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AG Kassel Einzelrichter 511 F 3257/13 VA Beschluss

Obsah (12)§ 51§§ 52§ 18§§ 1587§ 3§ 5§ 12§ 16§ 19§ 50§ 10§ 13

Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 31. Januar 2017, 2 UF 239/16, ECLI:DE:OLGHE:2017:0131:2UF239.16.0A nachgehend BGH, 20. Juni 2018, XII ZB 102/17, ECLI:BGH:2018:200618BXIIZB102.17.0 Tenor Die E

§ 51Vers

AusgIG eine Abänderung der früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Zulässigkeit des Abänderungsantrages Der Antrag ist

§§ 52Abs. 1 Vers

AusgIG, 226 FamFG zulässig. Einer der Ehegatten bezieht eine Altersversorgung.

§ 51Abs. 1 Vers

AusgIG ändert das Gericht einen nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Wesentlich ist eine Änderung

§ 51Abs. 2 Vers

AusgIG bereits dann, wenn die Voraussetzungen nach § 225 Abs. 2, 3 FamFG nur hinsichtlich des Ausgleichswerts eines Anrechts vorliegen. Die Wertänderung muss danach mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts eines Anrechts betragen (sog. relative Wertgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, inallen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (sog. absolute Wertgrenze), § 225 Abs. 3 FamFG. Für, die Bewertung der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die maßgebliche Wertgrenze nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht durch 1 % des Rentenwertes, sondern durch 120 % des korrespondierenden Kapitalwertes maßgebend. Bezugsgröße bei den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nämlich nicht eine monatliche Rente, sondern Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost). Die absolute Wertgrenze wird deswegen durch 120 % des korrespondierenden Kapitalwertes bestimmt (OLG Frankfurt NJW - RR 2014, 450 unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2012, 192). Bei der Prüfung der absoluten Wertgrenze ist dies wegen der unterschiedlichen Bezugsgrößen, die nicht deckungsgleich sind, zu berücksichtigen. Dem von dem Ehemann bei dem Versorgungsträger. Land Hessen - E - erworbenen Anrecht aus der Beamtenversorgung wurde als Ehezeitanteil eine monatliche Rente in Höhe von 1.538,84 DM = 786,80 € zugrunde gelegt. Der Ausgleichswert im Sinne des jetzt geltenden Rechtes betrug die Hälfte dieses Betrages, also 393,40 €. Nach der für dieses Anrecht bei dem zuständigen Versorgungsträger neu eingeholten Auskunft vom 02.06.2014 beträgt der Ausgleichswert nunmehr monatlich 308,84 €. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem seinerzeitigen Ausgleichswert in Höhe von 393,40 € und dem nunmehrigen Ausgleichswert in Höhe von 308,84 € beträgt 84,56 €. Diese Abweichung ist i. S. § 225 Abs. 2, 3 FamFG wesentlich, weil sie 21,5 %, also mindestens 5 %, beträgt und weil sie den am 31.08.1996 (Ende der Ehezeit)

§ 18SGBIV maßgeblichen Wert in Höhe von 21,12 € übersteigt. Der Antrag ist nach §§ 51 Abs. 2 Vers

AusgIG, 225 Abs. 2, 3 FamFG zulässig. Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 52 Abs. 1 VersAusgIG i.V. mit § 226 Abs. 4 FamFG). Versorgungsausgleich auf der Basis der neu eingeholten Auskünfte Es hat daher auf der Basis der neu eingeholten Auskünfte bzgl. aller Anrechte der Ehegatten ein völlig neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht stattzufinden (§ 51 Abs. 1 VersAusgIG).

§§ 1587BGB, 1 Abs. 1 Vers

AusgIG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden. Die Ehezeit beginnt

§ 3Abs. 1 Vers

AusgIG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am 11.08.1977 die Ehe miteinander. geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 04.09.1996 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom 01.08.1977 bis zum 31.08.1996. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt. Erworbene Anrechte der Ehegatten Anrechte des Ehemannes: M1: Der Ehemann hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Land Hessen - E - (Az: Y) als Beamter auf Lebenszeit beamtenrechtliche Anwartschaften erworben. Der. Ehezeitanteil des Anrechts beträgt monatlich 617,68 €. Der Versorgungsträger schlägt

§ 5Abs. 3 Vers

AusgIG einen Ausgleichswert in Höhe von monatlich 308,84 € vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 64.936,21 €: Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers ist keine interne Teilung vorgesehen. Der Entscheidung war die Auskunft vom 2.6.2014 zugrundezulegen. Diese Auskunft berücksichtigt

§ 12Abs. 2 HBeamt

VG die Ausbildungszeit des Ehemannes während seiner Bäckerlehre als ruhegehaltfähige Dienstzeit (1.8.1967 bis 31.7.1970), die Dienstzeitverlängerung vom 1.5.2013 bis 30.4.2014 und die Änderung der Sonderzahlungen (Verminderung auf 2,66 %). Ausbildungs- und sonstige Zeiten zählen zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne der §§ 1587 BGB, 2 VersAusgIG, wenn und soweit sie nach § 12 HBeamtVG zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf, ob das Ergebnis für den anderen Ehegatten günstig oder ungünstig ist (BGH, Beschluss vom 20.7.2005, XII ZB 21/99). Die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde muss weder ergangen noch beantragt sein (BGH aa0). Das Gericht, das über den Versorgungsausgleich entscheidet, darf nach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Behörde nicht vorgreifen (BGH aa0). Da die zuständige Behörde, hier das E, mit Auskunft vom 2.6.2014 kundgetan hat, dass sie die Entscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit getroffen hat, und zwar in dem Sinne, dass die Ausbildungszeit des Ehemannes berücksichtigt wird, musste die entsprechende Berechnung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrundegelegt werden. Das entspricht auch der Regelung des § 41 Abs. 2 VersAusgIG, wonach bei Anrechten in der Leistungsphase die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen sind. Letztlich wird nur diese Betrachtungsweise auch dem Halbteilungsgrundsatz gerecht. Der Halbteilungsgrundsatz besagt nämlich auch, dass der berechtigte Ehegatte nicht mehr erhalten soll, als ihm nach der Halbteilung zusteht. Die Dienstzeitverlängerung als ruhegehaltfähige Dienstzeit war ebenso in der Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen wie die Änderung der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusgIG). Erweist sich im Verfahren, dass ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, für den eine vorgezogene Altersgrenze gilt, über diese Grenze hinaus weiter im öffentlichen Dienst verwendet wird, ist dies zu berücksichtigen (Dörr/Glockner in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. A. 2013, § 5 VersAusgIG, Rn. 6). So verhält es sich hier. Auch die Änderung der Sonderzahlungen stellt eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit dar, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusgIG). Anrechte der Ehefrau: F1: Die Ehefrau hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer Z) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 2,1728 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 51,84 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt

§ 5Abs. 3 Vers

AusgIG einen Ausgleichswert in Höhe von 1,0864 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 25,92 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 5.450,66 €. F2: Die Ehefrau hat nach Auskunft des Versorgungsträgers C (Personalnummer: D) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Das Anrecht ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 285,43 €. Der Versorgungsträger schlägt

§ 5Abs. 3 Vers

AusgIG einen Ausgleichswert in Höhe von 92,72 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung. 2. Ausgleich der Anrechte M1: Der Ausgleich des Anrechtes des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Land Hessen - E - (Az: Y) hat

§ 16Abs. 1 Vers

AusgIG im Wege der externen Teilung stattzufinden. Er ist nicht

§ 18Vers

AusgIG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von monatlich 308,84 € zu Gunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer Z) zu begründen.

§ 16Abs. 3 Vers

AusgIG war anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist. F1: Ein Wertausgleich des Anrechtes der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer Z) findet bei der Scheidung nicht statt. Denn das Anrecht ist

§ 19Abs. 2 Nr. 3 Vers

AusgIG nicht ausgleichsreif, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre. Der Ausgleich ist für den ausgleichsberechtigten Ehemann unwirtschaftlich, weil durch die Übertragung des Anrechts die Wartezeit

§ 50

SGBVI von fünf Jahren nicht erreicht ist und auch nicht mehr erreicht werden kann. Der Ehemann hat nämlich nie Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt und wird auch künftig keine abführen. F2: Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger C (Personalnummer D) hat

§ 10Vers

AusgIG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der. Versorgungsregelung Teilungsordnung zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 100,00 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 50,00 €. Der Betrag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen, der Abzug also

§ 13Vers

AusgIG berechtigt. Da der Ehemann über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusgIG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts der Ehefrau

§ 18Abs. 2 Vers

AusgIG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusgIG abzustellen. Der Ausgleichswert .in Höhe von 92,72 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.111,64 €; 120 % hiervon: 2.533,96 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus. Denn der Verwaltungsaufwand ist für den Versorgungsträger so groß, dass dies die Durchbrechung des Halbteilungsgrundbatzes rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Verfahrenswert war als Regelfallbewertung

§ 50Abs. 1 S.1 Farn

GKG wie folgt festzusetzen: Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten in 3 Monaten = 10.890 € 10% hiervon = 1.089 € x 3 (Anzahl der Anrechte) = 3.267 € Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000576

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