Leitsatz Anders als im Zivilprozess über ein Schmerzensgeld aus Anlass einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder wegen Verletzung von Menschenrechten wird ein Prozess über ein Schmerzensgeld wegen Körperverletzung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Körperverletzung in Anspruch, die laut ihrem Vorbringen auf einem Verstoß des Beklagten gegen Verkehrssicherungspflichten beruhen soll. Über das Vermögen der Klägerin ist nach Klageerhebung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Insolvenzeröffnung berühre den Rechtsstreit nicht. Bei ihren Forderungen handele es sich um höchstpersönliche Ansprüche, die nicht in die Insolvenzmasse fielen Randnummer 2 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 418,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 1.200,- € jedoch nicht unterschreiten sollte. Randnummer 3 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 4 Besteht Streit über die Frage der Unterbrechung ist hierüber auf Grund mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil gem. § 303 ZPO zu entscheiden, falls die Unterbrechung bejaht wird (vgl. Zöller-Greger,
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