenberg geschlossene Ehe wird geschieden. II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten
Anrechts
Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,8911 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten
Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten
Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5,0812 Entgeltpunkten auf
sen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten
Anrechts
Ehemannes bei dem Versorgungsträger Volkswagen AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12.895,80 EUR auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Oktober 2009, begründet. Der Versorgungsträger
Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten
Anrechts
Ehemannes bei dem Versorgungsträger Volkswagen AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.472,53 EUR auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Oktober 2009, begründet. Der Versorgungsträger
Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten
Anrechts
Ehemannes bei dem Versorgungsträger Volkswagen AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3.266,29 EUR auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Oktober 2009, begründet. Der Versorgungsträger
Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Nürnberger Lebensversicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.: L 190973 210 012) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. III. Die Kosten
Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: Scheidung 7.800 EUR Versorgungsausgleich 4.680 EUR insgesamt 12.480 EUR Gründe Randnummer 1 I. Scheidung Randnummer 2 Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht. Randnummer 3 II. Versorgungsausgleich Randnummer 4 Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Randnummer 5 Da die Ehegatten am 30. Juni 1999 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 19. November 2009 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Oktober 2009. Randnummer 6 Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet
halb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amtswegen statt. Randnummer 7 Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung: Randnummer 8 Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 22. Juni 2010 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Randnummer 9 Der Ehezeitanteil
Anrechts beträgt 19,7821 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 538,07 EUR entspricht. Randnummer 10 Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 9,8911 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 269,04 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 60.780,03 EUR. Randnummer 11 Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Mai 2010 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Randnummer 12 Der Ehezeitanteil
Anrechts beträgt 10,1623 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 276,41 EUR entspricht. Randnummer 13 Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5,0812 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 138,21 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 31.223,57 EUR. Randnummer 14 Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von 60.780,03 EUR - 31.223,57 EUR = 29.556,46 EUR Randnummer 15 ist i.S.
AusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Randnummer 16 Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Randnummer 17 Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen. Randnummer 18 Es ist daher zu Lasten
Anrechts
Ehemannes ein Anrecht in Höhe
Ausgleichswerts von 9,8911 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. Randnummer 19 Ferner ist zu Lasten
Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe
Ausgleichswerts von 5,0812 Entgeltpunkten zu Gunsten
Ehemannes zu übertragen. Randnummer 20 Ausgleich der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung: Randnummer 21 Der Ehemann hat nach der Auskunft
Versorgungsträgers Volkswagen AG vom
Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 12.895,80 EUR ist i.S.
AusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Randnummer 26 Das Anrecht
Ehemannes ist extern auszugleichen, weil der Versorgungsträger
Ehemannes dies verlangt, und weil es sich um ein Anrecht im Sinne
Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI erreicht (§§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Randnummer 27 Zielversorgungsträger ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse, da die Ehefrau keine Zielversorgung ausgewählt hat. Randnummer 28 Es ist
halb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 12.895,80 EUR an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist. Randnummer 29 Der Ehemann hat nach der Auskunft
Versorgungsträgers Volkswagen AG vom
Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 2.472,53 EUR ist i.S.
AusglG gering, weil er kleiner ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Randnummer 34 Das Anrecht
Ehemannes ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen, weil die betriebliche Altersversorgung einheitlich zu betrachten und die Summe der einzelnen betrieblichen Anwartschaften nicht geringfügig ist. Randnummer 35 Das Anrecht
Ehemannes ist extern auszugleichen, weil der Versorgungsträger
Ehemannes dies verlangt, und weil es sich um ein Anrecht im Sinne
Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI erreicht (§§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Randnummer 36 Zielversorgungsträger ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse, da die Ehefrau keine Zielversorgung ausgewählt hat. Randnummer 37 Es ist
halb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 2.472,53 EUR an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist. Randnummer 38 Der Ehemann hat nach der Auskunft
Versorgungsträgers Volkswagen AG vom
Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 3.266,29 EUR ist i.S.
AusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Randnummer 43 Das Anrecht
Ehemannes ist extern auszugleichen, weil der Versorgungsträger
Ehemannes dies verlangt, und weil es sich um ein Anrecht im Sinne
Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI erreicht (§§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Randnummer 44 Zielversorgungsträger ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse, da die Ehefrau keine Zielversorgung ausgewählt hat. Randnummer 45 Es ist
halb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 3.266,29 EUR an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist. Randnummer 46 Ausgleich der Anrechte in der Lebensversicherung: Randnummer 47 Die Ehefrau hat nach der Auskunft
Versorgungsträgers Nürnberger Lebensversicherung AG vom 25. Januar 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben. Randnummer 48 Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 677,49 EUR. Randnummer 49 Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 338,75 EUR vor. Randnummer 50 Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 338,75 EUR ist i.S.
AusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Randnummer 51 Das Gericht gleicht
halb das Anrecht der Ehefrau nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. Randnummer 52 III. Kosten Randnummer 53 Die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Randnummer 54 Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Randnummer 55 Die Festsetzung
Verfahrenswertes beruht auf den §§ 43 ff FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000472
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