Verantwortlichkeit für die Beheizbarkeit einer Mietwohnung Leitsatz Behauptet der Vermieter, mit dem Mieter sei vereinbart, dieser habe die ordnungsgemäße Beheizung einer Mietwohnung in der Form sicher zu stellen, dass er rechtzeitig auf die Notwendigkeit Heizöl zu tanken hinweist, trifft den Vermieter für diese Behauptung die Beweislast. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus dem Mietvertrag kein Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten in Höhe von DM 379,86 zu. Unstreitig hat der Kläger Heizöl für das Haus, in dem sich die an den Beklagten vermietete Wohnung befindet, im Oktober 1990 zum Preis von 0,70 DM pro Liter gekauft. Insoweit ist der Rechtsauffassung des Beklagten zuzustimmen, daß der Kläger bei diesem Heizölkauf gegen seine vertragliche Verpflichtung verstoßen hat, wirtschaftlich günstig mindestens zu den Durchschnittspreisen einzukaufen. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß er unverschuldet nicht in der Lage war, mindestens zu den günstigeren Durchschnittspreisen im Sommer das Heizöl einzukaufen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, daß er deshalb erst im Oktober 1990 den Heizöltank wieder hat füllen lassen können, weil der Beklagte ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, daß das Betanken nötig sei, obwohl der Beklagte die entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Kläger im Rahmen des Mietvertrages übernommen habe. Der Kläger hat diese vom Beklagten bestrittene Behauptung jedoch nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger hat lediglich einen Zeugen für seine Behauptung benannt, daß der Beklagte im Oktober 1990 einen vermeintlichen Mangel der Heizungsanlage gerügt habe und daß bei dem Reparaturversuch festgestellt worden sei, daß im Heizöltank kein Tropfen Öl mehr gewesen sei. Dies reicht jedoch nicht aus. Selbst wenn man die entsprechende Behauptung des Klägers als bewiesen unterstellt, so folgt daraus nicht, daß der Beklagte als Mieter gegenüber dem Kläger als Vermieter die Pflicht übernommen hat, für eine rechtzeitige Betankung des Heizöltanks für das Haus XX in XX zu sorgen. Grundsätzlich ist der Vermieter einer Wohnung, also der Kläger, verpflichtet, für die ordnungsgemäße Beheizbarkeit einer vermieteten Wohnung und damit auch für die rechtzeitige Beschaffung on Brennmaterial zu sorgen. Wenn der Kläger behauptet, die Parteien hätten vertraglich diese Verpflichtung dem Beklagten übertragen, so muß der Kläger den entsprechenden Beweis führen, was er aber - wie bereits ausgeführt - nicht getan hat. Der Kläger hat die vom Beklagten aufgemachte Rechnung nicht angegriffen, den entsprechenden Vortrag des Beklagten also gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden, wonach der Kläger am 10. Oktober 1990 4.000 Liter Heizöl zum Preis von 0,70 DM einschließlich Mehrwertsteuer getankt hat. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für das getankte Heizöl in Höhe von DM 2.800,00. Hiervon hat der Kläger in seiner im übrigen vom Beklagten nicht angegriffenen Nebenkostenabrechnung den Betrag von DM 1.514,18 auf die vom Beklagten genutzte Wohnung umgerechnet, also etwas mehr als die Hälfte. Geht man davon aus, daß der Kläger in der Lage und dazu auch verpflichtet gewesen wäre, im Sommer Heizöl zu einem Preis von höchstens DM 0,50 pro Liter zu tanken, so hätte er die gesamte Tankfüllung zu einem Preis von DM 2.000,00 erhalten. Davon ausgehend, daß hier wiederum etwas mehr als die Hälfte auf den Beklagten entfallen wäre, hätte sich ein Betrag von allenfalls 1.100,00 DM ergeben. Daraus folgt, daß die Abrechnung zu Gunsten des Beklagten um einen Betrag von etwa 400,00 DM niedriger ausgefallen wäre, so daß die vom Beklagten als Abschlagszahlung geleisteten DM 1.800,00 für die Nebenkosten als ausreichend angesehen werden müssen. Mithin steht dem Kläger aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1990 gegen den Beklagten ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zu. Die Klage war mithin in vollem Umfange abzuweisen, so daß der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000660
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