Anmerkung Gegen die Entscheidung wurde durch Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt. Diese wurde durch Beschluss des Landgerichts Kassel vom 22.04.2013 zurückgewiesen (Az: 3 T 108/13). Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch den BGH mit Beschluss vom 26.03.2014 zurückgewiesen (Az: XII ZB 256/13). Tenor In der Betreuungssache … wird die dem Betreuer, …, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 26.07.2012 bis 25.10.2012 aufgrund des Antrages vom 30.10.2012 auf 462,00 € festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB bleibt vorbehalten. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 Herr … ist Betreuer des Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Randnummer 2 Der Betreuer hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4,5, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet: Zeitraum Fallgruppe Stunden Anzahl der der Stun- pro Monat Stunden im Stunden- Betrag denpau- gemäß § 5 genannten satz vom bis schalen *) VBVG Zeitraum 26.07.2012 25.10.2012 16 3,5 10,5 44,00 € 462,00 € Summe der Vergütung: 462,00 € *) 7.-
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.