Anfall der Erledigungsgebühr bei bedingten Aufträgen Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Der GVZ (DR II 0223/14) wurde wie folgt beauftragt: Randnummer 2 Dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Randnummer 3 Dabei sei in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der nachfolgenden Anträge zu verfahren. Randnummer 4 1. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abgenommen werden. Randnummer 5 2. Es soll die Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeholt werden. Randnummer 6 Der GVZ führte den Auftrag aus und setzte dabei u.a. eine Gebühr nach GvKostG Nr 207 an. Randnummer 7 Über die Berechtigung hierzu besteht Streit. Die Gläubigerin hat unter Hinweis auf ihre Ansicht stützende Rechtsprechung die Ansicht vertreten, der GVZ hätte GvKostG Nr 207 nicht ansetzen dürfen. Randnummer 8 II. Die Erinnerung ist zulässig Randnummer 9 III. Die Erinnerung wäre bereits deswegen unbegründet, wenn mit dem OLG Düsseldorf (BeckRS 2014,08842) und dem LG Kleve (DGVZ 2014,134) das „und“ in der Anmerkung zu GvKostG Nr 207 Anm (zwischen Nr 2 und 4) dem Wortsinn nach als „und“ und nicht auslegend als „oder“ zu lesen sei (vgl Richter DGVZ 2013, 169, 172). Das kann aber dahinstehen. Randnummer 10 IV. Selbst wenn man diesen Gerichten nicht folgt, kann die Erinnerung keinen Erfolg haben. Es wird nicht verkannt, dass sich die Erinnerungsführerin für ihre Ansicht auf Randnummer 11 Rechtssprechung berufen kann. Randnummer 12 Ausgangspunkt und insoweit streitfrei ist der derzeitige Gesetzestext, wobei es Initiativen gibt, über § 3 GvKostG Lösungen zu finden. Das kann derzeit aber dahinstehen. Randnummer 13 V. GvKostG Nr 207 lautet: „Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802 b ZPO)“. Randnummer 14 Die Anmerkung erläutert: „Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.“ Randnummer 15 Trotz der Formulierung „gleichzeitig“ macht die Anmerkung nur Sinn, wenn man die Aufträge in ein Bedingungsverhältnis stellt. Die Aufträge werden zwar zur gleichen Zeit in demselben Schreiben gestellt. Es soll aber Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.