Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2013 zu zahlen sowie den Kläger von der Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 35,10 EUR freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung wird abgesehen gem. § 313a Abs.1 S.1 ZPO. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 228,89 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 WG, 249, 398 BGB. Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Ihm wurde der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte durch den Geschädigten ausweislich der in Kopie vorgelegten Abtretungsurkunde vom 25.09.2013 wirksam abgetreten. Die Abtretungserklärung genügt dem vom BGH geforderten Bestimmtheitserfordernis (BGH, Urt. v. 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10, zit. n. juris). Denn sie enthält Daten zu dem Geschädigten, dem betreffenden Schadensereignis sowie Angaben zu dem Schädiger und zu der Versicherungsgesellschaft. Dadurch ist ausreichend erkennbar, welche Forderung aus dem Versicherungsfall von der Abtretung erfasst sein soll. So ist auch ausdrücklich in dem Abtretungsschreiben formuliert, dass die Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Gutachtenrechnung an das beauftragte Ingenieurbüro abgetreten werden. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17.09.2013 entstandenen Schäden steht außer Streit. Diese wendet sich lediglich gegen die Höhe der Sachverständigenkosten. Die Kosten der Schadensfeststellung sind gem. §§ 249 ff BGB grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Dies gilt auch bei Kfz-Unfällen, abgesehen von Bagatellschäden (Pa-landt-Grüneberg, BGB, 72. A., § 249 Rn. 58 m. w. N.). Als erforderlich sind diejenigen Gutachterkosten anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, zit. n. juris). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist Rücksicht zu nehmen auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urt. v. 23.01.2007, a. a. 0.). Unterlässt er diese Prüfung, trifft ihn jedoch das Risiko, dass sich die entstandenen Kosten im Nachhinein als zu hoch erweisen und damit nicht erstattungsfähig sind (BGH, Urt. v. 23.01.2007, a. a. 0.). Den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten maßgeblichen Grundsätzen für die Berechtigung sowie Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kosten für eine Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs sowie zur Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO in den jüngsten Entscheidungen vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) und vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13) schließt sich das erkennende Gericht an. Danach genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch Vorlage der Rechnung des von ihm mit der Fahrzeugbegutachtung beauftragten Sachverständigen. Deren Höhe bildet bei einfachem Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 S. 1 erforderlichen Betrags, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Dem Schädiger obliegt es sodann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die branchenüblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Weiter hat er die Möglichkeit darzulegen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen hat. Die Rechnung allein dient vorliegend allein nicht als Indiz für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, da diese von dem Geschädigten nicht ausgeglichen wurde. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Sachverständige und nicht der Geschädigte Klage erhebt. Geltend gemacht werden von dem Sachverständigen die abgetretenen Entschädigungsansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung nicht verändern oder umwandeln (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zit. n. juris). Die berechneten Sachverständigenkosten sind im Wesentlichen ortsüblich und angemessen und von der Beklagten zu erstatten. Das Gericht legt der Schätzung der ortsüblichen und angemessenen Kosten die BVSK-Honorarbefragung von 2013 zugrunde. Diese hält das Gericht für geeignet, die Ansätze bei dem Grundhonorar und den anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Auch die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Kassel hat in einem Urteil vom 13.11.14, Az. 1 S 165/14 die BVSK-Honorarbefragung (in dem entschiedenen Fall aus dem Jahr 2011) diese grundsätzliche Eignung festgestellt. Die Tatsache, dass der BGH in einem Fall revisionsrechtlich die Nichtberücksichtigung der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage nicht beanstandet hat, spricht nicht generell gegen diese. Dieser Auffassung folgt auch das LG Kassel in dem zitierten Urteil. Die BVSK-Honorarbefragung ist als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO geeignet, da sie die Honorarsätze mehrerer hundert Sachverständiger abbildet und damit repräsentativ ist, wenngleich nicht verkannt wird, dass der BVSK nicht die einzige Berufsvereinigung von Kfz-Sachverständigen ist. An der Befragung 2013 haben 840 Standorte der BVSK-Mitglieder teilgenommen. Dass die Einstufung nach der BVSK-Befragung als ungeeignet für im Wege der Schätzung erfolgende Bestimmung der Nebenkostenhöhe durch den BGH nicht beanstandet wurde, bedeutet nicht, dass sie nicht doch auch hierfür als geeignet angesehen werden kann. Dieser Auffassung ist auch das LG Kassel gefolgt (Urt. v. 13.11.2014, Az. 1 S 165/14). Auch die Beklagte hat konkrete inhaltliche Einwände gegen die BVSK-Honorarbefragung 2013 nicht vorgebracht. Der Unfall hat sich im Jahr 2013 ereignet, die aus diesem Jahr existierende BVSK-Honorarbefragung ist daher die für diesen Fall geeignete Schätzgrundlage. Sie wurde von dem Kläger als Anlage K6 vorgelegt. Für eine berechtigte Kürzung der Grund- und Nebenkosten kommt es entscheidend darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, jeweils zit. n. juris). Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass vorliegend nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein abgetretener Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten zu beurteilen ist. Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich gem. § 632 Abs. 2 BGB ist. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Branchenüblichkeit bedurfte es nicht, da dieses keine Aussage über die Erkennbarkeit aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten treffen könnte. Die Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB ergibt sich nicht, dass an den abgetretenen Anspruch wegen des Gläubigerwechsels andere Maßstäbe anzusetzen sind als vorher. Die Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach Einwendungen des Schuldners gegen den Zedenten, die auch dem Zessionar gegenüber fortgelten sollen, um den Schuldner nicht zu benachteiligen. Die Beklagte macht keine Einwendungen geltend, die ihr gegenüber dem Geschädigten ursprünglich zugestanden hätten, sondern solche, die vermeintlich dem Geschädigten gegenüber dem Kläger zustehen könnten. Aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB erfolgt nicht, dass dem Schuldner aus der Abtretung Vorteile in Form von veränderten Anspruchsvoraussetzungen erwachsen müssten (vgl. OLG Naumburg und LG Kassel, a. a. 0.). Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der von dem Kläger berechneten Positionen ist der Honorarkorridor HB V. Innerhalb dieses Honorarkorridors bewegen sich in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen. Auch die Nebenkosten sind in der BVSK-Honorarbefragung 2013 nach diesem Schlüssel aufgelistet. Von dem Kläger abgerechnete Positionen im Einzelnen (jeweils netto): Grundhonorar 594,00 EUR 76 Kilometer 0,60 EUR je Kilometer 23 Lichtbilder (Original/Erstabzug) 2,20 EUR je Lichtbild 46 Lichtbilder (Nachfertigung/Zweitabzug) 1,10 EUR je Lichtbild VIN-Abfrage Pkw/Krad (AudaVin) 2,30 EUR Auslage Online-Ermittlungen (VALUEpilot) 9,50 EUR Auslage Restwertermittlung (AUTOonline pp) 18,00 EUR Sonstige Auslagenpauschale/EDV-Kosten 31,50 EUR Porto-/Telefon- und lnternetkosten (Stufe 3) 11,95 EUR Das Grundhonorar liegt innerhalb des HB V—Korridors bei der Nettoschadenssumme von 5.100,00 EUR (551,00 EUR bis 598,00 EUR) und ist damit nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die angesetzte Kilometerpauschale (laut HB V-Korridor zwischen 0,92 EUR und 1,16 EUR). Insoweit ist festzustellen, dass der von dem Kläger berechnete Wert noch deutlich unterhalb der HB 1-Klasse liegt (0,73 EUR). Der Einwand der Beklagten, die Fahrtkosten seien nicht gesondert aufgeschlüsselt worden, die Kilometerpauschale übersetzt, entbehrt jeder Grundlage und ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird die Gesamtkilometerzahl angegeben
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