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AG Offenbach 14 XVII 990/08 Beschluss Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB Art 1 Abs1 GG, A

Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB Tenor Die vorläufige Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung wird durch einstweilige Anordnung wegen Gefahr im Verzug gem. § 332 FamFG ohne vorherige Anhörung der Verfahrenspflegerin bis längstens 23.7.2012 betreuungsgerichtlich genehmigt. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Gründe Randnummer 1 A.

  1. Für die Betroffene wurde zunächst vorläufig mit einstweiliger Anordnung vom 11.11.2008 und dann mit Hauptbeschluss vom 5.5.2009 eine Betreuung eingerichtet, u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Entscheidung über die geschlossene Unterbringung. Anlasskrankheit ist eine paranoide Schizophrenie. Die Diagnose hat bis heute Bestand. Randnummer 2 Ursprünglich hatte die Betr. das Gymnasium besucht, jedoch auf die Realschule wechseln müssen. Dort waren 2006 erste psychische Beschwerden aufgetreten (in Form von Konzentrationsstörungen, die bis heute fortdauern). Dem war ab 1999 ein unregelmäßiger Cannabis-Konsum vorausgegangen. 2006 erfolgten zunächst psychologische Gespräche (in Verbindung mit familiären Konflikten) und eine ambulante neuroleptische Therapie, da Symptome einer Psychose aufgetreten waren. Diese waren bis heute begleitet von wachsendem Misstrauen gegenüber anderen Menschen. Randnummer 3 Der Realschulabschluss gelang nicht mehr. Lediglich den Hauptschulabschluss konnte sie 2006 über die Volkshochschule nachholen. (Insofern gehen ihre Angaben in den beiden vorliegenden Gutachten auseinander.) Eine Lehre als Arzthelferin brach sie nach 3 Monaten ab. Randnummer 4 2008 arbeitete sie für 3 Monate in einer Bäckerei, wurde jedoch nach der Probezeit nicht übernommen. Im Juli 2008 wurde ihr der Führerschein wegen Fahrens unter Alkohol entzogen. Diesen konnte sie inzwischen mit Unterstützung der Betreuerin wiedererlangen. Randnummer 5 2008 kam es zu 3 stationären Aufnahmen, denen bis zur aktuellen keine weiteren gefolgt waren. Randnummer 6 Im Verlauf mehrerer Belastungen (Verlust des Arbeitsplatzes, Wohnungswechsel, Autoschaden) erfolgte die erste für nur einen Tag vom 14.6 bis zum 15.6.
  2. Im Vorfeld hatte die Betroffene die Medikation abgesetzt gehabt. In hoch erregtem Zustand war sie von der Polizei am Kaiserlei-Kreisel aufgegriffen worden. Randnummer 7 Ein weiterer stationärer Aufenthalt folgte kurz darauf vom 29.
  3. bis zum 5.9.
  4. Diagnose seither: paranoide Schizophrenie. Die Vermieterin hatte die Polizei gerufen, als es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung der Betr. mit ihrer Mutter gekommen war. Bei Aufnahme war erneut kein geordnetes Gespräch möglich gewesen. Wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung erfolgte eine Fixierung und Unfusionsbehandlung. Nach Besserung des Zustandes wurde nach ausführlicher Aufklärung der Betr. auf ihren Wunsch hin die Medikation umgestellt. Darunter kam es zu einer weiteren Stabilisierung. Damals wie heute bagatellisierte die Betr. allerdings ihre Erkrankung, trotz wiederholter Einzelgespräche. Sie sei gesund. Die Entlassung erfolgte gegen ärztlichen Rat bei fehlender Eigen- und Fremdgefährdung. Randnummer 8 Am 8.
  5. bis zum 15.9.2008 kam es zur bisher letzten stationären Aufnahme, nach erneuten gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Mutter. Sie habe zuvor seit 4 Wochen kaum geschlafen und gegessen. Sie habe unter starken Angstzuständen gelitten. Bei Aufnahme war erneut kein geordnetes Gespräch möglich gewesen. In der richterlichen Anhörung erklärte sie, sie fühle sich nicht krank, nur erschöpft. Sie leide nicht an einer Schizophrenie, dies sei ja lustig. Eine erste Unterbringung wurde nach HFEG bis zum 18.
  6. angeordnet. Gegen Ende der Unterbringungszeit wurde sie auf eine offene Station verlegt, von wo aus sie sich gegen ärztlichen Rat am 5.
  7. selbst entließ. Randnummer 9 Die Medikation setzte sie sofort ab. Schon am 7.
  8. wurde sie barfuß zwischen Bahngleisen laufend angetroffen und in die Klinik gebracht. Ihr Zustand hatte sich in nur 2 Tagen, die sie nicht wie zuvor bei ihrer Mutter sondern bei Freunden verbracht hatte, dramatisch verschlechtert. Sie hatte massiv Stimmen gehört, halluziniert und alle Hilfsangebote abgelehnt. In den ersten Tagen musste sie erneut fixiert und infundiert werden. Die Unterbringung wurde erneut nach HFEG bis zum 30.
  9. 2008 angeordnet. Laut ärztlichem Gutachten für das nun eingeleitete Betreuungsverfahren vom 19.
  10. 2008 war die Betr. in den ersten Wochen der Unterbringung nicht bereit, über die Aufnahmesituation zu sprechen und versuchte, eine Fassade aufrecht zu erhalten. Die Grundhaltung sei negativistisch gewesen. Mit der Zeit gab sie zu, Stimmen gehört zu haben. Auf den Bahngleisen hätten türkisch und deutsch sprechende Männer zu ihr gesprochen. Diese hielt sie allerdings für real. Randnummer 10 Nach zwischenzeitlicher Betreuerbestellung und weiteren Gesprächen konnte schon am 15.9.2008 eine Verlegung in die Tagesklinik erfolgen. Randnummer 11 Im Laufe des Jahres 2009 hatte sie die neuroleptische Medikation abgesetzt. Dabei hat sich bis 2011 ihr Gesundheitszustand stabilisiert. Die Betr. nahm die Unterstützung ihrer ersten Betreuerin in Anspruch, die sie besonders gegenüber dem Arbeitsamt vertrat. Die Betr. konnte eine Ausbildung als Kosmetikerin machen. Anfang 2011 bezog sie eine eigene Wohnung. Randnummer 12 Zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung zur Verlängerung der Betreuung 2011 plante sie, den Realschulabschluss nachzuholen und eine kaufmännische Weiterbildung zu machen, um auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Gegenüber dem Gutachter erklärte sie, sie strebe eine ambulante Psychotherapie an. Ihr „fehlten“ die Jahre zwischen 12 und
  11. Randnummer 13 Obwohl die Betr. äußerlich stabilisiert wirkte, sprach sich der Gutachter aufgrund einiger diskreter Befunde für eine Verlängerung der Betreuung aus. Schon im Verlauf der äußerst schwierigen Terminsabsprache zur Begutachtung hatten sich eine „relevante, altersuntypische und nicht erklärbare Unterstützungsbedürftigkeit bei der Erledigung bestimmter komplexer Anforderungen“ gezeigt. Frau ... zeige sich „auf eine unspezifische Art unorganisiert und affektiv instabil, wodurch sie immer wieder sehr erhebliche Nachteile zu erleiden droht. Diese Auffälligkeiten können Ausdruck einer weiterhin zugrundeliegenden psychischen Störung sein.“ Randnummer 14 Zur Zeit der Anhörung zur Verlängerung der Betreuung am 30.8.2011 besuchte sie viermal wöchentlich einen Fortbildungskurs von jeweils 4 bis 8 Stunden. Sie könne sich darauf konzentrieren und Termine einhalten, erlebe sich aber selbst als psychisch wenig belastbar. Als Grund nannte sie lediglich „Gefühle und Gedanken“, ohne ins Detail zu gehen. Randnummer 15 Dass sie früher eine Psychose gehabt habe, sei Unfug. Was sie durchlitten habe, müsse sie eben therapeutisch aufarbeiten. Hierzu habe sie gerade die erste Stunde gehabt. Medikamente benötige sie seit Jahren nicht. Die Betreuungsverlängerung über ein weiteres Jahr erfolgte einverständlich. Randnummer 16 Im Rückblick stellt die damalige Betreuerin die Lebenssituation und den weiteren Verlauf aber anders dar. Das Jobcenter habe wiederholt versucht, die Betr. in Stellen zu vermitteln, doch habe sie diese Termine (wie auch die mit dem Gutachter) regelmäßig mit dubiosen Begründungen abgesagt. Randnummer 17 Sie habe zwar immer bestritten, eine Psychose (gehabt) zu haben und alles auf den Konflikt mit ihrer (allerdings sehr dominanten) Mutter geschoben. Sie habe aber dennoch auch eine gewisse Einsicht entwickelt und sich im Bamberger Hof neuroleptisch behandeln lassen. Diese Medikation habe sie aber nicht regelmäßig eingenommen. Sie sei dann im Zentrum für Arbeitshilfen und im örtlichen Betreuten Wohnen angeschlossen worden. Der Kontakt mit ihr sei wechselnd, manchmal lange unterbrochen und dann wieder sehr intensiv gewesen. Randnummer 18 Im Mai 2012 kam es zu einem Betreuerwechsel auf Wunsch der bisherigen Betreuerin. Sie habe den Auszug aus der mütterlichen Wohnung sehr eng begleitet. Nun erwarte die Betr. offenbar „die Fortsetzung dieser mütterlichen Fürsorge“, die aber nicht im Rahmen der Betreuung geleistet werden könne. Wegen des sich infolgedessen verschlechternden Verhältnisses wurde einverständlich eine neue Betreuerin bestellt. Randnummer 19 Im Hintergrund stand dabei, dass die Betr. auch die Nachricht zu verarbeiten hatte, dass bei ihr Multiple Sklerose festgestellt wurde. Von daher wird in Zukunft aufzuklären sein, ob die Unzuverlässigkeiten und unklaren Konzentrationsprobleme der Betr. nicht schon seit ihrer Schulzeit im Zusammenhang mit einer unerkannten MS zu tun haben. Randnummer 20 Schon einen Monat später kam es zu einem erneuten heftigen Krankheitsschub, dessen Hintergründe derzeit noch nicht ganz klar sind. Mit Fax vom 25.6.2012 beantragte die Betreuerin die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und Zwangsmedikation der Betr. für die Dauer von 4 Wochen. Randnummer 21 Die neue Betreuerin hatte bis zur stationären Aufnahme genauso wenig wie der Gutachter im letzten Jahr Kontakt zur Betreuten bekommen. Auf Briefe und Anrufe zur Anbahnung einer Begegnung hatte sie nicht reagiert. Randnummer 22 Am 22.6.2012 war Frau ... zunächst von ihrer Mutter in die Klinik gebracht und freiwillig aufgenommen worden. Nach Angaben des zuständigen Arztes, Herrn Beißert, hatte die Mutter berichtet, 4 Tage zuvor bemerkt, dass ihre Tochter ihre Medikamente abgesetzt habe. Der Arzt geht davon aus, dass das schon wesentlich früher gewesen sei. Die Mutter berichtete, Frau ... habe von Djinns (Geistern) geredet, die sie bedrohten, deren Stimmen sie höre und die von ihr verlangten, sich umzubringen, sich den Bauch aufzuschlitzen. Später bestätigte das die Betr. auch direkt gegenüber Herrn Beißert. Randnummer 23 Der neuen Betreuerin berichtete die Betroffene, sie habe eine islamische Sekte aufgesucht. Dort habe man ihr gesagt, sie habe keine Psychose sondern sei von bösen Geistern (Djinns) besessen und verflucht. Dagegen hülfen auch keine Medikamente. Deshalb habe sie diese dann auch abgesetzt. Randnummer 24 Bei Aufnahme sei sie nach Angaben des Stationsarztes zeitweise ganz ruhig gewesen, auch läppisch, plötzlich auflachend. Sie habe zeitweise auch akustische Halluzinationen in der Form gehabt, dass sie glaubte, dass Personen, die mit ihr im Raum waren, zu ihr sprächen, obwohl das nicht der Fall war. Randnummer 25 Bei Aufnahme in der ZNA habe sie ihre Medikamente erst genommen, auch am nächsten Morgen. Am nachfolgenden Wochenende habe sie die Medikation wieder abgelehnt. Die Stimmen seien daraufhin wieder stärker geworden. Sie habe davon gesprochen, sie sei verdammt, verflucht. Randnummer 26 Man habe sich dann noch am gestrigen Montag zu einem gemeinsamen Gespräch mit Frau ..., ihrer Betreuerin, ihrer Mutter, dem zuständigen Oberarzt, Herrn Beißert, einer weiteren Stationsärztin und einer Pflegekraft der Station zusammengesetzt und den Verlauf besprochen. (Die Betreuerin bezweifelt, dass die Betroffene dieser Gesprächssituation gewachsen war. Die Mutter sei zudem sehr dominant aufgetreten.) Randnummer 27 Im Ergebnis sei man überein gekommen (wobei unklar ist, wie die Betr. sich dazu verhielt), einen Unterbringungsantrag zu stellen, weil man mit der Notwendigkeit einer Zwangsmedikation rechnete. Seither habe sie aber die Medikation zu sich genommen. Randnummer 28 Im Anhörungsgespräch war die Betr. misstrauisch, einsilbig, hintergründig und latent ablehnend. Sie schien den Dezernenten nicht wiederzuerkennen und überhaupt an seiner Identität und seinen Auskünften zu zweifeln. Sie betonte zwar, dass sie freiwillig gekommen sei, lehnte aber einen längeren Verbleib in der Klinik kategorisch ab. Zur ihren Erkrankungssymptomen wollte sie keine Auskunft geben. Wie sie sich ihr Bedrohungsgefühl erkläre: „Ja das ist einfach bedrohlich gewesen, von bösen, negativen Kräften. Und mehr möcht‘ ich dazu nicht sagen.“ Sie stand auf und erklärte: „Das Gespräch ist hiermit beendet.“ Damit verließ sie das Zimmer. Randnummer 29
  12. Die vorläufige Unterbringungsmaßnahme beruht auf §§ 312 Ziff. 1, 331 FamFG. Randnummer 30 Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB gegeben sind und mit einem Aufschub eine so erhebliche Gefahr für die Betroffene verbunden wäre, dass sie sofort untergebracht werden muss. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm als Ermächtigung zur betreuungsrechtlichen Unterbringung ist in letzter Zeit umstritten. Dazu s.u. B. Randnummer 31 Nach dem ärztlichen Zeugnis des Stationsarztes, Herrn Beißert vom 26.6.2012 leidet die Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich einer akuten Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie. Dies deckt sich mit den Vorgutachten. Randnummer 32 Eine Heilbehandlung kann ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden. Die Betroffene kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser medizinischen Maßnahme nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Randnummer 33 Bisher stand im Betreuungsverlauf insbesondere die Ausbildung und Arbeitsfähigkeit der Betreuten auf dem Spiel. Konzentrationsstörungen haben bereits ihre schulische Ausbildung torpediert. Ob es sich dabei bereits um Wirkungen einer unerkannten Multiplen Sklerose oder um untergründige Symptome einer nur teilremittierten Psychose handelt, bleibt aufzuklären. Von der Beantwortung dieser Frage wird abhängen, welche Rehabilitationsziele die Betreuung künftig konkret anvisieren muss. Randnummer 34 Der akute Krankheitsschub droht, die Grundlagen hierfür zu zerstören. Damit gerät die mühsam vorbereitete Integration der Betroffenen in der Arbeitswelt oder jedenfalls ein langfristig, möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensweise in Gefahr. Randnummer 35 Aufgrund der unzureichenden Krankheitseinsicht und der schwierigen Verläufe früherer Krankheitsschübe besteht keine belastbare Grundlage für eine wirklich freiwillige Weiterbehandlung. Dabei hängt jedoch aller Erfahrung nach, eine Stabilisierung der psychischen Situation der Betr. auf absehbare Zeit von einer erneuten, konsequenten neuroleptischen Behandlung ab. Wegen der existenziellen Bedeutung des weiteren Krankheitsverlaufs muss die Weiterbehandlung auch gegen den Willen der Betroffenen als Zwangsbehandlung genehmigt werden. Randnummer 36 Das Gericht schließt sich dem ärztlichen Befund auch auf Grund der persönlichen Anhörung vom 26.6.2012 an. Randnummer 37 Auch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung ist das Gericht dem ärztlichen Zeugnis gefolgt. Randnummer 38 Die Anhörung der Verfahrenspflegerin war wegen Eilbedürftigkeit gem. § 332 FamFG vor Erlass der Entscheidung nicht möglich. Randnummer 39 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG. Randnummer 40 Sie trat um 20.30 Uhr ein, durch Mitteilung an die Krankenpfleger der Station zum Zwecke des Vollzugs der Entscheidung. Randnummer 41 B. Die Unterbringung der Betreuten ist gem. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB zu genehmigen. Allerdings können schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm nur durch verfassungskonforme Auslegung behoben werden. Randnummer 42 Die Vorschrift stellt nach Überzeugung des Gerichts die heikelste und bedeutsamste Regelung des Betreuungsrechts dar. Randnummer 43 Sie bildet die Ermächtigungsnorm zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2, Abs. 2 GG) und Bewegungsfreiheit (Art. 2, Abs. 2, Satz 2 GG) besonders aber in die seelische (Art. 2, Abs. 1 i.V.m. Art. 1, Abs. 1 GG, s. u. 1.1.5.), die (bei allem Respekt vor der in der Rechtsprechung einzig angemessenen Sprache der Objektivität) in vielen Fällen als furchtbar bezeichnet werden müssen. (Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09, RNr. 44, zu Recht von einem „besonders schweren Grundrechtseingriff“.) Randnummer 44 Die Anwendung dieser furchtbaren Mittel dient allerdings Zwecken, denen höchster Verfassungsrang zukommt. Das Betreuungsgericht hat nämlich den aus Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG folgenden Auftrag zu erfüllen, in Umsetzung des betreuungsrechtlichen Rehabilitationsgrundsatzes die Selbstbestimmungsfähigkeit und damit die Menschenwürde des Betreuten gegen die Zerstörungen zu verteidigen, die schwere psychische Krankheiten verursachen. Anders kann es nicht mehr zu einer (möglichst) freien Entfaltung der Persönlichkeit kommen, weil solche Erkrankungen die seelischen Bedingungen angreifen, die der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zugrunde liegen. Randnummer 45 Durch höchste Verfassungsgüter gestellte Aufgaben stellen sich somit sowohl im Hinblick auf die Verteidigung des Betreuten gegen die kurzfristigen Angriffe durch willkürliche oder unzureichend gerechtfertigte Zwangsbehandlungen, die insbesondere medikamentös tief in die seelische Integrität eingreifen, als auch im Hinblick auf die langfristigen Zerstörungen der Persönlichkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit, die unzureichend behandelte psychische Erkrankungen beim Betreuten anrichten. Diese richten sich nicht nur gegen das kurzfristige Befinden sondern zerstören langfristig seine ganze Lebensperspektive, indem sie ihn zum Abhängigen, zum „Sozialfall“ machen. Randnummer 46 Darüber hinaus ruht die Entscheidung des Gerichts sowohl im Hinblick auf die Anordnung des Zwangs als auch auf seine Abwehr in wesentlichen Punkten nicht auf objektiven, quantifizierbaren, eindeutig feststellbaren Fakten und ihren eindeutigen Verknüpfungen, die das Gericht entweder selbst oder mit Hilfe eines Sachverständigen ermessen könnte. Vielmehr bewegt sich die gerichtliche Entscheidung, ob sie einen Eingriff nun zulässt oder abwehrt, im Bereich des Höchstpersönlichen. Sie beruht auf subjektiven Wertungen und normativen Setzungen, aus denen sich der Sinn der zu beurteilenden Sachlage erst ergibt. An der Zwangsbehandlung entscheidet sich deshalb, was der Rechtsordnung Menschenwürde, Selbstbestimmung und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit konkret bedeuten. Randnummer 47 Diese Ausnahmesituation rechtfertigt es auch erst, im vorliegenden Beschluss mit für das Gericht einmaliger Ausführlichkeit und Grundsätzlichkeit Stellung zu nehmen; und zwar angesichts der derzeit durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug aufgeflammten Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnormen zur öffentlich- und betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung und besonders angesichts der nach Ansicht des Gerichts menschenunwürdigen Folgen einer Reduzierung der Akutpsychiatrie auf Verwahrung statt Therapie (s.u. 2.3.). Diese werden inzwischen von etlichen Betreuungsgerichten entgegen der insoweit unmissverständlichen Position des Deutschen Betreuungsgerichtstages 2011 (abgedruckt unter Aktuelles 500 im HK-BUR,
  13. Aktualisierung) für unvermeidlich gehalten. Randnummer 48 Nach der Überzeugung des Gerichts scheitert die Anwendbarkeit von § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nicht daran, dass der Gesetzgeber es bisher versäumt hat, den schwerwiegenden Umstand ausdrücklich zu regeln, dass die Heilbehandlung hier nicht etwa nur gegen den Willen des Betreuten und im Rahmen geschlossener Unterbringung erfolgen kann sondern darüber hinaus unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, Fesselung und zwangsweisem Einflößen von Medikation, die tief in die seelische Integrität des Betreuten eingreift. Hierzu muss die Vorschrift aber aus den Grundsätzen der Menschenwürde und Selbstbestimmung abgeleitet und besonders hinsichtlich der Zwangsbehandlung in allen Merkmalen auf diese Zwecke bezogen werden. (1.) Randnummer 49 An ihrer Anwendbarkeit ändert sich auch nichts durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug (BVerfG, Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 und vom 12.10.2011, 2 BvR 633/11). (2.) Randnummer 50 Selbst wenn, entgegen der Auffassung des Betreuungsgerichts, erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des betreuungsrechtlichen Zwangs bestünden, läge hier doch ein unabweisbares Bedürfnis der Vermeidung menschenunwürdiger Verwahrpsychiatrie bzw. des Abdrängens der psychisch Kranken in andere Systeme vor, welches sich ganz ähnlich wie die richterliche Rechtsfortbildung, die der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Sterbehilfe vorgenommen hat, aus dem Ziel der „Selbstbestimmung und Selbstverantwortung“ ableitet. (2.3.) Randnummer 51
  14. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB bedarf einer verfassungskonformen Auslegung. Randnummer 52 Die Vorschrift bildet eine Ermächtigungsnorm für den Eingriff in die Grundrechte des Betreuten, da die Zwangsbehandlung nicht lediglich Rechtsbeziehungen zwischen Privaten umfasst (a.A. Tietze, BtPrax 4/2006, S. 131,133 f; Lipp, JZ 2006, 661), sodass Grundrechte unmittelbar gegen den Eingriff wirken. Randnummer 53 Zwar ist es unzureichend, den Betreuer nur als Beliehenen anzusehen. Diese, vom Bundesgerichtshof (zuletzt etwa im Beschluss vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22) vertretene Ansicht wird der Tatsache nicht gerecht, dass der Betreuer weitgehend eben nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist, sondern Rechte seines Betreuten wahrnimmt (OLG München, 2009, 2837; Lipp, JZ 2006, 661; Erman-Roth, § 1901 BGB RNr. 16); und zwar gerade auch gegenüber dem behandelnden Psychiater. Dennoch wird man das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem nicht gänzlich als privatrechtlich ansehen können, wie das zum alten Vormundschaftsrecht h.M. war und heute noch vertreten wird (Tietze, aaO.). Denn die vom Betreuer durch seine Zustimmung zur Zwangsbehandlung und seinen Genehmigungsantrag in Gang gesetzte Zwangsbehandlung, lässt sich nicht vollständig auf seine Befugnis zur Wahrnehmung der Patientenrechte gegenüber dem Arzt zurückführen. Diese umfasst bestenfalls die Befugnis zur Einwilligung in eine Behandlung eines einwilligungsunfähigen Betreuten. Die Zwangsanwendung selbst beruht aber auf einer öffentlich-rechtlichen Zwangsbefugnis der Klinik als Beliehener. Dieser entspricht keine privatrechtliche Zwangsbefugnis des Betreuers und keine im Prinzip übertragbare Rechtsposition des Betreuten, die der Betreuer privatrechtlich wahrnehmen könnte, sondern eine öffentlich-rechtliche Schutzverpflichtung. Randnummer 54 Der Betreute hat kein privatrechtliches Recht darauf, im Rahmen einer privatrechtlichen Behandlungsbeziehung körperlichem oder seelischem Zwang ausgesetzt zu werden. Genausowenig könnte er einen Vollmachtnehmer zur Zwangsanwendung ermächtigen. (Vgl. Bauer in HK-BUK, § 1896 RNr. 206-207c, Stand Mai 2011) Er kann lediglich in einwilligungsfähigem Zustand einer Behandlung zustimmen, die dadurch aber ihren Zwangscharakter verlöre. Insofern ist das Gericht der Auffassung, dass eine rechtsverbindliche Einwilligung in Zwang nicht vorab erteilt werden kann, sondern als höchstpersönliches und damit unübertragbares Recht anzusehen ist. Randnummer 55 Dieser Mangel kann auch nicht durch einen Verweis auf die dem Betreuer etwaig übertragene Personensorge überwunden werden. Sofern die elterliche Sorge in § 1631 Abs. 3 BGB überhaupt eine solche Zwangsbefugnis umfasst, wird sie durch § 1908 i Abs. 1 BGB gerade nicht erfasst (vgl. BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22). Randnummer 56 Dabei sind Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof soweit ersichtlich bisher von der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ausgegangen. Dies entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Das OLG Jena hat seine abweichende Auffassung aufgegeben. Der des OLG Celle ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615 entgegengetreten (vgl. die Nachweise bei Lipp, JZ 2006, 661, 662). Randnummer 57 So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 zum Maßregelvollzug insbesondere die im Betreuungsrecht generell maßgebliche (s.u. 1.2.1.) Zielsetzung der Rehabilitation der Fähigkeit zur Selbstbestimmung betont: „Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein.“ (RNr. 51). Weitere Ziele sind der Schutz der körperlichen Integrität und Gesundheit des Betreuten durch Zwangsbehandlung. Diese muss unterbleiben, wenn sie gemessen an den Zwecken entweder nicht zweckmäßig, nicht erforderlich (wegen milderer Alternativen) oder nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (Eingriffsintensität überwiegt erwartbaren Therapieerfolg) ist. (So auch BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615). Randnummer 58 Noch im angesprochenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsbehandlung nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht hat der Präsident des Bundesgerichtshofs eine Stellungnahme des XII. Zivilsenats zur Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht übersandt, die eindeutig von der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ausgeht, aaO., RNr
  15. Die Vorschrift sei „sinnvoll dahin auszulegen, dass der Betreute nicht nur seine freiheitsentziehende Unterbringung, sondern auch die Maßnahmen, deretwegen er untergebracht werden dürfe, zu dulden habe.“ Randnummer 59 In diesem Zusammenhang hat der Betreuer den Betreuten aber auch vor unangemessenen psychiatrischen Behandlungen – auch nach ihrer gerichtlichen Genehmigung – zu schützen. Randnummer 60 Dennoch muss § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB als Ermächtigungsnorm zum hoheitlichen Eingriff in grundrechtliche Schutzbereiche schon seinem Wortlaut nach als problematisch, weil unvollständig angesehen werden. Randnummer 61 Zwar lässt sich (entgegen Tietze aaO.) aus dem Merkmal, der Betreute dürfe die Notwendigkeit „der Unterbringung“ nicht erkennen können, und der Heilbehandlung als offensichtlichem Zweck der Unterbringung ableiten, dass die Vorschrift zur Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betreuten ermächtigt. (So BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 32.) Randnummer 62 Einen schwerwiegenden Mangel stellt aber dar, dass die Vorschrift die Durchführung der Behandlung mit unmittelbarem Zwang – schlimmstenfalls durch Fixierung und Einflößen von Medikation (Infusion) – nicht explizit anspricht. Dieser kann nur durch verfassungskonforme Auslegung behoben werden. Randnummer 63 Von zentraler Bedeutung ist hierzu die Ableitung des Rehabilitationsgrundsatzes aus dem Schutz der Menschenwürde. (1.1.) Randnummer 64 Daraus ergibt sich zunächst die primäre inhaltlich leitende Funktion des Grundsatzes der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit für das Betreuungsrecht im Allgemeinen und die Auslegung der Ermächtigungsnorm zum betreuungsrechtlichen Zwang. (1.2.) Randnummer 65 Entsprechend müssen schon angesichts der Intensität der im Rahmen der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung eingesetzten Mittel auch die Systematik und einzelnen Merkmale des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB bei verfassungskonformer Auslegung aus Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG und dem Rehabilitationsgrundsatz abgeleitet werden. (1.3.) Randnummer 66 Darüber hinaus muss das Fehlen einer ausdrücklichen Normierung der Voraussetzungen der Zwangsbehandlung durch ungeschriebene gesetzliche Voraussetzungen ergänzt werden, die die Zwangsbehandlung nach ihren Gründen und Grenzen angemessen erfassen. (1.4.) Randnummer 67 1.
  16. Das Menschenwürdeprinzip des Grundgesetzes und die inzwischen etablierte Objektformel, niemand solle zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden (Dürig), gehen auf Kant zurück (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, Stand Mai 2009, RNr. 11 f, 36, zu Art. 1 Abs. 1 GG) und haben dort bereits einen problematischen rationalistischen Schwerpunkt. Seine Inanspruchnahme im Sinne von Autonomie und Selbstbestimmung muss berücksichtigen, dass es sich in Kants Interpretation um die Freiheit eines abstrakt und unkörperlich verstandenen Willens handelte. Dieser Wille war gegen den angelsächsischen Utilitarismus konzipiert, wo er Diener des Glücksstrebens (persuit of happiness) ist. Gerade davon wollte Kant die Vernunft befreien. (1.1.1) Randnummer 68 In dieser an Kant orientierten Ableitung des grundrechtlichen Schutzes der Selbstbestimmungsfähigkeit aus der Menschenwürde zeigt sich ein enger Zusammenhang von Menschenwürde und Willensfreiheit bzw. Einsichtsfähigkeit i.S.v. §§ 1896 Abs. 1a, 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB. (1.1.2.) Randnummer 69 Im Ganzen folgt daraus Selbstbestimmung als inhaltsbestimmender Leitbegriff des Betreuungsrechts. (1.1.3.) Randnummer 70 Die sich daraus ergebende grundlegende Bedeutung der Selbstbestimmungsfähigkeit verlangt in der rechtlichen Umsetzung eine Unterscheidung zwischen der Handlungsebene und den tatsächlichen Voraussetzungen des selbstbestimmten Handelns. Letztere bedürfen offensichtlich intensiveren Schutzes als die jeweiligen selbstbestimmten Handlungen. (1.1.4.) Randnummer 71 Auf der Ebene der tatsächlichen Voraussetzungen ergibt sich dabei aus Art. 2 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die Notwendigkeit einer Ausweisung des grundrechtlichen Schutzes der Psyche als Ursprung der Selbstbestimmung in einem expliziten Schutzbereich. (1.1.5.) Randnummer 72 Dieser kann seinerseits nur durch angemessene Berücksichtigung der Krankheitsfolgen im Rahmen der grundrechtlichen Eingriffsdogmatik (beim Krankheits- und Gefahrenbegriff) gewährleistet werden. (1.1.6.) Randnummer 73 Dabei beruhen das Absehen von der Zuschreibung von Krankheit und die Verneinung einer den Zwang rechtfertigenden Gefahr nicht weniger auf problematischen, weil schwer zu objektivierenden Wertungen als ihre Bejahung. Die Notwendigkeit der expliziten Rechtfertigung dieser grundlegenden Wertungen entfällt nicht dadurch, dass die Gefährdung des Schutzbereichs der Psyche im zweiten Fall von der Krankheit ausgeht, während sie im zweiten auf persönlich ausgeübtem Zwang beruht. (1.1.7.) Randnummer 74 Die Gefahren, die dem Schutzbereich der Psyche und der Selbstbestimmungsfähigkeit drohen, werden verkürzt, wenn sie allein unter dem Gesichtspunkt der Abwehr paternalistischer Bevormundung oder Zwangs gesehen werden. Sie folgen vielmehr aus einem reduzierten Verständnis von Selbstbestimmung und ihrer Voraussetzungen. (1.1.8.) Randnummer 75 1.1.
  17. Kants Grundprinzip ist also nicht wie im heutigen Begriff von Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung das individuelle Glücksstreben sondern das nach Unabhängigkeit von jedweder Materie, weil diese den Menschen dem Naturgesetz unterwirft. Eine Unterwerfung unter natürliche und soziale Abhängigkeit sei Heteronomie. Randnummer 76 Heute muss Selbstbestimmung darüber hinaus als Mittel der Verwirklichung eines unverwechselbaren Selbst aufgefasst werden, der Entfaltung der individuellen Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). In Selbstverwirklichung besteht geradezu der Zweck der Autonomie. Randnummer 77 Das war allerdings erst das Programm der Romantik, nicht Kants. Für Kant war die Vernunft nicht das Mittel (zur Verwirklichung von etwas) sondern der Zweck. In erster Linie hat demnach der Mensch nicht originell zu sein, sondern sich dem selbst erkannten Zweck unterzuordnen. Hier geht es nicht um das Eigene sondern um das Logische, nicht um Unverwechselbarkeit der Person sondern um Allgemeingültigkeit der von ihr verfolgten Maxime. Für ihn sind Menschen frei, wenn sie sich einem moralischen Gesetz unterwerfen, das für alle gelten kann. Randnummer 78 Diese philosophischen Vorüberlegungen haben unmittelbare Bedeutung im Betreuungsrecht, wo wir es schließlich mit Menschen zu tun haben, deren Recht und Fähigkeit, sich originell, unangepasst, unkonventionell zu verhalten und „anders zu denken“ permanent in Fokus steht und geschützt werden muss. Wenn ihre individuelle Eigenart respektiert werden soll, dann darf Menschenwürde nicht an einem engen Vernunftbegriff ausgerichtet werden, so als ginge es darum, auf die „Unvernunft“ der Betreuten mit einer „höheren Vernunft“ zu reagieren. Randnummer 79 Eine Konkretisierung der Grundrechte auf Menschenwürde und freie Entfaltung der Persönlichkeit, muss sich folglich von der rationalistischen Grundausrichtung bei Kant lösen und das Bedürfnis nach individuellem Glück und Verwirklichung der individuellen Persönlichkeit in sich aufnehmen. Randnummer 80 Was dieses Glück ausmachen soll, überlässt die Rechtsordnung nicht subjektivistischer Interpretation durch die Gerichte oder einer abstrakten Definition „höherer Vernunft“ sondern ist dem Katalog der Grundrechte zu entnehmen: Freiheit in Selbstbestimmung (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, Stand Mai 2009, RNr. 84 zu Art. 1 Abs. 1 GG), körperliche Integrität, Gesundheit, Entfaltung der Persönlichkeit, Meinungs- und Berufsfreiheit, Wohnung, Familie, Religion, solidarische politische Betätigung. Randnummer 81 Allerdings gibt auch bezüglich der Fähigkeit, individuellen Sinn und Erfüllung in diesen verfassungsmäßig hervorgehobenen Lebensbereichen zu suchen, das Kantische Verständnis von Menschenwürde und Selbstbestimmung durchaus den Weg vor: Er stützt den Unterschied zwischen dem Menschen und allen anderen Wesen auf seine innere Fähigkeit, sich ein moralisches Gesetz zu geben. Und auch, wenn diese Eigengesetzgebung nicht rationalistisch verengt werden darf, um dem Lebensgefühl des modernen Menschen gerecht zu werden, so liegt darin doch die unabweisbare Erkenntnis, dass es etwas Wesentliches am Menschen ausmacht, aus sich heraus dasjenige wahrnehmen und bestimmen zu können, was er in seinem Leben für sinngebend und damit maßgeblich und folglich als quasi gesetzlich verbindlich hält. Randnummer 82 1.1.
  18. Hier besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Herleitung der Selbstbestimmung aus der Menschenwürde und der Willensfreiheit, wie sie auch im Betreuungsrecht hinsichtlich der Ablehnung von Betreuung oder Therapie eine zentrale Rolle spielt. Denn die Freiheit des Willens bemisst sich gerade nicht an der Möglichkeit, jederzeit auch völlig anders reagieren zu können, sondern umgekehrt, in der inneren Freiheit, einen Wert oder ein Interesse als für sich selbst individuell bedeutend, als verbindlich wahrzunehmen. Erst aus einer solchen, im Grunde moralischen Wahrnehmung heraus befreit sich der Mensch von den sozialen und natürlichen Zwängen, denen er innerlich wie äußerlich ausgesetzt ist, indem er sich zu diesen Zwängen verhält und „frei“ entscheidet, welchen er sich widersetzt und welchen er aufgrund der persönlich empfundenen Verbindlichkeit für sich Folge leisten will. (Vgl. Tugendhat, Willensfreiheit und Determinismus, in ders. Anthropologie statt Metaphysik, 2000, S. 57 ff) Randnummer 83 Wie in den letzten Jahren vor allem der kanadische Philosoph Charles Taylor dargestellt hat (mit Resonanz bis hin zu den Richtern des
  19. Senats des Bundesverfassungsgerichts, zuständig für den Maßregelvollzug; vgl. Udo di Fabio, Zur Aufklärung der säkularisierten Gesellschaft, in Kühnlein/Lutz-Bachmann, Unerfüllte Moderne – Neue Perspektiven auf das Werk von Charles Taylor, Berlin, 2011), sind es diese moralischen Entscheidungen eines Menschen, die auch seine Identität, also die nach Art. 2 Abs. 1 GG zu entfaltende Persönlichkeit, ausmachen (dazu insbes. Taylor, Quellen des Selbst – Die Entstehung der neuzeitlichen Identität, darin Teil 1, insbes. Kapitel 2). Dabei wird von vielen (und zu Recht, sofern dies als Zielvorstellung und nicht im Umkehrschluss als Unwerturteil gedacht ist) die Menschenwürde als das Produkt eines gelingenden Prozesses der Identitätsbildung und Selbstdarstellung angesehen. Gleichzeitig kann jedenfalls nach Kant die Fähigkeit zur freien Selbstbestimmung und sittlichen Autonomie als Wurzel der Menschenwürde angesehen werden (zu beiden Aspekten Dreier, in ders. GG, RNr. 55 f zu Art. 1 Abs. 1 GG). Als in diesem Sinne moralische Entscheidungen des Individuums müssen diejenigen gelten, die sich explizit oder aus seiner Lebensführung heraus, auf die genannten grundrechtlich hervorgehobenen Lebensbereiche beziehen. Das Menschenbild des Grundgesetzes ist „stark von der Achtung eines selbstbestimmten Lebensentwurfs und einem Mindestmaß an Solidarität geprägt“ (Herdegen, aaO., RNr. 28) Randnummer 84 Das gilt aber erst recht für Entscheidung des Betroffenen gegen Betreuung oder Therapie. Sie müssen im Zuge dieser Ableitung aus Menschenwürde, Selbstbestimmung und Entfaltung der Persönlichkeit in ihrer moralisch-existenziellen Bedeutung für den Betroffenen gesehen werden, als individuelle Antworten auf die Frage nach dem guten Leben; hier: mit oder ohne Betreuung; mit oder ohne Droge; mit oder ohne Neuroleptika. Unvereinbar mit diesem Verfassungsverständnis ist daher die vielfach vertretene Reduktion dieser Entscheidung auf die Fähigkeit, beliebige Willenserklärungen im Sinne einer Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB abzugeben. Randnummer 85 1.1.
  20. Da deshalb die Selbstbestimmung den zentralen inhaltsbestimmenden Leitbegriff des Betreuungsrechts bildet, kommt ihr auch die entscheidende Bedeutung bei der verfassungskonformen Auslegung betreuungsrechtlicher Normen bis hin zur richterlichen Rechtsfortbildung zu. Randnummer 86 Verfehlt erscheint deshalb die Ansicht des
  21. Senats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Sterbehilfe vom 17.3.2003 (XII ZB 2/03), „dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen“ ließe sich „eine Antwort [hier: in Bezug auf die Gebotenheit richterlicher Rechtsfortbildung zur Schaffung eines Genehmigungsverfahrens bei Sterbehilfe] nicht entnehmen; denn dieses Recht lässt sich nur als Abwehrrecht gegen, nicht aber als Anspruch auf eine bestimmte Behandlung begreifen (Taupitz, Verhandlungen des
  22. DJT 2000 Gutachten A 23; Verrel JZ 1996, 224, 226; einschränkend Lilie FS Steffen 1995, 273, 276).“ . Randnummer 87 Die Problematik von Grundrechten als Leistungsgrundrechten ist hier (wie bei der Sterbehilfe) schon insoweit gar nicht betroffen, als die in Anspruch zu nehmenden, tatsächlich aber hier nur mit drastischem Zwang gegen den Berechtigten zu erbringenden Leistungen nicht über das hinaus gehen, was das Gesundheitssystem bereits zur Verfügung stellt. Es geht hier um die Wahrnehmung von Rechten im Rahmen des Bestehenden. Randnummer 88 Zu dieser Wahrnehmung ist der Betroffene aber aufgrund der genannten Rechtsgüter im Rahmen des Sozialstaats berechtigt, weshalb der Betreuungsgerichtstag 2011 auch zu Recht festhält, „die Unterbringungsbefugnis des Betreuers“ stelle „vorrangig nicht ein Eingriffsrecht dar, sondern die Möglichkeit, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung auch gegen seinen aktuell krankheitsbedingt entgegenstehenden Willen umzusetzen. Der Betreuer macht die Rechte des Betroffenen geltend – auch bei der Unterbringung.“ (HK-BUK,
  23. Aktualisierung, 500 Aktuelles). Randnummer 89 Erst infolge der Verkürzung des Selbstbestimmungsrechts auf ein reines Abwehrrecht unterbleibt die notwendige Herleitung der Anwendung betreuungsrechtlicher Regelungen aus dem Grundsatz von Menschenwürde und Selbstbestimmung und es entsteht die scheinbare Notwendigkeit, Grundsätze aus anderen rechtlichen Zusammenhängen ins Betreuungsrecht zu übertragen. Dabei tritt zwangsläufig die Gefahr auf, dass dem Betreuungsrecht fremde Wertungen maßgeblich und seine eigene Zielrichtung verfehlt werden. Geschehen ist dies bereits durch die unreflektierte Übernahme der auf dem in dubio pro reo Grundsatz beruhenden strafrechtlichen Unterscheidung zwischen erklärtem, mutmaßlichen Willen und allgemeinen Wertanschauungen in die betreuungsrechtliche Sterbehilfeentscheidung (dagegen Gerlinger, Schiavo in Deutschland, Betrifft Justiz, Nr. 82, 2005); ebenso durch die vielfach vertretene Ausrichtung der Erforderlichkeit von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt sowie der Einsichtsfähigkeit (s.u. 1.3.2.) des Betroffenen an Bedürfnissen der Wirtschaftsordnung durch Orientierung an der Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB. Randnummer 90 Aus denselben Gründen abzulehnen wäre auch eine Orientierung der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung am Maßregelvollzug, die dort unter völlig anderen gesetzlichen Vorgaben und unter wesentlich intensiverer Abhängigkeit des Betroffenen von der ihn behandelnden Anstalt stattfindet (s.u. 2.) Randnummer 91 Auch die systemwidrige Auffassung, Betreuungen könnten ausnahmsweise im Drittinteresse erforderlich sein, beruht auf einer Verkennung der Bedeutung des Selbstbestimmungsgrundsatzes. Randnummer 92 Schon der Gesetzgeber hatte die eigentliche Krankheitsproblematik unter dem formalistischen Gesichtspunkt diskutiert, niemand dürfe sich „auf Dauer dem Rechtsverkehr völlig entziehen“ (vgl. RegE, BTDrucks. 11/4528, S. 117,118). Diese Sichtweise wurde dann von h.L. und einem Teil der Rechtsprechung übernommen (vgl. MK-Schwab,
  24. Aufl.

(2002), § 1896 Rn 22; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Aufl.
(2000), § 1896 Rn 50; Bamberger/Roth-Müller, BGB
(2003), § 1896 Rn 22; HK-BUK-Bauer, § 1896 Rn 144 ff.; Damrau/Zimmermann, 3. Aufl.
(2001), § 1896 Rn 22; kritisch etwa Derleder, FuR 1996, 309
(311).) Damit werden aber die eigentlichen Interessen des Betroffenen verdeckt. Randnummer 93 So wird eine Betreuung für einen Betroffenen nicht etwa ausnahmsweise deshalb „im ausschließlichen Interesse eines Dritten“ erforderlich, weil der Vermieter in Anbetracht der krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit die Wohnungskündigung nicht wirksam zustellen kann (so aber BayObLG FamRZ 1996, 1369). Vielmehr ist dann die Erkrankung des Betroffenen (typischerweise) so erheblich, dass sie Kündigungsgründe provoziert, die Gefahr des Wohnungsverlustes heraufbeschwört und dabei auch noch die Geschäftsfähigkeit aufhebt, sodass der Betroffene seine Rechte u.a. im Mietrechtsverhältnis nicht selbst wahrnehmen kann. Erforderlich ist die Betreuung in einem solchen Fall nicht nur zur Verwaltung der Mietrechtsproblematik und zum Erhalt der Wohnung sondern vor allem zur Besserung des seelischen Gesundheitszustandes des Betroffenen, die – wenn nicht zur vollen Wiederherstellung der Selbstbestimmungsfähigkeit – zumindest erreichen sollte, dass der Betroffene nicht wieder durch krankheitsbedingtes Verhalten in die Gefahr des Wohnungsverlustes gerät. Randnummer 94 Dieser Kontext der Lebenssituation, aus dem heraus sich die Bedeutung des Selbstbestimmungsgrundsatzes im konkreten Einzelfall erst ergibt, wird durch eine formalistisch-positivistische Rechtspraxis ausgeblendet. Dieselbe Problematik zeigt sich dann auch in den Auffassungen der Ermächtigungsnorm zum betreuungsrechtlichen Zwang. Randnummer 95 1.1.
  1. Der Schutz der Fähigkeit zur Selbstbestimmung (und zwar nicht nur als Teilnahme am Rechtsverkehr durch Abgabe irgendwelcher Willenserklärungen, sondern als ethische Entscheidung darüber, wie jemand leben will) wie er sich aus der verfassungsrechtlich geschützten – aus einer aktualisierten Interpretation Kants folgenden – Menschenwürde ergibt, einschließlich des Schutzes der zu entfaltenden Persönlichkeit und der individuellen Identität des Menschen, verlangt eine grundlegende Unterscheidung zwischen der äußeren Handlungsebene und der Ebene der „tatsächlichen Voraussetzungen“ der Fähigkeit zur Ausübung der Freiheitsrechte. Randnummer 96 Auf der Handlungsebene stehen sich Aktionen und Freiheitseingriffe gegenüber, die gerade deshalb restriktiv zu handhaben sind, weil sie in die Selbstbestimmung des Handelnden eingreifen. Hier ist die Selbstbestimmungsfähigkeit des Handelnden zu unterstellen, denn diese ist der wesentliche verfassungsrechtliche Grund für die Schutzwürdigkeit seiner Handlungsfreiheit. Hier gilt: In dubio pro libertate. Randnummer 97 Auf der Ebene der „tatsächlichen Voraussetzungen“ der Fähigkeit zur Selbstbestimmung wird jedoch der verfassungsrechtliche Schutzauftrag verfehlt, wenn auch diesbezüglich ihr Vorliegen unterstellt wird. Hier entspricht der rechtlichen Zurückhaltung eben nicht automatisch ein Zuwachs an Freiheit, insofern für ihre Wahrnehmung die Voraussetzungen fehlen. Ein „restriktive“ Auslegung des Betreuungsrechts fördert deshalb insoweit genauso wenig die persönliche Freiheit, wie eine restriktive Auslegung des Sozialrechts, wenn der Zweifelssatz letztlich nur die Oberflächlichkeit der Prüfung mit dem Argument rechtfertigen soll, dass hier kein Schaden für die Freiheit drohe, z.B. weil der Betroffene sich ja entsprechend geäußert oder Hilfen abgelehnt hat. Randnummer 98 Hier verbietet sich folglich eine lediglich formalistisch-positivistische Ausrichtung der Rechtspraxis am erklärten Willen des Betroffenen, so als sei damit im Zweifel der Freiheit gedient. Vielmehr verlangt der Sinn der verfassungsrechtlichen Aufträge danach, den Kontext zu berücksichtigen, in dem dieser Wille geäußert wird. Randnummer 99 Genausowenig wie die politische Selbstbestimmung auf die Teilnahme an demokratischen Abstimmungen reduziert werden darf, ohne die demokratische Diskussionskultur und die öffentliche Zugänglichkeit relevanter Informationen zu berücksichtigen, darf sie die materiellen oder seelischen Bedingungen der Handlungs- und Willensfreiheit unbeachtet lassen und sich allein daran ausrichten, dass ein Betroffener von Rechten keinen Gebrauch macht oder Hilfen ablehnt. Randnummer 100 Dem trägt die Rechtsordnung Rechnung, indem sie als Sozialstaat Rechtsgebiete ausweist, in denen – anders als sonst – eben nicht Handlungs- und Willensfreiheit unterstellt werden. Genauso wie sie Sonderregelungen für den Ausnahmefall bereitzustellen hat, dass der Einzelne nicht über die notwendigen informationellen oder materiellen Ressourcen verfügt, um seine Freiheitsrechte adäquat wahrzunehmen, gilt das für die notwendigen geistig-seelischen Ressourcen. Diese sind im Betreuungsrecht eben nicht von vornherein oder im Zweifel zu unterstellen, sondern bei gegebenem Anlass ist das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist nicht nur das materielle Existenzminimum, sondern auch das psychische aus dem Grundsatz der Menschenwürde heraus zu bestimmen (mit allen damit einhergehenden Unwägbarkeiten). Randnummer 101 1.1.
  2. Das Bundesverfassungsgericht hat soweit ersichtlich bisher keine konsequente Ableitung dieses staatlichen Schutzgebotes bis hin zur Zwangsbehandlung vorgenommen. Es hat lediglich seine Notwendigkeit festgestellt: „Bei psychischer Erkrankung wird die Fähigkeit zur Selbstbestimmung häufig erheblich beeinträchtigt sein. In solchen Fällen ist dem Staat fürsorgerisches Eingreifen auch dort erlaubt, wo beim Gesunden Halt geboten ist. Die Erkenntnis, dass es das Recht ermöglichen muss, den Willen des psychisch Kranken durch die bessere Einsicht des für ihn Verantwortlichen zu ersetzen, hat ihren Niederschlag seit jeher in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes betreffend die Vormundschaft über geisteskranke Personen gefunden …“ (Beschluss v. 07.10.1981, 2 BvR 1194/80). Immerhin hat es aber in dieser Entscheidung die „Freiheit zur Krankheit“ aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet, weil dort das Selbstbestimmungsrecht angesiedelt ist, das seinerseits im Menschenwürdeprinzip seine Wurzel hat. Randnummer 102 Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ist es jedenfalls wesentlich, dass mit der Selbstbestimmung und ihren seelischen Voraussetzungen eben dieser Grundrechtsartikel angesprochen ist, und nicht lediglich die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), mit der die jüngsten Entscheidungen des Gerichtes die Verfassungswidrigkeit der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug begründen. Maßgeblich erfolgt der Schutz der Selbstbestimmung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Auch wenn unzweifelhaft auszugehen ist von einer „leiblich-seelischen Integrität“ oder „Einheit aus Physis und Psyche“ (so BVerfGE 52, 131, 135, vgl. Wiedemann in Umbach/Clemens, GG, Rnr 354 zu Art. 2 Abs. 2), liegt der Kern des Problems nicht in der (gleichwohl stark mit betroffenen) körperlichen Integrität, sondern in der seelischen. Zu Recht fordert deshalb Bublitz (Habeas Mentem, ZIS 8-9/2011, S. 714, 718 ff und 729 ff), den Schutz der Psyche verfassungsrechtlich explizit zu fassen. Diesem Schutz hat auch das Betreuungsrecht bis hin zur Zwangsbehandlung zu dienen. Randnummer 103 1.1.
  3. Allerdings muss ein solcher Schutz der Psyche zum Schutz der „tatsächlichen Voraussetzungen“ der Selbstbestimmungsfähigkeit und somit der freien Entfaltung der Persönlichkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfassend sein. Er muss der Tatsache Rechnung tragen, dass seelischer Integrität, Persönlichkeitsentfaltung und (insbesondere mentaler) Selbstbestimmung Gefahren sowohl von Psychiatern, Betreuern und Richtern drohen, als auch von psychischen Erkrankungen. Nur weil die Krankheit selbst im Rahmen der Grundrechtsdogmatik nicht als staatlicher/personaler Eingriff zu fassen ist, wird die Freiheit der Person durch sie nicht weniger beeinträchtigt. Randnummer 104 Der Schutzbereich der Psyche als Grundlage der Selbstbestimmungsfähigkeit (Artt. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1) umfasst somit auch menschliche Tätigkeiten und Beziehungen, die nicht in erster Linie durch die Ausübung von Macht gekennzeichnet sind und daher nicht primär unter Eingriffsgesichtspunkten erfasst werden können. Randnummer 105 Die Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstbestimmung des Menschen vollziehen nicht nur im Konflikt mit Machtausübung durch Ärzte, Betreuer oder andere Autoritäten sondern auch jenseits von Machtverhältnissen. Selbstverwirklichung geschieht auch im Umgang mit Dingen, in Tätigkeiten und Beziehungen, in denen personale Machtausübung keine entscheidende Rolle spielt. Wenn eine Disposition des Betroffenen ihn daran hindert, sich in diesen Lebensbereichen zu verwirklichen, rechtfertigt das im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Norm ihre Qualifikation als Krankheit (dazu unten 1.3.2.) und die Feststellung einer erheblichen Gefahr; und wenn die Beeinträchtigung schwerwiegend genug ist, auch deren Zwangsbehandlung. Randnummer 106 Demgegenüber tendiert die Dogmatik zur Prüfung der Ermächtigung und Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in grundrechtliche Schutzbereiche zu einer Verkürzung des Schutzes der Psyche auf Machtverhältnisse, weil sich nur im Verhältnis zwischen Rechtsträgern Schädigungshandlungen Personen anlasten und Regeln und Verbote aussprechen lassen. Unmittelbar schützt dies nur vor juristischen oder natürlichen Personen, nicht aber vor faktischen Gefahren durch Krankheiten, die nicht wie Zwangsbehandlungen verboten werden können. Randnummer 107 Entsprechend führt eine von einem solchen personalen Machtkonflikt her konzipierte restriktive Handhabung des Gesetzes zu einer Verkürzung des Krankheits- bzw Gefahrenbegriffs auf die jeweilige strategische, nämlich Machtausübung qua Zwang legitimierende Bedeutung, die Krankheit bzw. Gefahr erlangen, sobald sie innerhalb von Machtbeziehungen auftreten (s.u. 1.3.2.). Dass die Zuschreibung von Krankheit und die Feststellung von Gefahren empfindliche Machtwirkungen auslösen, indem sie therapeutische oder betreuungsrechtliche Maßnahmen legitimieren, die dem Betreuten gelten, ist ein wesentlicher Aspekt, umfasst den Schutz der Psyche aber nicht ausreichend. Sicher gehört es zu den „Aufgaben des Richters, der möglichen Gefahr einer ,Vernunfthoheit des Arztes über den Patienten‘ und einer umfassenden staatlichen Gesundheitsvormundschaft zu begegnen“ (so Rink, aaO., RNr. 25), aber in solchen personalen Eingriffskonflikten erschöpft sich nicht der verfassungsrechtliche Schutzauftrag. Randnummer 108 Auch das im Anschluss an die neuere Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug vielfach wiederholte Argument des Bundesverfassungsgericht, der Grundrechtseingriff werde auch nicht dadurch weniger belastend, dass ein Betreuer in ihn einwilligt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss
  4. März 2011 - 2 BvR 882/09 - RandNr 71, LG Stuttgart v. 16.2.2012, BtPrax 3 /2012, 125, 126), bezieht seine Plausibilität letztlich aus der Gegenüberstellung von Betreutem und Betreuer. Erleiden muss die Zwangsbehandlung offensichtlich nur der Betreute. Doch geht diese Betrachtungsweise am Kern des Problems vorbei, denn es geht hier nicht um Milderung des Eingriffs sondern um seine Rechtfertigung aus dem Wohl des Betreuten. Und diese folgt nicht aus der Autorität oder „Vernunfthoheit“ des Betreuers sondern ganz allein aus dem Interesse des Betreuten selbst an der Rehabilitation seiner Selbstbestimmungsfähigkeit. Durch die Notwendigkeit der Einwilligung des Betreuers wird nicht der Eingriff in die körperliche und seelische Integrität gemildert, sondern er stellt eine probates Mittel dazu dar, ihn auf die unvermeidlichen Fälle zu beschränken, weil der Betreuer die Rechte des Betreuten wahrzunehmen hat (siehe Lipp, JZ 2006,661, 664 f) und keine Drittinteressen. Randnummer 109 Damit auch die übrigen, nicht einzelnen Personen anzulastenden Krankheitsfolgen im Rahmen der Anwendung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB angemessen berücksichtigt werden, verbietet sich somit eine solche Reduzierung der Betrachtung auf Machtverhältnisse, also die Personalisierung der komplexen Gefährdungslage zu einem persönlichen, bilateralen Autoritätskonflikt zwischen Grundrechtsträger und eingreifendem Arzt oder Betreuer, als hinge die Gefahr für Psyche und Selbstbestimmungsfähigkeit nur vom Willen der Beteiligten ab. Randnummer 110 Da nun aber das zur Verfügung stehende rechtliche Verfahren nicht ohne eine Personalisierung auf die beteiligten Rechtsträger auskommt, bedarf es einer angemessenen Berücksichtigung der Krankheitsfolgen im Rahmen der grundrechtlichen Eingriffsdogmatik; vor allem hinsichtlich des Krankheits- und des Gefahrenbegriffs. Randnummer 111 Diese kann nur dadurch erfolgen, dass der zugrundezulegende Sachverhalt und die relevanten Rechtsbegriffe auch diejenigen Krankheitsfolgen angemessen berücksichtigen, die im Falle eines Ausbleibens der Zwangsbehandlung und jenseits personaler Konflikte eintreten; wenn sie sich z.B. in einer Verengung des Lebenskreises und Verflachung der Persönlichkeit auswirken, in Vereinsamung, Verelendung und Kompetenzverlusten, wie das für von Psychosen und Suchterkrankungen typisch ist. Dies verkennen auch die jüngsten Entscheidungen, die von der Verfassungswidrigkeit des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ausgehen (s.u. 2.3.2.). Randnummer 112 1.1.
  5. Die Gefahren, die dem Schutzbereich der Psyche und der Selbstbestimmungsfähigkeit drohen, werden verkürzt, wenn sie allein unter dem Gesichtspunkt der Abwehr paternalistischer Bevormundung oder Zwangs gesehen werden. Sie folgen vielmehr aus einem reduzierten Verständnis von Selbstbestimmung und ihrer Voraussetzungen. Randnummer 113 Zwar lässt sich feststellen, dass sich heute die Repression unangepassten Verhaltens auf seine pseudo-wissenschaftliche Pathologisierung stützt, wo früher moralische oder charakterliche Unwerturteile zur Begründung dienten (vgl. nur den Missbrauch von Ritalin bei Jugendlichen oder sedierender Neuroleptika in Altenheimen bzw. neurobiologische Begründung der Gefährlichkeit bestimmter Straftäter). Randnummer 114 Aber an den Machtverhältnissen und den damit verbundenen Freiheitseingriffen, vor denen eine restriktive Handhabung des Krankheitsbegriffs und der Erforderlichkeit von Betreuung und Therapie den Betroffenen schützen soll, ändert sich auch nichts, wenn die Zuschreibung von Krankheit unterbleibt. Randnummer 115 Im Gegenteil wird der Einzelne gerade durch die Zuschreibung von Willens- und Handlungsfreiheit zur Verantwortung gezogen; und zwar sowohl durch die Gesellschaft im Allgemeinen als auch durch die Rechtsordnung im Besonderen. Auch der Kranke muss sich in einer zunehmend deregulierten „Freiheit“ behaupten. Das Problem ist nicht mehr in erster Linie fürsorgliche staatliche Gängelung, sondern die Schutzlosigkeit der Schwachen. Deshalb werden die grundrechtlichen Schutzbereiche gerade dann in Mitleidenschaft gezogen, wenn die Zuschreibung von Selbstbestimmungsfähigkeit ohne angemessene Rücksicht auf ihre Voraussetzungen praktiziert wird. Randnummer 116 So etwa, wenn der Betroffene krankheitsbedingt Wohnung oder Arbeitsplatz verliert, dies aber nur mit sozialer Intoleranz erklärt wird anstatt mit dem Ausbleiben angemessener Hilfen. (Rink, HK-BUR, Stand Dez. 2004, RNr. 23: „[…] obwohl die Erkrankung weder lebensbedrohlich noch schwer gesundheitsschädlich, sondern für die Umwelt so störend und lästig ist, dass z.B. Arbeitsplatz- oder Wohnungsverlust droht (EBegr. 147).“ Vor derartiger Intoleranz wird der Betroffene miet- und arbeitsrechtlich schon deshalb unzureichend geschützt, weil das als „störend und lästig“ empfundene Verhalten in der Regel durchaus einen Kündigungsgrund darstellt, vor deren Konsequenzen der Betroffene erst dann geschützt werden kann, wenn seinem problematischen Verhalten auch ein Krankheitswert von einiger Erheblichkeit zugestanden wird. Randnummer 117 Ein reduziertes Verständnis von Selbstbestimmung und ihrer Voraussetzungen ermächtigt im Gegenteil gerade zu weiteren Anforderungen an den Betroffenen bzw. zum Einbehalt staatlicher Leistungen, für deren Geltendmachung dem Betroffenen die Fähigkeiten fehlen. Das bedeutet gleichzeitig, dass sich andere gesellschaftliche Akteure, insbesondere staatliche Stellen und private Träger der Gesundheitsversorgung im Hinblick auf die angeblich freie Entscheidung des Betroffenen in kostensparender Zurückhaltung üben dürfen. Randnummer 118 Die personalisierende Auffassung des notwendigen Schutzes der Psyche und Selbstbestimmungsfreiheit führt deshalb langfristig, indem sie die Krankheitsfolgen ausblendet oder relativiert, die sich nicht in diesem Konflikt darstellen lassen, dazu, den Betroffenen für seine krankheitsbedingte Lebenssituation allein verantwortlich zu machen. Die Verelendung der psychisch Kranken im Falle der für betreuungsrechtlichen Zwang vor allem relevanten schweren psychischen Erkrankungen wie Psychosen und schweren Süchten hängt jedoch eng damit zusammen, dass sie diese Verantwortung häufig gerade nicht gewachsen sind. Das bedeutet, sie bei Verlust der Arbeitsfähigkeit, häufig auch der Wohnung, der Gesundheit, der sozialen Kontakte, der Empfindungsfähigkeit, der Verflachung der Persönlichkeit und dem Risiko der Straffälligkeit sich selbst zu überlassen – bestenfalls verbunden mit einem Appell an die Toleranz der sozialen Umgebung (vgl. o. Rink, aaO). Randnummer 119 1.
  6. Von hier aus ergeben sich die inhaltlich leitenden Grundsätze einer verfassungsmäßigen Auslegung des Betreuungsrechts im Allgemeinen und der verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB im Besonderen. Randnummer 120 1.2.
  7. Dabei kommt der Selbstbestimmungsfähigkeit des Betroffenen die Funktion der primären inhaltlichen Bestimmung der Vorschrift zu – und zwar sowohl als Gesetzesziel (Grundsatz der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit) als auch als maßgebliches Entscheidungs- und Unterscheidungskriterium bei der Anwendung des Gesetzes. Von ihrer Konkretisierung hängt die Verhältnismäßigkeit des betreuungsrechtlichen Zwangs ab. Randnummer 121 1.2.1.
  8. Ihren Charakter als Eingriffsnorm (s.o. 1.) gewinnt die Vorschrift, (abgesehen vom Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit durch Einschließen, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) aus den Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in den Schutzbereich der Psyche (s.o. 1.1.5.), die sie regelt. Zu einem Eingriff in die Selbstbestimmung ermächtigt sie aber gerade nicht, denn wenn der Betreute einwilligungsfähig ist und die Therapie ablehnt, ist die Unterbringung unzulässig. Darin liegt bereits der entscheidende Unterschied zu den für verfassungswidrig erklärten Ländergesetzen zum Maßregelvollzug. Randnummer 122 Ein Eingriff die die Freiheit der Selbstbestimmung setzte Selbstbestimmungsfähigkeit voraus. (So auch Lipp, JZ 2006, 661, 663). Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang der Testierfreiheit deutlich gemacht: „Selbstbestimmung setzt Selbstbestimmungsfähigkeit voraus. Nur wenn der Einzelne in der Lage ist, selbstbestimmt zu handeln und im wirtschaftlichen Bereich eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, können seine letztwilligen Verfügungen grundrechtlichen Schutz beanspruchen.“ (
  9. Senat Beschl. v. 19.1.1999, 1 BvR 2161/94, FamRZ 1999,985, 987) Folglich kann auch der natürliche Wille zur Therapieverweigerung – als solcher (und nicht als Aspekt der körperlichen Integrität oder Bewegungsfreiheit oder der Psyche im Allgemeinen) – keinen grundrechtlichen Schutz beanspruchen. Im Einklang damit hat der
  10. Senat in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 zum Maßregelvollzug betont, der Staat sei „nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen“. „Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen,“ könne zulässig sein. (RNr. 51). Randnummer 123 1.2.1.
  11. Entsprechend hat sich das Betreuungsrecht im Allgemeinen und der betreuungsrechtliche Zwang im Besonderen am Ziel der Rehabilitation der Fähigkeit zur Selbstbestimmung auszurichten. Dieses Ziel folgt bereits (s.o. 1.1.3.) aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Menschenwürde. Es darf sich also nicht darauf beschränken, die Krankheit mithilfe eines Betreuers und unter möglichster Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen zu verwalten. Randnummer 124 „Durch eine Heilung oder Besserung der psychischen Erkrankung wird die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts (wieder) hergestellt. Das am Wohl des Betroffenen orientierte Betreuungsrecht schafft dem Betreuten damit die Unterstützung, die er zur Wahrnehmung seiner Rechte benötigt.“ (Olzen, Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB und §§ 10 ff. PsychKG NRW, Gutachten, 2009, S. 9) Eine solche Auslegung gebietet deshalb auch Art. 12 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention, zu dessen Schutzbereich gerade auch die Fähigkeit gehört, Rechte auszuüben. Randnummer 125 Dieser aus dem Menschenwürdeprizip resultierende verfassungsrechtliche Auftrag wird verfehlt, wenn die innere und äußere krankheitsbedingte Verarmung ausgerechnet im Betreuungsrecht unter Toleranz-Aspekten diskutiert wird (s.u. 1.3.2.
  12. und 1.3.2.6.). Die Krankheit bzw. die krankheitsbedingten Verhaltensweisen zu tolerieren, bedeutet unter den Vorgaben des Betreuungsrecht, den Kranken unter Verstoß gegen Art. 3 GG zu diskriminieren. Denn offensichtlich wird ihm durch die Vorenthaltung von Therapie die Möglichkeit zur Teilhabe geraubt. (Siehe Lipp, Freiheit und Fürsorge, 2000, S. 141) Randnummer 126 Toleranz gegenüber der Krankheit und ihren Folgen ist insoweit in erster Linie Aufgabe anderer Rechtsgebiete: des Mietrechts, des Zivilprozessrechts, des Strafrechts, etc. Diese haben im Gegensatz zum Betreuungsrecht weder die Mittel noch den Auftrag zur Rehabilitation. Randnummer 127 Deshalb schließt sich das Gericht der vielfach vertretenen Auffassung an, die auch die grundsätzliche Notwendigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung aus dem Zweck des Betreuungsrechts heraus ableitet, der insbesondere im Schutz des Betreuten vor krankheitsbedingter Selbstschädigung besteht (so etwa Tietze, BtPrax, 4/2006, S. 131
(132)im Anschluss an Lipp, Freiheit und Fürsorge, 2000, S. 75 f, Sonnenfeld, FamRZ 1995, S. 393
(394). Dem entsprechen auch die Positionen des Deutschen Betreuungsgerichtstages 2011 (abgedruckt unter Aktuelles 500 im HK-BUR,
  1. Aktualisierung) zur Unterbringung an sich; zur Zwangsbehandlung wird darin die Maßregelvollzugsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts richtigerweise so verstanden, dass „das Ziel einer Zwangsbehandlung stets die Wiederherstellung der Selbstbestimmung sein muss“. Randnummer 128 Auch der Bundesgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 1.2.2006, XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615, gegen die Zulässigkeit ambulanter Zwangsbehandlung) hat die grundsätzliche Notwendigkeit der Zwangsbehandlung anerkannt. Randnummer 129 1.2.1.
  2. Das macht die Selbstbestimmungsfähigkeit zum maßgeblichen Kriterium der Unterscheidung und Entscheidung. Randnummer 130 So schwierig im Einzelnen ihre Einschätzung sein mag, so wenig lässt sie sich durch Verweis auf andere Grundsätze wie das „Recht zur Krankheit“ oder die Wünsche des Betroffenen nach § 1901 BGB umgehen. Denn diese Argumente implizieren letztlich, was sie eigentlich nachzuweisen hätten (petitio pricipii); sie sind nur schlüssig, soweit Selbstbestimmungsfähigkeit besteht. Randnummer 131 Nicht konsequent genug an der Selbstbestimmungsfähigkeit ausgerichtet erscheint deshalb die Stellungnahme des Betreuungsgerichtstags vom 2011 insoweit, als das „Ziel der Unterbringung“ sich „ausschließlich am subjektiv zu bestimmenden Wohl und dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen zu orientieren“ habe. „Häufig verkannt wird, dass ein Betreuer bei allen seinen Handlungen und Entscheidungen an § 1901 Abs. 2 und 3 BGB gebunden ist.“ (HK-BUK,
  3. Aktualisierung, 500 Aktuelles). Randnummer 132 Eine solche Begründung der Unterbringung ist unzureichend, solange sie kein Kriterium dafür enthält, wie zwischen beachtlichen Wünschen und solchen, die seinem „subjektiv zu bestimmenden Wohl“ widersprechen, unterschieden werden soll. Da auf den erklärten Willen allein nicht rekurriert werden kann, ohne einen vom Krankheitsbegriff und damit von den Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit völlig losgelösten Positivismus zu betreiben, bedarf es einer näheren Bestimmung der Voraussetzungen der Beachtlichkeit der erklärten Wünsche, die sich nur aus einer näheren Bestimmung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (insbesondere der Einsichtsfähigkeit) ergeben kann. Randnummer 133 Dasselbe gilt für den Rekurs auf Patientenverfügungen gem. § 1901 a BGB oder den mutmaßlichen Willen gem. § 1901 a Abs. 2 BGB (vgl. Marschner R&P 2001, 160, 164). Auch deren Beachtlichkeit setzt die Selbstbestimmungsfähigkeit, also einen von der Krankheit unbeeinträchtigten Willen voraus. Randnummer 134 Auch der bloße Verweis auf eine „strikte“ Anwendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes genügt dieser Anforderung der Ausrichtung an der Selbstbestimmungsfähigkeit nicht, solange nicht verdeutlicht wird, womit die grundlegende Bewertungsmaßstab der Erforderlichkeit der Betreuung oder Heilbehandlung eigentlich besteht. Randnummer 135 Genauso zirkular argumentiert die Betonung einer „Freiheit zur Krankheit“, einer „Freiheit zur Obdachlosigkeit“ oder „Freiheit zur Verwahrlosung“. Randnummer 136 Das Bundesverfassungsgericht (s. Beschluss v. 23.3.1998, 2 BvR 2270/96, BtPrax 1998,144, BVerfGE 58, 209, 225, 229) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 297, 305, zuletzt etwa BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05 RNr. 15) anerkennen eine „Freiheit zur Krankheit“ zu Recht, aber nur in folgender Hinsicht: Der Kranke muss entweder einsichtsfähig oder die Zwangsbehandlung unverhältnismäßig sein. Die Behauptung, dem Betreuten werde die „Freiheit zur Krankheit“ genommen, indem die Krankheit „gegen seinen Willen bei nicht erheblicher Gefahr zwangsbehandelt“ wird (so Rink, aaO., RNr. 24), ersetzt nicht die inhaltliche Ausfüllung der Wertung, die der Qualifikation als „erhebliche Gefahr“ zugrundeliegt. Randnummer 137 Wenn die Gegenmeinung diese nur bejaht, wenn gleichzeitig „die Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt“ (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, wobei die Erheblichkeit des Schadens wiederum auf akute kurzfristige Folgen reduziert wird) (s.u. 1.2.2.), dann bleiben (um nur ein Beispiel zu nennen) Erstmanifestationen von Psychosen unerfasst, bei denen sich schon bei Anfang 20-Jährigen entscheidet, ob der Betroffene jemals arbeitsfähig sein wird. Diese Krankheitsverläufe zeichnen sich vorwiegend durch Rückzugsverhalten und Verlust der Konzentrationsfähigkeit aus, haben aber häufig nichts mit Suizid oder erheblichen gesundheitlichen Schäden zu tun. Ihnen die Erheblichkeit abzusprechen und somit die Zwangsbehandlung als unverhältnismäßig einzustufen, stellt eine nicht zu rechtfertigende Verkennung des Schutzbereichs der Psyche (s.o. 1.1.5.) dar und der existenziellen Bedeutung der Erkrankung für die Selbstbestimmung und Entfaltung der Persönlichkeit. Randnummer 138 Dasselbe gilt für die „Freiheit zur Obdachlosigkeit“ oder die „Freiheit zur Verwahrlosung“, wie sie von der gleichen Ansicht unter Rückgriff auf Teile der Rechtsprechung (LG Frankfurt/Main, 2/9 T 462/92, nicht veröffentlicht) aus der Menschenwürde gegen die Unterbringung (und erst recht wohl gegen die Zwangsbehandlung zur Abwendung von Obdachlosigkeit und Verwahrlosung) geltend gemacht werden. (Siehe Rink, aaO., RNr. 20: „Die Menschenwürde erlaube es gerade jedem Menschen ohne festen Wohnsitz obdachlos dahinzuvegetieren, wie es ihm gefällt. Das gelte für Menschen, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind ebenso wie für Menschen mit geistigen Gebrechen – solange nicht gesetzlich vorgeschriebene Eingriffsmöglichkeiten bestehen“. Nachweise dort, aaO. BGH v. 13.1.2010, XII ZB 248/09). Randnummer 139 Wenn die „geistigen Gebrechen“ die Selbstbestimmungsfähigkeit betreffen, kann die Menschenwürde, nämlich die freie Willensentscheidung des Einzelnen, nicht zur Rechtfertigung von Obdachlosigkeit und Verwahrlosung herangezogen werden. Umgekehrt verbietet es unter diesen Umständen der Schutz der Menschenwürde gerade, hinzunehmen, dass „Menschen ohne festen Wohnsitz obdachlos dahinvegetieren“. Randnummer 140 Auch diese Auffassung impliziert somit, was sie explizit zu begründen hätte, nämlich die Rechtfertigung aus der Selbstbestimmungsfähigkeit des Betroffenen. Randnummer 141 1.2.
  4. Gegenüber der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit kommt dabei den übrigen Interessen des Betroffenen einschließlich des Schutzes seiner Gesundheit in der Auslegung der Ermächtigung zum betreuungsrechtlichen Zwang nur eine sekundäre Funktion zu. Randnummer 142 Deshalb besteht die Grundabwägung, die sich in Verständnis und Auslegung der einzelnen Prüfungsmerkmale des § 1906 Abs. 2 Ziff. 2 BGB als Genehmigungsentscheidung niederschlägt, nicht primär in einer Abwägung von Freiheit und Gesundheit des Betreuten, die sich sodann auf die Formel der Abwehr einer „ ,Vernunfthoheit des Arztes über den Patienten‘ und einer umfassenden staatlichen Gesundheitsvormundschaft“ (so Rink, aaO., RNr. 25) bringen ließe. Dies verkennt auch das LG Stuttgart in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung (BtPrax 3/2012, 125, 126) durch den Hinweis, die Eingriffsqualität einer Zwangsbehandlung entfalle nicht zur den Zweck der Heilung, „geht es doch um den Schutz auch und insbesondere der Selbstbestimmung“. Einen Schutz der Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nur deshalb aussprechen müssen, weil die betreffenden Ländergesetze den Zwang auch gegen Einwilligungsfähige zuließen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Dem Schutz der Selbstbestimmung hat gerade der betreuungsrechtliche Zwang zu dienen, während das Verbot eines solchen Zwangs den Betreuten den Angriffen der Krankheit auf seine Selbstbestimmungsfähigkeit überlässt. Randnummer 143 Gerade weil der betreuungsrechtliche Zwang primär der Selbstbestimmungsfähigkeit zu dienen hat, besteht die maßgebliche Abwägung hier nicht zwischen Selbstbestimmung und Gesundheit, sondern in erster Linie zwischen der (auch mittel- oder langfristigen, auch nur graduellen) Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit und den unmittelbaren und langfristigen Folgen des Eingriffs in die körperliche und seelische Integrität sowie seine Fortbewegungsfreiheit durch Unterbringung und Zwangsbehandlung. Randnummer 144 Auf seine Gesundheit und seine sonstigen durch die Krankheit beeinträchtigten Interessen kann der Betreute grundsätzlich verzichten. Da das Betreuungsrecht auch keine paternalistische Zielsetzung verfolgt, also nicht dauerhaft höchstpersönliche Lebensentscheidungen des Betroffenen durch „höhere Vernunft“ ersetzen, sondern dessen Selbstbestimmung möglichst wieder „in Kraft setzen“ will, hat es einem solchen Verzicht, sofern er auf der im Normtext angesprochenen Einsichtsfähigkeit beruht, auch nichts entgegenzuhalten. Randnummer 145 Selbst wenn der Betreute nicht einsichtsfähig ist, rechtfertigt sich ein Eingriff in seine Bewegungsfreiheit sowie körperliche und seelische Unversehrtheit nicht in erster Linie aus dem Recht auf Schutz der Gesundheit an sich (abgeleitet aus dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 und Art. 2 GG), sondern aus dem spezifischen Charakter der Anlasskrankheit. Diese ist nicht vergleichbar mit körperlichen Krankheiten, denn sie greift in die Persönlichkeit des Betreuten ein, in seine Psyche und damit in die Fähigkeit zur Entfaltung der Persönlichkeit und zur Selbstbestimmung. Randnummer 146 1.2.
  5. Als grundsätzlich verfehlt ist daher eine restriktive Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB anzusehen, die mithilfe einer Anknüpfung an das Gefahrenkriterium der Ziff. 1 letztlich nur noch unmittelbar drohende Gesundheitsgefahren jenseits der Anlasskrankheit unter Ziff. 2 erfassen will (so aber Rink, aaO., RNr. 22-25 und Marschner, z.B. in ders. R&P 2011, 160, 163). Als abzuwägendes und gegebenenfalls höherwertiges Rechtsgut ginge sonst das Interesse des Betreuten auf Schutz vor der Krankheit verloren. Randnummer 147 Die Alternativen haben ersichtlich unterschiedliche Schutzzwecke. In Ziff. 1 geht es allein um die Abwehr akuter Suizidgefahren und erheblicher, (zumeist) akuter Gefahren für die Gesundheit. Nur deshalb ist die Unterbringung hier auch als reine Verwahrung konzipiert. Randnummer 148 Erweist sich die Gefahr allerdings als Folge einer behandelbaren Erkrankung, so muss schon zum Schutz der Menschenwürde eine Unterbringung zur Heilbehandlung nach Ziff. 2 erfolgen. Andernfalls würden dem Betreuten nicht nur sozialstaatliche Rechte vorenthalten, sondern er würde im Rahmen einer bloßen Verwahrung, deren Ende oder Frequenz („Drehtürpsychiatrie“) gar nicht abzusehen ist, weil die Erkrankung die Wiederholung solcher Gefahrenlagen bewirkt, zum bloßen Objekt herabgewürdigt. Ihm würde dabei die Heilbehandlung vorenthalten, die den Kern seiner Würde, seine Selbstbestimmungsfähigkeit, so weit wie möglich wiederherstellt. Randnummer 149 Ziff. 2 muss dagegen hinsichtlich der Behandlung der Anlasskrankheit vom Krankheitsbegriff und von der Gefahr her ausgelegt werden, die vom Krankheitsgeschehen für die Menschenwürde in Bezug auf die Selbstbestimmungsfähigkeit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit droht. Randnummer 150 Eine Fokussierung auf die Gesundheitsgefahr kann der verfassungsmäßigen Bedeutung der Zwangsbehandlung mithin nicht gerecht werden. Die Verkennung dieses Verhältnisses von Gesundheitsschutz und Schutz der Selbstbestimmungsfähigkeit führt (im Zusammenhang mit einem positivistisch sinnentleerten Krankheitsbegriff, s.u. 1.3.2.
  6. und danach) sowohl zur Warnung vor der „uferlosen Ausweitung“ der Ermächtigung zur Zwangsbehandlung (Rink, aaO., RNr. 22) als auch zu einer ausufernden, weil oberflächlichen Vorstellung von der „Freiheit zur Krankheit“. Der Eindruck der Uferlosigkeit stellt sich erst ein, wenn der Sinn der Vorschrift verkannt wird. Randnummer 151 1.
  7. Die verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Merkmale des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB hat diesen Grundsätzen zu folgen. Randnummer 152 1.3.
  8. Deshalb bildet die Selbstbestimmungsfähigkeit auch das entscheidende Kriterium bei der verfassungskonformen Auslegung der Merkmale der Vorschrift. Denn Selbstbestimmung ist der inhaltliche Leitbegriff des Betreuungsrechts (s.o. 1.2.1.2.), ihre Wiederherstellung seine zentrale Aufgabe und schließlich ist die Selbstbestimmungsfähigkeit das entscheidende Kriterium für die Beachtlichkeit seiner Wünsche (§ 1901 Abs. 2 BGB), seiner Patientenverfügung (§ 1901 a BGB), seines mutmaßlichen Willens (§ 1901 a Abs. 2 BGB), seiner „Freiheit zur Krankheit“ oder Obdachlosigkeit und überhaupt der Erforderlichkeit einer Maßnahme gegen seinen Willen sowie zur Beantwortung der Frage, ob (insoweit) überhaupt ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Selbstbestimmung vorliegt (s.o. 1.2.1.3.). Randnummer 153 Die aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit hinsichtlich der Zwangsbehandlung verfassungskonform auszulegende Ermächtigungsnorm lautet: Randnummer 154 „Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie Randnummer 155 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, Randnummer 156 weil […]
  9. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff […] Randnummer 157 notwendig ist, Randnummer 158 ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und Randnummer 159 der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit […] die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.“ Randnummer 160 Kurz gefasst kann demnach eine „notwendige“ Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betreuten (und mit unmittelbarem Zwang) durchgesetzt werden, wenn er ihre Erforderlichkeit krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Dann ist auch die freiheitsentziehende Unterbringung zum Wohle des Betreuten notwendig. Randnummer 161 Dabei spielt die strikte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine entscheidende Rolle. Doch diese setzt ihrerseits einen inhaltlichen Vergleichsmaßstab voraus, der nicht allein aber vor allem in der Selbstbestimmungsfähigkeit besteht. Randnummer 162 Aus der Selbstbestimmung als Leitbegriff folgt, dass es sich nicht um eine „objektive“ Erforderlichkeit handeln kann, sondern sich diese Erforderlichkeit aus der konkreten Situation und Person des Betreuten ableiten lassen muss. Sie ist somit auch nicht loszulösen vom freien Willen des Betreuten, der sich in der Behandlungsablehnung äußern kann. Randnummer 163 Erforderlich ist eine Zwangsbehandlung nicht allein aber zuerst, wenn der Betreute nicht zur Selbstbestimmung fähig ist (was zunächst einmal nichts mit Nützlichkeit für die Gesellschaft zu tun hat). Erst dann ist er einwilligungsunfähig. Nicht einmal zweckmäßig ist die Unterbringung, wenn der Betreute einsichtsfähig ist, denn wenn er selbst über seine Krankheit oder Therapie befinden kann, dient die Unterbringung nicht mehr der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit und jede andere Rehabilitation ist dann nicht mehr Sache des Betreuungsrechts (sofern der Betreute sie nicht wünscht). Randnummer 164 Erforderlich ist eine Heilbehandlung nicht allein aber vor allem, wenn sie der (teilweisen) Wiederherstellung der Selbstbestimmungsfähigkeit dient. Randnummer 165 Eine Heilbehandlung der Anlasskrankheit liegt überhaupt nur vor, insofern als Krankheit vor allem ein Geschehen bewertet wird, was nach psychologisch-psychiatrischen Erkenntnissen die Selbstbestimmungsfähigkeit dauerhaft angreift. Randnummer 166 Auch das Wohl des Betreuten liegt nicht allein aber zuallererst in der Rehabilitation seiner eigenen seelischen Fähigkeit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit, also zur Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung. Randnummer 167 Darüber hinaus bildet die Erforderlichkeit der Unterbringung (abgesehen vom Fehlen milderer Mittel) keine separate Voraussetzung der Genehmigung sondern geht ein in die verfassungskonforme Auslegung der übrigen Merkmale, insbesondere des Krankheitsbegriffs und der Notwendigkeit der Heilbehandlung. Randnummer 168 Ausgangspunkt der Prüfung, insbesondere in verfassungskonformer Auslegung, muss daher die Frage der Einsichtsfähigkeit sein, da sich im Zusammenhang der Zwangsbehandlung in ihr die Selbstbestimmungsfähigkeit des Betreuten manifestiert. (1.3.2.) Randnummer 169 Erst wenn keine Einsichtsfähigkeit vorliegt, gibt es überhaupt einen Anlass zur Prüfung, ob eine Behandlung, noch dazu gegen den erklärten Willen des Betreuten, seinem Wohl dienen kann.(1.3.3.) Randnummer 170 Von hier aus bestimmen sich der zugrundezulegende Krankheitsbegriff und die damit verbundene Konzeption der Heilbehandlung (1.3.4.) sowie die Notwendigkeit der Heilbehandlung etc. (1.3.5.), zu der es keine ambulante Alternative geben darf. (1.3.6.) Randnummer 171 „Es liegt“, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 17) bemerkte, „auf der Hand, dass ein noch strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist“, wenn die die derart den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisierende Normanwendung nicht nur die Durchführung einer Heilbehandlung unter geschlossenen Bedingungen und gegen den erklärten Willen des Betreuten rechtfertigen soll, sondern auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs. (1.4.) Randnummer 172 1.3.
  10. Die Vorschrift verlangt hinsichtlich der Einsichtsunfähigkeit, dass der Betreute „die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.“ Dabei geht es (analog zur Erforderlichkeit) primär nicht um die Einsicht in die Notwendigkeit der Unterbringung, sondern der durch sie möglichen Heilbehandlung (BayObLG v. 24.10.1995, BtPrax 1996,28). Randnummer 173 Der Betreute darf also, wie bei der Einrichtung der Betreuung, keine Ablehnung äußern, die auf seinem „freien Willen“ (§ 1896 Abs. 1a BGB) basiert. Randnummer 174 Für die analoge Fragestellung der Zwangsbetreuung ist nach allgemeiner Ansicht eine freie Willensbildung möglich, wenn der Betroffene in der Lage ist, die für und gegen eine Maßnahme sprechenden Umstände zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (Einsichtsfähigkeit) sowie nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichtsfähigkeit setzt dabei insbesondere voraus, dass der Betroffene das Wesen und die Bedeutung einer rechtlichen Betreuung (hier der Therapie und ihrer Nebenwirkungen) einerseits und seine Defizite (hier: seine Krankheit), andererseits, wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine betreuungsrechtliche Maßnahme sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH FamRZ 2011, 630; OLG Hamm FamRZ 2009, 1439, Rn.9, OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152 Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1710 Rn. 4; OLG Köln FGPrax 2006, 117, Rn. 5). Randnummer 175 Die hiermit angesprochene Einsichts- und Handlungsfähigkeit ist ein Sonderfall der Selbstbestimmungsfähigkeit und die Heilbehandlung betrifft die Selbstbestimmung hier insoweit sie auf die Anlasskrankheit gerichtet ist, die den Betreuten an einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung hindert. Randnummer 176 Dieser existenzielle Kontext unterscheidet die Einsichtsfähigkeit hier von der in anderen Rechtszusammenhängen geforderten Geschäfts- oder Schuldfähigkeit. Deshalb verbietet eine im Rahmen verfassungskonformer Auslegung herauszuhebende besondere Bedeutung der Einsichtsfähigkeit „Importe“ aus anderen Rechtsgebieten zu ihrer Bestimmung. (1.3.2.1.) Randnummer 177 Der existenzielle Kontext hat ferner Auswirkungen auf die Methode, durch die Gericht und Sachverständige die Einsichtsfähigkeit bzw. Willensfreiheit feststellen können. (1.3.2.2.) Randnummer 178 Dabei zeigen sich spezifische Schwächen der bekannten Formel der Einsichts- und Handlungsfähigkeit. (1.3.2.3.) In Anbetracht ihrer zentralen Bedeutung (als Ausdruck der Selbstbestimmungsfähigkeit) und der Tatsache, dass es sich hier wie beim Krankheitsbegriff (1.3.4.1.) um einen normativen Begriff handelt, der nicht eindeutig aus medizinischen Feststellungen folgt, bedarf die Ausgangsformel der Einsichts- und Handlungsfähigkeit deshalb näherer Konkretisierung, um nicht positivistisch auf oberflächliche Erklärungen hin reduziert zu werden. Randnummer 179 Die Rechtsprechung hat sich in dieser zentralen Fragestellung bisher in Zurückhaltung geübt, weshalb vorliegend nur einige vorläufige Konkretisierungen möglich sind. (1.3.2.4.) Randnummer 180 1.3.2.
  11. Die Ablehnung der Therapie ist für den Betroffenen ein Akt von existenzieller Bedeutung, durch den er seine Persönlichkeit und seine Fähigkeit zur Selbstbestimmung zum Ausdruck bringt. Als solcher (und nicht als beliebige Willenserklärung) genießt sie den Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 GG. Randnummer 181 Wenn ein Mensch Betreuung (§ 1896 BGB) oder Therapie (§ 1906 BGB) ablehnt, liegt darin keine bloß objektiv-rationale Tatsachenentscheidung sondern eine subjektive Wertung. Ihr Sinn und ihr rechtliches Gewicht liegen in ihrer höchstpersönlichen und existenziellen Bedeutung für den Betroffenen. Randnummer 182 Mit seiner Ablehnung drückt ein Mensch letztlich aus, wie er leben will (mit Betreuung, Therapie oder ohne; mit Psychose, Droge oder ohne; wie offen er seine Privatsphäre gestaltet; wie viel er sich abnehmen lässt). Wie ein Mensch leben will, bezeichnet seinerseits eine der grundlegendsten ethischen Entscheidungen – die Frage danach, wie das gute Leben für den individuellen Betroffenen aussieht. Von solchen ethischen Entscheidungen hängt wiederum das Selbst, das Selbstbild, die Identität eines Menschen ab. Randnummer 183 Und aus der menschlichen Fähigkeit zu solchen individuellen, seine Identität bestimmenden Entscheidungen leitet sich ihrerseits die Menschenwürde ab. (S.o. 1.1.) Randnummer 184 Zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird der Betroffene folglich dann, wenn er behandelt wird, als habe er grundsätzlich diese Fähigkeit nicht oder als käme seinen Entscheidungen mitunter nicht auch solche existenzielle Bedeutung zu wie in der Ablehnung von Betreuung oder Therapie. Randnummer 185 Somit schlägt die existenzielle Dimension der Wertentscheidung des Betroffenen auch auf die gerichtliche Bewertung durch. Denn würde man sie unterschlagen, käme es zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Herabwürdigung des Betroffenen. Randnummer 186 Deshalb verbietet sich im Zusammenhang der Zwangsbehandlung, den Betreuten wie einen Konsumenten bzw. beliebigen Teilnehmer am Rechtsverkehr zu behandeln und die Entscheidung der Willensfreiheit im Zusammenhang der Therapieablehnung vom Vorliegen der Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB abhängig zu machen. Randnummer 187 Die Einsichtsfähigkeit, die zur individuellen Beantwortung der Frage erforderlich ist, wie jemand leben will, lässt sich nicht reduzieren auf die Fähigkeit, die Bedeutung eines Autokaufs zu realisieren oder einer beliebigen anderen Willenserklärung im Rechtsverkehr. Die Interessen der Wirtschaftsordnung und des Schutzes potentieller Vertragspartner, die die materiell-rechtliche Bestimmung und prozessuale Handhabung der Geschäftsfähigkeit steuern, sind den Zwecken des Betreuungsrechts kategorisch fremd; denn dieses ist einzig dem Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Selbstbestimmung und Entfaltung der Persönlichkeit des Betroffenen zu dienen bestimmt. Randnummer 188 1.3.2.
  12. Schon weil, wie auch das Bundesverfassungsgericht feststellt (Beschl. v.
  13. März 2011 - 2 BvR 882/09, RNr. 55), nicht von der Behandlungsverweigerung auf fehlende Einsichtsfähigkeit geschlossen werden darf, sind Gericht und psychiatrischer Gutachter auf einfühlende Interpretation angewiesen und können sich nicht allein auf eindeutige Aussagen oder Daten und daraus abgeleitete Diagnosen stützen. Randnummer 189 Einsichtsfähigkeit lässt sich (wie die Freiheit des Willens) nicht objektiv feststellen. Sie lässt sich weder allein an den äußerlichen Erklärungen des Betreuten noch an irgendwelchen medizinischen Befunden ablesen, sondern ist genauso nur durch subjektive Interpretation zugänglich, wie sie selbst letztlich einen Akt der subjektiven Interpretation der Umwelt darstellt. Randnummer 190 Dabei bleiben Gericht und Sachverständiger auf dieselbe Methode subjektiver, einfühlender Interpretation angewiesen wie auch der Betreuer, wenn er ein Gespräch mit dem Betreuten führt (§ 1901 BGB) oder seinen mutmaßlichen Willen zu erfassen sucht (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Schon deshalb kann das Gericht die Feststellung der Einsichtsfähigkeit nicht gänzlich dem Sachverständigen überlassen, sondern muss normative Vorgaben machen und dessen Bewertungen nicht nur auf fachliche Schlüssigkeit sondern auch insoweit überprüfen, als sie auf einfühlender Interpretation beruhen. Randnummer 191 Objektive, naturwissenschaftliche Feststellungen scheiden hier aus, weil zwischen der Wahrnehmung äußerer Objekte und dem subjektiven Erleben, in dem sich die Willensfreiheit und Einsichtsfähigkeit abspielen und entscheiden, ein kategorialer Unterschied besteht. Der Mensch „kann sich selbst und das eigene Subjektsein nicht so begreifen wie er Naturvorgänge begreift.“ (Schockenhoff, in Stompa/Schanda (Hg.), Der freie Wille und die Schuldfähigkeit in Recht, Psychiatrie und Neurowissenschaften, 2010, S. 11) „Wenn vom subjektiven Erleben der Freiheit im Gegensatz zur objektiven Beschreibung von Naturprozessen – etwa der gleichzeitig mit unseren Willensregungen ablaufenden neuronalen Aktivität des Gehirns – die Rede ist, darf das Subjektive deshalb nicht in einem herabsetzenden Sinn von „unsicher“, „fragwürdig“ oder „illusionär“ im Gegensatz zu der harten, beweisbaren, unangefochtenen Realität des Empirischen gebracht werden. Das Subjektive und Mentale bezeichnet nicht eine ontologisch abkünftige Modalität des Realen, die sich wie der Schaum einer Welle als abgeleitetes Epiphänomen einer anderen Realität (der Materie oder des objektiven Seins der Naturdinge) begreifen ließe. Das Subjektive und Mentale bildet vielmehr selbst den unhintergehbaren Ausgangspunkt auch einer naturwissenschaftlichen Welterklärung; es kennzeichnet eine eigenständige ontologische Dimension der Welt, denn es ist die transzendentale Voraussetzung des menschlichen Existenzvollzuges schlechthin, die Bedingung der Möglichkeit unseres Daseins als erkennende und eigenverantwortliche Wesen.“ (Schockenhoff, aaO. S. 10). Randnummer 192 Damit fehlt auch der Einsichtsfähigkeit, was ein mit objektiven Methoden zu untersuchendes Objekt kennzeichnen muss: Unabhängigkeit von der „Selbsterklärung des Objekts“, von Situation und Beobachter und prinzipiell vollständige Beschreibbarkeit. (Vgl. Charles Taylor, Interpretation und die Wissenschaften vom Menschen sowie Friedliche Koexistenz in der Psychologie, in ders. Erklärung und Interpretation in den Wissenschaften, 1975, S. 154 ff bzw. 259 ff) Randnummer 193 Stattdessen basieren die Willensentscheidung des Betroffenen und ihre relative Freiheit immer auf Selbstinterpretationen und sind situationsabhängig. Sie beruhen nicht allein auf objektiven, messbaren, interpretationsunabhängigen Fakten. Zugänglich sind sie nur, im Rahmen einer Beziehung zum Beobachter, in der er sich dem Betroffenen empathisch öffnet. Somit erfassen naturwissenschaftliche, auf Objektivität gründende Methoden der Aufklärung nicht die Frage, die sich hier stellt, sondern nur Teilaspekte und Grundlagen des „freien Willens“. Randnummer 194 Wollte man diese Teile schon wie das Ganze behandeln, müsste man den Menschen auf den Status eines naturwissenschaftlichen Objekts reduzieren. Die Entscheidung hinge vom Funktionieren seiner Organe oder objektiv messbarer kognitiver Subsysteme ab. Dann fiele aber, was eigentlich seine Würde als Mensch ausmacht und die seiner Wertentscheidung durch das Prüfungsraster: seine Selbstinterpretation, der Sinn, den er selbst seiner Ablehnung der Therapie gibt. Randnummer 195 Für das Gericht bedeutet das: Weder die positivistische Tatsache ist zu bewerten, dass der Betreute überhaupt einen Entscheidung getroffen hat, noch der Inhalt dieser Entscheidung, sondern der Bewertungsvorgang, der zu ihr führte und selbst auf subjektiven Bewertungen beruht; und zwar im Hinblick darauf, ob dieser Entscheidungsvorgang aus dem von Krankheit im Wesentlichen unbeeinträchtigten „freien Willen“ des Betroffenen hervorgeht. Randnummer 196 Allerdings besteht ein Zusammenhang zwischen objektiver und subjektiver Ebene. Randnummer 197 Ein System von Verhaltensmustern (Syndrom) oder organischen Zuständen und Kausalitäten wie es insbesondere die psychiatrischen Diagnosen darstellen, ist zwar unerlässlich, um Regelmäßigkeiten im Verhalten des Betroffenen und Grundlagen seines Willensbildungsprozesses zu erkennen. Es kann ihnen aber als solches noch keinen Sinn geben. Die Entsprechung von Verhaltensmuster des Probanden und formaler Struktur eines Krankheitsmodells besagt noch nichts über ihre Bedeutung für einen Menschen. (Was bedeutet es für den Betroffenen, einen Hirntumor zu haben oder eine Psychose?) Genau darauf gründet die Autonomie des Patienten. Auf diese Bedeutung muss daher zum Schutz der Menschenwürde Rücksicht genommen werden. Randnummer 198 Die Kategorie des Sinns, die gleichzeitig die Menschenwürde begründet, wird erst zugänglich durch eine Methode der einfühlenden Interpretation. Deshalb ist psychologische bzw. psychiatrische Diagnostik auch nicht unabhängig von einfühlender Interpretation, vielmehr gehört sie zum methodischen Grundstock. (Vgl. Karl Jaspers grundlegende Unterscheidung von kausalem Erklären und einfühlendem Verstehen in seiner „Allgemeinen Psychopathologie“ von 1913) Randnummer 199 Dabei ist die Fremdbeurteilung des „freien Willens“ durch das Gericht nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil sich mit der richtigen Methode und mit wissenschaftlicher Zuverlässigkeit eine objektiv wahre Aussage darüber machen ließe, sondern wegen der fehlenden Selbsttransparenz. Randnummer 200 Einerseits lässt sich demnach die Frage nach dem „freien Willen“ im Betreuungsrecht nicht rein objektiv beantworten. Das Gericht muss sich auf die Selbstinterpretation des Betroffenen einlassen. Der höchstpersönliche Akt der Selbstbestimmung bzw. Selbstinterpretation bleibt aber nicht gänzlich der Beurteilung durch den Betroffenen überlassen, weil der Mensch sich selbst nicht völlig transparent ist. Er steht damit auch der Fremdbeurteilung offen. Betreuungsrechtlich ist sie dann veranlasst, wenn der Betroffene sich in Schwierigkeiten befindet, weil er offenbar seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht selbst wahrnehmen kann (§ 1896 BGB). Randnummer 201 Aus demselben Grund, der die Fremdbeurteilung rechtfertigt (keine Transparenz) kann aber auch die Fremdbeurteilung durch das Gericht oder den Gutachtern nicht objektiv im naturwissenschaftlichen Sinn sein. Randnummer 202 Diese Bewertung eines fremden Bewertungsvorgangs ist nur möglich, wenn man seinen Sinn erfasst. Dieser ist nur in einer subjektiven Sprache und von einem subjektiven Standpunkt aus zugänglich. Dafür muss sich das Gericht auf die Selbstinterpretation des Betroffenen einlassen. Randnummer 203 Dies kann es nur, indem es selbst interpretierend vorgeht und nicht objektiv messend oder bloß abstrakt logisch schließend. Es muss die persönlichen Wertungen verstehend/interpretierend nachvollziehen und dabei auf logische und strukturelle Einschränkungen der Integrität des Entscheidungsvorgangs überprüfen. Randnummer 204 Dabei spielen objektiv nachweisbare Denkfehler, organisch bedingte Einschränkungen, Syndrome aus neurotischen oder psychotischen Symptomen etc. eine wichtige Rolle und müssen des öfteren als Ersatz herhalten, weil der Betroffene zu wenig von sich preisgibt, um einen ausreichenden einfühlend/interpretierenden Zugang zu ermöglichen. Randnummer 205 Aber den individuellen, subjektiven Sinn, dessen Bestimmung und Respektierung die Achtung der Menschenwürde verlangt, kann das Gericht selbst in diesen Fällen (in denen kaum verwertbare Selbsterklärungen des Betroffenen vorliegen) nicht auf dem Weg des abstrakten logischen Schließens bestimmen sondern nur im Wege der fürsorglichen Fremdinterpretation. Randnummer 206 Jede andere Vorgehensweise würde den Betroffenen zu einem Objekt herabwürdigen, dessen existenzielle Selbstinterpretation belanglos sind gegenüber seinen Leberwerten, seinen kognitiven Tests und der objektiven Feststellbarkeit bestimmter Verhaltensmuster. Randnummer 207 Notwendig ist aber natürlich auch die Kombination der Eigen- bzw. Fremdinterpretation mit objektiven naturwissenschaftlichen (medizinischen oder psychiatrischen) Beurteilungen (Messungen, Diagnostik). Sie sind wegen der Intransparenz der Innerlichkeit und wegen der häufig sowieso fehlenden Auskünfte über sie als Orientierungshilfen regelmäßig unverzichtbar, aber vielfach nicht allein entscheidend für die Beurteilung. Randnummer 208 1.3.2.
  14. Eine erste große Schwäche der Formel von der Einsichts- und Handlungsfähigkeit betrifft die Privilegierung des Bewusstseins, die auch zu einer Diskriminierung der Ungebildeten führen kann. Das Vorzeigen einer Argumentation privilegiert Menschen mit dem entsprechenden Bildungsniveau – besonders im krankheitsbedingten Abbau ragen diese Kompetenzen heraus. Allerdings haben viele Menschen aus unteren sozialen Schichten gelernt, dass es ihnen schadet, mit der Obrigkeit offen zu sprechen. Randnummer 209 Schon deshalb müssen an die Artikulationsfähigkeit reduzierte Anforderungen gestellt, was ansatzweise durch die empathische Interpretation konkludenten Verhaltens ausgeglichen werden könnte. Randnummer 210 Hierzu gehören nonverbale Ausdrucksformen und der Ausdruck unbewusster Strebungen, die gleichwohl tief in der Persönlichkeit verwurzelt sein können (nicht in der Krankheit). Das Unabhängigkeitsstreben einer grenzdebilen, psychotischen Frau, die in Verwahrlosung lebt, ist somit nicht weniger respektabel als das eines verelendeten alkoholkranken Akademikers, nur weil es sich hauptsächlich in Invektiven artikuliert und sie ihre tragenden Überzeugungen und Gefühle nicht versprachlichen kann, während der Akademiker die an ihn gestellten Artikulationsanforderungen auch dann erfüllt, wenn er ihren Sinn nicht mehr vollständig begreift. Randnummer 211 Die Formel von der Einsichtsfähigkeit erfasst demgegenüber leicht Fälle gefährdeter Faktenkenntnis; z.B. bei dementieller Vergesslichkeit, Desorientiertheit zu Zeit, Ort oder Person. Auch Denkstörungen verfangen sich im Raster, wenn z.B. das Denken assoziativ gelockert ist, nicht zu einem Ende kommt oder wenn wahnhafte Verzerrungen von Fakten vorkommen, wie z.B. die Unterstellung, die Nachbarn leiteten heimlich Gift durch die Wände. Nicht ohne Weiteres bewiesen ist damit aber schon, dass die Ablehnung von Betreuung oder Therapie auch auf diesen Störungen beruht. Das betrifft insbesondere Suchtkranke. Randnummer 212 Zudem kann vom Abwägungsergebnis her nicht auf die Einsichtsfähigkeit rückgeschlossen werden. Der Betroffene darf sich z.B. auch für ein Leben in Krankheit, Einsamkeit und Verwahrlosung entscheiden oder für den Tod. Es ist grundsätzlich seine persönliche Angelegenheit, ob er sich gefährdet. Aus der Tatsache, dass er eine Außenseiterexistenz führt, die andere abstoßend oder bestürzend finden, ist kein Schluss erlaubt auf die Integrität des Abwägungsprozesses und die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Randnummer 213 Dies ist einerseits selbstverständlich, führt aber auch zu einer Entwertung des Kriteriums, da Einsichtsfähigkeit immer weniger bedeutet, wenn im Wesentlichen jede Einsicht als solche durchgeht (sofern sie nicht offensichtlichen Störungen unterliegt). Randnummer 214 Einsichtsfähigkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit können nicht anhand eines Abwägungsvorgangs geprüft werden, der jedes Ergebnis zulässt. Sowohl die Abwägung, die der Betreute bei der Therapieablehnung trifft, als auch die einfühlende Einschätzung dieses Vorgangs durch Betreuer, Sachverständige und Gericht, bedürfen eines Maßstabes, um nicht positivistisch zu werden. Randnummer 215 Problematisch ist außerdem das Verhältnis von Handlungsfreiheit und Einsichtsfähigkeit. Die Handlungsfreiheit ist im Gesetzeswortlaut als Fähigkeit angesprochen, „nach dieser Einsicht handeln“ zu können. Handlungsfreiheit als solche, also die Freiheit, einen einmal gefassten Willen umzusetzen, erscheint auf den ersten Blick als bloße abhängige Folge der Einsichtsfähigkeit, denn offensichtlich kommt es darauf an, wie dieser Wille zustandekommt, ob er fremddeterminiert ist oder „frei“. Dennoch ist das Kriterium der Handlungsfreiheit sinnvoll, denn der Mensch agiert nicht ungebrochen aus einer seelischen Einheit heraus. Innere Integrität ist nicht die Ausgangslage sondern die Aufgabe des Selbst. Integrität und Integration zielen auf die Herstellung von Zusammenhängen und den Ausgleich und die Moderation innerer Hemmungen und Widerstände. Diese können offensichtlich dazu führen, dass der Betroffene eine „frei“ gewonnene Einsicht nicht umsetzen kann. Mit Handlungsfreiheit ist hier schließlich nicht die Freiheit von äußerem Zwang gemeint, sondern die Freiheit von innerem Zwang, der den Betroffenen von innen heraus von der Umsetzung einer Einsicht abhalten könnte. Dabei handelt es sich dann offensichtlich um Krankheitssymptome. Randnummer 216 Die Schwierigkeit im Verhältnis von Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit liegt darin, dass der Betroffene in seiner Selbstinterpretation immer behaupten wird, sein Wille sei frei. Ein Mensch interpretiert sich auch dann, wenn er gar keine oder eine falsche Datenbasis zur Verfügung hat. Die Neurobiologie kennt unzählige Beispiele dafür, wie ein Mensch selbst dann, wenn sein Gehirn extern stimuliert wird, sich selbst zwangsläufig vorkommt, als sei er frei (nicht bei einem Gespräch bei Kaffee und Kuchen sondern in der Klinik bei offenem Gehirn). (Z.B. Damasio, der Spinoza-Effekt, 2003, S. 93) Wenn ein gesunder Mensch nicht einmal unter klinischen Umständen erfasst, dass seine Eindrücke und Entscheidungen nicht frei sind, dann ist seine Selbstinterpretation für die Frage, ob seine Entscheidung (z.B. für die Fortsetzung des Alkoholkonsums) keine tragfähige Grundlage. Randnummer 217 Zu den unerkannten, krankheitsbedingten inneren Zwängen kommen die unerkannten oder unreflektierten äußeren Abhängigkeiten: das Problem der Situationsabhängigkeit der Willensäußerung. Ihm kann das betreuungsgerichtliche Verfahren nur durch Dialog und Interpretation gerecht werden. Randnummer 218 Es liegt insoweit in der Abhängigkeit der Einsicht von den Verhältnissen, in denen sie zustandekommt. Die Handlungsfreiheit kann sich auf extreme Weise reduzieren, ohne dass sich an der „Freiheit“ des Willens an sich etwas ändert – wohl aber an seiner Qualität. Die betreuungsrechtliche Achtung der Freiheit des Betroffenen, sich selbst zu schädigen, muss berücksichtigen, dass sich kaum jemand wirklich für Sucht, Krankheit, Elend oder Tod entscheidet, sondern immer nur faute de mieux, also weil ihm seine Situation so erscheint, als gäbe es keine andere Möglichkeit. Determinierend wirken hier sowohl soziale wie materielle und psychische Faktoren. Randnummer 219 1.3.2.
  15. Die Handlungsfreiheit wird somit nicht nur von äußeren Faktoren bestimmt sondern diese führen mit der Zeit zu einem durch einen graduellen Verlust des Sinns für die Möglichkeit von Alternativen. Randnummer 220 Über alle Unterschiede der Krankheitsbilder hinweg lässt sich herausheben, dass sich die Aufgeschlossenheit des Kranken für die Welt, in der er lebt, für innere wie äußere Realitäten immer mehr reduziert und ihm damit zunehmend der Sinn für die Möglichkeiten abhanden kommt, die seine Existenz ihm bietet. Die Freiheit des Willens bei der Ablehnung von Betreuung (§ 1896 Abs. 1a BGB) und Therapie (§ 1906 Abs. 1 BGB) muss sich an diesem Kriterium messen lassen und nicht etwa an der Geschäftsfähigkeit. Denn die rechtliche und kognitive Fähigkeit zur Abgabe der nötigen Willenserklärungen zum Einkauf im Supermarkt bringt auch noch ein schwerkranker Psychotiker auf. Randnummer 221 Diese innere Verarmung wird im Krankheitsverlauf immer deutlicher am äußeren Leben des Kranken ablesbar. Er vernachlässigt sein Äußeres, seine Wohnung, seine Beziehungen, die bürokratischen Notwendigkeiten des modernen Lebens, er verliert soziale Kontakte, seine Interessen, seine Tagesstruktur, seine Arbeitsfähigkeit, seine Arbeit, seine Wohnung. Randnummer 222 Der Rehabilitationsgrundsatz zwingt das Betreuungsgericht zur Prüfung der Frage, ob es sich bei einer Therapieablehnung für den Betreuten wirklich um eine Möglichkeit handelt oder nicht vielleicht doch nur um die einzige Option, die ihm die Krankheit lässt. Dieser Prüfungsaufgabe wird deshalb nur eine verfassungskonforme Auslegung der Erforderlichkeit einer Zwangsbehandlung gerecht, die sich daran orientiert, welche Anhaltspunkte es dafür gibt, dass der innere psychische Prozess, in dem der Betreute sein Selbstbild und sein Weltbild aufbaut, massiv krankhaft eingeengt ist. D.h. ob die psychischen Voraussetzungen für den Entscheidungsprozess ausreichend intakt sind, der der Antwort auf die Frage zugrundeliegt, wer man ist, oder ob man Therapie ablehnt. Randnummer 223 Kriterien der Einsichtsfähigkeit folgen demnach einerseits auf dem objektiv abrufbaren Faktenwissen und inneren, logischen Fehlern der Abwägung. Insoweit dürfen, wie der Gesetzgeber insoweit zu Recht feststellt, „keine überspannten Anforderungen“ gestellt werden (BT-Drucks. 15/2494, S. 28). Randnummer 224 Um der Gefahr einer positivistischen Verkürzung der Willensfreiheit und Einsichtsfähigkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit zu entgehen, bedarf es aber weitergehender Indizien für die Integrität des Abwägungsvorgangs. Randnummer 225 Diese liegen einerseits darin, dass für den Betroffenen „das Gewicht“ des Abzuwägenden überhaupt spürbar oder einleuchtend sein muss. Dazu bedarf es – genauso wie zur einfühlenden Interpretation als unvermeidlicher Erkenntnismethode – einer inneren und äußeren Aufgeschlossenheit, insbesondere Empfindungsfähigkeit und Schwingungsfähigkeit. Randnummer 226 Verdrängung, Abspaltung, Abstumpfung, Depravation, Nivellierung der Persönlichkeit sind sämtlich für die existenzielle Verfassung und Fähigkeit zur Selbstbestimmung entscheidende Aspekte, die in der Prüfung der Einsichtsfähigkeit auch durch den psychiatrischen Sachverständigen mit Hilfe des Kriteriums der Aufgeschlossenheit ihren logischen Platz bekommen. Randnummer 227 Konkret kann sich die Aufgeschlossenheit des Betreuten auch darin zeigen, dass er aus seiner eigenen Perspektive – also ohne bloße Auswendiggelerntes zu nachzusprechen – die Symptome und sozialen Folgen seiner Erkrankung beschreiben kann. Wenn ein Krankheitsschub etwa zu Nervosität oder Schlafstörungen führt, zum Stimmen-Hören, zur Reizbarkeit. Ein Indiz für fehlende Einsichtsfähigkeit ist dann z.B., wenn der Betreute die sozialen Konflikte oder sonstigen bürokratischen oder technischen Konsequenzen ausschließlich mit äußeren Faktoren beschreibt (Bösartigkeit der Mitmenschen, bürokratische Hemmnisse, Tücke des Objekts). Entsprechendes gilt für die Floskeln („Gefühle und Gedanken“ zur Erklärung ihrer Überforderungsgefühle) die im hier zu entscheidenden Fall von der Betroffenen selbst in relativ krankheitsfreien Intervallen, wie in der Anhörung vom August 2011, geäußert wurden. Randnummer 228 Ein wichtiges Indiz, das typischerweise mit krankheitsbedingter Verelendung und Nivellierung der Persönlichkeit einhergeht, ist die Einschränkung und Verengung des Denkens, Vorstellungsvermögens und damit auch des äußeren Lebens- und Wahrnehmungskreises. Er sieht dann nicht mehr, in welchem Zustand er oder seine Wohnung sich äußerlich befinden und er bewertet dies auch nicht mehr, wie er dies mit seiner prämorbiden Persönlichkeit getan hätte. Und zwar insbesondere auch deshalb, weil er denn Sinn für die Möglichkeit einer anderen Lebensweise verloren hat. Er kann sich dann auch nicht den Zweck oder Nutzen einer Therapie vorstellen oder hat die Hoffnung auf Veränderung aufgegeben. Randnummer 229 Wenn dieser Sinn für das Mögliche verkümmert, verliert der Betroffene seine Lebendigkeit und sein Empfindungsvermögen. Dadurch ist es möglich, dass Menschen in Situationen ausharren oder sogar daran festhalten, die andere Menschen für unerträglich halten, einschließlich des Betroffenen selbst in besseren Zeiten. Randnummer 230 Die Verkümmerung des Möglichkeitssinns lässt sich bei vielen organischen Erkrankungen, auch bei Psychosen und Süchten beobachten. Primär kennzeichnet sie die Neurose. In der Rechtspraxis werden Neurosen im Allgemeinen nicht für ausreichend zwingend erachtet, um den „freien Willen“ erheblich zu beeinträchtigen. In Kombination mit anderen Beeinträchtigungen ist diese Bewertung aber nicht immer angemessen. Randnummer 231 Gerade wegen der Bedeutung des Möglichkeitssinns ist eine dialogische Auseinandersetzung mit dem Betreuten über den Sinn der Behandlung, wie sie auch vom Bundesverfassungsgericht mit Recht gefordert wird, unerlässlich. Die seine Haltung bestimmenden Faktoren müssen geklärt und notfalls in Frage gestellt werden. Randnummer 232 Eine Behandlungsablehnung möglicherweise mit Zwangsfolgen, erfolgt viel eher, wenn der Betreute keine Möglichkeit hatte, in der Auseinandersetzung mit Betreuer, Arzt oder Richter einen individuellen Sinn der Therapie zu konstruieren. Das ist ihm aber vielfach gerade dann unmöglich, wenn er sich in einem Krankheitsschub befindet und erst recht, wenn ihm damit letztlich die Entscheidungsverantwortung aufgebürdet wird, deren Wahrnehmung das gesamte Helfersystem entlasten soll, welches sich dann auf dessen erklärten Willen berufen kann. (S.u. 1.3.6.1.) Randnummer 233 1.3.
  16. Das „Wohl des Betreuten“ ergibt sich im Rahmen der dargelegten Herleitung der Ermächtigung zur Zwangsbehandlung primär aus dem Schutzbereich der Psyche als Grundlage der freien Entfaltung der Persönlichkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit. Es ist auf den angesprochenen umfassenden Schutz der Psyche ausgerichtet (s.o. 1.1.
  17. und 1.1.6.). Von daher lässt es sich nicht unabhängig vom Krankheitsbegriff (1.3.2.) bzw. der Notwendigkeit der Heilbehandlung (1.3.5.) bestimmen. Randnummer 234 Am ihm kann die Unterbringungsgenehmigung deshalb nur ausgerichtet sein, wenn sie die Krankheitsfolgen angemessen zur Kenntnis nimmt und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstbestimmungsfähigkeit bewertet. Dabei muss es sich von der individuellen Persönlichkeit und Lebenssituation des Betreuten herleiten lassen. Randnummer 235 Zum Wohl des Betreuten i.S.v. § 1906 Abs. 1 BGB zählt auch der Schutz vor „völliger Verwahrlosung“, „wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist“ (so die Wiedergabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13.1.2010, XII ZB 248/09 in HK-BUK, Anlage zu § 1906 BGB, Stand Februar 2010 entgegen Rink, aaO., RNr. 20; s.o. 1.2.1.). Wenn der Bundesgerichtshof eine solche Beeinträchtigung für so schwerwiegend hält, dass er dafür (unter Verzicht auf das Erfordernis der Akutheit) eine Unterbringung zur Gefahrenabwehr nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB für vertretbar hält, dann muss dies erst recht in Bezug auf Ziff. 2 gelten, wenn diese Verelendung die Folge einer behandelbaren Krankheit ist. Randnummer 236 Wenngleich bei chronifizierten Krankheitsverläufen keine weitgehende Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit mehr erwartbar ist, muss doch ein weiterer gradueller Verlust von Kompetenzen, selbst wenn dieser mangels Krankheitseinsicht vom Betreuten nicht reflektiert werden kann, mit der Unterbringung angegangen werden. So „kann eine Heilbehandlung i.S.v. § 1906 Abs. 1 Ziff.
  18. BGB erforderlich sein, wenn dadurch der Gesundheitszustand des Betroffenen in Bezug auf seine Anlasskrankheit (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) auf einem im Rahmen der Chronifizierung bestehenden Maß stabil gehalten werden kann und eine weitere Chronifizierung verhindert wird“. (Leitsatz des OLG Schleswig, Beschl. v. 6.1.2005, 2 W 328/04, FamRZ 2005, 834) Entsprechendes gilt für den graduellen Verlust sozialer und materieller Lebensgrundlagen. Randnummer 237 Demgegenüber spielen Gesundheitsinteressen jenseits der Anlasskrankheit im Einzelfall ein bedeutende, in der Regel aber eine sekundäre Rolle; jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass ihre einverständliche Behandlung wesentlich einfacher ist, wenn die psychische Anlasskrankheit adäquat behandelt wird. Randnummer 238 Diesbezüglich neigt die Gegenmeinung, die meint, die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung im Wesentlichen mit einer restriktiven Handhabung der Dogmatik zum Schutz vor personalen Schutzbereichseingriffen erfassen zu können (1.1.6.), von der Logik ihrer Argumentation her zur Vernachlässigung faktischer weil krankheitsbedingter „Eingriffe“ in den Schutzbereich der Psyche, die sich als Verelendung, Vereinsamung oder Verflachung der Persönlichkeit außerhalb des unmittelbaren Zwangsverhältnisses zwischen Betreutem und Arzt bzw. Betreuer ereignen, häufig auch einfach als innere Zwänge, die die Erkrankung auf die Psyche des Betreuten ausübt. Randnummer 239 Weil gegenüber einem personalen Eingriff (durch Arzt, Betreuer, Gericht) eine restriktive Auslegung des Krankheitsbegriffs oder der Gefahrenlage zu einer Abwehr des Eingriffs führt (insbesondere der Zwangsbehandlung), erzeugt sie eine beschränkte Vorstellung vom Wohl des Betroffenen, als ob dieses sich schon in der Freiheit von äußerem Zwang erschöpfe. Randnummer 240 Dies geht einher mit einem beschränkten Krankheits- und Gefahrenbegriff. Diese sind tendenziell immer weniger in der Lage, die faktischen Einbußen in der Selbstbestimmungsfähigkeit und in der generellen Lebenssituation des Betroffenen (Wohnung, Arbeitsfähigkeit, soziale Verelendung, Verlust der Empfindungsfähigkeit, Einengung des Lebenskreises) zu artikulieren, weil sie dafür überhaupt nicht konzipiert wurden. Ihr Hauptzweck besteht darin, den Betroffenen aus einer als Autoritätskonflikt wahrgenommenen Zwangslage zu befreien. (Vgl. der vom Bauer, HK-BUK, Stand Juli 2008, in RNr. 158 betonte Leitsatz des BayObLG, der Staat habe „von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen“, BayObLG FamRZ 1993, 851, 852; 1993, 998,999, oder die Hervorhebung, in RNr. 167, der Staat habe Volljährigen gegenüber kein Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG) Randnummer 241 Wie die Psychiatriegeschichte und die antipsychiatrische Bewegung zeigen, der das Betreuungsrecht allein schon deshalb viel verdankt, weil es aus der Psychiatrie-Enquete von 1975 heraus entstanden ist, ist ein solcher „antiautoritärer“ Blick auch heute noch vollauf berechtigt. Randnummer 242 Doch die Abwehr paternalistischer Eingriffe in die Selbstbestimmung des Betreuten darf keinen künstlichen Widerspruch mit dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen konstruieren, denn sie ist kein Ersatz für einen adäquaten Schutz der Psyche vor der Krankheit. Und darin besteht das in § 1906 Abs. 1 BGB zugrundezulegende Wohl des Betreuten in erster Linie. Randnummer 243 In der Reduktion auf einen personalen Autoritätskonflikt drohen jedoch die faktischen Notlagen ausgeblendet zu werden, schon weil sie Eingriffsrechtfertigungen begründeten, die die scheinbar freiheitsschützende Zielsetzung der Argumentation aufweichten und „autoritären“ oder paternalistischen Tendenzen Vorschub leisten können. Dann werden Krankheitsverläufe und Gefährdungen des Betreuten für irrelevant gehalten, weil sie nicht mehr einem Aggressor persönlich anzulasten sind. Randnummer 244 Ein solches Ausblenden der faktischen Notwendigkeit des Schutzes der Psyche vor den Krankheitsfolgen äußert sich etwa in der pauschalen Leugnung der Notwendigkeit betreuungsrechtlichen Zwangs (Marschner, Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 4/2006, S. 125, 130, obwohl der BGH-Fall, der Anlass der Darstellung war, das Gegenteil dokumentiert). Randnummer 245 1.3.
  19. In diesem Lichte ist der Krankheitsbegriff verfassungskonform auszulegen, den die „Heilbehandlung“ gem. § 1906 Abs. 1 BGB impliziert. Randnummer 246 In verfassungskonformer Auslegung muss sich der Umfang der objektivierbaren Verhaltensweisen, die als Krankheit bewertet werden, danach richten, wie schwer die Einbußen an äußerer Handlungsfähigkeit und innerer Empfindungs- und Denkfähigkeit sind, die mit dem jeweiligen Krankheitsbild einhergehen. Im Rahmen dieser Grundwertung hat das Gericht die negativen Effekte auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstbestimmungsfähigkeit zu erfassen. Randnummer 247 Hierzu genügt es nicht, sich lediglich an dem auszurichten, was seitens der Medizin als „Krankheit“ bezeichnet wird, etwa in dem für den Begriff der „psychischen Krankheit“ einfach auf die „anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie“ verwiesen wird (so Schwab in MK, RNr. 8 zu § 1896). Vielmehr ist zu objektivieren, worauf die Zuschreibung von „Krankheitswert“ beruht. Dies wiederum leistet auch kein pauschaler Verweis auf „Erforderlichkeit“ oder „Betreuungsbedarf“. Randnummer 248 Aus Sicht der Art 1 und 2 GG ist entscheidend, dass es sich bei den physiologischen Daten und beobachtbaren Verhaltensmustern, die im Allgemeinen unter einem Krankheitsbegriff diskutiert werden, um solche handelt, die auch im kausalen Zusammenhang mit dem Verlust von Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten stehen, selbst wenn diese Kausalitäten (z.B. in der Neurose) nicht immer eindeutig objektivierbar sind. Sie greifen damit die Voraussetzungen an, die gegeben sein müssen, damit ein Mensch sich überhaupt frei und selbstbestimmt verhalten kann. Randnummer 249 Demnach ist seelische Verarmung genauso relevant wie materielle. (S. o. 1.1.4.) Doch diese seelische Verarmung ist die zwangsläufige Folge der Faktoren, die im Betreuungsrecht als Krankheit auf ihre Wirkung für das Leben des Betroffenen hin zu bewerten sind: Das Leben des Süchtigen kreist nur noch um das Suchtmittel; das Empfindungsvermögen des Psychotikers stumpft ab; die kognitiven und körperlichen Kompetenzen reduzieren sich ebenso wie der physische und geistige Bewegungsspielraum des Kranken. Randnummer 250 1.3.4.
  20. Der Krankheitsbegriff ist somit als normativer zu verstehen, will die Rechtsordnung die Menschenwürde des Betreuten nicht dadurch verletzen, dass sie ihn als das bloße Objekt objektivistisch-naturwissenschaftlicher Zweckrationalität behandelt, als welches ihn medizinisch-psychiatrischen Diagnosen weitgehend auffassen. Randnummer 251 So beruhen gerade die Krankheitsdefinitionen des ICD-10 auf möglichst weitgehendem Absehen von Ätiologie und Ursachen und bezwecken einen diagnostischen Prozess, in dem möglichst nüchtern deskriptiv und quantifizierend organischen Zuständen und äußerlichen Verhaltensmustern therapeutische Handlungsanweisungen zugeordnet werden. (Statistisch führt bei Vorliegen des Krankheitsbilds K eine Behandlung B zur Besserung des Zustands Z.) (Vgl. dazu Hoff, Psychiatriehistorische und psychopathologische Aspekte der Debatte um den „freien Willen“, in Stompe / Schanda (Hg.), Der freie Wille und die Schuldfähigkeit in Recht, Psychiatrie und Neurowissenschaften, 2010, S. 113-127) Randnummer 252 Weder soll damit gesagt sein, warum etwas so ist, noch enthält dieser Algorithmus aus Syndromen und Behandlungsmethoden eine Aussage über den Grad der Einschränkung des Willens, d.h. die Einsichtsfähigkeit des Betreuten, der die Behandlung ablehnt, oder die Schwere der Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Selbstbestimmung und seiner Persönlichkeitsentfremdung. Die vom Gesetz gestellte Frage ist damit noch nicht beantwortet. Randnummer 253 Verfassungsrechtlich ungenügend sind diese Vorgaben, insofern sie den individuellen Sinn, den das „Krankheitsgeschehen“ für den Betreuten hat, und auf den abzustellen Menschenwürde und Selbstbestimmungsrecht das Betreuungsrecht ve

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