Leitsatz Ein sofortiges Anerkenntnis kann eine dem Beklagten günstige Kostenentscheidung nur veranlassen, wenn der Beklagte vorprozessual sich in ernstzunehmender Weise bemüht hat, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu befriedigen. Es steht einer vermeidbare Beeinträchtigung des Besitzes eines Nachbarn dar, wenn auf einem vor dessen Fenster gelegenen einen Stellplatz aus Bequemlichkei t-um anschließend wieder leichter Ausparken zu können- rückwärts eingeparkt wird und hierbei vermehrte Belästigungen durch Abgase eintreten. Tenor In Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Randnummer 1 In dem Teil-Anerkenntnisurteil v.
- 1997 ist der Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, mit Personenkraftwagen rückwärts auf den von ihm angemieteten Parkplatz, Stellfläche Nr. 3 des Anwesens, einzuparken. Der Beklagte hat nämlich den im August 1997 anhängig gemachten Klageanspruch der Beklagten anerkannt. Er hat sich allerdings gegen die Kosten verwahrt und meint, es handele sich um ein sofortiges Anerkenntnis. Die Parteien korrespondierten außergerichtlich wegen des Problems des Parkens. Die Klägerin ist Mieterin einer Erdgeschoßwohnung, wobei das Fenster ihres Schlafzimmers im Tiefparterre liegt. Vor dem Anwesen sind im Innenhof genau vor den Fenster Parkplätze leicht T-förmig zur Hauswand hin angeordnet. Der vom Beklagten innegehaltene Parkplatz Nr. 3 - dessen Mieter er ist - stößt direkt auf das Schlafzimmerfenster der Klägerin. Daneben liegt ein weiteres Zimmer, das zur Wohnung der Klägerin gehört, das über eine Terrassentür verfügt. Der Beklagte parkt in aller Regel rückwärts ein. Mit Schreiben v.
- 1997 hat er zunächst geschrieben, warum er vorwiegend rückwärts einparkt, weil nämlich sich wegen der konkreten Örtlichkeit das rückwärtige Einparken auf dem Stellplatz und das vorwärts Ausfahren erheblich einfacher gestaltet. Im besagten Schreiben erklärte er weiter, es käme deshalb lediglich eine andere Lösung in Betracht, nämlich ein Pkw-Einstellplatzes mit einem der anderen drei vorhandenen Stellplätze. Die Klägerin möge die hierfür notwendigen Zustimmungen der Betroffenen herbeiführen. Der Beklagte ist nun der Auffassung, die Klägerin habe zunächst einmal zu seinem Vorschlag Stellung nehmen müssen; sie habe nicht der Auffassung sein dürfen, sie komme nur auf dem Klageweg mit dem Beklagten zu einer Einigung. Angesichts eines Telefonats im Juni 1997 zwischen den beiden Prozeßbevollmächtigten habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärt, er werde dieser zur Tauschlösung zuraten, um den Streit beizulegen. Demgegenüber meint die Klägerin, angesichts der konkreten Örtlichkeiten sei mit einem Parkplatztausch wenig geholfen und dies sei nur ein Angebot ins Blaue hinein gewesen, das die Probleme nicht habe beseitigen können. Randnummer 2 Die Verurteilung durch Teil-Anerkenntnisurteil beruhte auf dem Anerkenntnis des Beklagten. Im Schlußurteil war nur noch über die Kosten zu entscheiden, die grundsätzlich der Beklagte nach § 91 ZPO tragen würde, weil er verurteilt wurde. Es stellt sich hier aber die Frage, ob es sich um ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO handelt. Wenn nämlich der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte, so wären die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Randnummer 3 Es handelt sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis, weil der Beklagte den mit dem Klageantrag geltend gemachten schließlich anerkannten Anspruch vorprozessual rundweg abgelehnt hat. Mit Schreiben v.
- 1997 hat er nämlich klargestellt, daß er sich grundsätzlich für berechtigt hält, rückwärts einzuparken. Er hat zwar gleichzeitig erklärt, er sei durchaus bereit, der Klägerin Rechnung zu tragen, dies allerdings lediglich in Form einer anderen Lösung als der Unterlassung des rückwärts Einparkens, nämlich durch Tausch des Pkw-Stellplatzes mit einem der anderen drei vorhandenen Stellplätze. Da er das, was die Klägerin haben wollte - nämlich Unterlassung des rückwärts Einparkens auf der angemieteten Parkplatzstellfläche Nr. 3 -, mithin rundweg abgelehnt hat, war für die Klägerin jetzt nur noch der einzig erfolgversprechende Weg der Klageweg. Wegen der Ablehnung handelt es sich gerade nicht um ein sofortiges Anerkenntnis. Randnummer 4 Hier stellt sich jetzt lediglich noch die Frage, ob die Klägerin sich etwa - vertreten durch ihre Prozeßbevollmächtigten - dem Beklagten gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht hat, weil er etwa wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Auffassung sein dürfte, es werde zunächst zu seinem Vergleichsangebot Stellung genommen und der Klageweg noch nicht beschritten. Randnummer 5 Der Kostenfolge des § 91 ZPO kann der Beklagte aber hierdurch nicht entgehen: Ein solcher materiell rechtlicher Anspruch kann dem Kostenerstattungsanspruch gemäß § 91 ZPO nicht entgegengesetzt werden. Nur am Rande und zur Vermeidung eines neuen Prozesses soll hier aber bemerkt werden, daß das Gericht einen solchen materiell rechtlichen Schadensersatzanspruch des Beklagten auch nicht sieht. Schon das Auffinden einer Anspruchsgrundlage bereitet hier etwas Mühe. Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann mit Sicherheit nicht die Rede sein ( § 826 BGB ). Sollte man aber annehmen wollen, durch die Vergleichsverhandlungen sei hier ein besonderes Treueverhältnis begründet, so bleibt zu sagen, daß der Beklagte genauso wie die Klägerin - im Gegensatz zu den beiden Prozeßbevollmächtigten - die Örtlichkeit ganz genau kannte und wissen mußte, daß ein Tausch mit den drei anderen vorhandenen Einstellplätzen, die in unmittelbarer Nähe liegen, keine Diskussionsgrundlage für einen Vergleich sein kann. Der eine Parkplatz liegt direkt an der Terrasse der Klägerin, die bei einem Tausch insoweit auch weiterhin durch Autoabgase vom Fahrzeug des Beklagten besonders belästigt worden wäre. Auch der nächste Stellplatz tangiert noch das Schlafzimmerfenster der Beklagten, sind die Parkplätze doch schräg angeordnet. Auch durch den letzten dann verbleibenden Stellplatz ist ein Fenster tangiert, so daß kaum zu erwarten steht, daß der Nachbar sich zu einem Tausch bereit erklären würde, gibt es doch dann erneuten Ärger. Im übrigen ist es auch etwas merkwürdig, daß der Beklagte hier der Klägerin zumuten will, mit den anderen Mietern einen Stellplatztausch auszuhandeln. Zu einer anderen Beurteilung hätte es allenfalls führen können, wenn der Beklagte hier angeboten hätte, selbst für einen Tausch Sorge zu tragen, durch den die Wohnung der Beklagten nicht tangiert wird, und um eine Frist gebeten hätte, binnen derer er die Sache klären will. Das alles ist hier nicht der Fall. Randnummer 6 Die Klägerin hatte auch einen Unterlassungsanspruch. Dieser ergibt sich ganz klar aus Besitzbeeinträchtigungen. Zwar haben weder die Klägerin noch der Beklagte die unglückliche Anordnung der vier Einstellplätze direkt vor den Fenstern der im Tiefparterre gelegenen Zimmer zu vertreten. Doch stellt sich unter diesen Umständen ein Rückwärtseinparken nur aus Bequemlichkeit - um anschließend wieder leichter Ausparken zu können -, wobei dann Autoabgase ins Schlafzimmer gepustet werden und auch die Lärmbeeinträchtigung größer ist, als wenn vorwärts eingeparkt und rückwärts wieder herausgestoßen wird, als vermeidbare Belästigung dar. Randnummer 7 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000682