(1); RNr. 31-34). Randnummer 108 1.3.3. Erst aufgrund der geänderten Auslegung lehnt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an Bundesverfassungsgericht ab, da § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB verfassungsmäßig sei (aA LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12 - juris). Randnummer 109 „Unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts enthalten die Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Eine Auslegung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Gestalt der bisherigen Senatsrechtsprechung kommt nicht mehr in Betracht.“ (aaO RNr. 45 f). Randnummer 110 2. Die Auslegung muss demgegenüber zuallererst den Prüfungsgegenstand in seinem Regelungsgehalt klarstellen. Für diesen muss dann der eigenständige Prüfungsmaßstab für die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung konstruiert werden (s.u. 3.)– und zwar sowohl hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit als auch der Bestimmtheit der Norm. Randnummer 111 Erst mit diesem Maßstab kann dann die Normklarheit geprüft werden. Auch hierbei ist danach zu fragen, wie die Norm von Betroffenen und Anwendern zu verstehen ist. Randnummer 112 2.1. Das Fehlen einer „ausreichenden gesetzlichen Grundlage“ hätte demnach nicht bereits die Auslegung verändern dürfen, sondern die Feststellung der Unbestimmtheit begründet und damit die Vorlagepflicht. Randnummer 113 Die Intention des Bundesverfassungsgerichts bestand ersichtlich nicht darin, den problematischen Sinn einer Ermächtigung zur Zwangsbehandlung durch sinnentleerende Auslegung zum Verschwinden zu bringen, sondern Kriterien für die Prüfung dieses problematischen Sinns aufzustellen. Randnummer 114 Dabei darf aber nicht, wie in der Begründung des Bundesgerichtshofs, die Bestimmung des (Regelungsgehalts des) Prüfungsgegenstands mit der Prüfung der Klarheit dieser Regelung vermischt werden. Randnummer 115 Demnach ist die Norm zunächst so auszulegen und der Prüfung zugrundezulegen, wie sie in den 20 Jahren seit ihrem Erlass verstanden und angewendet wurde: als einheitliches Genehmigungsverfahren für Unterbringung und Zwangsbehandlung. Randnummer 116 2.2. Gerade die Beachtung der Definition der Zwangsbehandlung durch das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen zum Maßregelvollzug erfordert, die Genehmigungsentscheidung nach § 1906 Abs. Ziff. 2 BGB als einheitliche Genehmigung von Unterbringung und Zwangsbehandlung aufzufassen. Randnummer 117 Anders kann der Tatsache nicht angemessen Rechnung getragen werden, dass nicht erst die Anwendung unmittelbaren Zwangs sondern jede Medikation gegen den natürlichen Willen des Betroffenen als Zwangsbehandlung anzusehen ist. Randnummer 118 Als Zwangsbehandlung definiert das Bundesverfassungsgericht die „medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung)“ (aaO., RNr. 39) Dazu heißt es dann aber: Randnummer 119 „Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt. Das bloße Aufgeben einer bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung gedeutet werden. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 <51>; 154, 205 <210>) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird.“(RNr. 41) Randnummer 120 Und unter RNr. 79 heißt es genauer: Randnummer 121 „Denn eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den Willen des Betroffenen erfolgt[…] liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (B.I.1.,2.).“ Randnummer 122 Jede Auslegung (oder Novellierung), die vor diesem Hintergrund zwischen Unterbringung und Zwangsbehandlung trennt, erhöht nicht etwa den Grundrechtsschutz, sondern senkt ihn ab. Denn erst dadurch wird die vorher nicht bestehende Möglichkeit zur Unterbringungsgenehmigung ohne Prüfung der Zwangsbehandlung geschaffen. Damit entsteht erst die Möglichkeit zum Missbrauch des Einsperrens zur Herbeiführung von angepasster Einnahme der Medikation ohne gerichtliche Prüfung, obwohl, „das bloße Aufgeben einer bestimmten Form des Protests […] nicht ohne Weiteres als Zustimmung gedeutet werden (kann)“ (RNr. 41). Randnummer 123 Dann erst entsteht die Gefahr, typischerweise realitätsferne Konstellationen (echte Freiwilligkeit der Behandlung trotz Erforderlichkeit der Unterbringung) zugrundezulegen und damit die Verantwortung für die Zwangswirkung auf Ärzte, Betreuer und Betreuten abzuladen. Randnummer 124 Demgegenüber verlangt der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Respekt vor dem natürlichen Willen des Untergebrachten, dass aus der Zwangswirkung der Unterbringung an sich im Betreuungsrecht auch auf die Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Prüfung von Unterbringung und Zwangsbehandlung geschlossen wird. Randnummer 125 Demnach ist wegen der „Anstaltsverhältnisse“ von einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Freiheitsentzug durch Aufenthalt auf einer geschlossenen Station (Unterbringung im engeren Sinne) und der Zwangsbehandlung auszugehen. Randnummer 126 Zu Recht stellt der BGH deshalb fest, er habe „in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf abgestellt, dass die Norm im Wesentlichen sinnlos wäre, wenn die von ihr vorausgesetzte Heilbehandlung nicht durchsetzbar wäre.“ (aaO, RNr. 32) Randnummer 127 2.3. Wie der zu entscheidende Fall zeigt, liegt eine Zwangsbehandlung auch vor, wenn der Untergebrachte sich lediglich anpasst, weil er seinen der Behandlung entgegenstehenden natürlichen Willen nicht äußern kann. Darin liegt gerade eine der typischen Zwangswirkungen der geschlossenen Unterbringung bzw. der Krankheit. Randnummer 128 Gerade der Respekt vor der Selbstbestimmung des Betroffenen erfordert es, dass Gericht, Betreuer und Ärzte, die ihnen jeweils obliegende Verantwortung für den Zwang, dem der Untergebrachte unterworfen wird, auch für diesen sichtbar übernehmen und nicht die durch die Anstaltsverhältnisse oder die Krankheitswirkungen erzwungene Anpassung als Beleg für den fehlenden Krankheitscharakter der Behandlung werten. Randnummer 129 Die hierfür notwendige Interpretation und Bewertung des Verhaltens des Untergebrachten geht in ihren Anforderungen nicht über das hinaus, was im normalen Unterbringungsverfahren auch hinsichtlich der Tragfähigkeit einer Einwilligung in die Behandlung oder den Verbleib auf der geschlossenen Station von Ärzten und Gerichten zu prüfen ist. Randnummer 130 3. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die an die einheitliche Genehmigungsregelung für Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB zu stellen sind, ergeben sich aus der Abwägung von Eingriffsintensität (3.1. und 3.2.) und rechtfertigenden Belangen (Schranken) (3.3.), wobei sich letztere ihrerseits an Maßgaben (Schranken-Schranken) (3.4.) zu richten haben. Randnummer 131 Dabei folgt das Gericht dem Prüfungsaufbau des Verfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 23.3.2011 (2 BvR 882/09), auf den vergleichend Bezug genommen wird. Randnummer 132 Auf der Ebene der Schranken ergeben sich dabei zunächst grundsätzliche Entscheidungen hinsichtlich der Relevanz des Freiheitsinteresses und der Gesetzeszwecke (3.3.); auf der Ebene der Schranken-Schranken hinsichtlich der „Freiheit zur Krankheit“, der UN-BRK und der Einsichtsfähigkeit (3.4.; im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aaO., II 1. und 2.) Randnummer 133 Im Einzelnen erfolgt die Abwägung unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (3.4.4.) und des Bestimmtheitsgebots (3.4.5.). Randnummer 134 Aus diesen Grundsätzen und konkreten Anforderungen ergibt sich der Prüfungsmaßstab, an dem die Norm zu messen ist. Er hat zwar den vom Bundesverfassungsgericht für den Maßregelvollzug aufgestellten zu beachten, differiert aber in wesentlichen Punkten. Randnummer 135 Dies gilt vor allem für die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten konkreten materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen (aaO., II. 3.). Randnummer 136 3.1. Ihren Charakter als Eingriffsnorm (s.u. 3.2.) gewinnt die Vorschrift (abgesehen vom Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit durch Einschließen, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) aus der Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) einschließlich der diesbezüglichen Selbstbestimmung und des Schutzbereichs der Psyche (3.1.1.1.). Randnummer 137 3.1.1. Demgegenüber prüft das Bundesverfassungsgericht von den drei genannten Grundrechten die Zwangsbehandlung nur den Eingriff in den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) „und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung (vgl. BVerfGE 79, 174 <201>).“ (aaO., RNr. 39). Randnummer 138 3.1.1.1. Zwar entspricht dies der herrschenden Rechtsprechung. Dabei ist unbestreitbar von einer „leiblich-seelischen Integrität“ oder „Einheit aus Physis und Psyche“ (so BVerfGE 52, 131, 135, vgl. Wiedemann in Umbach/Clemens, GG, Rnr 354 zu Art. 2 Abs. 2) auszugehen. Randnummer 139 Doch liegt der Kern des Problems nicht in der (gleichwohl stark mit betroffenen) körperlichen Integrität, sondern in der seelischen. Zu Recht fordert deshalb Bublitz (Habeas Mentem, ZIS 8-9/2011, S. 714, 718 ff und 729 ff), den Schutz der Psyche verfassungsrechtlich explizit zu fassen. Randnummer 140 Diesem Schutz hat auch das Betreuungsrecht sowohl hinsichtlich der Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe in die Psyche als auch umgekehrt hinsichtlich des Schutzes des Betroffenen vor den Eingriffen psychischer Erkrankungen bis hin zum letzten Mittel der Zwangsbehandlung zu dienen. Randnummer 141 Demgegenüber wird mit dem Schutzbereich der körperlichen Integrität und der „diesbezüglichen Selbstbestimmung“ der spezifische Charakter des psychiatrischen Zwangs nicht wirklich erfasst. Randnummer 142 Denn die seelische Integrität der Psyche als Grundlage der Persönlichkeitsentwicklung und Selbstbestimmung ist von solch entscheidender Bedeutung für den Einzelnen und für die Menschenwürde i.S. von Art. 1 Abs. 1 GG, dass hier nicht nur die Überwindung des natürlichen Willens des Betroffenen zu erfassen ist, sondern vor allem die eingesetzten Mittel (Psychopharmaka) und die verfolgten Zwecke. Nicht nur wird auf der Handlungsebene Verhalten erzwungen, sondern die seelischen Grundlagen der Handlungsfähigkeit werden verändert. Randnummer 143 Zwar betont das Bundesverfassungsgericht die besondere Schwere des Eingriffs, die sich nicht zuletzt durch Fixierungsmaßnahmen und generell die Überwindung des natürlichen Willens des Betroffenen – mit allen damit verbundenen Möglichkeiten der Traumatisierung – äußert. Randnummer 144 Doch ist hiergegen etwa von Bublitz zu Recht eingewandt worden, dass es für die spezifische Eingriffswirkung nicht allein auf die eingesetzten Mittel ankommt, weil der Eingriff auch dann besonders intensiv wäre, wenn er ohne Eingriff in die körperliche Integrität (Hypnose, psychische Konditionierung) auskäme. Randnummer 145 Das zeigt sich schon in der heutigen Praxis am Zwangscharakter einer „Heilbehandlung durch Unterlassen“, nämlich im Falle der Entzugsbehandlung von Suchtkranken (nicht nur etwa bei Alkoholkranken sondern z.B. bei alten Menschen mit Schmerzmittelabhängigkeit). Randnummer 146 Dem kann nur durch die Postulierung eines eigenständigen Schutzbereichs der Psyche angemessen Rechnung getragen werden (so Bublitz, Habeas Mentem, aaO.) Randnummer 147 Nicht der Eingriff in die körperliche Integrität ist somit entscheidend und auch nicht die Überwindung des natürlichen Willens und insoweit die Verletzung der „diesbezüglichen Selbstbestimmung“, sondern der Durchgriff noch unter die Handlungsebene, nämlich in die Grundlagen der Fähigkeit als individuelle Person zu handeln; also der Selbstbestimmungsfähigkeit, des Denkens, Fühlens und des Selbsterlebens, der Identität. Randnummer 148 Auf dieser, sehr viel elementareren Ebene wirken sich die Krankheitssymptome aus und dort greifen deshalb auch die Psychopharmaka ein. Randnummer 149 3.1.1.2. Dem Bundesverfassungsgericht ist diese Dimension der Zwangsbehandlung bewusst. Es stellt deshalb bei der Beschreibung der besonderen Schwere des Eingriffs fest: „Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit.“ (RNr. 44) Randnummer 150 Doch gerade wenn der „Kern der Persönlichkeit“ demnach unabhängig vom körperlichen Zwang betroffen sein soll, zeigt sich daran, dass er vom Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend erfasst wird. Randnummer 151 Zudem hätte eine eigenständige Befassung mit der seelischen Eingriffsdiskussion auch wohl ergeben, dass die in manchen Ländergesetzen zum Maßregelvollzug auftauchende Floskel vom „Persönlichkeitskern“ psychiatrisch unhaltbar und eher irreführend ist. (Dazu AG Offenbach vom 26.6.2012, B. 1.3.4.7.) Randnummer 152 3.2. Die genannten Grundrechte gelten auch unmittelbar. Dabei stellen Genehmigungen nach § 1906 BGB direkte Grundrechtseingriffe dar und sind nicht etwa nur, wie der Bundesgerichtshof meint, ein Akt gerichtlicher Kontrolle des Betreuers. Die vom Bundesgerichtshof (RNr. 28) dann ohne Begründung bejahte Frage, „ob sich die Kontrolle des von staatlichen Gerichten bestellten Betreuers hinsichtlich der grundrechtsrelevanten Eingriffean denselben Maßstäben messen lassen muss, die gelten, wenn der Staat die Maßnahmen, in die der Betreuer einwilligen will, selbst angeordnet hätte“ stellt sich deshalb nicht. Randnummer 153 3.2.1. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in seinen Beschlüssen vom 20.6.2012 regelt § 1906 „nicht den Eingriff in die Rechte des Betroffenen, sondern die Kontrolle des Betreuers wegen seiner dem Grunde nach bestehenden unbeschränkten Vertretungsmacht“ (aaO., RNr. 28). Randnummer 154 Zur Begründung heißt es, das Genehmigungserfordernis des § 1906 BGB schränke „die sich aus §§ 1901, 1902 BGB ergebende Rechtsmacht des Betreuers, nicht jedoch die Freiheit des Betroffenen“ ein. Zum Beleg wird auf Lipp (JZ 2006, 661, 663
- f)verwiesen, der darauf abstellt, dass ein Freiheitseingriff die Befähigung zur entsprechenden Selbstbestimmung voraussetzt. Nach Lipp braucht der Betreuer daher „keine spezielle Ermächtigung“. Randnummer 155 Der Senat unterstellt also mit Lipp, dass gar kein Grundrechtseingriff vorliege, wenn der Betreute insoweit nicht selbstbestimmungsfähig ist. Randnummer 156 3.2.2. Allerdings hat Bundesverfassungsgericht mehrfach explizit das Gegenteil erklärt; und zwar gerade zur Begründung der Grundsätze, die der Senat auf das Betreuungsrecht übertragen will. Randnummer 157 Der grundrechtseingreifende Charakter der Zwangsbehandlung hänge nicht von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Untergebrachten ab (BVerfG, aaO., RNr. 58). „Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht von vornherein entfallen […]“ (BVerfG, aaO., RNr. 42). Randnummer 158 „Der grundrechtliche Schutz der Freiheit setzt“ also gerade nicht, wie Lipp meint, auf dessen Darstellung sich der BGH stützt, „die tatsächliche Selbstbestimmungsfähigkeit des Grundrechtsinhabers voraus.“ (Lipp, JZ 2006, 661, 663 f). Randnummer 159 Das zeigt sich auch daran, dass das Bundesverfassungsgericht die „Freiheit zur Krankheit“ (aaO., RNr. 48) nicht von der Fähigkeit zur Entscheidung über die Behandlung abhängig macht. Sie ist vom Schutzbereich erfasst und deshalb stellt die Zwangsbehandlung auch beim Einsichtsunfähigen eine Schutzbereichsverletzung dar. Randnummer 160 Allerdings wird sie in dieser Konstellation (also ohne Einsichtsfähigkeit) vielfach nicht die den Eingriff rechtfertigenden Belange überwiegen (BVerfG aaO., RNr. 49). Randnummer 161 Das Bundesverfassungsgericht behandelt den Konflikt also nicht auf der Schutzbereichsebene sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Der Wegfall der „Einwilligungsfähigkeit“ nimmt der Zwangsbehandlung nicht den Eingriffscharakter, verletzt also grundrechtliche Schutzbereiche. Randnummer 162 3.2.3. An diesem Grundrechtseingriff ändert sich entgegen der Darstellung des Bundesgerichtshofs auch nichts dadurch, dass im Gegensatz zum Maßregelvollzug ein Betreuer und ein Genehmigungsverfahren hinzutreten. Entscheidend bleibt offensichtlich die Kausalität für den Grundrechtseingriff. Randnummer 163 Der Betreuer selbst hat nämlich weder eigene Zwangsbefugnisse, noch ist er qua Gesetz oder in Vertretung von Rechten des Betreuten berechtigt, in Zwangsmaßnahmen einzuwilligen. Bei der Einwilligung in eine Heilbehandlung nimmt er allein als Vertreter Patientenrechte des Betreuten wahr. Darüber hinaus ist dem Betreuer weder vom Betreuten noch qua Gesetz eine Zwangsbefugnis übertragen. Randnummer 164 Um eine vom Betreuer als Vertreter wahrzunehmende Befugnis des Betreuten kann es sich schon deshalb nicht handeln, weil Zwang seine Natur verliert, wenn derjenige, der ihn erleiden soll, darüber disponieren kann. Randnummer 165 Das Wesentliche am Zwang ist nun eben seine Indisponibilität. Wenn der Patient in seine Behandlung oder gar Fixierung einwilligt, verliert sie ihren Zwangscharakter. Wenn er sie ablehnt, kann er den Vertreter nicht zur Anwendung ermächtigen. Die Fähigkeit zur Einwilligung in Zwang ist höchstpersönlich und nicht übertragbar. Randnummer 166 Infolgedessen kann der Betreuer auch nicht durch Übertragung von Rechten des Betreuten die Befugnis zur Disposition über Zwang übertragen bekommen. Randnummer 167 Er beantragt vielmehr mit der Genehmigung nach § 1906 erst eine Dispositionsbefugnis, die ihm bisher eben nicht zukommt. Die gerichtliche Kontrolle besteht in der Prüfung, ob dem Betreuer diese Macht über den Betreuten verliehen werden soll. Deshalb liegt in der Einräumung dieser Befugnis im Genehmigungsbeschluss ein direkter Eingriff in die Rechte des Betreuten. Randnummer 168 3.3. Stehen somit Art und Intensität des Eingriffs in das geschützte Grundrecht fest, sind die hierbei erkennbar gewordenen Belastungen durch den Schutzbereichseingriff abzuwägen mit dem Gewicht, das „denjenigen grundrechtlichen Belangen zukommt, die durch den Eingriff in das geschützte Recht gewahrt werden sollen“ (BVerfG, Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09, RNr. 49). Zu prüfen sind also die Schranken und Schranken-Schranken (3.4.) des Grundrechts. Randnummer 169 Dabei sind die die Zwangsbehandlung rechtfertigenden rechtlichen Belange (Schranken) im Betreuungsrecht von anderer Natur und von größerem Gewicht als im Maßregelvollzug. Randnummer 170 3.3.1. Ganz anders als im Maßregelvollzug (s.o. 1.2.2.) spricht das „Freiheitsinteresse“ aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das dort einzig den Eingriff rechtfertigt (BVerfG, aaO., RNr. 47), nicht für die Zwangsbehandlung sondern dagegen. Denn ohne Durchführbarkeit der Behandlung ist die Unterbringung zwecklos und der Betroffene in die Freiheit (und Krankheit) zu entlassen. Randnummer 171 3.3.2. Grundrechtlich besteht der rechtfertigende Grund des Grundrechtseingriffs durch betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung deshalb nicht in der bloßen Fortbewegungsfreiheit sondern der aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abzuleitenden staatlichen Schutzpflicht zur Wiederherstellung der Fähigkeit zur Selbstbestimmung und damit der Voraussetzung zu einer individuell inhaltlich erfüllten Freiheit. Randnummer 172 Die Zwangsbehandlung wird (im Gegensatz zum Maßregelvollzug, wo dieser Belang vom öffentlichen Interesse überragt wird) gerechtfertigt durch den Schutz der Psyche vor den Krankheitsfolgen, wie sie bereits als Folgen der Nichtbehandlung erörtert wurden (s.o. 1.2.3. und unten 3.3.3.3. bis 3.3.3.5.); also die genannten Einschränkungen seiner gesamten Lebensperspektive, die er erleidet, weil ihm durch die Krankheit die Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner Freiheit genommen wird. Randnummer 173 Im Ergebnis wird dies auch vom Bundesverfassungsgericht so gesehen, wie seine Ausführungen zum Zurücktreten der „Freiheit zur Krankheit“ im Falle fehlender Krankheitseinsicht zeigen. In diesem Fall könne der schwerwiegende Grundrechtseingriff gemäß Landesunterbringungsrecht „zum Schutz des Betroffenen selbst gerechtfertigt sein“. (RNr. 49) Gleiches gelte für den Maßregelvollzug, und zwar nach h.M. und h.L. auf für Zwangsbehandlungen Untergebrachter „die auf deren Entlassungsfähigkeit gerichtet sind.“ (RNr. 50) Randnummer 174 Das Bundesverfassungsgericht geht aber darüber hinaus und nennt neben der Entlassungsfähigkeit explizit die Wiederherstellung der „tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung“ (RNr. 51). Dabei stellt es – im Gegensatz zu einer für das Betreuungsrecht prominent vertretenen Auffassung auch keineswegs nur auf akute Gefahrensituationen ab: Randnummer 175 Problematisch ist an diesen Ausführungen nur die Unklarheit, worauf genau den der „Schutz des Betroffenen“ verfassungsrechtlich gestützt wird und ob angesichts der Tatsache, dass der chronisch Kranke „insoweit hilfsbedürftig“ ist, dem Staat diese Hilfe wirklich nur erlaubt sein soll („darf“) oder ob es sich in Anbetracht der extremen existenziellen Folgen chronischer psychischer Erkrankung nicht vielmehr um eine Schutzpflicht handelt, die einen eigenen rechtfertigenden Belang darstellt. Randnummer 176 Diese Unklarheit wird beseitigt, indem die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Schutzaufgabe als eigene Schutzpflicht in einem Grundrecht auf Schutz der Psyche verankert wird. Randnummer 177 3.3.3. Dementsprechend stellen sich die Gesetzeszwecke im Betreuungsrecht anders dar und rechtfertigen anders als im Maßregelvollzug eine Zwangsbehandlung. Sie liegen nicht im öffentlichen Interesse, sondern allein in persönlichen Interesse des Untergebrachten am Schutz vor den erheblichen Folgen seiner psychischen Erkrankung. Randnummer 178 3.3.3.1. Wie das Betreuungsgericht Offenbach im Beschluss vom 26.6.2012 ausführlich begründet hat, besteht der maßgebliche Zweck des Betreuungsrechts nicht in der Verwaltung der Krankheitsfolgen und auch nicht im sozialstaatlichen Gesundheitsschutz an sich, sondern in der Rehabilitation der Fähigkeit zur Selbstbestimmung und dem Schutz vor Krankheitsfolgen, über die der Betreute krankheitsbedingt nicht selbst bestimmen kann (hilfsweise in der Fürsorge zur Ermöglichung einer möglichst unabhängigen Lebensführung). Randnummer 179 Aufgrund der überragenden Bedeutung der Selbstbestimmungsfähigkeit für die Menschenwürde und Persönlichkeitsentfaltung, die Wahrnehmung der Freiheitsrechte und die Teilhabe darf sich das Betreuungsrecht gegenüber den Folgen psychischer Erkrankungen nicht neutral verhalten und mit Vertretungshandlungen ersetzen, was eigentlich höchstpersönliche Wahrnehmung von Handlungsmöglichkeiten sein sollte. Randnummer 180 Es darf sich deshalb gegenüber den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der selbstbestimmten Lebensführung nicht neutral verhalten und darf auch nicht erst einschreiten, wenn Leib und Leben bzw. Gesundheit des Betreuten auf dem Spiel stehen. Randnummer 181 Zu schützen ist mit der Selbstbestimmungsfähigkeit – und damit im Extremfall auch durch Zwangsbehandlung – die Fähigkeit zu selbstbestimmter Lebensführung jenseits der gängigen Gefahrenabwehr: die Fähigkeit zu sozialen Kontakten, zu Arbeit, zu selbstständigem Wohnen, zum Wahrnehmen des Sorgerechts. Randnummer 182 Es handelt es sich im betreuungsrechtlichen Zwang eben nicht um paternalistischen Zwang wie im Maßregelvollzug. Auch das Bundesverfassungsgericht wollte die „Gefahr eines fürsorgerischen Paternalismus“ (aaO., RNr. 55) im Maßregelvollzug abwehren. Randnummer 183 Eine „väterliche Regierung“, die Kant als „größte(
- n)denkbare(
- n)Despotismus“ bezeichnet hat, ist im Betreuungsrecht aber aus zwei Gründen systemwidrig: Erstens zielt der Zwang auf Autonomie (Rehabilitationsgrundsatz, s. AG Offenbach vom 26.6.2012, 1.2.1.), nicht nur auf Fürsorge oder gar „Besserung und Sicherung“ wie im Maßregelvollzug. Randnummer 184 Und zweitens basieren die Erkenntnismittel, die dem Gericht hier zur Verfügung stehen, gerade wegen dieser Zielsetzung noch mehr als im Maßregelvollzug darauf, dass die Verantwortlichen gerade nicht wissen, was für den Betroffenen das Beste ist und (mehr als im Maßregelvollzug, der hier weitgehend durch öffentliches Interesse gebunden ist) auf hermeneutische (interpretierende, dialogische) Verfahren angewiesen sind, um den Sinn des Verhaltens des Betreuten und seine Konsequenzen zu erfassen. Randnummer 185 Während es im Maßregelvollzug aufgrund des Vollzugsziels der Sicherheit Dritter egal ist, warum sich ein Betroffener angepasst verhält, ist betreuungsrechtlicher Zwang, der auf die Rehabilitation der Selbstbestimmung zielt, darauf angewiesen, zu prüfen, ob er sein Ziel erreichen kann: nicht anhand von äußerlich wahrnehmbarem Gehorsam sondern nur im Wege einfühlender Interpretation annähernd nachvollziehbare Selbstbestimmung. Randnummer 186 Zwang ist hier nur gerechtfertigt, wenn die Krankheitsfolgen so massiv in die selbstbestimmte Lebensführung des Betreuten eingreifen, dass er wesentliche Kompetenzen und Lebensperspektiven (Arbeitsfähigkeit, Sorgerecht, selbstständiges Wohnen etc.) verliert bzw. das Niveau der bisherigen Lebensführung auf die Dauer krankheitsbedingt nicht gehalten werden kann. Die Verelendung, die der Betreute aufgrund des Verlustes seiner Selbstbestimmungsfähigkeit erleidet, spielt sich weitgehend jenseits des öffentlich-rechtlichen Gefahrenbegriffs ab, z.B. schon durch Verlust des Sorgerechts. Randnummer 187 3.3.3.2. In einer solchen verfassungskonformen Auslegung liegt keine Diskriminierung des Kranken aufgrund seiner Behinderung (Artt. 4, 5 UN-BRK). Die UN-BRK beabsichtigt, „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“ (Art. 1 UN-BRK). Das aber setzt den Schutz derjenigen Kranken, die ihre Krankheit nicht erkennen können voraus, wenn die Krankheitsfolgen sie von der Ausübung ihrer Menschenrechte und von gerechter Teilhabe ausschließen. (S.u. 3.4.2.) Randnummer 188 Insofern stellt die Zwangsbehandlung keine Diskriminierung des Kranken dar, sondern im Gegenteil die Vorenthaltung der Heilbehandlung führt erst zu einer massiven Diskriminierung und Ausgrenzung des Schwerkranken, weil er unter den sich immer weiter verschlechternden Bedingungen der sozialpsychiatrischen Unterstützung in diesem Netz nur gehalten werden kann, wenn akute Krankheitsschübe behandelt werden. (S.u. 3.3.3.5.) Randnummer 189 3.3.3.3. Aufgrund der bereits angesprochenen völlig unterschiedlichen Lebenssituationen des Untergebrachten sind die Folgen der Nichtbehandlung für den Betreuten wesentlich schwerwiegender als für den Untergebrachten im Maßregelvollzug (s.o. 1.2.3.) Randnummer 190 Eine konsequente Behandlung könnte je nach Krankheitsverlauf die Arbeitsfähigkeit erhalten, die Rückübertragung des Sorgerechts vorbereiten, die Wohnung erhalten bzw. die Fähigkeit, überhaupt ohne weitere soziale Unterstützung selbstständig zu wohnen. Sie könnte vor dem Abgleiten in Verelendung und Obdachlosigkeit schützen und nicht zuletzt verhindern, dass der Betroffene krankheitsbedingt straffällig wird und dann in den Maßregelvollzug kommt. Randnummer 191 Nicht zuletzt können diese Verläufe dann auch zu massiven Selbstgefährdungen führen; entweder durch Suizidgefahr, die durchaus nicht immer als akute erkennbar und dann mit den Mitteln der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr zu beheben sind. Diese Gefahren sind durchaus nicht immer durch reine Verwahrung zu beheben, sondern erfordern vielfach medikamentöse Behandlung. Dies gilt etwa, wenn der Kranke starken Zwängen unterliegt. Ohne Behandlung müsste diese Patienten (z.B. wenn sie permanent trinken oder sich waschen müssen) dauerhaft überwacht werden, was in der Akutpsychiatrie gar nicht zu leisten ist, jedenfalls wäre dann aber kein Ende der Unterbringung in Sicht, was dem vom Bundesverfassungsgericht für den Maßregelvollzug anerkannten „Freiheitsinteresse“ des Betroffenen widerspräche. Randnummer 192 3.3.3.4. Als schwere Folge der Nichtbehandlung, die das Bundesverfassungsgericht im Maßregelvollzug nicht zu berücksichtigen hatte, sind zudem zwei zusammenhängende Effekte anzuerkennen, die das Gericht bereits im Beschluss vom 26.6.2012 anhand zweier ausführlicher Falldarstellungen anschaulich gemacht hat (siehe dort unter B. 3.3.3.1. und 3.3.3.2.). Randnummer 193 Akute psychotische oder manische Zustände führen sowohl auf den Stationen der Kliniken als auch in den Wohnheimen zu unerträglichen Belastungen für die Mitpatienten, was letztlich aber wieder diskriminierende Folgen für den Betroffenen zeitigt, vor allem durch Entlassung. Randnummer 194 Solche Entlassungen führen wiederum zu einem Abdrängen von Betroffenen, die eigentlich ein Recht auf Behandlung hätten, in andere Systeme, wodurch sie oft dauerhaft auf ein krankheitsbedingt reduziertes Lebensniveau gedrückt werden, sei es Obdachlosigkeit oder Maßregelvollzug. Randnummer 195 3.3.3.5. Offensichtlich – und gerade auch vor der Zielsetzung der UN-BRK – besteht ein wesentliches Ziel des Betreuungsrecht darin, chronisch Kranken, die dazu krankheitsbedingt selbst nicht in der Lage sind, Anschluss an die sozialpsychiatrischen Hilfsangebote zu verschaffen, die ihnen in Gestalt von Kliniken, Wohnheimen, betreutem Wohnen oder schlimmstenfalls Obdachlosenheimen zwar keine vollständige Rehabilitation der selbstbestimmten Lebensweise aber doch eine gewisse Stabilisierung gewährleisten und dabei auf Dauer Alternativen zu Unterbringung und Zwangsbehandlung bieten. Randnummer 196 Dementsprechend hatte das Bundesverfassungsgericht bei der Aufstellung eines Rechtfertigungsmaßstabs für Verhältnismäßigkeit der Zwangsbehandlung auch nicht berücksichtigen, welche Folgen es insoweit hat, wenn das Instrument der Zwangsbehandlung nicht mehr zur Verfügung steht, um den Betroffenen im sozialpsychiatrischen Netz zu halten. Randnummer 197 Diese sozialpsychiatrische Unterstützungsstruktur ist im Falle dieser Betroffenen im Zuge ihrer konsequent erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung immer weniger in der Lage, akute Krankheitsbilder zu tolerieren und mildere Alternativen zu Unterbringung und Zwangsbehandlung zur Verfügung zu stellen. Randnummer 198 Die erwerbswirtschaftlichen Vorgaben erzwingen die Konzeption bestimmter abzudeckender Bedarfslagen, die von chronisch Kranken, vor allem im akuten Krankheitsschub typischerweise gesprengt werden. Randnummer 199 Während Obdachlosenheime vielfach schon Rollstuhlfahrer ablehnen und Wohnheime Rollator-Fahrer, während Wohnungsbaugesellschaften Betreute mit Schufa-Einträgen ablehnen und Banken die Einrichtung von Girokonten von der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes abhängig machen, kommt es in vielen Kliniken zur Entlassung wegen mangelnder Behandlungsbereitschaft, wegen Rückfällen oder weil den Mitbewohnern die Folgen eines akuten Krankheitsschubs nicht zugemutet werden können. Viele Einrichtungen wehren solche „Sonderbedarfe“ (unabhängig von der Rechtslage nach Heimvertragsrecht) bereits bei Aufnahme ab, z.B. durch gesonderte Kündigungsrechte. Aufsuchende Arbeit wird vielfach eingestellt (Der sozialpsychiatrische Dienst der Stadt Offenbach hat nur noch „Portalfunktion“.) oder von der Kooperationsfähigkeit des Betroffenen abhängig gemacht. Randnummer 200 Unter diesen Umständen befinden sich schwer psychisch Kranke, denen die Krankheitseinsicht und damit die Kooperationsbereitschaft krankheitsbedingt fehlt, in akuter Gefahr, aus dem sozialpsychiatrischen Netz herauszufallen. De facto werden sie damit für ihr krankheitsbedingtes, sozialschädliches oder unangepasstes und Teilhabe verweigerndes Verhalten zur Verantwortung gezogen, das letztlich nicht sie zu verantworten haben, sondern eine Rechtsprechung, die ihnen den Schutz verwehrt, zu dem die Verfassung verpflichtet. Randnummer 201 Deshalb bildet die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung nicht das einzige aber ein unverzichtbares Instrument, um die bereits stattfindenden Diskriminierung und Ausgrenzung der Schwerkranken einzudämmen, indem der Krankheitsverlauf soweit aufgehalten wird, dass die ökonomisierten Hilfsstrukturen sie noch erfassen. Randnummer 202 3.3.3.6. Insofern liegt die Funktion des betreuungsrechtlichen Zwangs in der Vermeidung krankheitsbedingter Eskalationen, die in den Maßregelvollzug führen können. Es ist nicht zuletzt auf eine verfehlte, vermeintlich die Freiheit des Betroffenen schützende restriktive Handhabung dieser Vorschrift zurückzuführen, dass es seit Jahren zu einem permanenten Anstieg der Unterbringungszahlen im Maßregelvollzug kommt (vgl. Gunther Kruse, Forensik – die Psychiatrie der Zukunft?, Sozialpsychiatrische Informationen 2/2005 und ders. „Verantwortung übernehmen für »die Schwierigsten«, Sozialpsychiatrische Informationen 3/2012, S. 24 ff ) Randnummer 203 Nach der Strafvollzugsstatistik des Statistischen Bundesamts (Stand 31.10.2011) ist seit 1987 ein Anstieg von 3.810 Untergebrachten auf 10. 444 Untergebrachte im Jahr 2010 zu verzeichnen, von denen 6.500 nach § 63 StGB untergebracht wurden (die übrigen nach § 64 StGB). Randnummer 204 Schon für 2004 galt: „Chronisch psychisch Kranke dekompensieren häufiger, begehen Delikte und werden individuell forensifiziert. Dies sind Fälle, die auf Strukturdefizite der ambulanten und stationären Versorgung hindeuten (Andreas Spengler, Maßregelvollzug: Ungebremster Zuwachs, Dtsch. Ärztebl. 2004; 101